S 07 66 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1. Das Bezirksgericht … schied mit Urteil vom 5. September 2006 (mitgeteilt am 26. Oktober 2006) die am 22. Juni 1984 geschlossene Ehe zwischen … und ... In Ziff. 11 des Dispositivs legte es den Schlüssel für die Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten auf 50% fest. Nachdem eine dagegen beim Kantonsgericht anhängig gemachte Berufung/Anschlussberufung Ende Januar 2007 durch Rückzug abgeschrieben werden konnte, überwies das Kantonsgericht Graubünden die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. März 2007 zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 25a FZG an das Versicherungsgericht Graubünden zur Eruierung und Aufteilung des während der Ehe geäufneten Kapitals aus der beruflichen Vorsorge gestützt auf den rechtskräftig festgelegten Teilungsschlüssel. 2. Die Vorsorgeeinrichtung von … (…) bestätigte auf Anfrage per 28. November 2006 zwei Vorbezüge (1996 sowie 2001) über je Fr. 80'000.--, eine eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei Heirat am 22. Juni 1984 von Fr. 5'990.80 und eine Freizügigkeitsleistung per 28. November 2006 von Fr. 76'887’20. Die Vorbezüge für Wohneigentum dienten der Finanzierung eines Mehrfamilienhauses. Dieses ist gestützt auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes … ins Alleineigentum von … übergegangen, nachdem diese an die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes die im Urteil verfügte Rückzahlung in der Höhe von Fr. 25'000.-- per 2. März 2007 entrichtet hat und die im Grundbuch zur Sicherung des Vorbezuges aufgenommenen Eigentumsbeschränkungen per 14. März 2007 gelöscht worden sind.
Die Vorsorgeeinrichtung von … (CPV/CAP Pensionskasse der …) bestätigte mit Schreiben vom 5. April 2007, dass sich die hälftig zu teilende Austrittsleistung per 28. November 2006 auf Fr. 6'382.-- belaufe. 3. a) Gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts … ermittelte der Instruktionsrichter daraufhin einen Anspruch für … von Fr. 32'257.20 (Fr. 35'448.20 - 3'191). Den entsprechenden Vorschlag unterbreitete er den Parteien mit Schreiben vom 16. April 2007. b) Mit Schreiben vom 18. April 2007 liess … die Erhöhung ihres Anspruchs auf Fr. 47'934.70 beantragen. Unbestritten sei, dass … bei seiner Pensionskasse Vorbezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 160'000.-- getätigt und in die Liegenschaft investiert habe. Die Rückzahlungspflicht beschränke sich auf den erzielten Gewinn von Fr. 25'000.--. Unbestrittenermassen habe sie diesen Betrag der PEG überwiesen, und gestützt auf die Zahlung sei die Löschung der Eigentumsbeschränkung denn auch verfügt worden. Damit stehe aber auch fest, dass dieser Betrag zu dem vom Instruktionsrichter ermittelten Freizügigkeitsguthaben zu addieren (Fr. 95'896.40) und hälftig aufzuteilen sei. c) … seinerseits verlangte, dass seiner Ex-Frau angesichts des ihm entstandenen Verlustes (Investitionen aus Vorbezug: Fr. 160'000.-- / Teilrückzahlung für die Investitionen: Fr. 25'000.--; Verlust: Fr. 135'000.--) überhaupt nichts zuzuteilen sei; insbesondere wehrte er sich gegen die verlangte hälftige Aufteilung des Gewinns von Fr. 25'000.--. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt
fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Überweisung zur Aufteilung und Festlegung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung im Jahre 2007 erfolgt ist, sind die Bestimmungen des VRG anwendbar. 2. Nach Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes des Bundes (FZG; SR 831.42) liegt ein Freizügigkeitsfall auch bei einer Ehescheidung vor. Können sich die Ehegatten über die bei der Scheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht (Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht im Klageverfahren, Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG) gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 25/25a Abs. 1 FZG). Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG); ein Ausgleich solcher Zahlungen hat durch das Scheidungsurteil zu erfolgen (Art. 124 ZGB; BGE 129 V 254 E. 2.1). Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 235 f. E. 3; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 25 E. 3.2 und 4.2). 3. a) Vorliegend sind weder die Höhe der seitens der Vorsorgeeinrichtungen bestätigten Austrittsleistungen am massgeblichen Stichtag (28. November 2006; Ehemann Fr. 70'896.40; Ehefrau: Fr. 6'382.--) noch die Verpflichtung zur Überweisung des hälftigen Anteils jenes Vorsorgeguthabens an die Vorsorgeeinrichtungen der rechtskräftig Geschiedenen strittig. Auf die
