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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.12.2008 S 2008 129

11 décembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,760 mots·~9 min·9

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 08 129 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel) 1. a) Die heute 19-jährige … (geboren …1989) wohnt bei ihren Eltern … in … und leidet an einer ataktischen Bein- und rechts betonten Tetraparese bei Residualsyndrom nach hämorrhagischer Schock-Encephalitis (Ausbruch 14 Monate nach Geburt). Weiter wurden bei ihr eine psychointellektuelle Retardierung, ein Knicksenkfuss rechts, thorakal rechts, lumbal links und konvexe Skoliose als bleibende Gesundheitsschäden festgestellt. b) Im Verlaufsbericht des Ostschweizer Kinderspitals (OSK) vom 15.04.2008 wurde festgehalten, dass die Unterschenkelorthese links nunmehr weggelassen werden könnte; dafür werde sie rechtsseitig eine neue Ringorthese erhalten. Alternativ wäre eine Triple-Arthrodese zu erwägen, wobei diese Indikation nur bei Versagen der Ringorthese in Frage käme. Sollte letzteres Hilfsmittel von der Versicherten nicht getragen werden, käme lediglich noch eine operative Gelenkversteifung in Frage. c) Auf Anfrage schrieb die RAD-Ärztin Frau Dr. … am 23.04.2008, dass auch aus versicherungsmedizinischer Sicht bei der medizinischen Grundproblematik eine Orthesenversorgung indiziert sei. Die Tatsache, dass die Mutter sich die lebenslange Versorgung mit Unterschenkelorthesen nicht vorstellen könne, sei IV-fremd und könne deswegen bei der Entscheidung nicht mitberücksichtigt werden. Aus ärztlichem Blickwinkel sei die prinzipielle Notwendigkeit des weiteren regelmässigen Tragens einer Orthese attestiert worden, sonst drohe eine Verschlechterung der Gehfähigkeit bis hin zur Gehunfähigkeit. Offenbar würden die jetzigen Orthesen nicht regelmässig

getragen, vermutlich weil die Versicherte auch ohne Orthese laufen könne, obwohl eine weitere Versorgung mit ihnen möglich wäre. Allein aus diesem Grund werde die Versorgung mit der Ringorthese erwogen und allein aus diesem Grund werde auch die Operation diskutiert, d.h. wenn die Orthese regelmässig getragen würde, wäre keine Operation erforderlich. Da aber die Versorgung auch mit den bis jetzt verordneten Unterschenkelorthesen möglich wäre, könne die Ringorthese gerade nicht als einfach und zweckmässig angesehen werden. Deshalb sei aus versicherungsmedizinsicher Sicht eine Versorgung mit Ringorthese nicht nötig. d) Mit Vorbescheid vom 13.05.2008 stellte die IV-Stelle Graubünden (hiernach Vorinstanz) die Abweisung des IV-Leistungsbegehrens (Kostengutsprache für neue Ringorthese) in Aussicht. e) Am 25.05.2008 hielt das OSK dazu weiter fest: Rechts sei nur noch eine Ringorthesenversorgung zur Korrektur des Restknickfusses bei fortbestehender ausgeprägter Spastik und Knickfuss rechts notwendig. Nach dem die alten Unterschenkelorthesen verschlissen gewesen seien, hätten sie jetzt eine Neuversorgung mit Unterschenkelorthesen mit Kosten von über Fr. 7'000.-- (anstatt einer Ringorthese für die rechte Beinseite mit Kosten von lediglich Fr. 3'176.40) nicht als notwendig erachtet. Eine einfachere und zweckmässigere Versorgung gebe es nicht. Diese Eingabe des OSK wurde vom Vater später noch unterzeichnet und von der Vorinstanz als Einwand entgegengenommen. f) Am 14.08.2008 wies die Vorinstanz die beantragte Kostengutsprache für eine neue Ringorthese am rechten Bein (Fr. 3'176.40) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass einfache und zweckmässige IV-Hilfsmittel nur dann übernommen würden, falls sie in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe der Hilfsmittel enthalten seien oder einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. Bein- und Fussorthesen seien grundsätzlich in der Hilfsmittelliste aufgeführt, müssten aber eine eigene Rechnungsposition gemäss Tarifvertrag des Schweizerischen Verbands der

