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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.06.2007 S 2007 92

29 juin 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,953 mots·~15 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 07 92 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 51-jährige, aus Italien stammende … (geb. ...1956) ist seit 1989 mit einer Landsfrau verheiratet, Vater einer 13-jährigen Tochter (geb. 1994) und seit Jahrzehnten im … wohnhaft. Seit Oktober 1993 bezieht der seit 1976 als Kellner (später Oberkellner) im gleichen Hotel-/Gastrobetrieb im … erwerbstätige Versicherte eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines IV- Grads von 50%. Sein medizinisch-theoretisches und wirtschaftliches Leistungsvermögen wurde auf 50% geschätzt und ferner festgestellt, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auch in einem anderen Beruf nicht besser verwerten könnte und sich darum auch keine berufliche Umschulung aufdrängen würde. Anlässlich zweier Rentenrevisionen (1998/2004) wurde die Bezugsberechtigung auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad unverändert 50%) jeweils noch bestätigt. b) Im Dezember 2005 erlitt der Versicherte einen Sturzunfall, worauf sich die seit anfangs der Neunzigerjahre vorhandenen Kreuz- und Rückenschmerzen (Instabilität Segment L4/L5; inkl. Versteifungen) mit Ausstrahlung bis ins linke Bein noch verstärkten. Bezogen auf die bisherige Tätigkeit wurde aus medizinischer Sicht festgehalten, dass diese Lumbalschmerzen samt Parästhesien in die Beine eine geringere Ausdauer bei der Arbeit als Kellner – besonders beim Stehen und Gehen – bewirken würden. Im Übrigen wurde der Gesundheitszustand des Versicherten als stationär bezeichnet. c) Mit Vorbescheid vom 30.01.2007 kündigte die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten die Aufhebung der seit 1993 gewährten halben IV-Rente auf

Ende des folgenden Monats an. Zur Begründung brachte sie vor, dass ein Grossteil des dann zumal erzielten Einkommens als Soziallohn anerkannt und somit nicht beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden sei. Als Grund habe der Arbeitgeber damals angeführt, dass der Versicherte als junger Familienvater (Kindsgeburt 1994) trotz Arbeitseinschränkung und Minderverdienst nicht in eine finanzielle Notlage geraten sollte. Erneut durchgeführte Abklärungen hätten indes ergeben, dass der IV-Bezüger zusammen mit seiner Ehefrau über ein erhebliches Einkommen und Vermögen verfüge und daher aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar sei, weshalb ihm weiterhin ein Soziallohn ausgerichtet bzw. vom bisherigen Invalideneinkommen (IVE) abgezogen werden sollte; zumal ein Verzicht darauf für ihn bei weitem keine finanzielle Notlage (mehr) zur Folge hätte. Ausgehend von einem mutmasslichen Valideneinkommen für 2006 (VAE; Jahresverdienst ohne Behinderung bzw. als gesunder Oberkellner) von Fr. 78'000.-- und einem noch erzielbaren Verdienst trotz Behinderung (IVE) von Fr. 66'300.-- habe sich lediglich noch eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'700.-bzw. umgerechnet ein IV-Grad von 15% ergeben, was aber keinen Anspruch mehr auf eine Rente (erst ab IV-Grad 40%) begründe. d) Mit dieser Ankündigung betreffend Rentenstreichung konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen mit Einwandschreiben vom 26.02.2007 opponierte und sich – infolge an sich unveränderter Verhältnisse seit 1993/1996 - für eine Beibehaltung der bisher gewährten Rentenbezugsberechtigung (halbe IV-Rente) aussprach. e) Mit Verfügung vom 16.03.2007 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid betreffend Rentenstreichung, wobei sie zur Hauptsache an der schon dort angeführten Begründung festhielt. Ergänzend fügte sie neu bei, dass eine Verschlechterung des Allgemeinzustands seit dem Sturzvorfall im Dez. 05 medizinisch nicht nachgewiesen sei; sondern der Gesundheitszustand als stabil und die Restarbeitsfähigkeit damit eben als unverändert einzustufen gewesen sei. Die strengen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Soziallohns (wie z.B. verwandtschaftliche, freundschaftliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber/Versicherten; lange Dauer