aktualisierten und stichhaltigen Angaben der betreffenden Vorsorgeeinrichtungen kann deshalb abgestellt werden. Streitig ist lediglich, ob der „Gewinn“ von Fr. 25'000.-- (im Scheidungsurteil verfügte Teilrückzahlung der vom Ehemann getätigten Vorbezüge von insgesamt Fr. 160'000.--) zu der Vorsorgeeinrichtung bestätigten Austrittsleistung des Ehemannes zu addieren und aufzuteilen ist, oder ob im Sinne seiner beispielhaften Rechnung der Verlust seiner Vorbezüge im Umfang von Fr. 135'000.-- bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist, was letztlich zur Folge hätte, dass der geschiedenen Ehefrau kein Betrag zuzusprechen wäre. b) Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn das Wohneigentum, das mit Hilfe des Vorbezugs erworben worden ist, seinen Wert verloren hat. Mit dem Vorbezug für Wohneigentum fällt der vorbezogene Betrag und das damit erworbene Wohneigentum aus dem Vorsorgeguthaben heraus (BGE 124 III 214 f. E. 2). Um trotzdem den Vorsorgezweck sicherzustellen, darf der Vorbezug einzig zum Zweck der Beschaffung von Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet werden (Art. 30c Abs. 1 BVG; Art. 331e Abs. 1 OR; Art. 1 bis 4 WEFV). Dies stellt ebenfalls eine Form der Altersvorsorge dar. Um diese Zweckbindung zu erhalten, muss bei einer Veräusserung des Wohneigentums der bezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs. 1 BVG). Diese Rückzahlungsverpflichtung wird grundbuchlich sichergestellt (Art. 30e BVG). Mit diesen Sicherungsmitteln kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass das mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigentum an Wert verliert. Darin liegt das Risiko, das mit dem Vorbezug verbunden ist. Das Gesetz nimmt diesen potenziellen Verlust auf dem Vorsorgevermögen in Kauf, indem es die Rückzahlungspflicht bei Veräusserung auf den Erlös beschränkt; als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben (Art. 30d Abs. 5 BVG). c) Wird also - wie vorliegend - das mit Hilfe des Vorbezugs von Fr. 160'000.-mitfinanzierte Wohneigentum mit einem geringen Erlös (Fr. 25'000.--) verkauft, so besteht über den erzielten Teilerlös hinaus auch keine
Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung mehr. Der seitens des Ehemannes geltend gemachte Verlust ist damit - vom Gesetzgeber in Kauf genommen - für die Vorsorge verloren. Nach der Grundidee, die dem Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, gibt es insoweit auch nichts mehr zu teilen. Wie seitens der geschiedenen Ehefrau zu Recht erkannt worden ist, folgt daraus, dass ein Vorbezug für Wohneigentum nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen ist, als noch eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht, d.h. im Falle einer Veräusserung bzw. einer Zuweisung ins Alleineigentum maximal im Umfang des Erlöses (Art. 30d Abs. 5 BVG; BVG 132 V 334 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Lösung ist nicht ungerecht, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der eingangs umschriebenen, gesetzlichen Regelung: Der Vorsorgeausgleich will die Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung ausgleichen. Entsprechend bezieht er sich auf die während der Ehe aufgebaute Vorsorge und entspricht damit dem Charakter der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Damit einher geht aber auch, dass die auf dem während der Ehe getätigten Vorbezug erlittenen Verluste zu Lasten der Teilungsmasse gehen. Der Verlust wird damit nicht einseitig dem einen Ehegatten auferlegt, sondern von den Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) getragen. Vorliegend scheint der Ehemann übersehen zu haben, dass seine Ehefrau nicht nur an dem seiner Vorsorge per 2. März 2007 zugeführten Gewinn von Fr. 25'000.