S 07 72 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach EOG 1. Der am 28.12.1986 geborene … absolvierte während dreier Tage (27.09.- 29.09.2005) die Aushebung zur Rekrutenschule. Anlässlich jener Tauglichkeitsprüfung erklärte er sich bereit, seine gesamte Militärdienstzeit von 300 Tagen als zukünftiger Sanitätssoldat an einem Stück (sog. Durchdiener) ab Sommer 2006 zu erfüllen. Laut Maturazeugnis der … vom 17.06.2006 schloss der Genannte seine bisher schulische Gymnasiumszeit (2000-2006) mit Erfolg ab. Gemäss militärischem Einrückungsbefehl sollte er danach vom 05.07.2006 bis 05.05.2007 die San RS 42-2 in Airolo/TI absolvieren, wobei die Grundausbildung (RS) bis Ende Oktober 2006 dauerte und daran anschliessend (ab 11.11.2006) die eigentliche Durchdienerzeit (praktische Ausbildungszeit) begann. Vor dem Einrückungstermin (6-jährige Gymnasiumszeit) war der Dienstpflichtige nicht erwerbstätig; während laufender RS absolvierte er im Bürgerspital … erfolgreich ein vierwöchiges Praktikum (11.09.-06.10.2006) als „Pflegehelfer SRK“, was ihm am 27.10.2006 vom Lehrverband Logistik 2 (FGG/San) noch entsprechend schriftlich bestätigt wurde. Laut Anmeldebestätigung vom 19.02.2007 beabsichtigte der Dienstpflichtige im Herbst 2007 mit dem Medizinstudium an der Universität Zürich zu beginnen. 2. Mit Schreiben vom 18.12.2006 teilte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (zuständig für Erwerbsausfallentschädigung bei Militärdienst) dem Wehrpflichtigen mit, dass sie seinen Antrag um eine höhere Entschädigung (bisher: Mindestansatz für Nichterwerbstätige Fr. 54.-- pro Tag) nach Erhalt des „Ausweises Pflegehelfer SRK“ für die Dienstperiode
16.11.-01.12.2006 geprüft und für nicht gerechtfertigt beurteilt habe. Die Abrechnung vom 20.12.2006 lautete dementsprechend wie folgt: 5 Tage à Fr. 54.-- (Beginn: Durchdiener-Periode 11.11.-15.11.2006) und 16 Tage à Fr. 54.- - (Zeitabschnitt: 16.11.-01.12.2006). Mit jener Beurteilung konnte sich der Wehrdienstpflichtige nicht einverstanden erklären, weshalb er am 28.12.2006 Einsprache erhob, welche die Vorinstanz am 26.02.2007 abwies. 3. Dagegen erhob der Einsprecher am 26.03.2007 innert Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung einer höherer EO-Entschädigung ab Ende der RS-Zeit (Empfang Pflegehelferausweis SRK am 27.10.2006) respektive ab Beginn der restlichen Militärdienstzeit als „Durchdiener“ (Periode ab 11.11.2006). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz von einer falschen Chronologie der Ereignisse vor Eintritt ins Militär bzw. nach Absolvierung des Dienstes betreffend Medizinstudium ausgegangen sei. Richtig sei, dass er die Matura im Juni 2006 bestanden habe, dass er im Juli 2006 ins Militär als Durchdiener eingerückt sei und dass er im Herbst 2007 das Medizinstudium beginnen werde. Die Ausbildung als Pflegehelfer SRK habe er während des RS-Dienstes beendet, weshalb es sich nun rechtfertige, ihn auch aufgrund des ortsüblichen Anfangslohnes im betreffenden Krankenpflegeberuf (Basis Fr. 3'311.40 x 13) laut EO zu entschädigen. Die laut Abrechnung vom 20.12.2006 tatsächlich gewährte EO von Fr. 1'134.-- (21 Tage x Fr. 54.--) sei folgerichtig viel zu niedrig ausgefallen. Unzutreffend sei auch, dass er im Bürgerspital … keine Anstellung gehabt hätte. Die Arbeitgeberbestätigung vom 06.09.2006 beweise im Gegenteil, dass sein Arbeitspensum 100% beim 4-wöchigen Pflegepraktikum betragen hätte und er danach als Krankenpfleger hätte erwerbstätig sein können. Hätte er den Beginn seines Medizinstudiums im Herbst 2006 wegen des Militärs nicht auf Herbst 2007 verschieben müssen, wäre er nach der RS (ab Nov. 2006) gewiss einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Übrigen seien mehrere Dienstkameraden mit gleichen Voraussetzungen in den Genuss einer höheren EO-Entschädigung gelangt, weshalb er auch rechtsungleich behandelt würde, sollte ihm weiterhin bloss der Mindestansatz von Fr. 54.--
