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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.02.2009 S 2008 118

10 février 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,807 mots·~14 min·7

Résumé

Leistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 08 118 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach UVG 1. a) Die heute 59-jährige … (geboren …1950) war als Geschäftsführerin bei der … AG … in … tätig und dabei durch die Arbeitgeberin obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der … Versicherungen AG, …, unfallversichert. Sie verletzte sich am 12.07.2005 an der rechten Ferse beim Verschieben eines Stuhles (Stuhlbein eines Ionex-Lederstuhls schlug bei Ausweichmanöver heftig an rechte Ferse). Zwei Tage später (14.07.2005) erfolgte deswegen die ärztliche Erstbehandlung bei Dr. med. …, Klinik …, .... Von ihm liegen folgende Arztberichte und Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit (AF) vor: • 10.10.2005: Der genannte Arzt hält einen Rückfall bei der Versicherten fest, da sie an jener Ferse 1989 bereits einmal im Spital … operiert worden sei. Sie habe an der gleichen Stelle seit einem Jahr erneut Schmerzen. Aufgrund des Röntgenbefunds wurde die Diagnose gestellt: Kleines Fragment, evtl. auch Verkalkung, chronische Bursitis (Schleimbeutelentzündung) mit freiem posttraumatischem Fragment Ferse rechts bzw. Zustand nach zwei Operationen zwecks Unfallfolgen. Jenem Attest wurde der MRI-Befund vom 09.08.2005 beigelegt. • 26.10.2005: Dr. … führt aus, dass leichte Beschwerden im Fersenbereich bereits früher bestanden hätten, jedoch die jetzigen Befunde (Schwellung, Druckdolenz medial, kleines Fragment) nach der erneuten Kontusion (Prellung/Quetschung) im Juli 2005 aufgetreten seien. • 11.11.2005: Operativer Eingriff an der rechten Ferse: Revision, Resektion/Entfernung der Vernarbung und des organisierten Hämatoms, Reinsertion der Achillessehne, Entfernen des losen postero-lateralen Fragmentes nach Diagnose: Posttraumatische Periostitis (Knochenhautentzündung) mit Vernarbung sowie altem, organisiertem Hämatom mediale Ferse, Teilruptur und Anriss der Achillessehne, altes Fragment posterolateral rechts. Letzteres sei sicherlich alt, hingegen bestehe ein neues Trauma am medialen Fersenrand mit posttraumatischer Periostitis, Vernarbung und organisiertem Hämatom mit Teilruptur sowie Desinsertion der Achillessehne (OP-Bericht).

