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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.05.2007 S 2007 60

25 mai 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,451 mots·~7 min·6

Résumé

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

S 07 60 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Mai 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge 1. Die Ausgleichskasse … erliess am 12. Dezember 2005 eine Nachzahlungsverfügung aufgrund des am 25. November 2005 erstellten Rapports des Revisors der Revisionsstelle der Ausgleichskassen über die beim Hotel … vorgenommene Mitgliederkontrolle. Danach seien die Bruttolöhne des damaligen Verwaltungsratspräsidenten (VR-Präsident) … von insgesamt Fr. 90'000.-- (Fr. 40'000.-- betreffend das Jahr 2003 und Fr. 50'000.-- betreffend das Jahr 2004) nicht abgerechnet worden, weshalb Fr. 13'780.45 von der … AG nachzuzahlen seien. 2. Die dagegen erhobene Einsprache der Arbeitgeberfirma wurde mit Entscheid vom 20. Februar 2007 gestützt auf das Schreiben der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 2. Oktober 2006 abgewiesen, wonach es für die Revisionsstelle klar gewesen sei, dass es sich bei den in den Jahren 2003 und 2004 aufgerechneten Entgelte zugunsten des ehemaligen VR- Präsidenten um beitragspflichtigen massgebenden Lohn gehandelt habe. Dem Schreiben lag eine Kopie der Faxmitteilung vom 19. Februar 2005 des ehemaligen VR-Präsidenten bei, woraus ersichtlich war, dass er selber seine Entgelte als Lohn betrachtet habe. Dieser Einspracheentscheid wurde am 12. März 2007 aus formellen Gründen neu mitgeteilt. 3. Dagegen erhob die Arbeitgeberfirma am 15. März 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids resp. der Nachzahlungsverfügung. Der ehemalige VR-Präsident habe nie auf der Lohnliste der Arbeitgeberfirma

figuriert. Er habe über eine Einzelunterschrift verfügt und regelmässig ein sogenanntes VR-Honorar direkt von einem Konto bei der … Bank in … bezogen. Für dieses Konto habe er persönlich garantiert und sei allein unterschriftsberechtigt gewesen. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma, …, habe von diesen Bezügen keine Kenntnis gehabt. Seiner Meinung nach müssten diese privaten Bezüge über die AHV des ehemaligen VR- Präsidenten abgerechnet werden und nicht über die AHV der Arbeitgeberfirma. In der Buchhaltung würden die Bezüge zwar als VR-Bezüge figurieren, jedoch nicht bei den Löhnen. 4. In seiner Vernehmlassung beantragte der Versicherer die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wird auf den Einspracheentscheid verwiesen, wonach die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege, sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses beurteile. Vorliegend habe der ehemalige VR- Präsident der Revisionsstelle selbst mitgeteilt, dass es sich bei seinem Entgelt um Lohn handle. Zudem habe der Geschäftsführer überhaupt nicht bewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit des VR-Präsidenten um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. Somit sei es richtig, das VR-Honorar als Lohn zu betrachten. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 13. März 2007 resp. die diesem zugrunde liegende Nachzahlungsverfügung vom 12. Dezember 2005. Zu beantworten ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Beschwerdeführerin einen Nachzahlungsbetrag für die AHV von Fr. 13'780.45 verlangt hat.

2. Die Nachzahlungsverfügung ist lediglich der Arbeitgeberfirma, nicht jedoch auch dem betroffenen Arbeitnehmer, eröffnet worden (vgl. BGE 113 V 3 E. 2). Dies lässt sich unter den vorliegenden Umständen nicht beanstanden, da letzterer als VR-Präsident allgemein massgebend an der Willensbildung der Beschwerde führenden Arbeitgeberin beteiligt war und sich im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er mit Bezug auf die sich hier stellende Rechtsfrage von der Arbeitgeberfirma abweichende Interessen hätte. 3. a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 E. 4a, 124 V 101 E. 2, je mit Hinweisen). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die

zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 163 E. 1, 122 V 171 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 f. E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 22 Rz. 16). b) Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn für die unselbständige Erwerbstätigkeit auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder. In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 7 lit. a-q AHVV im Einzelnen festgelegt, was als Bestandteil des massgebenden Lohnes gilt. Nach Art. 7 lit. h AHVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) gehören Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe zum massgebenden Lohn. Die (als gesetzmässig erkannte [BGE 103 V 6 E. 2e mit Hinweisen]) Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV will verhindern, dass sich die Verwaltungsorgane oder im Streitfall der Sozialversicherungsrichter mit wirtschaftlichen Zusammenhängen befassen müssen, deren Wertung je nach dem zu beurteilenden Sachverhalt kaum zuverlässig vorgenommen werden kann (EVG-Urteil vom 14. März 2000 H 93/99 E. 3). Diese in Art. 7 lit. h AHVV beitragsrechtliche Behandlung der VR-Honorare als feste Entschädigung entspricht insofern der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als diese ihrem Wesen nach regelmässig als Entgelt für geleistete Dienste und übernommene

Verantwortung der VR-Mitglieder gelten. Daraus ergibt sich, dass bei eigentlichen festen Entschädigungen nicht mehr weiter zu prüfen ist, ob deren Vergütung ihren hinreichenden Grund im Arbeitsverhältnis hat, stellen sie doch ex lege Bestandteil des AHV-rechtlichen massgebenden Lohns aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. EVG-Urteil vom 5. Juni 2001 H 32/99 E. 5). Voraussetzung für die Anwendung der erwähnten Rechtsprechung ist, dass es sich bei entsprechenden Ausschüttungen um Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung für ihre geleisteten Dienste für die Arbeitgeberin handelt. c) Im Lichte dieser klaren Rechtslage, wonach VR-Honorare beitragsrechtlich als Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind und im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der ehemalige VR-Präsident die fraglichen Fr. 90'000.-- als Entschädigung für seine Tätigkeit zugunsten der Arbeitgerberfirma bei der Bank abgehoben hat, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen nicht zu überzeugen. Sie behauptet in ihrer Rechtsschrift zwar, dass der betreffende Betrag private Bezüge des ehemaligen VR-Präsidenten seien, erwähnt jedoch im selben Schreiben, dass sie in der Buchhaltung als VR-Bezüge figurieren würden. Des Weiteren bestreitet sie auch nicht, dass diese Bezüge eine Entschädigung der vom ehemaligen VR-Präsidenten erbrachten Dienste darstellen. Demnach ist es vollkommen irrelevant, dass diese Bezüge nicht in den Lohnlisten der Arbeitgeberfirma figurieren. Die Bezüge von Fr. 40'000.-- für das Jahr 2003 und Fr. 50'000.-- für das Jahr 2004 gehören offensichtlich zum beitragspflichtigen massgebenden Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG verpflichtet ist, den AHV-Beitrag vom Lohn des VR-Präsidenten abzuziehen und der Ausgleichskasse abzuliefern. Als Erfüllungsschuldnerin kann sie diese Pflicht zumindest im direkten Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht auf den Arbeitnehmer überwälzen. Demzufolge wurde sie zu Recht von der Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung von Fr. 13'780.45 verpflichtet, weshalb ihre Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist. Wie sie die den Arbeitnehmer betreffende hälftige Summe des AHV-Beitrags allenfalls zurückfordern kann, bleibt ihre alleinige Angelegenheit.

4. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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