/pro Tag gewährt werden. Zudem treffe der in der EO-Meldekarte enthaltene Hinweis unter Ziff. 12 genau auf seinen Fall zu, weshalb er Anspruch auf eine höhere EO habe. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass es laut den einschlägigen Bundesvorschriften über den Erwerbsersatz für Dienstleistende (EOG und EOV; SR 834.1 und SR 834.11) einzig und allein auf die vorhandenen Erwerbsverhältnisse vor dem Dienstantritt, d.h. direkt vor dem ersten Einrückungstag, ankomme. Im konkreten Fall habe der Dienstpflichtige bis Juni 2006 (Maturazeugnis) während den letzten 6 Jahren ein Gymnasium besucht. Folglich sei er aber nicht unmittelbar vor dem Einrückungsdatum (05.07.2006) erwerbstätig gewesen, weshalb sie korrekt auf den Mindestansatz von Fr. 54.--/pro Tag für unverheiratete Nichterwerbstätige bzw. ledige Studenten abgestellt habe. Die erwähnte Zusatzausbildung zum „Pflegehelfer SRK“ sei erst während der Grundausbildung (RS) begonnen und noch innerhalb derselben (Dauer 4 Wochen: 11.09.-06.10.2006) beendet worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine höhere EO-Entschädigung aber noch nicht erfüllt worden, weil die freiwillige Auswahl des „Durchdiener- Modells“ (Verpflichtungserklärung anlässlich Aushebung im Sept. 2005 erfolgt) gerade auch zur Konsequenz gehabt habe, dass die gesamte Militärdienstpflicht als Soldat (300 Tage) an sich ohne Unterbruch an einem Stück geleistet werden sollte. Dies wiederum hätte eine Erwerbstätigkeit als Krankenpfleger während der Militärzeit als Durchdiener aber zum voraus verunmöglicht, weshalb sie (trotz erworbenem Fachausweis) zu Recht auch ab November 2006 von keiner höheren Entschädigung als den gewährten Fr. 54.--/pro Tag ausgegangen sei. Wie eine Rückfrage beim BSV bzw. dessen Antwort (E-Mail vom 29.06.2007) gezeigt habe, seien dem BSV bisher keine Fälle bekannt, in denen anders entschieden worden wäre. Andernfalls das BSV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit von Amtes wegen eingeschritten wäre und für einen einheitlichen Vollzug hätte sorgen müssen. Sollten die „Bestätigungen“ der Dienstkameraden auf eine andere Praxis hindeuten, so wären die höheren EO-Entschädigungen zu Unrecht erfolgt.
5. Auf ausdrückliche Rückfrage des Gerichts bestätigte das BSV diese Auffassung mit Schreiben vom 27.09.2007. Die Parteien erhielten noch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung – während der Rekrutierung [Aushebung], der Rekrutenschule [RS] sowie der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen [Durchdiener] – 25% des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung. Nach Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG, falls die dienstpflichtige Person vor Beginn des Militärdienstes nicht erwerbstätig war. Laut Art. 16 Abs. 3 lit. a darf die Tagesentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder 25% des Höchstbetrags laut Art. 16a EOG nicht unterschreiten (dito Durchdiener). Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt Fr. 215.-- im Tag (25% = Fr. 54.--). Gemäss Art. 1 EOV gelten Dienstpflichtige dann als Erwerbstätige, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Abs. 1). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Abs. 2 lit. b); oder Dienstpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder dieselbe während des Dienstes beendet hätten (Abs. 2 lit. c). Im Lichte dieser Bestimmungen gilt es vorliegend zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer ab Ende RS (Empfang Pflegehelferausweis SRK am 27.10.2006) bzw. ab Beginn der daran anschliessenden „Durchdiener-Phase“ (ab 11.11.2006) tatsächlich Anspruch auf eine höhere Erwerbsausfallentschädigung (EO) als die ihm von der Vorinstanz gewährten Fr. 54.--/pro Tag für die hier zur Diskussion stehende Zeitspanne (11.11.-01.12.2006) gehabt hätte.