des Arbeitsverhältnisses; Einstufungen in feste Lohnklassen) seien aktuell nicht mehr erfüllt und eine weitere IV-Bezugsberechtigung damit entfallen. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 29.04.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Feststellung, dass ihm nach wie vor eine halbe IV-Rente zustehe. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass zwei Arztberichte von anfangs 2007 (Dr. …; Klinik …) hinreichend belegen würden, dass seit dem Sturzvorfall (Dez. 2005) eine Verschlechterung seines Allgemeinzustands eingetreten sei. Überdies habe der langjährige Arbeitgeber mit Brief vom 26.06.2006 noch bestätigt, dass er dem Versicherten einen Soziallohn bezahle. Brutto habe er ihm im Jahr 2006 Fr. 5'525.-- (statt VAE: Fr. 6'500.--) pro Monat bezahlt, obwohl seine Arbeitsleistung in etwa nur noch Fr. 3'200.-- (brutto) entsprechen würde. Nach ständiger Rechtsprechung spiele es dabei keine Rolle, aus welchem Grund der Arbeitgeber einen Soziallohn ausrichte. Massgeblich sei einzig, dass die finanzielle Mehrleistung nicht als Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern ohne eigentliche Gegenleistung geleistet werde. Aus unerfindlichen Gründen stelle sich die Vorinstanz nun plötzlich – nach fast 14 Jahren – auf den Standpunkt, dass der Versicherte keinen Soziallohn mehr beziehe, sondern sein ganzes Einkommen als Invalidenlohn zu gewichten sei. Wollte man der Logik der Vorinstanz folgen, müsste sich das tatsächliche Arbeitsentgelt seither fast verdoppelt haben, was notwendigerweise eine erhebliche Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt hätte. Dies sei nach dem Sturz im Dez. 05 aber bestimmt nicht mehr der Fall gewesen. Das kontinuierlich trotzdem erhöhte Einkommen als Kellner um monatlich Fr. 1'000.-- bzw. als Oberkellner um Fr. 2'325.-- im Jahr 2006 (IVE: Fr. 5'525.-- minus Fr. 3'200.--) sei allein auf die langjährige Berufserfahrung (schon 30 Jahre für gleichen Arbeitgeber tätig) sowie die selbständige und zuverlässige Aufgabenerledigung (Organisations-/Führungsaufgaben) zurückzuführen und sei gerade nicht die Folge einer verbesserten physischen Leistungsfähigkeit. Bei einem VAE von Fr. 6'500.-- und einem IVE von ca. Fr. 3'250.-- pro Monat hätte aber letztlich (behinderungsbedingte Einbusse Fr. 3'250.--) weiterhin ein IV-Grad von 50% resultiert, womit ein Anspruch auf eine

fortgesetzte Ausrichtung der halben IV-Rente bestünde. Soweit die Vorinstanz für ihre Verfügung auf die ansehnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten und seiner in Gütertrennung lebenden Ehefrau (steuerbares Gesamteinkommen: Fr. 168'600.--; Reinvermögen: Fr. 869'100.--) hingewiesen habe, verkenne sie, dass die Zusprechung einer IV-Rente – im Gegensatz zur Sozialhilfe - gerade nichts mit den persönlichen Vermögensverhältnissen des Versicherten oder seiner nächsten Angehörigen zu tun habe und darum hier jene Feststellung für die Frage der Rentenberechtigung zum vornherein ohne Bedeutung sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung und Präzisierung ihrer bereits im Vorbescheid vom Januar 2007 bzw. in der angefochtenen Verfügung vom März 2007 enthaltenen Begründung für die Aufhebung der bisher gewährten halben IV-Rente entgegnete sie den Einwänden des Beschwerdeführers noch, dass eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG jederzeit möglich sei und dabei frei und umfassend geprüft werden dürfe, ob die Voraussetzungen für eine Rentenanpassung erfüllt worden seien. Das Valideneinkommen (VAE) von Fr. 78'000.-- sei unbestritten. Betreffend Invalideneinkommen (IVE) sei festzuhalten, dass nach wie vor (inkl. Sturzvorfall) eine medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe. Der Versicherte verfüge jedoch nach 30-jähriger Berufstätigkeit am selben Arbeitsplatz über eine grosse Erfahrung als Oberkellner und habe seine körperlichen Einschränkungen entsprechend auf diese Situation ausrichten sowie anpassen können. Folglich sei es ihm heute möglich, eine Arbeitsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Einkommen von brutto Fr. 5'525.-- pro Monat zu erbringen. Zudem sei die ursprüngliche Begründung für den Soziallohn (Finanzhilfe für jungen Familienvater) mittlerweile weggefallen und die Gefahr einer künftigen Armut sei angesichts der vorteilhaften Einkommenund Vermögensverhältnisse des Versicherten im 2003 ebenfalls kein Thema mehr. Werde das VAE mit dem IVE (Verdienstmöglichkeit pro Jahr: 12 x Fr. 5'525.-- = Fr. 66'300.--) verglichen, resultiere daraus aber nur noch ein Minderverdienst von Fr. 11'700.-- (und nicht erneut eine Einbusse von Fr. 39'000.-- = 12 x Fr. 3'250.--), weshalb am IV-Grad von 50% nicht länger habe

