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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.10.2008 S 2008 119

31 octobre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,514 mots·~23 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 08 119 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … (geb. 1967) ist verheiratet und Mutter dreier Kinder. Im August 1980 unterzog sie sich aufgrund ihrer Rückenprobleme einer Harrington- Spondylodese Th3 bis L1. Im April 1996 erfolgte die Entfernung des Harrington-Stabes. Zu weiteren Rückenoperationen kam es seither nicht mehr. Im Jahre 1981 traten Fussbeschwerden rechts auf, welche sich zu einer Supinationsfehlstellung und einer Zehenkontraktur und alsdann zu einem prominenten Hohlfuss entwickelten. In der Zeit von 1982 bis 1991 sowie im September 2002 und im Mai 2003 erfolgten operative Eingriffe am Fuss. Seit den 80er Jahren bezog die Versicherte verschiedene Leistungen der IV, insbesondere Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 7. August 1997 wurde ihr aufgrund eines IV-Grades von 80% ab dem 1. April 1996 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ihre Erwerbstätigkeit wurde auf 29 Stunden oder 69.05% (50% als Sekretärin und 1 Tag pro Woche Büroarbeit im Betrieb des Ehemannes) festgelegt, was einen Teil-IV-Grad im Erwerbsbereich von 69.05% ergab. Als Erwerbstätige sei sie zu 34.6% eingeschränkt, was für den Haushalt einen Teil-IV-Grad von 10.7% und einen totalen IV-Grad von 79.75% ergebe. 2. a) Im Jahre 2000 wurde anlässlich einer erneuten Revision ein Arztbericht von Dr. … eingeholt (Bericht vom 18. April 2000). Dieser beurteilte den Gesundheitszustand als stationär. Die Versicherte sei als Schwesternhilfe/Telefonistin ab dem 1. April 1995 bis lebenslang zu 100% arbeitsunfähig. Im Sinne von Hilfsmitteln benötige sie auf Mass abgeänderte Konfektionsschuhe mit guter Einlageversorgung. Anamnestisch hielt Dr. … einen Status nach Harrington-Spondylodese Th3 bis L1 1980 wegen

idiopatischer Skoliose, Status nach Entfernung des Harrington-Stabes 1986, sowie einen neurogenen Klumpfuss rechts bei Status nach vier Fussoperationen rechts 1982 bis 1992 fest. Wegen der deutlich eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit komme es immer wieder zu sehr schmerzhaften Rückenmuskelverspannungen, weswegen die Patientin auch den Haushalt nur unter Mithilfe und Unterstützung durch den Ehemann machen könne. Zudem habe sich der neurogene Klumpfuss rechts verschlechtert, das Gehen ohne Schuhe sei für die Patientin nur knapp möglich und das Abrollen auf der Treppe über den Vorfuss und der Zehenspitzengang seien nicht mehr möglich. Sie trage auf Mass abgeänderte Konfektionsschuhe, zudem sei eine gute Einlagenversorgung notwendig. Für Tätigkeiten, welche ein längeres Stehen und Gehen erfordern, brauche sie eine Haushalthilfe. Neben dem Arztbericht wurde auch eine Haushaltabklärung durchgeführt (vgl. Bericht vom 4. Dezember 2000). Darin wurde festgehalten, dass die Versicherte angegeben habe, sie würde im Gesundheitsfall pro Monat 32 Stunden als Aushilfstelefonistin und 20 Stunden pro Monat als Bürohilfe im Geschäft des Ehemanns arbeiten. Die Erwerbstätigkeit wurde folglich auf 13 Stunden oder 30.95% festgelegt. Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 100%, womit sich ein Teil-IV-Grad im Erwerbsbereich von 30.95% ergebe. Der Haushaltbereich wurde auf 29 Stunden pro Woche oder 69.05% festgelegt. Im Haushalt sei sie zu 57% eingeschränkt, was in diesem Bereich einen Teil-IV-Grad von 39.35% ergebe. Der Gesamt-IV-Grad betrage 70.3%. b) Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Überprüfung des IV-Grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen IV-Grades habe. 3. a) Auf Anfrage wurde der Rentenanstalt von der IV-Stelle am 25. September 2003 mitgeteilt, dass die Versicherte ab dem 1. April 1996 zu 80% erwerbsunfähig eingestuft werde. Die nächste Revision sei auf den 29. Februar 2004 festgesetzt worden. Die Revision wurde dann aber erst im Jahre 2006 durchgeführt. Es wurde ein Arztbericht von Allgemeinmediziner Dr. …