2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage muss vorab eine nähere Betrachtung und Würdigung des im Zuge der Armeereform XXI (2004) erst neu geschaffenen Dienstleistungsmodells des „Durchdienens“ sein. Laut dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Art. 54a des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) gilt dazu was folgt: Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungspflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee (Abs. 1). Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet, absolviert vorweg die Rekrutenschule [RS] und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbruch [Durchdiener] (Abs. 2). Der Anteil eines Rekrutenjahrganges, der seinen Ausbildungsdienst ohne Unterbruch leistet, darf 15% nicht überschreiten (Abs. 3). b) Die „Durchdiener“ sind also Milizsoldaten, die freiwillig ihre gesamte Ausbildungsdienstpflicht an einem Stück erfüllen. Das Durchdiener-Modell ist eine moderne, attraktive Alternative zum WK-Modell. Es schafft erprobte Mehrwerte für alle Seiten und kann von männlichen sowie weiblichen Armeeangehörigen (AdA) anlässlich der Rekrutierung [Aushebung] gewählt werden. Durchdiener-Soldaten leisten 300, Unteroffiziere 430, Hauptfeldweibel und Fouriere 500, Subalternoffiziere 600 Tage Militärdienst an einem Stück. Danach werden sie für zehn Jahre in die Reserve eingeteilt und müssen keine jährlichen Wiederholungskurse (mehr) absolvieren. Durchdiener stehen somit grundsätzlich ab erfülltem 20. Altersjahr dem beruflichen und familiären Leben uneingeschränkt zur Verfügung. Im Moment werden Durchdiener in rund 40 Funktionen rekrutiert: Bei der Infanterie bzw. Militärischen Sicherheit (Bereitschaftskompanien), den Genie- und Rettungstruppen (Katastrophenhilfe), den Logistiktruppen (Verkehrs- und Transporttruppen; Mobile Logistik), den Sanitätstruppen, der strategischen Funkaufklärung, der Führungsunterstützung „Luftwaffe“ sowie den Fliegerund Fliegerabwehrtruppen (FLAB). Die Grundausbildung erhalten die Durchdiener in den Rekrutenschulen der einzelnen Truppengattungen. Im Ausbildungsdienst [Durchdiener] erfolgt dann eine einsatzorientierte Schulung, um anschliessend subsidiäre Aufträge zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren zu übernehmen (z.B. wichtige Schutz-,
Bewachungs- und Unterstützungsaufgaben für militärische sowie zivile Partner, inkl. Einsätze für Unwetter-/Katastrophenhilfe). Durchdiener sind also typischerweise stets innert weniger Stunden einsatzbereit. c) Die Wirtschaftlichkeit der Durchdiener ist im Vergleich zu WK-Soldaten in Bezug auf die Leistungsausschöpfung wie auch auf die Kosten (namentlich also auch im Hinblick auf die Erwerbsausfallentschädigung [EO]) markant höher. Dank des zusammenhängenden Dienstes wird ein maximaler Ausbildungsstand erreicht. Die Kantone schätzen die Durchdiener wegen ihrer wertvollen Einsätze zu Gunsten der Bevölkerung. Allseits anerkannt sind ihre hohe Kompetenz, Flexibilität und Motivation. Die grössten Chancen, als Durchdiener rekrutiert zu werden, haben junge Leute mit einem Lehrabschluss, mit Berufskenntnissen aus dem Baugewerbe, der Sanität, Informatik, dem kaufmännischen Bereich und aus dem Gastgewerbe sowie Maturanden und Studenten. Mit dem Durchdienen verbessern sie ihre Berufschancen; denn aus ihrem Militärdienst können sie wertvolle und intensive Praxiserfahrungen vorweisen, die sie in 300 Tagen – für Kader in bis zu 600 Tagen – unter nicht alltäglichen Bedingungen und Belastungen gesammelt haben. Jedem Durchdiener wird am Schluss des Dienstes ein Arbeitszeugnis überreicht, das seine Leistungen attestiert und sein berufliches Fortkommen fördern soll. Nebst der Zertifizierung einzelner Module der Führungsausbildung können in gewissen Truppengattungen Ausweise erworben werden, die auch zivil anerkannt sind (LKW-Führerausweise; andere Fachausweise wie speziell jener