festgehalten werden können und neu gar kein Anspruch mehr (da IV-Grad deutlich unter 40%) auf eine IV-Rente bestanden hätte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 17 ATSG wird eine laufende Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, falls sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert (Abs. 1). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung kann so revidiert werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2; vgl. dazu: BGE 133 V 108 ff.). Im konkreten Fall sind bereits zwei Revisionsverfahren (1998/2004) durchgeführt worden, wobei der ursprünglich seit Herbst 1993 geltende IV- Grad von 50% jeweils bestätigt wurde und dem Versicherte seither ununterbrochen laut Art. 28 Abs. 1 IVG eine halbe IV-Rente gewährt wurde. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG (sog. Einkommensvergleichsmethode) anwendbar. Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch erzielbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen [IVE]) mit jenem ohne Behinderung (Valideneinkommen [VAE]) verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV-Grad) ergibt. Zur Ermittlung des IVE wird in Art. 25 IVV noch eine Besonderheit betreffend „Soziallohn“ erwähnt. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten danach die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden. Nicht dazu gehören indessen (namentlich) Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit nachweislich keine Gegenleistung erbringen kann (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). b) Nach ständiger Rechtsprechung sind an den Nachweis eines freiwillig geleisteten Soziallohnes strenge Anforderungen zu stellen, weil vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne

normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen gilt es auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber allenfalls ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indizien für eine solche freiwillige Sozialleistung fallen speziell verwandtschaftliche, familiäre, gesellschaftliche oder sonst enge geschäftliche Beziehungen über eine längere Zeitdauer in Betracht (Urteil Bundesgericht v. 03.02.2004 [I 754/02] E. 4.2; RKUV 1996 Nr. U 240 S. 95). - Im konkreten Fall gilt es gerade unter diesem Punkt zu entscheiden, ob die bisher seit 1993 stets anerkannte Soziallohnkomponente beim IVE des Versicherten aufgrund der neuesten Erkenntnisse der Vorinstanz zu Recht (seit März 2007) als nicht mehr gerechtfertigt und sachlich vertretbar eingestuft wurde, weshalb sie am Ende auf einen IV-Grad weit unter 40% (VAE: Fr. 78'000.--; IVE: Fr. 66'300.--) erkannte; während der Beschwerdeführer unter Beibehaltung des bisher akzeptierten Soziallohnes in der Grössenordnung von ca. Fr. 27'300.-- pro Jahr weiterhin auf den höheren IV-Grad von 50% (VAE: Fr. 78'000.--; IVE Fr. 39'000.--) erkannt haben wollte und damit weiterhin auch Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab Frühling 2007 gehabt hätte. 2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Streitsache muss zunächst die verbliebene Arbeitsfähigkeit nach dem Sturzunfall vom Dez. 2005 sein. In Würdigung der dazu erstellten Arztberichte (vgl. Bericht des Facharztes Innere Medizin FMH/Rheumatologie Dr. … vom 05.07.2006; zwei Berichte des Wirbelsäulen-/Rückenmarkspezialisten Prof. Dr. … vom 24.02. und 24.03.2007) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die diagnostizierten Sturzfolgen (Kreuz-/Rückenschmerzen [inkl. Versteifung] und Parästhesien in Beine) samt ihren unmittelbaren Auswirkungen auf die Restarbeitfähigkeit (reduzierte Arbeitsausdauer; vermehrte Probleme beim längeren Stehen/Gehen) wenn überhaupt, eher zu einer Verschlechterung als zu einer Verbesserung des (seit 1993) bestehenden Gesundheitszustands beim Versicherten geführt haben dürften. Da jedoch weiter auch noch ausgeführt wurde, dass sich sein Allgemeinzustand in der Folge stabilisiert