eingeholt. Er stellte am 8. Mai 2006 die bekannten Diagnosen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Es habe sich im Verlaufe der letzten Jahre daran nichts verändert. Er sei über die bestehende Rente bis anhin nicht informiert gewesen und stelle fest, dass die Versicherte die Erziehung ihrer drei Kinder ohne viel externe Hilfe durchführe. Sie beklage sich über rezidivierende Schmerzen im Rücken. Bei Status nach Klumpfussoperation rechts seien gemäss Angaben der …-Klinik die Schmerzen im Moment verschwunden. Auch bei Allgemeinmediziner Dr. … wurde erneut ein Arztbericht eingeholt. Er stellte am 20. Juni 2006 ebenfalls die bekannten Diagnosen und betrachtete die Versicherte seit dem 1. April 1995 bis lebenslang zu 100% arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär. Wegen der deutlich eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit komme es immer wieder zu sehr schmerzhaften Rückenmuskelverspannungen, weswegen die Versicherte gewisse Haushaltsarbeiten nicht mehr ausführen könne. Sie werde dabei durch ihren Ehemann oder durch die Anstellung einer Haushaltshilfe unterstützt. Sie könne keine Böden und Fenster mehr putzen und insbesondere keine grösseren Gewichte tragen. Zudem habe sich der neurogene Klumpfuss auf der rechten Seite verschlechtert, sodass die Versicherte nur noch mit Spezialschuhen gehen könne. Zusätzlich sei eine gute Einlagenversorgung notwendig. Wegen der Behinderung sei es ihr nicht möglich, Arbeiten auszuführen, welche längeres Sitzen, Stehen oder Gehen notwendig machten. Ebenfalls wurde erneut eine Haushaltabklärung durchgeführt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Versicherte angegeben habe, weiterhin an starken Beschwerden im rechten Fuss zu leiden. Sie könne nur mit Spezialschuhen laufen, nicht barfuss. Trotz mehrfacher Operationen habe sie nicht weniger Schmerzen am Fuss. Mit den Operationen habe man die Stellung des Klumpfusses anpassen wollen und u.a. einige Zehen versteift. Die letzte OP habe vor ca. 5 Jahren stattgefunden. Sie könne heute nur noch kurze Strecken laufen. Wegen Druckstellen gehe sie alle drei Wochen zur Pedicure. Sie habe durch den Klumpfuss unterdessen natürlich auch eine Fehlhaltung entwickelt und deshalb sehr oft Rückenschmerzen. Sie sei bereits als Jugendliche wegen der Skoliose operiert worden. Aufgrund der

Rückenschmerzen könne sie nicht lange sitzen und stehen und müsse immer wieder eine neue Position einnehmen. Sie sei heute in den Aufgaben als Mutter und Hausfrau in sehr vielen Bereichen auf Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Die Kinder seien schon recht selbständig und hälfen zu Hause freiwillig. Bei guter Gesundheit arbeitete sie auf jeden Fall noch ausser Haus. Ihr Mann führe ein eigenes Gipsergeschäft und habe dies in den letzten Jahren kontinuierlich vergrössern können. Er habe nun eine Sekretärin anstellen müssen und diese arbeite zu 50%. Im Gesundheitsfall hätte sie diese Aufgabe selber übernommen. Das Geschäft des Mannes befinde sich im selben Haus wie die Familienwohnung und die Arbeit würde sich daher gut mit der Betreuung der Kinder verbinden lassen. Die letzte Erwerbstätigkeit habe sie 1993 aus familiären Gründen aufgegeben. Bei der letzten Abklärung habe das Geschäft nur drei statt heute zehn Mitarbeitende plus den Ehemann und sein Geschäftspartner gezählt. Damals habe die Büroarbeit rund 20 Stunden pro Monat ausgemacht, heute 50% oder 4 Stunden pro Tag. Würde die Versicherte im Betrieb des Mannes arbeiten, wäre die Sekretärin nicht eingestellt worden. Die Abklärung ergab eine Einschränkung von 41.3% im Haushalt. Nach Ansicht der Abklärungsperson hat sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau grundsätzlich nicht wesentlich verändert. Wegen der geänderten Qualifikation hätten jedoch neu bei der Festlegung der Einschränkungen die Mithilfe der Familienmitglieder im Rahmen der Schadensminderungspflicht berücksichtigt werden müssen. Die Versicherte gebe glaubhaft an, bei guter Gesundheit ihren Mann in seiner Firma zu unterstützen (Sekretärinnenstelle zu 50%). b) Am 22. Januar 2007 liess der Treuhänder des Ehemannes mitteilen, dass die Versicherte bei guter Gesundheit in einem gewissen Umfang arbeitstätig sein könnte. Nicht zutreffend sei jedoch, dass sie anstelle der jetzigen Mitarbeiterin, welche ein 40%-Pensum absolviere, arbeiten könnte. Dazu sei eine kaufmännische Ausbildung notwendig (Finanzbuchhaltung, Personaladministration inkl. Lohnwesen und Abrechnung der Sozialleistungen sei ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit). Da es sich