eines „Pflegehelfers SRK“). Die daran anschliessende Ausbildungspraxis in einer Krankenabteilung erhöht ohne Zweifel die Chance, später nach Ablauf der Militärdienstzeit an einem Stück allenfalls eine Festanstellung in einem zivilen Spital zu finden (vgl. VBS: Schweizer Armee 2007/08, S. 407-408; www.armee.ch). d) Zusammengefasst ergibt sich somit: Die individuelle Wahlfreiheit von länger dauernden militärischen Verpflichtungen (mit Selbsterklärung bei Aushebung inkl. Privileg wegen Rekrutierungsquote von bloss 15% pro Jahr), die speziellen Leistungs- und Fachausweise (wie Pflegehelfer SRK; LKW- Motorfahrer; ausgebildeter Truppenkoch; Hubschrauber-Mechaniker etc.) http://www.armee.ch
sowie die im täglichen Umgang mit Menschen häufig erlangte Führungskompetenz sind letztlich Garant genug dafür, dass das Interesse der Wirtschaft an Absolventen jenes Dienstleistungsmodells als begründet und für alle Beteiligten als äusserst vorteilhaft angesehen werden kann. Dem ist umso mehr beizupflichten, als der „Durchdiener“ seine obligatorische Militärdienstpflicht (vgl. Art. 58/59 BV) so bereits im Alter von etwa 20 Jahren vollständig erfüllt hat, was bestimmt nicht von Nachteil ist, da es den meisten Dienstpflichtigen mit zunehmendem Alter sowie ihren weiteren Verpflichtungen (im Beruf, in der Gesellschaft und Familie) erfahrungsgemäss immer schwerer fällt, sich stattdessen für die alternativ bis 34 bzw. allenfalls noch länger zu besuchenden Wiederholungskurse „freizustellen“. 3. a) Im Lichte der soeben gemachten Ausführungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Argumentation des Beschwerdeführers für eine höhere EO-Entschädigung ab Ende RS bzw. ab Beginn der Durchdiener- Phase infolge Erhalts des Zertifikats Pflegehelfer SRK am 27.10.2006 während der laufenden Grundausbildung (RS) bereits im Grundsatz nicht gefolgt werden kann, obwohl das dadurch erlangte Zusatzwissen auf dem Gebiet der Krankenpflege (laut Ausweis SRK: 120 Stunden Theorie vom 10.07.-10.09.2006 und ein 4-wöchiges Praktikum vom 11.09.-06.10.2006 absolviert) und die damit auch beruflich erlangte Wertsteigerung auf dem zivilen Arbeitsmarkt unbestritten sind. Für die Bezugsberechtigung und die Höhe der EO-Entschädigung ist laut den oben zitierten Bestimmungen (Art. 9, 10, 16, 16a EOG i.V.m. Art. 1 EOV) aber einzig auf die Erwerbsverhältnisse zum Zeitpunkt des erstmaligen Einrückens (hier 05.07.2006) abzustellen. Aktenkundig war der Dienstpflichtige bis zum Erhalt des Maturitätszeugnisses im Juni 2006 weder 12 Monate zuvor noch die verbleibenden drei Wochen danach erwerbstätig, womit er von der Vorinstanz zu Recht als unverheirateter Nichterwerbstätiger bzw. lediger Student eingestuft wurde, wofür als EO-Entschädigung indessen nur der Mindestansatz von Fr. 54.--/pro Tag ausbezahlt wird (25% der Höchstentschädigung von Fr. 215.--/pro Tag). Kein höherer Verdienst ist auch der Informationstabelle unter www.durchdiener.ch zu entnehmen, wonach die EO für 300 Tage bei Soldaten (Mannschaft) insgesamt Fr. 16'200.-- beträgt. Daran ändert auch die http://www.durchdiener.ch
Sachdarstellung nichts, wonach die während der RS genossene Zusatzausbildung zum SRK Pflegehelfer (ab sofort) im zivilen Berufsleben zu einem höheren Verdienst (Anfangslohn: Krankenpflegeberuf mit Basis Fr. 3'311.40 x 13 Mt.) geführt hätte. Eine solche Betrachtungsweise übersieht gerade die typischen Wesensmerkmale des „Durchdiener-Modells“, das als „einheitliches Blockmodell“ zur Erfüllung der ordentlichen Militärdienstpflicht ausgestaltet wurde und ausdrücklich keine Unterbrechungen innerhalb der ganzen Ausbildungszeit (RS; Durchdiener-Phase) zulässt. Die Behauptung, wonach der Pflichtige schon im Herbst 2006 oder ab anfangs 2007 eine (besser) bezahlte Festanstellung hätte annehmen können und deshalb eben auch Anspruch auf eine erhöhte EO gehabt hätte, stimmt daher so nicht. Vielmehr