Orthopädie-Techniker (SVOT) aufweisen. Gerade dies sei für Ringorthesen indessen nicht der Fall. 2. Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten (… mit Ernennungsurkunde der Vormundschaftsbehörde des Kreises … für die umfassende Prozessvertretung zugunsten ihrer volljährigen Tochter) am 14.09.2008 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Kostenübernahme bez. Ringorthese durch die Vorinstanz. Zur Begründung brachten sie hauptsächlich vor, dass die Liste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch den Unfallversicherer (HVUV) Beinapparate enthalte. Bei der Ringorthese handle es sich um eine Weiterentwicklung früherer Gliedmassenorthesen, die eine optimale Stützung und Führung des Sprunggelenks erlaube, womit sie dieser Hilfsmittelliste entspreche. Auch wenn die Ringorthese nicht ausdrücklich auf der SVOT-Liste aufgeführt sei, müsse die Kostengutsprache erfolgen, da sonst jeder Fortschritt in diesem Bereich verhindert würde. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie vor allem auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. … vom April 2008 und auf die in ihrer Verfügung vom August 2008 bereits enthaltene Begründung verwies. Ergänzend hielt sie noch fest, dass die Abgabe von Hilfsmitteln in einfacher und zweckmässiger Ausführung zu erfolgen habe. Somit könne sie zwar die Kosten für eine allfällige Unterschenkelorthese, nicht aber jene für die beantragte Ringorthese der Firma W. Hägeli AG, Zürich, über Fr. 3'176.40 übernehmen. Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit sei – nebst den zwei anderen Voraussetzungen der IV-bedingten Notwendigkeit der Benützung des Hilfsmittels sowie der Eignung der Versicherten zum Gebrauch des Hilfsmittels – vorliegend nicht gegeben. Die Frage, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der Listenkategorie „Orthesen“ im Anhang der HVI abschliessend oder bloss beispielhaft sei bzw. ob die beantragte „Ringorthese“ in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei oder nicht, könne offen bleiben. Sicherlich sei aber die HVUV im konkreten Fall nicht anwendbar.

4. Mit Schreiben vom 03.12.2008 replizierten die Beschwerdeführer noch – ohne Aufforderung dazu -, dass es sich bei der beantragten „Ringorthese“ sehr wohl um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel für ihre gehbehinderte Tochter handle, das mit Fr. 3'176.40 zudem viel kostengünstiger sei als die von der Vorinstanz bisher gewährte Unterschenkelorthese an beiden Beinen (Fr. 3’652.85 pro Stück [x2] = Fr. 7'305.70). 5. Mit Antwortschreiben vom 08.12.2008 verwies die Vorinstanz noch auf ein aktuelles IV-Rundschreiben vom 17.10.2008 (Nr. 268, Ziff. 1.1), worin zu den Ringorthesen was folgt bestimmt wird: Aufgrund häufiger Nachfragen wird festgehalten, dass das Versorgungskonzept mit Ringorthesen nach aktuellem Wissensstand nicht als breit etablierte, allgemein anerkannte und evidenzbasierte Methode bezeichnet werden kann. Gesicherte Langzeitergebnisse liegen keine vor. Zudem sind Ringorthesen nicht im SVOT-Tarif aufgeführt und können schon deswegen nicht durch die IV finanziert werden. Ab sofort sind die Kosten für Versorgungen mit Ringorthesen von der Versicherung nicht mehr zu übernehmen. Für bereits bestehende Versorgungen mit Ringorthesen sind bei überzeugenden Therapieergebnissen ausnahmsweise Folgeversorgungen ohne/mit Unterschenkelfassung und Gelenk möglich (Empfehlung: Nach Überprüfung des Kostenvoranschlags durch die SAHB). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben die Versicherten im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Satz 1). Gemäss Art. 2 Abs. 4 der entsprechenden Hilfsmittelverordnung der Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger

Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die Versicherte selbst zu tragen. Fehlen vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG, so gelten die im Anhang festgelegten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten vergütet. Art. 2 Abs. 5 HVI bestimmt ferner: Begnügt sich die Versicherte, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. - Im Kreiskreischreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Rz 1028; gültig ab 01.01.2008) wird der in Art. 2 Abs. 5 HVI aufgestellte Grundsatz des „Anspruchs auf kostengünstigere Hilfsmittel“ noch explizit bestätigt. In der Rz 1001 der betreffenden KHMI wird überdies noch vermerkt: Durch die Invalidenversicherung können diejenigen Hilfsmittel abgegeben werden, die in der Liste im Anhang der HVI aufgeführt sind. Diese Auflistung ist abschliessend (Einziger Vorbehalt: Rz 1028). Innerhalb der Hilfsmittelkategorie ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss beispielhaft ist. b) Vorliegend ist allseits unbestritten, dass die heute 19-jährige Versicherte grundsätzlich Anspruch auf IV-Hilfsmittel (Beinorthesen) im Sinne von Art. 2 Abs. 4 HVI hat. Die Vorinstanz argumentiert im Endeffekt damit, dass die Versorgung mit der bisherigen „Unterschenkelorthese“ weiterhin ihren Zweck (einfache Stütz- und Gehhilfe) erfüllen würde. Dieser Sachdarstellung wurde in der Beschwerde (als auch in der Replik) glaubwürdig entgegengehalten, dass die neue Ringorthese nur als Ersatz für die mittlerweile verschlissenen Unterschenkelorthesen (an beiden Beinen) gedacht sei und die beantragte Ringorthese (nur am rechten Fussgelenk) zudem mit Fr. 3'176.40 deutlich billiger wäre als die Kosten für zwei neue Unterschenkelorthesen (2 x Fr. 3'652.85 = Fr. 7'305.70; Differenz Fr. 4'129.30). Die Vorinstanz hat jene entscheidrelevante Behauptung (nach Art. 2 Abs. 5 HVI und Rz 1028 KMIH) seitens der Beschwerdeführer nun aber gerade nicht weiter geprüft bzw. ziffernmässig nicht widerlegt. Sollte jene Darstellung der Beschwerdeführer aber zutreffend sein, so bestünde tatsächlich ein Anspruch auf das (um

immerhin Fr. 4'129.30) kostengünstigere Hilfsmittel der „Ringorthese“; und zwar unabhängig davon, ob jenes Hilfsmittel in der Liste zum Anhang der HVI figuriert. Aus der Sicht des Staates (IV) kann dazu allein nur noch massgebend sein, ob das preiswertere Hilfsmittel auch „qualitativ“ mit dem teurerer IV-Hilfsmittel (laut Liste zum Anhang der HVI) im Interesse und zum Wohle des behinderten Versicherten als zumindest gleichwertig bzw. ebenbürtig bezeichnet werden kann. Wie aus den fachärztlichen Berichten des OSK vom April und Mai 2008 dazu klar hervorgeht, besteht für das Gericht jedoch gerade keine Veranlassung, an der Gleichwertigkeit (Ebenbürtigkeit) der beantragten „Ringorthese“ im Direktvergleich zu den Unterschenkelorthesen zu zweifeln; vielmehr scheint dadurch sowohl ein höherer Tragkomfort für die erst 19-jährige Versicherte als auch eine verbesserte Stütz- und Gehfunktion für das Sprunggelenk am rechten Bein ausgewiesen zu sein. An der Befürwortung der Kriterien der „Einfachheit und Zweckmässigkeit“ (nach Art. 2 Abs. 4 HVI) bezüglich der beantragten Ringorthese ändert selbst das von der Vorinstanz angeführte IV- Rundschreiben vom 17.10.2008 nichts, da solche Weisungen für die Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich sind und im konkreten Fall eine Verbesserung der Gehfähigkeit der (fast seit Geburt) stark behinderten Versicherten durch das gewünschte, unwiderlegt markant billigere Hilfsmittel (Ringorthese statt Unterschenkelschienen) glaubhaft dargetan wurde. Die strittige Kostenverweigerung ist darum im Resultat nicht haltbar. 2. a) Die angefochtene Verfügung vom August 2008 wird folglich aufgehoben, die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses

Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Vorinstanz Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (Abteilung IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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