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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2007 S 2007 28

24 avril 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,459 mots·~12 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 07 28 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 30-jährige … (geb. …) absolvierte als Jugendlicher die Realschule in …, ohne in der Folge eine Berufslehre abzuschliessen. Er ist seit 1993 arbeitslos und wohnt heute in einer Einzimmerwohnung, die er mit der finanziellen Unterstützung seines jüngeren Bruders mietete. Im Juli 2004 stellte er ein Gesuch bei der IV-Stelle Graubünden um Berufsberatung (Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung) und/oder eine IV- Rente. Zur Begründung führte er an, dass er in seinen kognitiven Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sowie Analphabet sei und unter starkem Asthma leide. b) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu: Bericht Dr. … 20.09.2004, Facharzt FMH für Innere Medizin; Bericht IV-Stellenärztin Dr. … 05.09.2005 RAD-Ostschweiz; Klinikbericht … Dr. … 06.10.2005; Untersuchungsbericht Laborabklärung 14.11.2005; Gutachten/Arztbericht Dr. … 19.12.2005, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (vgl. Verlaufs- /Gesprächsprotokolle IV-Berufsberater von Juni und Juli 2006 – Vorschlag für ARGO-Abklärung), kam die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20.10.2006 zum Schluss, dass das gestellte Leistungsgesuch wegen Nichtbefolgung der gesetzlichen Auskunfts-/Mitwirkungspflichten (Verweigerung Arbeitstraining/ARGO-Abklärung) und eines nicht rentenrelevanten IV-Grads von 27.75% (statt mind. 40%) abgelehnt werde. Ausgehend von einer Frühinvalidität (Grund für separaten Leidensabzug beim Invalideneinkommen von 20%) stellte die Vorinstanz dabei auf ein erzielbares Einkommen als

Gesunder (Valideneinkommen) von Fr. 64'350.-- und ein noch erzielbares Einkommen trotz Behinderungen (Invalideneinkommen) von Fr. 46'493.-- (laut Lohnstrukturerhebung [LSE 2004], TA1, Anforderungsprofil 4 Zentralwert) ab, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'857.-- bzw. der erwähnte IV-Grad von 27.75% resultierte. c) Auf entsprechenden Antrag wurde dem Gesuchsteller von der IV-Stelle eine Fristverlängerung bis 31.12.2006 zur Beibringung eines selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungsberichts beim Psychiater Dr. … eingeräumt. Nach unbenutztem Fristablauf bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid mit separat anfechtbarer Verfügung vom 10.01.2007. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 29.01.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung einer IV-Rente bzw. um Prüfung und Neubeurteilung der Sache. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit der Pubertät an einer Angstkrankheit (Geburtsschaden/Frühinvalidität) und daher, nebst der Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten (Rechenfähigkeit; Alltagswissen; Wahrnehmungsorganisation), unter schweren Depressionen leide. Jene Angsterkrankung sei auch der Grund gewesen, weshalb er das vom IV- Berufsberater vorgeschlagene Arbeitstraining (ARGO-Abklärung) – wie dem IV-Berater mitgeteilt - nicht angetreten habe. Stattdessen sei die Vorinstanz durch den Regionalen Sozialdienst … ersucht worden, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis er sich vom Psychiater (Dr. …) habe untersuchen und betreffend Restarbeitsfähigkeit habe beurteilen lassen. 3. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Wie im vollständigen und schlüssigen Arztbericht von Dr. … vom 19.12.2005 festgestellt worden sei, habe die Arbeitsfähigkeit in einer ungelernten oder angelernten Tätigkeit, welche eher praktische als schulische Fähigkeiten voraussetze, trotz den diagnostizierten Leiden (leichte Intelligenzminderung ICD10:F70 ab Geburt; Übergewicht; Asthmaschübe/Atemnotanfälle; Heufieber und Rückenprobleme) stets noch