• 05.04.2006: Hier wurde eine komplikationsloser postoperativer Verlauf attestiert und weitere Physiotherapien empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte der Genannte (Spezialgebiet orthopädische Chirurgie) bei der Versicherten zunächst auf 100% (10.11.2005-09.01.2006), danach noch auf 50% (10.01.-31.03.2006) und dann noch auf 25% (ab 01.04.2006). • 10.11.2006: Die Diagnose im OP-Bericht wurde nochmals bestätigt. Die Unfallkausalität wurde bejaht. Ab Januar 2007 werde die Versicherte jedoch wieder voll arbeits- und einsatzfähig sein (100% AF). • 17.01.2007: Die Schmerzsymptomatik sei bei der Versicherten zurückgegangen. Sie klage indes über eine Art Tinellphänomen medial an der Ferse mit Restschwellung der medialen Ferse. Sie könne nicht zu 100% arbeiten; eine 25%-ige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch berechtigt. • 01.08.2007: Das Resultat laut OP-Bericht sei mässig mit weiterhin Tinel- Zeichen sowie Druckdolenz lateral, oberhalb Ferse nach längerer Belastung. Es sei eine gewisse Chronifizierung eingetreten. Zur Erhaltung der jetzigen Situation empfehle er (Dr. …) für die nächsten 3-4 Jahre Physiotherapie im Sinne einer Lymphdrainage. Die momentane Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbeiterin schätzte der auf 25% (AUF). Die Versicherte wurde auf Geheiss der Vorinstanz zudem noch von Dr. … untersucht: • Im Untersuchungsbericht vom 16.06.2008 kam derselbe (Spezialarzt FMH Chirurgie; beratender Arzt der …) zum Schluss, dass das Ereignis vom Juli 2005 (Fersenkontusion) zu einer Hämatombildung geführt habe. Dieser Vorfall sei aber nicht geeignet, einen Partialabriss der Achillessehne zu verursachen. Der klare Vorzustand (Fersenschwäche) sei durch jene Kontusion temporär verschlimmert worden, weswegen im November 2005 (OP-Bericht) ein mit dem Unfall in Zusammenhang stehendes Hämatom entfernt wurde. Wegen des Unfalls seien aber keine ossären Läsionen entstanden. Die minimale Ablösung von Achillessehnenfasern seien nicht unfallkausal. Es sei längst wieder der „status quo sine“ (Vorzustand ohne Unfall) eingetreten, womit eine Leistungseinstellung per 31.12.2007 als grosszügig bemessen angesehen werden dürfe. An medizinischen Akten zum Vorzustand sind noch besonders erwähnenswert: • Der Bericht vom 22.09.1989 des Kreisspitals … (Dr. …), woraus hervorgeht, dass die Versicherte ambulant im Spital … wegen diagnostizierter posttraumatischer Bursitis (Schleumbeutelentzündung) am Achillessehnenabsatz rechts behandelt wurde. Als Therapie wurde eine Teil-Entfernung der Bursa vorgenommen. 1990 wurde nach der ermittelten Diagnose Haglundexostose (Knochenerhebung im Ansatzgebiet der Achillessehen) an der rechten Ferse bei Status nach Bursektomie (Schleumbeutelentzündung) noch eine Exostosenabtragung (Entfernung Knochenvorsprung) samt Restbursektomie durchgeführt.

• Laut Schreiben der Klinik … vom 12.03.1990 leidet die Versicherte seit Jahrzehnten an leichten rezidivierenden Beschwerden an beiden Fersen. b) Bereits am 30.10.2007 war es zwischen der Versicherten und dem Unfallversicherer mündlich via Telefon zu einer Vereinbarung gekommen, worin sich die Parteien mit folgendem Fallabschluss per 31.12.2007 einverstanden erklärt hatten: • Bezahlung der Physiotherapie durch Versicherer bis Ende 31.12.2007 • Vergütung UVG-Taggelder für 2007 auf der Basis einer 25%-igen AUF • Verzicht auf weitere Leistungen (Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung) • Verzicht auf eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung • Wahrung des Rückfallmelderechts für Heilungskosten nach Art. 11 UVV c) Gestützt auf diese Vereinbarung erliess der Unfallversicherer (Vorinstanz) am 10.12.2007 eine entsprechende Verfügung, worin der Versicherten die Einstellung der Leistungen aus UVG per 31.12.2007 mitgeteilt wurde. d) Mit Schreiben vom 18.01.2008 gelangte die Versicherte an die Vorinstanz und bestätigte den Inhalt der früheren Vereinbarung (Vergleich). Zugleich beantragte sie mittels Einsprache, dass der Fall noch nicht abzuschliessen bzw. wieder zu eröffnen sei und ihr weiterhin die von Dr. … empfohlene Physiotherapie zu gewähren sei. e) Mit Entscheid vom 16.08.2008 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten - unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichts von Dr. … vom 16.06.2008 - mit der Begründung ab, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schmerzen in der Ferse rechts und dem Ereignis vom 12.07.2005 (Stuhlbeinvorfall) bestehe und sie daher ab 2008 keine Leistungen mehr (Kosten für Physiotherapie) erbringen müsse. Da die Einstellung der Taggeldleistungen und die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung sodann nicht angefochten worden seien, wären jene Teile der Vereinbarung (Vergleich) inzwischen in Rechtskraft erwachsen und folglich gar nicht mehr anfechtbar. 2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 02.09.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Anweisung der