heute um eine Teilzeitstelle handle, wäre auch aus praktischen Gründen die Arbeit nicht auf zwei Personen aufteilbar. c) Am 28. August 2007 teilte die … GmbH der IV-Stelle noch mit, dass die Sekretärin pro Monat ca. 35 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 32.-arbeite. d) Am 28. August 2007 erstattete die Klinik … Bericht über eine in Auftrag gegebene bidisziplinäre (rheumatologisch-orthopädische, neurologische und internistische) Begutachtung der Versicherten. Die Versicherte zeige in der aktuellen Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit eine im Wesentlichen als nicht zuverlässig zu beurteilende Leistungsbereitschaft bei deutlicher Selbstlimitierung und schlechter Konsistenz bei den Tests. Anhand der Tests wäre ihr aus ergonomischer Sicht eine leichte wechselbelastende Arbeit mindestens halbtags zumutbar. Auch die Haushaltsarbeit, die als leichte wechselbelastende Arbeit klassifiziert werde, wäre ihr mindestens halbtags möglich. Die Beurteilung gemäss Verfügung vom 7. August 1997 habe auf subjektiven Angaben basiert und keine objektivierbaren Funktionstests beinhaltet. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der Wirbelsäule (WS) und damit auch die Belastbarkeit subjektiv klinisch im Untersuchungsbefund, konventionell radiologisch und in der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit stabilisiert habe. Gewisse Aussagen seien nicht nachvollziehbar, bezüglich der Belastbarkeit der WS mit den intensiven Hilfeleistungen von zusammengerechnet etwa 18 Stunden pro Woche. Aufgrund der aktuellen Datenlage könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seitens der WS stabilisiert und damit verbessert habe. Durch die Gesamtsituation des rechten Fusses bei Zustand nach multiplen korrigierenden Eingriffen mit ungenügendem Effekt sei die Belastbarkeit deutlich reduziert (es sei vor allem der schmerzhafte dystrophe rechte Fuss, der sich auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig auswirke). Somit seien stehende und gehende Tätigkeiten nur selten (1-5% eines normalen 8 Stunden-Arbeitstages) zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht im angestammten Beruf (als Hausfrau) mindestens halbtags zumutbar. Eine Tätigkeit als Telefonistin wäre ebenfalls halbtags möglich. Aufgrund der