100% betragen, woraus somit keine Erwerbseinbusse und auch kein Anspruch auf Leistungen habe resultieren können. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Juni 2006 eine angemessene Mahn- und Bedenkzeit eingeräumt worden, um sich der unerlässlichen Abklärung für berufliche Massnahmen in der ARGO Chur (Eingliederungsmöglichkeiten: z.B. Berufsrichtung, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, Einschränkungen) zu stellen; andernfalls aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Anfangs Juli 2006 habe sich der Versicherte dazu ausdrücklich uneinsichtig gezeigt (Verweigerung ARGO-Abklärung) und folglich gegen seine Auskunftsund Mitwirkungspflichten verstossen, was letztlich zum negativen Vorbescheid vom Okt. 2006 sowie der Verfügung vom Jan. 2007 geführt habe. Daran ändere selbst das nachgereichte Attest vom Psychiater Dr. … vom 05.02.2007 nichts, da die darin gestellten Diagnosen (chronische Angsterkrankung im Rahmen familiärer Vorbelastung mit Depressionen; bestehend seit vielen Jahren mit grenzwertiger Debilität bzw. mit schlechter Angstverarbeitung sowie Beeinträchtigung infolge medikamentöser Compliance) keine neuen Erkenntnisse erbracht hätten und daher weiterhin auf den Arztbericht von Dr. … abzustellen gewesen sei; zumal der Bericht der Klinik … (Psychiater/Psychologe Dr. …) samt Laboruntersuchungen die Beurteilung von Dr. … (100% arbeitsfähig in adaptierter Tätigkeit) noch gestützt habe. - Im Gegensatz zu ihren früheren Ausführungen bestritt die IV- Stelle neu das Vorliegen einer Frühinvalidität (Geburtsgebrechen), da hier rein IV-fremde Gründe (familiäre/finanzielle Ursachen) für den Nichterwerb genügender Berufskenntnisse verantwortlich seien (Primarschule ohne Klassenwiederholung; Absolvierung Realschule; hiernach bloss keine Stellenzusage für Wunschberuf als Automechaniker), was indes nicht zu Lasten der IV gehen könne. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Für Versicherte ohne Ausbildung gilt nach Art. 26 IVV noch speziell was folgt: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BfS]. Vor Vollendung des 30. Altersjahres beträgt jener Prozentsatz noch 90% des sonst als Gesunder (100%) erzielbaren Jahreseinkommens.

c) Strittig und zu prüfen ist die Höhe des massgeblichen IV-Grads geblieben, wobei sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) als auch des wirtschaftlich daraus noch erzielbaren Invalideneinkommens (Verdienstmöglichkeit trotz Behinderungen) uneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Diagnosen, Klinik- und Facharztberichte sowie weitere Abklärungen und Auskünfte sind dazu aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im Facharztbericht vom 20.09.2004 (Dr. …, FMH Innere Medizin) wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AF) gestellt. Ohne Auswirkungen auf die AF seien demnach die festgestellte Pollenallergie mit gelegentlichen Asthmaanfällen (Atemnot), die geklagten Rückenschmerzen (Lumbalgien samt Osteochondrose L4/L5), das Übergewicht (Adipositas) und der Status nach OSG-Distorsion rechts. Der Gesundheitszustand sei stationär; die AF könnte durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien möglicherweise angezeigt. Der Versicherte müsste zur genauen Beurteilung der psychischen Situation fachärztlich abgeklärt werden. • Mit Stellungnahme vom 05.09.2005 befürwortete die IV-Stellenärztin der RAD Ostschweiz (Dr. …) ebenfalls noch weitere Abklärungen. • Im Gutachten (Arztbericht) vom 19.12.2005 des Psychiaters Dr. … wurde – unter Einbezug der psychologischen Diagnostik von Dr. …, Klinik … Chur v. 06.10.2005 samt Laborbericht v. 14.11.2005 – folgende Schlussfolgerung aus den eruierten Befunden gezogen (S. 6): Der Expl. verfüge über eine sehr niedrige Intelligenz (IQ von 74). Wichtige Fähigkeiten wie Alltagswissen, logische Struktur sprachlicher Prozesse oder Wahrnehmungsorganisation lägen deutlich unter der Normgrenze (Gesamtbeurteilung: leichte Intelligenzminderung ICD 10:F 70). Seine Persönlichkeit sei geprägt von Gesundheitssorgen, körperlichen Beschwerden, Anfälligkeiten für Stress und niederem Selbstvertrauen. Er leide in der Nacht an Albträumen, habe Angst vor dem Tod und würde mit Schweiss erwachen. Tagsüber habe er keine Angst. Er habe mit 18 Jahren Heuschnupfen bekommen und später habe er noch Asthma entwickelt. Sowohl in der mütterlichen wie väterlichen Verwandtschaft seien keine psychischen Erkrankungen (mit/ohne Suchtgefahr) bekannt. Leicht intelligenzgeminderte Personen seien erfahrungsgemäss für eine Arbeit geeignet, die eher praktische als schulische Fähigkeiten verlange. Dies bedinge eine Unterstützung bei der Ausbildung, die die vorhandenen Fähigkeiten weiter entwickle und die Defizite ausgleiche. Im sozialen Bereich bestehe ein gewisser Rückzug, der durch gezielte Massnahmen aber wieder kompensiert werden könnte. Jene Probleme verschwänden mit grosser Wahrscheinlichkeit durch eine regelmässige Teilnahme am Erwerbsleben (S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der besagte Psychiater fest, dass dem Versicherten eine ungelernte oder angelernte Handarbeit, welche eher praktische als schulische Fähigkeiten voraussetze, zumutbar