Vorinstanz, ihr weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistungen auch über das strittige Einstelldatum ab 31.12.2007 hinaus zu gewähren; ferner sei auch noch der Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu prüfen. Zur Begründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass die aktuellen Beschwerden sehr wohl unfallkausal seien. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz, wonach die Unfallkausalität nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, treffe nicht zu. Laut Dr. … sei die Teilruptur der Achillessehne zwar nicht unfallkausal. Demgegenüber bejahe Dr. … die Unfallkausalität der Beschwerden (OP-Bericht 11.11.2005) und auch eine gewisse Chronifizierung habe derselbe festgestellt (Bericht 01.08.2007). Im Übrigen habe auch noch ein weiterer Arzt der Klinik … in … (Dr. …) die Unfallkausalität bestätigt. Das Unfallereignis vom Juli 2005 habe eindeutig zu einer richtungweisenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands geführt, weil die Versicherte davor während 15 Jahren keine medizinische Behandlung ihrer Ferse mehr benötigt und auch keine Arbeitsunfähigkeit erlitten habe. Hinsichtlich der angeführten Vereinbarung (Vergleich) fehle es schon an der Einigung betreffend „essentiali negotii“, weshalb keine gültige Abmachung zustande gekommen sei, zumal auch die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Vielmehr sei es so, dass sich die Einsprache vom 18.01.2008 gegen die ganze Verfügung vom 10.12.2007 gerichtet habe und deshalb zum voraus auch keine (Teil- )Rechtskraft einzelner Vergleichspunkte (Einstellung Taggelder; Ablehnung Integritätsentschädigung) möglich gewesen sei. Um ihren Gesundheitszustand (Fersenleiden und AUF im Zeitraum 1990-2005) vor dem Unfallereignis noch genauer in Erfahrung zu bringen, sei Dr. med. … als Zeuge zu befragen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie dabei im Wesentlichen entgegen, dass diese mit Schreiben vom 18.01.2008 den Vergleich vom 30.10.2007, bestätigt mit Verfügung vom 10.12.2007, ausdrücklich anerkannt habe und sich ihre Einsprache nur gegen die Einstellung der (von Dr. … empfohlenen) Physiotherapieleistungen und damit gegen einen verfrühten Fallabschluss

gerichtet habe, die übrigen Vereinbarungsbestandteile (Taggelder, Integritätsentschädigung) seien aber unangefochten geblieben und daher längst rechtskräftig geworden. Der abgeschlossene Vergleich vom 30.10.2007 sei deswegen gesetzeskonform (Art. 50 ATSG) und gültig zustande gekommen. Die Anfechtung desselben wäre nur wegen Willensund Verfahrensmängeln möglich, solche lägen aber gerade nicht vor und seien selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Nach dem strittigen Einstelldatum (31.12.2007) sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Leiden an der rechten Ferse und dem Unfallereignis aber ohnehin zu verneinen. Laut Dr. … hätten die Fersenprobleme bereits früher bestanden. Beim Ereignis im Juli 2005 sei keine Ruptur (Sehnenriss), sondern einzig eine Kontusion (Quetschung) festgestellt worden. Hauptursache für die aktuellen Leiden sei klar die degenerative Vorbeschädigung der Ferse. Durch den Unfall sei nur eine vorübergehende Verschlechterung des Vorzustands eingetreten, was durch den Verweis auf „alte Fragmente“ in diversen Arztberichten belegt werde. Auch ihr Vertrauensarzt Dr. … sei im Abklärungsbericht vom 16.06.2008 von einem massiven Vorzustand ausgegangen, der sich nur temporär verschlimmert habe. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die rechte Ferse niemals beschwerdefrei gewesen. Ossäre Läsionen (Knochenbrüche) hätten nach dem Unfall ohne Zweifel ausgeschlossen werden können, weshalb der status quo sine am 31.12.2007 (2½ Jahre nach dem Unfall) längst wieder erreicht worden sei. Selbst die von Dr. … geforderten Physiotherapien stünden daher nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall, weshalb ihre Leistungseinstellung aus UVG per Ende 2007 rechtens sei. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervor, bekräftigen und vertieften die Parteien darin doch einzig nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Leistungseinstellung bzw. ihre unterschiedlichen Auffassungen über die Bedeutung und Wirksamkeit des zuvor darüber abgeschlossenen Vergleichs laut Verfügung vom 10.12.2007.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach dem auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 50 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 hat der Versicherungsträger den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, wobei diese Bestimmungen sinngemäss im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren gelten (Abs. 3). Art. 50 ATSG bildet demzufolge die gesetzliche Grundlage zur (vorzeitigen) Beendigung sozialversicherungsrechtlicher Verfahren durch Vergleich, sei es im Verfügungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren. Der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 ATSG ist dabei klar, soweit er die Vergleichszulässigkeit auf Sozialversicherungsleistungen beschränkt. Darunter ist die Gesamtheit aller Geld- oder Sachleistungen im Sinne von Art. 14 f. ATSG zu verstehen, die ein Versicherungsträger nach Massgabe der im Gebiet der jeweiligen Sozialversicherung geltenden Gesetzes- und Verordnungsvorschriften bei Eintritt eines Versicherungsfalls zu erbringen hat (BGE 122 V 136 E. 1, 120 V 448 E. 2a/bb; sowie Urteil Bundesgericht vom 30.08.2005 [K 29/05] E. 2.2 und 4.1). Unbestritten ist sodann, dass eine am Vergleich beteiligte Partei denselben nur wegen Willens- und Verfahrensmängeln oder Rechtsverletzungen anfechten kann. Ausgeschlossen ist hingegen eine Prüfung bzw. Kontrolle des Sachverhalts oder der Angemessenheit eines Vergleichs (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, zu Art. 50 Rz. 13, Seite 506). Einem gültig zustande gekommenen Vergleich kommt im Grundsatz dieselbe rechtsverbindliche Wirkung wie einem rechtskräftigen Urteil bzw. Entscheid zu. b) Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben bzw. Einsprache vom 18.01.2008 die vergleichsweise abgeschlossene Vereinbarung laut Verfügung vom 10.12.2007 (basierend auf der früheren, gegenseitigen Vereinbarung vom 30.10.2007) nochmals ausdrücklich bestätigte. Unter anderem anerkannte die Beschwerdeführerin