aktuellen Stabilisation im Bereich der WS sei ihr diese Tätigkeit mit Kopfmikrofon und entsprechender guter ergonomischer Bestuhlung zumutbar. Die medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit sei ab 1987 als gegeben zu beurteilen. Sie habe sofort ein grosses Mass an Arbeitsunfähigkeit eingenommen. Man könne aber davon ausgehen, dass sich wegen der guten Stabilisation der WS-Situation eine Arbeitsunfähigkeit von deutlich unter 50% eingestellt habe. Der Versicherten seien mindestens 4 ½ Stunden pro Tag in einer adaptierte Tätigkeit zumutbar, ausser Funktionen mit Stehen und Gehen (diese nur selten 1 - 5% eines normalen 8 Stunden-Arbeitstages). Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus Sicht des Gutachters sei die Versicherte aktuell primär Hausfrau und Mutter. Die in Diskussion gebrachte kaufmännische Tätigkeit im Betrieb des Gatten sei ihr gemäss Aussagen des Treuhänders aus fachlichen Gründen nicht zumutbar. Somit entfielen gezielte Fragen in diesem Zusammenhang. e) Dr. …, Klinik …, bestätigte am 5. September 2007, dass sich die weiteren Operationen in der …-Klinik (Berichte vom 25. September 2002 und 14. Mai 2005) nicht auf die gesamte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch das Schreiben der … GmbH vom 28. August 2007 sei nicht relevant, könne doch gemäss Schreiben des Treuhänders die Versicherte diese Tätigkeit aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung gar nicht ausüben. 4. Am 21. Januar 2008 stellte die IV-Stelle mittels Vorbescheids die Aufhebung der Rente in Aussicht. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt wäre die Versicherte zurzeit zu 50% im Geschäft des Ehemannes tätig, welcher dann keine Sekretärin hätte einstellen müssen. Dafür würde sie aber eine kaufmännische Ausbildung benötigen, weswegen sie diese Tätigkeit nicht ausführen könnte. Zudem habe die Sekretärin ein 40%-Pensum inne. Der Validenlohn sei deshalb aufgrund der LSE-Tabellen, Anforderungsniveau 4, Frauen, 40%, festgelegt worden. Sie könnte halbtags 4 ½ Stunden adaptiert leicht und wechselbelastend arbeiten. Dabei könnte sie ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 20'062.00 erzielen. Die Einschränkung im Haushalt betrage 41.3%, der Haushaltsanteil betrage 60%, was einen Teil-IV- Grad von 25% im Haushalt ergebe. Der Erwerbsanteil betrage 40%, was einen Teil-IV-Grad von 0% und einen totalen IV-Grad von 25% ergebe.

5. Am 22. Februar 2008 wurde seitens der IV im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Einstellung der Rente verfügt. 6. Am 27. März 2008 liess die Versicherte Einwand erheben und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008 und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente. 7. Am 5. März 2008 bestätigte Dr. …, es bestehe aufgrund der medizinisch dokumentierten Behinderungen am Rücken und am rechten Fuss weiterhin eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit. Auch eine wechselnd belastende Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung sei ihr nicht mehr zumutbar und sie sei in den Haushaltsarbeiten erheblich eingeschränkt. 8. Am 7. Juli 2008 verfügte die IV-Stelle, dass bei einem IV-Grad von 25% kein Rentenanspruch mehr bestehe. Revisionsgrund bilde auch die erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes. Auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet habe, könne zurückgekommen werden, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweise und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Aufgrund des Abklärungsberichtes Haushalt vom 15. November 2006 stehe fest, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Situation bezüglich der im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit vorliege. Sie könnte heute einer Erwerbstätigkeit von rund 40% nachgehen. Am 28. Februar 2001 wäre sie nur zu rund 30% erwerbstätig gewesen. Auch der Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert (Gutachten …, S. 31, Verbesserung Wirbelsäule, Verschlechterung des Fusses). Auch Dr. … habe dies am 26. September 2007 festgestellt. Man wolle der Versicherten ihre Rente nicht wegnehmen. Man habe nur eine korrekte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewollt. Die pauschal gehaltenen Arztberichte von Hausarzt Dr. … vermöchten das Gutachten … nicht zu erschüttern. Was die Versicherte heute im Gesundheitsfall arbeiten würde, könne vorliegend nicht beantwortet werden. Sie habe 1993 die Erwerbstätigkeit aufgegeben und seither nicht mehr gearbeitet. Als Sekretärin im Betrieb des Mannes könnte sie nicht arbeiten,

