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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.12.2008 S 2008 133

11 décembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,525 mots·~8 min·8

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 08 133 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … arbeitete ab 1998 bei der … AG in ... Bei der Arbeit war sie Isozyanaten ausgesetzt, auf welche sie mit der Zeit überempfindlich reagierte, so dass sie ab Oktober 2005 wegen Erkrankung der Atemwege die Arbeit nicht mehr ausüben konnte. Nach der Aufgabe der Stelle bei der … AG hielten die Beschwerden an, und es kamen weitere gesundheitliche Probleme hinzu (Allergie und Überempfindlichkeit auf diverse weitere Substanzen, psychische Probleme, Kopfverletzung bei Sturz, Diskushernie), welche zu zahlreichen Untersuchungen und Behandlungen führten. 2. Am 13. September 2006 meldete sich … bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2008 teilte die IV-Stelle mit, sie beabsichtige den IV Grad für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis am 30. September 2007 auf 100 % festzulegen. Ab Oktober 2007 werde kein Rentenanspruch festgestellt werden. Gegen diesen Vorbescheid liess … am 7. März 2008 bei der IV-Stelle Einwand erheben. 3. Am 30. Juli 2008 stellte die IV-Stelle dem Anwalt von … die Kopie eines Schreibens zu, das im Original an die Ausgleichkasse … gerichtet war. Unter dem Titel "Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität" wurde Folgendes ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren. Wir bitten Sie, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden. (…)" Im Weiteren waren die von der IV-Stelle beurteilten Kriterien aufgeführt, unter anderem Folgendes: "Invaliditätsgrad: 100 % ab 1.10.2006; die Rente ist ab 1.10.2007 aufzuheben". Als Beilage wurde ein Dokument mit dem

Namen "Verfügungsteil 2 inkl. Rechtsmittelbelehrung" erwähnt. In diesem "Verfügungsteil 2" waren die gesetzlichen Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades geschildert, wurde Stellung zum Einwand der Versicherten genommen, wurde die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbssituation analysiert und schliesslich wurde festgehalten: "Wir verfügen deshalb: Ab 01.10.2006 besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, IV Grad 100 % bis 30.9.2007. Ab 1.10.2007 besteht kein Rentenanspruch mehr aufgrund eines IV Grades unter 40 %. (…)" Nach Hinweisen zur Meldepflicht war unter dem Titel Rechtsmittelbelehrung angegeben, dass "gegen diese Verfügung (…) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (…) erhoben werden" könne. 4. Am 15. September 2008 liess … Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ab dem 10. Juli 2007 kein Invaliditätsgrad von 100 % ermittelt worden sei, und es sei für die Zeit ab dem 10. Juli 2007 ein Invaliditätsgrad von 100 % anzunehmen, eventualiter sei mittels eines interdisziplinären medizinischen und psychiatrischen Gutachtens der Invaliditätsgrad neu festzulegen. Im Weiteren beantragte … unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung. 5. Die IV-Stelle beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es fehle an einer anfechtbaren Verfügung, da das Schreiben vom 30. Juli 2008 bloss eine Mitteilung an die Ausgleichskasse darstelle. 6. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Schreiben sei ausdrücklich als "Verfügung" bezeichnet, lege den Invaliditätsgrad für verschiedene Zeitperioden fest, enthalte entsprechende Begründungen und eine Rechtsmittelbelehrung. Hinzu komme, dass die angefochtene Verfügung als Entscheid nach Vorbescheidsverfahren erlassen worden sei. 7. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bevor Beschwerden inhaltlich behandelt werden können, müssen die Gerichte von Amtes wegen prüfen, ob alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 127 V 2). Im vorliegenden Fall ist streitig, ob ein beschwerdefähiger Anfechtungsgegenstand vorliegt. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 125 V 414) sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Als Verfügung gilt dabei gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren eine Anordnung der Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und Folgendes zum Gegenstand hat: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 132 V 98). 2. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob das Schreiben der IV-Stelle vom 30. Juli 2008 eine anfechtbare Verfügung darstellt. a) In der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird in den Art. 73bis ff das Verfahren bei der Festsetzung der IV-Leistungen geregelt. Gemäss Art. 74 IVV fasst die IV-Stelle nach der Abklärung der Verhältnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Beschluss, dessen Begründung sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum

Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen hat. Gestützt auf diesen Beschluss berechnet darauf die AHV-Ausgleichskasse die Höhe der Rente (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Erst wenn auch die AHV-Ausgleichskasse ihre Abklärungen vorgenommen hat, wird über den Rentenanspruch verfügt und zwar einheitlich, das heisst über alle rentenbeeinflussenden Faktoren in einer einzigen Verfügung. Für dieses Vorgehen hat sich der Gesetzgeber anlässlich der 4. IV-Revision erneut ausdrücklich ausgesprochen, als er dem im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Vorschlag, eine getrennte Verfügungskompetenz der IV-Stellen und der Ausgleichskassen einzuführen, nicht folgte (BBl 2001 3275). Auf diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund ist das Schreiben der IV-Stelle vom 30. Juli 2008 nicht als Verfügung sondern bloss als nicht anfechtbarer "Beschluss" zu qualifizieren. b) Auch aus dem Schreiben der IV-Stelle vom 30. Juli 2008 selbst ergibt sich, dass es keine Verfügung darstellt. Das Schreiben hat den Titel "Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität" und richtet sich im Original an die Ausgleichskasse ... Wesentlicher Inhalt ist die Bitte an die Ausgleichskasse, "die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden." Am Schluss des Schreibens wird als Beilage ein Dokument mit dem Titel "Verfügungsteil 2 inkl. Rechtsmittelbelehrung" erwähnt. Diese Beilage enthält ausführliche Erwägungen der IV-Stelle zu allen Aspekten der Invalidität und den Beschluss über den Invaliditätsgrad und den damit verbundenen Rentenanspruch. Aus dem Zusammenhang ist klar ersichtlich, dass diese Beilage die Vorlage für die IV-spezifischen Erwägungen darstellt, welche die Ausgleichskasse ihren Berechnungen zugrundezulegen und in die Rentenverfügung aufzunehmen hat. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben sei ausdrücklich als "Verfügung" bezeichnet, lege den Invaliditätsgrad für verschiedene Zeitperioden fest, enthalte entsprechende Begründungen und eine Rechtsmittelbelehrung. Hinzu komme, dass die angefochtene Verfügung als Entscheid nach Vorbescheidsverfahren erlassen worden sei.

Diese Vorbringen treffen zwar wie gezeigt an sich nicht zu, doch machen sie deutlich, dass das Schreiben insgesamt missverständlich ist, und dass das Beilagedokument "Verfügungsteil 2" als Verfügung missverstanden werden kann, da es für sich allein betrachtet in der Tat wie eine Verfügung erscheint, insbesondere weil es in folgende Aussage mündet: "Wir verfügen deshalb: Ab 01.10.2006 besteht der Anspruch auf eine ganze Rente (…)". Wenn man nun zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass das Schreiben - fälschlicherweise - als Verfügung verstanden werden kann, dann stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes. Mit anderen Worten bleibt abzuklären, ob ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung (BGE 124 V 220; 116 V 298) ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat, und wenn keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegt, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ein Eintreten auf die Beschwerde nicht möglich, wurden doch keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Als Folge der Missverständlichkeit des Schreibens wurde die vorliegende Beschwerde erhoben. Wird nun auf diese Beschwerde nicht eingetreten, so wird das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt und mit einer anfechtbaren

Verfügung abgeschlossen werden. Gegen diese Verfügung wird sich die Beschwerdeführerin dann mit genau den Argumenten und Unterlagen zur Wehr setzen können, die sie vorliegend geltend machen wollte. Durch die Fehlinterpretation des Mitteilungsschreibens entstehen der Beschwerdeführerin demnach keine relevanten Nachteile. 3. Auf die Beschwerde kann somit mangels rechtsgenüglichem Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Im vorliegenden Fall wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung kann nicht stattgegeben werden, da die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

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