damit explizit, auf weitere Leistungen aus UVG (wie Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung über Fallabschlussdatum 31.12.2007 hinaus) zu verzichten. Nicht einverstanden erklärte sie sich damals lediglich mit dem Abschluss der von Dr. … empfohlenen Physiotherapie bis Ende 2007, weshalb sie beantragte, die Therapiekosten weiterhin zu übernehmen bzw. den Versicherungsfall insofern wieder zu eröffnen. Die übrigen Positionen des Vergleichs blieben indes unangefochten, weshalb die Verfügung vom 10.12.2007 in dieser Beziehung (bez. Taggeld, Rente und IE) eben schon in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist und darum gar nicht mehr Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Auf die Beschwerde bezüglich jener nachträglich erweiterten Begehren tritt das Gericht folglich - wegen der Rechtsverbindlichkeit des Vergleichs samt akzeptierter Bestätigungsverfügung – zum vorneherein gar nicht ein, da die Rechtskraftwirkung hinsichtlich jener (Teil-) Abmachungen im Vergleich längst eingetreten ist. c) An diesem Resultat ändern auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände in Bezug auf eine allfällige Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Vergleichs nichts, da weder Willens- noch Verfahrensmängel bzw. Rechtsverletzungen substantiiert gerügt oder gar plausibel dargetan wurden. Entsprechende Gründe, welche das korrekte Zustandekommen des fraglichen Vergleichs verunmöglicht haben sollen, wurden denn auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt glaubhaft angeführt und sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz, die Vergleichsgespräche mit der Versicherten vorerst nur telefonisch zu führen, als eher fragwürdig bezeichnet werden kann, so muss doch nochmals ausdrücklich betont werden, dass die Versicherte in ihrem Schreiben (Einsprache) vom 18.01.2008 die „Abmachung im gegenseitigen Einvernehmen“ laut Vergleich/Verfügung ausdrücklich und offensichtlich freiwillig bestätigt hat und darum ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie den Inhalt und die Konsequenzen des abgeschlossenen Vergleichs komplett verstanden und akzeptiert hat.