da dafür eine kaufmännische Ausbildung notwendig wäre. Somit habe man zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. 9. Dagegen liess die Versicherte am 3. September 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2008 und die Verpflichtung der IV-Stelle, ab 1. März 2008 weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit Februar 2001 nicht verändert. In den Jahren 1996 und 2000 sei sie eingehend überprüft und ihr jedes Mal eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit attestiert worden. Aus der aktuellen Haushaltsabklärung vom 30. Oktober 2006 ergebe sich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig wäre. Trotzdem gehe die IV-Stelle nur von einer 40%-igen Erwerbstätigkeit aus, weil die in der Firma des Mannes angestellte Sekretärin nur soviel arbeite. Einer mitarbeitenden Ehefrau fielen aber weit mehr Aufgaben zu als einer angestellten Sekretärin. Eine solche könne aus Kostengründen nur während wenigen Stunden pro Tag angestellt werden. Die mitarbeitende Ehefrau könne ausserhalb der Bürozeiten für Arbeiten herangezogen werden. Diese Aufgaben müsse der Ehemann heute selbst erledigen. Der Umfang von 50% sei nicht zu hinterfragen, weil die Firma gewachsen und die Kinder älter geworden seien und weniger Betreuung brauchten. Dem habe man ja auch in der Haushaltsabklärung Rechnung getragen. Der Brief des Treuhänders vom 22. Januar 2007 sei unbeachtlich. Aus der Haushaltsabklärung von 2006 ergebe sich, dass die Versicherte die Ausbildung an der Sekretariatsschule angefangen, diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Sie hätte somit mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Ausbildung abgeschlossen und wäre heute in der Lage, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Erwerbsquote von 50% ergebe sich bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100% ein Teil-IV-Grad im Erwerbsbereich von 50% und im Haushalt bei einer Einschränkung von 41.3% ein Teil-IV-Grad von 20.65%, insgesamt ein IV-Grad von 70.65%, womit die Revision nicht zulässig sei. 10. Am 16. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des Abklärungsberichtes Haushalt vom Jahre 2006

und der Auskunft des Treuhänders vom Januar 2007 stehe fest, dass die Versicherte heute rund 40% arbeiten würde. Dies sei im Vorbescheidverfahren nicht bestritten gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass jetzt Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur diesen Sinneswandel bewirkten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV- Stelle zu Recht eine Revision durchgeführt und den Rentenanspruch verneint hat. 2. a) Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine drei Viertelrente, wenn sie mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens 50% und auf eine Viertelrente, falls sie mindestens 40% invalid ist. Bei Erwerbs- und Berufstätigen errechnet sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs vor und nach der Behinderung (Art. 28a Abs. 1 IVG sowie Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die teils erwerbstätig und teils im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach dem Betätigungsvergleich zu erfolgen hat, was zusammen (je nach Gewichtung) den IV-Grad ergibt.

b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Vorausgesetzt wird somit, dass sich bestimmte anspruchsbegründende Tatsachen geändert haben. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, das massgebende Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) oder die Methode der Invaliditätsbemessung betreffen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz. 7 ff.). 3. a) Vorliegend richtete die IV-Stelle der Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80% ab 1. April 1996 bzw. 70.3% ab 28. Februar 2001 eine ganze Rente aus. Nach der letzten Rentenüberprüfung im Jahre 2001 sah sich die IV-Stelle am 16. März 2006 zur Durchführung einer Rentenrevision veranlasst. Anlässlich dieser Überprüfung wurden rentenbeeinflussende Veränderungen festgestellt, weshalb eine Neuberechnung der Rentenleistung durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet in erster Linie eine Veränderung in gesundheitlicher Hinsicht und verneint infolgedessen die Zulässigkeit einer Revision. b) Nicht in Abrede gestellt wird, dass der 28. Februar 2001 (Datum der letzten Rentenrevision) der zeitliche Referenzpunkt ist. Damals stützte sich die IV- Stelle zur Weiterausrichtung der ganzen IV-Rente insbesondere auf den Bericht von Dr. … vom 18. April 2000 ab. Dieser hatte die Versicherte zu einer Konsultation vorgeladen und die bekannten Diagnosen gestellt. Er erstellte einen Lokalstatus und befragte die Versicherte. Mit anderen Worten hat Dr. … die Versicherte nur äusserlich und ohne Zuhilfenahme bildgebender Verfahren untersucht und sie zudem befragt, d.h. auf ihre subjektiven Angaben abgestellt. Funktionstests oder andere weitergehende Untersuchungen, wie sie von der Klinik … durchgeführt worden sind, wurden vom Allgemeinmediziner Dr. … nicht vorgenommen. Wenn die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, ihr Gesundheitszustand sei anlässlich der Referenz-Rentenrevision vom Jahre 2001 eingehend überprüft worden, kann