wäre; wobei indes die Startschwierigkeiten (mit Dritthilfe) überwunden bzw. gemeistert werden müssten.

• Mit Schreiben vom 19.06.2006 sandte die Vorinstanz dem Versicherten ein als letzte Aufforderung tituliertes Mahnschreiben zu, wonach für ihn eine berufliche Abklärung in der ARGO Chur (Arbeitseingliederungsstätte) geplant sei und er sich deshalb bis spätestens Ende des Monats mit dem Berufsberater in Verbindung zu setzen hätte. Trotz 2-wöchiger Bedenkzeit verstrich jene berufliche Eingliederungschance ungenutzt, weil der Versicherte kein Interesse an der ARGO-Abklärung zeigte. Die Vorinstanz befasste sich daher danach nur noch mit der Rentenfrage. • Aus der Zusammenstellung vom 20.10.2006 ist die Bemessung des IV- Grads nach der Methode des Einkommensvergleichs ersichtlich, worin die Vorinstanz (bei 100% AF in adaptierter Tätigkeit) auf ein mutmassliches Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 64'350.-- (Valideneinkommen nach Art. 26 IVV; weil geburtsinvalid; altersbedingt aber nur 90% von Fr. 71'500.--) sowie ein noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 46'493.-- (Leistungsfähigkeit 100%; mit Sonderabzug 20% wegen Minderintelligenz von Fr. 58'116.--), was am Ende eine zu erwartende Erwerbseinbusse von Fr. 17'856.-- bzw. einen IV- Grad von 27.75% ergab; womit kein Anspruch auf eine IV-Rente bestand. • Laut Abschlussbericht (Case Report RAD Ostschweiz) vom 10.01.2007 ergaben die Medizinalabklärung – unter Einbezug des Gutachtens von Dr. … vom 19.12.2005 sowie einer Beurteilung der IV-Stellenärztin Dr. … vom 16.02.2006 – eindeutig eine Frühinvalidität beim Patienten, wobei aber die AF in einer adaptierten Tätigkeit 100% betrage (S. 4) bzw. der Versicherte in einer auf seine kognitiven Defizite Rücksicht nehmenden Handwerkstätigkeit noch voll arbeits-/einsatzfähig sei. Zur Ermittlung des IV-Grads wurde (unverändert) auf die Berechnung vom 20.10.2006 abgestellt (S. 5) und dieselbe im Detail auch nochmals ausführlich erläutert und kommentiert (vgl. Anmerkungen; S. 7). • Im letzten Arztbericht vom 05.02.2007 des Psychiaters Dr. … wurde folgende Diagnose gestellt: Chronische Angstkrankheit im Rahmen einer familiären Vorbelastung mit Depression (seit Dez. 06 sei der Versicherte bei ihm ambulant in Therapie; wobei er ihn medikamentös [Seroquel 100mg 1/0/3] behandle). Prognostisch wurde ergänzt: Da die Erkrankung schon viele Jahre bestehe und zugleich eine grenzwertige Debilität die Bearbeitung der Angstproblematik und die medikamentöse Compliance beeinträchtige, sei davon auszugehen, dass die begonnene Behandlung mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde. Die AF des Patienten schätzte dieser Psychiater zum jetzigen Zeitpunkt auf 0%. d) In Würdigung der soeben erwähnten Klinik- und Facharztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, um nicht von einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit (praktische Arbeiten ohne besondere