--, sondern auch am geltend gemachten Verlust von Fr. 135'000.-- (hälftig) partizipiert, weil ihr damit während der Ehe erworbene Vorsorgegelder verlustigt gehen. d) Im Lichte der oben umschriebenen, der von Gesetz und Rechtsprechung statuierten Wertung, wonach das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben der Teilung zugrunde zu legen ist, ist daher der Erlös, der aus der Zuweisung des Hauses ins Alleineigentum der Ehefrau in der Höhe von Fr. 25'000.-- rechtskräftig festgelegt worden ist, zu dem von der Pensionskasse des Klägers errechneten Freizügigkeitsguthaben (Fr. 70'896.40) zu addieren. Daher beläuft sich dieses wie seitens der Beklagten zu Recht geltend gemacht worden ist auf insgesamt Fr. 95'896.40. Davon in Abzug zu bringen ist die unumstritten gebliebene Austrittsleistung der Ehefrau
per Stichdatum in der Höhe von Fr. 6'382.--. Rechnerisch ergibt dies nach dem im Scheidungsurteil verbindlich festgelegten Verteilschlüssel (hälftige Aufteilung laut Ziff. 11 des Urteils-Dispositivs vom 5. September/26. Oktober 2006; ½ von Fr. 89'514.40) ein an die Ehefrau zu überweisendes Guthaben von Fr. 44’757.20. 4. a) Der bezifferte Betrag ist zudem vom massgeblichen Stichtag (Rechtskraft Scheidungspunkt: 28. November 2006) bis zum Zeitpunkt des Austritts zu verzinsen (Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG; Grundsatz der durchgehenden Verzinsung: BGE 129 V 251 ff. mit weiteren Hinweisen; VGU S 06 123). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung, auf die anstelle von Wiederholungen verwiesen wird, erkannt, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (ab dem 28. November 2006) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugspflicht zu verzinsen ist (vgl. E. 3.3). b) Der bezifferte Betrag ist dabei nach dem in Art. 12 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) festgelegten Zinssatz (Mindestzinssatz ab. 1. Januar 2005: 2,5%) zu verzinsen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zins vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 257 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Zinssatz gilt bis zum Ablauf der oben erwähnten Zahlungsfrist (30 Tage seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils; bei einem Weiterzug auf den Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichts). c) Ein allfälliger Verzugszins wäre sodann ab dem 31. Tag nach Beginn der oben erwähnten Zahlungsfrist geschuldet, wobei diesfalls auf der Austrittsleistung ein Zins von 3,5% (vgl. Art. 7 Freizügigkeitsverordnung [FZV] i.V.m. Art. 12 BVV2) samt dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins zu bezahlen wäre.
5. Gestützt auf Art. 25a FZG ist die Pensionskasse der … (Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes) anzuweisen, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils der Pensionskasse der … (Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau) zugunsten von … Fr. 44'757.20 nebst Zins ab 28. November 2006 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5% zu bezahlen. 6. Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG sowie Art. 72 Abs. 1 VRG kostenlos. Hingegen rechtfertigt es sich, …, der im vorliegenden Verfahren mit all seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen ist, zu verpflichten, … gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer entstandene Vorsorgeguthaben des … per 28. November 2006 insgesamt Fr. 95'896.40 und dasjenige von … Fr. 6'382.-- betragen hat. b) Die Pensionskasse der … wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 44’757.20 zulasten von … und zugunsten von … auf deren bei der Pensionskasse der … geführtes Vorsorgekonto zu überweisen, wobei die Austrittsleistung ab 28. November 2006 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. … hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.— (inkl. MWST) zu entschädigen.