habe und daher von einer unveränderten Leistungsfähigkeit im Vergleich zu früher auszugehen sei, durfte vorliegend – trotz Sturzereignis im Dez. 2005 – weiterhin auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% (in einer leidensangepassten Tätigkeit) erkannt werden. b) Zu prüfen bleibt damit aber immer noch, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berücksichtigung einer Soziallohnkomponente in der Grössenordnung von Fr. 2'325.-- pro Monat (IVE: Fr. 5'525.-- minus Fr. 3'200.--) verzichtete und daher zu Recht von einem mutmasslichen IVE 2006 von Fr. 66'300.-- (anstatt IVE: Fr. 39'000.--; bei 50% AF und unstrittigem VAE Fr. 78'000.--) ausging. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts vorliegend indessen gerade nicht zu. Die Hauptargumente für die Rentenaufhebung waren namentlich die grosse Berufserfahrung des Versicherten, die inzwischen erfolgte Anpassung des Arbeitsplatzes sowie der Wegfall einer finanziellen Notlage beim Versicherten und seiner Familie (Ehefrau plus 13-jährige Tochter) aufgrund der gemeinsam nachweislich guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Tatsache ist dazu indes, dass der Versicherte mindestens seit Beginn seiner partiell anerkannten Invalidität (also seit 1993) bis heute unverändert am selben Arbeitsort (Hotel-/Gastrobetrieb) im Engadin in leitender Führungsposition arbeitete und seine berufliche Fachkompetenz für die Tätigkeit als „Maitre de Service“ auch ohne weitere Kursbesuche schon damals vorhanden war. In diesem Sinne äusserte sich sein Arbeitgeber schon vor 12 Jahren (vgl. Aktennotiz IV-Stelle vom 20.04.1995), wobei er noch ergänzte, dass der Versicherte nur noch stehende Tätigkeiten ohne das Heben/Tragen von schwereren Gütern und ohne Arbeiten in vornüber gebeugter Körperhaltung ausüben könnte. Als Maitre de Service sei dies bedingt möglich, bei der persönlichen Kundschaftsbetreuung (als Kellner) sei ihm hingegen das Bedienen im aufrechten Stand kaum mehr möglich. Damit ist erstellt, dass der Versicherte schon damals nicht vornehmlich aufgrund seiner physisch eingeschränkten Leistungsfähigkeit (nur 50% AF), sondern bereits damals aufgrund seiner organisatorischen Fähigkeiten, der Zuverlässigkeit und Selbständigkeit entsprechend (hoch) entlöhnt wurde. Laut Auskunft des Arbeitgebers bezahlte er dem Versicherten daher schon damals ein Monatssalär von Fr. 4'400.-- (1992/1993) bzw. Fr. 4'573.-- (1994), obwohl dies

objektiv an sich nicht (mehr) seiner körperlichen Arbeits- und Einsatzfähigkeit entsprochen hätte. Angesichts dieser Sachlage ist es aber auch durchaus erklärbar, wieso der Versicherte heute – trotz Behinderung bzw. bloss noch 50%-iger Arbeitsfähigkeit – beim selben Arbeitgeber sogar Fr. 5'525.-- pro Monat (2006) erhält, sollte seine unbestritten vorhandene reiche Berufserfahrung im fraglichen Hotel-/Gastrobetrieb als „langjähriger Oberkellner/Maitre de Service“ damit doch entsprechend gewürdigt werden, ohne dass sich daraus seit 1993 konkret ein finanziell messbarer Mehrwert hätte ableiten lassen, der erst seit Frühling 2007 im Sinne der Vorinstanz plötzlich nicht mehr als individueller „Soziallohn“ im Umfang von ca. Fr. 2'325.- - pro Monat hätte berücksichtigt werden dürfen. Mit Brief vom 26.06.2006 bestätigte der Arbeitgeber zudem noch einmal glaubhaft seine früheren Angaben (vgl. IV-Aktennotiz vom 20.04.1995). c) Daran ändern auch die von der Vorinstanz gegen die Befürwortung eines Soziallohnes weiter vorgebrachten Gründe eines heute knapp 30-jährigen Arbeitsverhältnisses (lange Dauer des Arbeitsverhältnisses) und des Vorhandenseins einer nahezu familiären Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und seinem treuen Angestellten nichts, bestand das besagte Arbeitsverhältnis bei der ersten Rentenverfügung (1996) mit rückwirkender Zusprechung einer halben Rente (ab Okt. 1993) doch immerhin auch schon während knapp 20 Jahren (Stellenantritt 1976) und wurde die unbestritten grosszügige Geste desselben Arbeitgebers damals doch anerkannt und in der Folge (trotz Revisionen 1998/2004) immer wieder anstandslos während fast 14 Jahren (1993-2007) akzeptiert. Das angerufene Gericht vermag daher im Einzelfall nicht zu erkennen, wieso jene längst bekannten Fakten plötzlich zu einer anderen Beurteilung des seither unverändert gebliebenen Begriffs bzw. Inhalts des Soziallohnes geführt haben könnten. d) Weiter dringt die Vorinstanz auch nicht mit der Argumentation des Wegfalls der finanziellen Notlage beim Versicherten (bei Kindsgeburt im 1994 noch junger und mittelloser Familienvater) durch, weil ein Kind im fortgeschrittenen Alter aufgrund der erforderlichen Erziehung und der gesteigerten Bedürfnisse im normalen Lebensalltag (hier 13-jährige Tochter) bzw. der künftigen