schulische oder kognitive Erfordernisse und ohne Pollen-/Staubexpositionen) auszugehen. Der Fachbericht des Psychiaters (Dr. …) vom Dezember 2005 hielt dazu klar fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der seit langem existierenden Angstzustände und der angeborenen Minderintelligenz trotzdem noch in einer an- oder ungelernten Handwerksarbeit zu 100% arbeits- und einsatzfähig wäre. Zudem stellte jener Spezialist fest, dass keine Anzeichen für psychische Erkrankungen innerhalb der Familie und somit eine erblich bedingte Vorbelastung erkennbar gewesen seien. Die von ihm vorgenommene Schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit erfolgte damit unter Berücksichtigung der gesamten psychischen Situation (also inkl. nächtlicher Angst-/Panikattacken). Soweit Dr. … als auch die IV- Stellenärztin Dr. … im Febr. 2006 bzw. im Case Report RAD Ostschweiz vom Jan. 2007 eindeutig auf eine Frühinvalidität bzw. ein Geburtsgebrechen (leichte Intelligenzminderung ICD-10:F70) erkannten, ist aber nicht ersichtlich, inwieweit dies nicht wirklich zutreffen sollte, weshalb dem plötzlichen „Argumentationswechsel“ der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung lediglich in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Die Richtigkeit jener Sachdarstellung belegen überdies auch der Klinikbericht … (Dr. …) vom Okt. 2005 sowie die in diesem Zusammenhang erstellten Labortestresultate vom Nov. 2005. An der trotz allem ermittelten Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adäquaten Tätigkeit vermag sodann auch das zuletzt noch (privat) nachgereichte Arztzeugnis vom Febr. 2007 des Psychiaters Dr. … nichts zu ändern, erkannte er doch ohne Begründung und ohne die Feststellung neuer Diagnosen einfach auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des erst ab Dez. 2006 bei ihm in Behandlung stehenden Patienten. Seine teils sogar tatsachenwidrigen Behauptungen (familiäre Vorbelastung) vermögen die übereinstimmenden, weit überzeugenderen, zuverlässigeren und absolut widerspruchsfreien Facharzt- und Klinikberichte der übrigen Spezialisten (Dres. …) daher weder zu erschüttern noch gar zu stürzen, weshalb die Vorinstanz berechtigterweise auf die Vorgaben jener Experten abstellte und darum für die Ermittlung des IV-Grads (wirtschaftliches Element) korrekt und ohne weitere Abklärungen vertretbar von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlicher Perspektive (medizinisches Element) ausging. An dieser Feststellung gibt es nichts auszusetzen.

e) Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit kann somit aber im Grundsatz auf die Berechnungen der Vorinstanz vom 20.10.2006 bzw. die identische Zusammenstellung im Case Report vom 10.01.2007 (S. 5) verwiesen werden, worin das anrechenbare Valideneinkommen (laut statistischer Lohnstrukturerhebungen [LSE] für die Schweiz auf Fr. 71'500.-- [abzüglich 10% laut Art. 26 Abs. 1 IVV wegen Geburtsinvalidität des damals 29-jährigen Versicherten] ergibt Fr. 64'350.--) sowie das erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 58’116.-- (LSE; Anforderungsprofil 4: für Einfache/repetitive Tätigkeiten; bei Arbeitsfähigkeit 100%; abzgl. Sonderabzug wegen Minderintelligenz 20%; macht Fr. 46'493.- -) beziffert wurden, woraus im Resultat nur ein mutmasslicher Minderverdienst von höchstens Fr. 18'000.-- und somit ein IV-Grad von weit unter 40% resultierte. Aufgrund von Art. 28 Abs. 1 IVG bestand infolgedessen aber auch kein Anspruch auf eine IV-Rente. f) Der Vollständigkeit halber sei einzig noch betont, dass es der Beschwerdeführer durch sein eigenes unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten (vgl. Protokolle/Korrespondenz des IV-Berufsberaters vom Juni/Juli 06 mit eröffneter Möglichkeit und Aufforderung für eine ARGO-Abklärung zwecks beruflicher Eingliederung, Umschulungsmassnahmen und dgl.) offensichtlich selbst zu verantworten hat, dass die Vorinstanz schliesslich nur noch die Rentenfrage im Detail prüfte und andere Hilfsmassnahmen (nach der Verweigerung jenes ARGO-Arbeitstrainings) nicht mehr weiter verfolgte. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der

Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels rechtfertigt es sich hier, dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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