hat sich der Pflichtige bereits anlässlich der Aushebung im September 2005 wissentlich und handschriftlich verpflichtet, ab Sommer 2006 als „Durchdiener“ seine Militärdienstpflicht (laut Marschbefehl vom 05.07.2006 bis 05.05.2007) an einem Stück zu absolvieren. Die Annahme und Ausübung einer „zivilen Pflegerstelle“ stand bis im Mai 2007 somit jedoch faktisch gar nicht zur Disposition, weshalb der Pflichtige auch aus der Arbeitgeberbestätigung vom 06.09.2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mit der Wahl des Durchdienermodells aus freien Stücken hat sich der Pflichtige zugleich dazu verpflichtet, seine Zeit und seine körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten für eine Zeitspanne von 300 Tagen ununterbrochen der Schweizer Armee bzw. allenfalls der zivilen Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, und damit implizite auch seine eigene private Berufs- und Karriereplanung bis zum Ende der allgemein bekannten Militärdienstzeit für Soldaten zurückzustellen. b) Insofern der Beschwerdeführer den „entschädigungspflichtigen Mehrwert“ seiner Person mit dem erlangten Zertifikat (SRK-Ausweis) begründete, gilt es an dieser Stelle doch noch klarzustellen, dass jener Mehrwert während der laufenden Militärdienstzeit geschaffen wurde. Mithin kann also weder von einem Abschluss einer Berufsausbildung während der vorgesehenen Dienstpflichtzeit noch von einer vor dem Einrückungstag erbrachten Zusatzleistung die Rede sein; vielmehr erfolgten Beginn und Ende jener Zusatzausbildung innerhalb der „300-tägigen Blockzeit“ im Zuge des
Durchdiener-Modells und somit ausschliesslich während der üblichen Militärdienstzeit. Aus demselben Grunde stösst der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die EO-Meldekarte unter Ziff. 12 ins Leere, da dort nur solche Zusatzausbildungen gemeint sind, welche entweder bereits vor dem Einrückenstag oder sonst eben kurz danach während des Militärdienstes abgeschlossen werden konnten. Abgesehen vom Privileg, dass nur 15% pro Jahrgang in den Genuss jenes Modells kommen, gilt es zu betonen, dass alle anderen Wehrdienstpflichtigen (Soldaten) bis zur Erfüllung ihrer alljährlich stattfindenden Wiederholungskurse (6-8 Mal) oder bis max. zum 34. Lebensalter stets von Neuem aus dem zivilen Berufs-, Gesellschafts- und Familienleben gerissen werden, was sowohl finanziell als auch persönlich zunehmend mit Nachteilen und Terminkollisionen einhergeht. c) Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Dienstpflichtigen nicht durch, da namentlich die bevorzugte Berücksichtigung von Maturanden und Studenten für das Durchdiener-Modell auf sachlich vernünftigen Gründen beruht und der Beschwerdeführer keineswegs stringent bewiesen hat, dass die von ihm beigelegten Abrechnungsbelege von Dienstkameraden (aus anderen Kantonen) auf den genau gleichen Voraussetzungen und Vorgaben wie die von ihm angefochtene EO-Abrechnung vom 20.12.2006 basierten. Selbst wenn dem aber nicht so wäre und in anderen Kantonen tatsächlich eine höhere EO-Entschädigung allein aufgrund des während des Militärdienstes zusätzlich erworbenen Berufs-/Fachwissens gewährt worden wäre, kann der Beschwerdeführer daraus nun nichts für seinen Standpunkt ableiten, zumal das BSV in seiner Stellungnahme erneut ausdrücklich beteuerte, dass es an seiner einschlägigen Wegleitung betreffend Entschädigung für Durchdiener (Ziff. 4018 f. WEO) unverändert festhalte sowie künftig für die korrekte Einhaltung und rechtsgleiche Umsetzung jener Vorgaben in allen Kantonen (AHV-Ausgleichkassen) sorgen werde. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26.02.2007 erweist sich somit als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.
b) Gemäss Art. 1 EOG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG (SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss: Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.