d) Strittig und materiell zu prüfen ist somit nur noch die Frage, ob die Vorinstanz über den 31.12.2007 hinaus noch Leistungen für Therapiebehandlungen (im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fussleiden an der rechten Ferse seit dem Stuhlunfall am 12.07.2005) zu erbringen hat. 2. a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem ATSG und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zuerst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit des Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines derartigen Leistungsanspruchs noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; Rechtsprechung SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1. S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). Zu ergänzen bleibt nur noch, dass für die Fortsetzung der beantragten Versicherleistungen (vorliegend: Therapiekosten) über das angefochtene Einstelldatum (hier: 31.12.2007) hinaus beide Erfordernisse (natürlicher/adäquater Kausalzusammenhang) kumulativ erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch bloss an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG schon ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. b) Für die Beurteilung der natürlichen Kausalität ist auf den aktuellsten Arztbericht von Dr. … vom 16.06.2008 sowie die zahlreichen Arztatteste von Dr. …, Klinik …, in der Zeit von Okt. 2005 bis August 2007 abzustellen. Aufgrund der aktenmässig klar ausgewiesenen Vorbeschädigungen der betroffenen Sehne an der rechten Ferse, der damals durchgeführten operativen Eingriffe, der schon vor dem Unfall (vgl. Berichte über Vorzustand

ab September 1989) bestehenden Fussleiden, erscheinen die Befunde und Schlussfolgerungen der zwei genannten Ärzte als sehr überzeugend und schlüssig, wonach der Vorzustand durch das Ereignis vom 12.07.2005 (Stuhlbeinanprall mit Fersenkontusion) bloss vorübergehend und somit eben zeitlich befristet verschlimmert wurde. Nach Ablauf eines Jahres sei aber wieder der „Status quo sine“ eingetreten. Weder die geforderte Physiotherapie noch die attestierte Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 25% könnten stets noch als direkte Unfallfolge taxiert werden; vielmehr hätte die damalige Blessur spätestens nach 2 ½ Jahren (bis Ende 2007) vollständig ver-/ausgeheilt sein müssen. Jede andere Betrachtung sei medizinisch weder plausibel oder nachvollziehbar. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unfallfolgen für die heute noch immer geklagten Fussleiden kann somit aber offensichtlich keine Rede sein. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als sich die Beschwerdeführerin sogar noch selbst am 30.10.2007 gegenüber der Vorinstanz dahingehend äusserte, dass sie die Physiotherapie voraussichtlich Ende 2007 abschliessen werde, weil ihre Fussleiden auch ohne weitere Therapie abklingen würden. Ausserdem verneinte sie eine AUF; sie sei im Gegenteil nach wie vor zu 100% im Betrieb präsent und dort voll einsatz- und arbeitsfähig. Daran ändert auch der Hinweis auf das neueste Attest von Dr. …, Klinik …, vom 08.08.2008 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nichts, zumal sich ersterer mit keinem Wort zur Unfallkausalität der (seit 2008) immer noch geklagten Fussleiden äusserte. c) Auf die von der Beschwerdeführerin weiter beantragte Zeugeneinvernahme ihres früheren Hausarztes Dr. … über allfällige Behandlungen im Zeitraum 1990-2005 kann aufgrund der soeben geschilderten Sachlage mit eindeutigen Beweismitteln (zuverlässige/echtzeitliche Arztatteste der Dres. Häuptli/Ackermann) verzichtet werden, da von diesen Aussagen im Voraus keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts erwartet werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Am Fehlen der natürlichen Kausalität vermöchten seine Angaben (Beteuerungen) also gar nichts zu ändern.

d) Der Vollständigkeit halber sei lediglich noch klargestellt, dass das Gericht selbst bei Annahme einer Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des eingangs erwähnten Vergleichs (oben Ziff. 1b-c) und somit einer Verweigerung der (Teil-) Rechtskraftwirkung der Verfügung (bezüglich Taggelder; Rente und IE) die natürliche Kausalität zwischen den damals erlittenen Unfallverletzungen (Prellung/Quetschung der rechten Ferse) und den seit 31.12.2007 noch immer geklagten Fussleiden auf jeden Fall gesamthaft verneint hätte, womit selbst bei Überprüfung der Verfügung vom 10.12.2007 als Ganzes im Resultat nichts anderes herausgekommen wäre als die vollständige Bestätigung jener korrekt erlassenen Einstellungsverfügung. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16.08.2008 – basierend auf der Einstellungsverfügung vom 10.12.2007 – erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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