ihr deshalb nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seit der Zusprechung der Rente im Jahre 1997 anlässlich der Revision im Jahre 2006 bzw. 2007 zum ersten Mal eingehend abgeklärt worden ist. Da seitens der Klinik … eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der Funktion als Hausfrau sowie in einer adaptierten Tätigkeit (auch sitzend) attestiert wurde und sich gemäss Klinikbericht der Gesundheitszustand der Versicherten seit 1997, sicher aber seit 2001, in Bezug auf die WS nicht verändert hat, ist davon auszugehen, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit schon im Jahre 2001 bestanden hat. Auf die Verfügung vom 28. Februar 2001 konnte die IV-Stelle demnach zurückkommen, auch wenn kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben war. Die seinerzeitige Rentenzusprechung war zweifellos unrichtig. Es war deshalb grundsätzlich rechtens, auf die Rente mit Wirkung ex nunc in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zurückzukommen. 4. a) Betreffend die Festsetzung des Invalideneinkommens bestreitet die Beschwerdeführerin die von der IV-Stelle ermittelte Arbeitsfähigkeit von 50%. Ihrer Auffassung gemäss hat sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision vom 28. Februar 2001, anlässlich welcher eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde, nicht verändert. b) Um das Invalideneinkommen ermitteln zu können, sind Verwaltung und Gericht darauf angewiesen, dass ärztliche Fachleute den Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilen und dazu Stellung nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle umfassende Abklärungen veranlasst, namentlich wurde ein umfassender Bericht von Dr. … von der Klinik … eingeholt. Dabei gelangte Dr. … zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf als Hausfrau mindestens halbtags zumutbar sei. Für eine Tätigkeit als Telefonistin könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Arbeit der Versicherten halbtags zumutbar sei, da es sich dabei vor allem um eine sitzende Tätigkeit handle. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die konsistenten und kohärenten Feststellungen der Klinik … erschüttern würde. Dem Bericht von Dr. … vom 5. März 2008 ist zu entnehmen, dass bei der Versicherten aufgrund der medizinisch dokumentierten Behinderung am Rücken und am rechten Fuss weiterhin eine 100%-ige Invalidität und Erwerbsunfähigkeit bestehe. Begründend wurde dazu lediglich angegeben, dass die Versicherte erhebliche Einschränkungen von Seiten des operierten Rückens und wegen des mehrfach operierten rechten Fusses hinnehmen müsse. Auch eine wechselnd belastende Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung erachtete Dr. …, ohne Angabe einer Begründung, für die Versicherte als nicht zumutbar. Mit anderen Worten attestierte Dr. … der Beschwerdeführerin am 5. März 2008 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, basierend auf den unzureichenden Abklärungen vom Jahre 2001. Gestützt auf den Bericht von Dr. … ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Versicherte in adaptierter Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 5. a) Betreffend das Valideneinkommen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie würde ohne Behinderung zu 50% als Sekretärin im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten, dies werde in der Haushaltsabklärung bestätigt. Demgegenüber stellte die IV-Stelle darauf ab, dass die tatsächlich angestellte Sekretärin im Geschäft des Ehemannes lediglich in einem 40% Pensum arbeite und ging für die Festsetzung des Valideneinkommens der Versicherten daher von einer 40%-igen Erwerbstätigkeit aus. Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte bereits anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. Oktober 2006 angab, dass sie bei gutem Gesundheitszustand zu 50% als Sekretärin im Betrieb des Ehegatten arbeiten würde. Diese Angabe stellte die erste diesbezügliche Aussage der Versicherten dar. Damit zielt der durch die IV-Stelle gemachte Vorwurf der Selbstbegünstigung ins Leere.

b) Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne (TA 1 der LSE 2006, Anforderungsniveau 4) ab. Die Versicherte machte allerdings geltend, sie könnte als Sekretärin arbeiten, wenn sie nicht, wie sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom Jahre 2006 angegeben habe, die angefangene Ausbildung an der Sekretariatsschule aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hätte. Damit beruft sie sich sinngemäss auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), welche folgendermassen lautet: Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde. Gemäss Rz. 3039 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 1. Januar 2008 fallen unter diese Bestimmung Versicherte, welche ohne Behinderung eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität nicht abschliessen können, oder aber solche, welche die Ausbildung abschliessen, den erlernten Beruf jedoch wegen der Invalidität nicht ausüben können. Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten. Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird. Im Gegensatz dazu regelt Abs. 1 von Art. 26 IVV den Fall, dass die Versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Alsdann wird das Valideneinkommen nach den altersabgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erhoben. Mit anderen Worten gilt es bei Geburts- und Frühinvaliden, d.h. Versicherten, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nicht die Tabellenlöhne, sondern den Medianwert heranzuziehen. Dies gilt für all jene Versicherten, welche infolge ihrer Invalidität nicht imstande sind eine Berufsausbildung zu absolvieren, aber auch für jene, welche zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (KSIH, Rz. 3035). Wenn nichtinvaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglicht haben, wird nicht von Geburts- oder Frühinvalidität ausgegangen (KSIH, Rz. 3036). c) Die Versicherte mit Jahrgang 1967 leidet unbestrittenermassen bereits seit Beginn der Achtzigerjahre an ihren Rücken- und Fussbeschwerden. Bereits im Jahre 1980 (im Alter von 13 Jahren) musste sie sich einer Halo Extension sowie einer Harrington-Spondylodese Th3 bis L1 unterziehen (vgl. Arztbericht von Dr. … vom 6. November 1980). Für die Versicherte endete die schulpflichtige Zeit auf Ende Schuljahr 1982/83 (vgl. Abklärungsbericht der Regionalstelle Graubünden für berufliche Eingliederung vom 22. Juni 1983). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin noch während der Schulzeit, also bereits vor Aufnahme einer Berufsausbildung, einen Gesundheitsschaden aufwies. Folglich kann sie sich nicht auf Art. 26 Abs. 2 IVV berufen. Zu prüfen ist aber, ob die Versicherte unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 IVV fällt. In Betracht kommt dabei der unter Art. 26 Abs. 2 IVV zu subsumierende Umstand, wonach eine versicherte Person zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen kann, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Die Versicherte behauptet, eine derartige Ausbildung angefangen zu haben. Wie den eingereichten Akten zu entnehmen ist, sprach die IV im Jahre 1983 der Versicherten für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne einer vollzeitlichen einjährigen Ausbildung zur Bürogehilfin bei der Sekretariatsschule Migros, Chur, Leistungen im Umfang von Fr. 4'150.-- zu (vgl. Verfügung der IV-Kommission des Kantons Graubünden vom 25. Juli 1983). Gemäss Abklärungsbericht der Regionalstelle Graubünden für berufliche Eingliederung vom 22. Juni 1983 hätte die Versichert ohne Behinderung im Raum Chur eine zweijährige Verkäuferinnenlehre absolvieren können. Die einjährige Ausbildung zur

Bürogehilfin sei invaliditätsbedingt ergriffen worden. Dem Schreiben der Klubschule Migros vom 2. Mai 1984 ist zu entnehmen, dass das Ausbildungsjahr von September 1983 bis Ende Juni 1984 gedauert hätte, die Versicherte das Schuljahr indessen am 11. Februar 1984 vorzeitig beendet habe. Weitere Belege für die von der Versicherten behaupteten angefangenen Ausbildung liegen nicht vor. Insbesondere aufgrund der betreffenden Angaben in der Haushaltsabklärung 2006 wäre die Vorinstanz aber verpflichtet gewesen, die Festsetzung des Valideneinkommens mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an sie zurückzuweisen ist. Sollte Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung kommen, müsste der Medianlohn herangezogen werden. Anlässlich dieser Abklärungen wird die IV-Stelle ebenfalls über den IV-Grad neu zu befinden haben. 6. a) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG und Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) aussergerichtlich vollständig zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand beträgt Fr. 2'925.85. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2'925.85 (inkl. MWST).