Berufsausbildung bestimmt nicht weniger Kosten verursacht als ein Kleinkind, womit jenes Argument für die nachträgliche Verneinung eines Soziallohns bzw. für die Anrechnung zum IVE ebenso nicht stichhaltig ist. Vielmehr geht es unter diesem Blickwinkel einzig und allein darum, ob der Versicherte erneut die volle Arbeitsfähigkeit als Oberkellner erbringen könnte, was anhand der erwähnten Arztberichte (noch 50% AF) indes klar ausgeschlossen werden darf. Die Behauptung, der Versicherte könnte effektiv noch Fr. 5'525.-- aus eigener Kraft erzielten, würde nahezu eine volle Arbeitsfähigkeit (100% AF; VAE Fr. 6'500.--) voraussetzen, was aber nachweislich nicht der Fall ist und deshalb offensichtlich falsch ist. e) Schliesslich vermag selbst der weitere Hinweis der Vorinstanz auf die laut Steuerakten 2003 relativ guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des IV-Bezügers und seiner Ehefrau im Resultat nichts daran zu ändern, dass dem Versicherten weiterhin eine halbe IV-Rente zuerkannt werden muss. Nach dem Grundsatz der Parallelität der festzusetzenden Parameter bei der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG ist sowohl beim VAE als auch dem IVE auf identische Einkommensquellen abzustellen, andernfalls sie gar nicht seriös und aussagekräftig miteinander verglichen werden können. Nach dem dazu aber zweifelsfrei feststeht, dass bei der Festsetzung des VAE ausschliesslich nur auf das Einkommen als gesunder Oberkellner abgestellt wurde (mutmasslich Fr. 78'000.--), muss dasselbe natürlich auch für die Ermittlung des IVE gelten, woraus zwingend folgt, dass die Vermögensverhältnisse „Dritter“ (Ehefrau; Eltern; reiche Verwandte usw.) zum vornherein keinen Einfluss auf den IV-Grad eines Versicherten haben können. Dies trifft hier auf die erwähnten Zusatzinformationen über die gute aktuelle Vermögenssituation des Versicherten ebenfalls vollumfänglich zu, weshalb sie IV-rechtlich ohne Relevanz sind. f) Werden das so ermittelte VAE von Fr. 78'000.-- und das realistischerweise noch zumutbare IVE von Fr. 39'000.-- (ohne den freiwillig vom Arbeitgeber seit 1993 geleisteten „Soziallohn“ von zuletzt ca. Fr. 27'300.--) aber einander gegenübergestellt, resultiert daraus letztlich ein Erwerbsverlust von Fr. 39'000.--, was umgerechnet einem IV-Grad von 50% entspricht und deshalb

eben auch weiterhin (ab März 2007) zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigt hätte. Aus den erwähnten Motiven vermag die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, wonach die Soziallohnkomponente seither nicht (mehr) hätte berücksichtigt werden dürfen, nicht zu überzeugen, zumal sie selbst während 14 Jahren anderer Ansicht war und weder subjektiv noch objektiv neue Erkenntnisse vorgelegen haben, die eine Abkehr von der bisherigen Berechnungsart (Soziallohnanteil) aufgedrängt hätten. 3. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als nicht rechtmässig, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Verlängerung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens (Obsiegen Beschwerdeführer; einfacher Schriftenwechsel) werden der Vorinstanz hier Kosten von Fr. 700.-- auferlegt. c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies nach Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen, wobei dazu die eingereichte Honorarnote vom 30.05.2007 der beauftragten Rechtsanwältin von Fr. 1'291.20 (inkl. MWST) unverändert übernommen werden darf. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in dieser Höhe also auch noch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass … weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Invalidenrente hat.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'291.20 (inkl. MWST von 7,6%) zu entschädigen. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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