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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.06.2008 S 2007 224

11 juin 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,656 mots·~18 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 07 224 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. … ist 38-jährig (geboren … 1969), ledig und arbeitet als Gruppenleiterin ... Sie ist bei der … (nachfolgend: Versicherung; zum Unfallzeitpunkt: …, welche durch die … per 21. Juni 2007 übernommen wurde) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Februar 2005 erlitt sie einen Skiunfall in Österreich: Nachdem sie am Pistenrand eine Pistenbully-Spur befahren hatte, welche hinter einem Hügel abrupt endete, konnte sie nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr in den Tiefschnee. Von diesem wurde sie stark abgebremst und stürzte schliesslich - schon beinahe zum Stillstand gekommen - nach links auf die angrenzende Piste, wobei sie mit der linken Kopfseite aufschlug. Zunächst verspürte sie keine Schmerzen, nach ca. einer Stunde sich verstärkende Nacken- und Schulterschmerzen rechts. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien suchte sie erstmals am 7. Februar 2005 wegen der Nackenschmerzen das Kantonsspital Chur auf, wo volle Beweglichkeit der HWS sowie die Tatsache, dass keine ossären Läsionen vorlägen, diagnostiziert und ein Halskragen verordnet wurde. Am 9. Februar 2005 erstattete sie Unfallmeldung. Von ärztlicher Seite wurde ihr zunächst bis 3. April 2005 eine 100%-ige, anschliessend bis 1. August 2005 eine 50%-ige und danach eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Seit 25. November 2005 war sie wieder zu 100% arbeitstätig. Ab dem 14. Februar 2006 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 80%. 2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 stellte die Versicherung die Leistungen per 1. Dezember 2006 ein, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Symptomen nicht mehr bestehe. Hiergegen

erhoben die Krankenversicherung der Betroffenen am 23. Mai 2006 sowie die Versicherte selbst mit Schreiben vom 16. Juni 2006 Einsprache. Mit Entscheid vom 26. September 2006 wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben. Es würden weitere Abklärungen getätigt und anschliessend erneut Stellung genommen. In der Folge holte die Versicherung eine Beurteilung durch ihren beratenden Arzt, Dr. …, ein. 3. Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 stellte die Versicherung die Leistungen rückwirkend per 31. März 2007 ein, da weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den aktuell noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Hiergegen liess die Versicherte am 5. Juni 2007 form- und fristgerecht Einsprache erheben. Es sei festzustellen, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme auf den Unfall vom 4. Februar 2005 zurückzuführen seien; ihr seien die vertragsgemässen Versicherungsleistungen weiterhin zu bezahlen und der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Aus dem Zeugnis ihres behandelnden Arztes, Dr. …, gehe hervor, dass die aktuellen Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Indem die Versicherung mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bejaht und die angefochtene Verfügung widerrufen habe, könne dieser Zusammenhang nicht ein halbes Jahr später verneint werden, ohne dass neue medizinische Abklärungen getroffen worden seien. Der damalige Entscheid sei rechtskräftig und damit verbindlich, zumal sich der Gesundheitszustand der Versicherten seither kaum verändert habe. Die Versicherung habe zu beweisen, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Der internen Stellungnahme von Dr. … komme kein Beweiswert zu, da sie nicht objektiv und teilweise tatsachenwidrig sei. Zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, die Nichtausrichtung der Leistungen stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Versicherte dar.

5. Mit Entscheid vom 12. November 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Im Einspracheentscheid vom 26. September 2006 seien weder der natürliche noch der adäquate Kausalzusammenhang bejaht, sondern in Aussicht gestellt worden, dass nach weiteren Abklärungen erneut zur Leistungspflicht Stellung genommen werde. Aufgrund der Einsprache habe man eine Stellungnahme des beratenden Arztes der Generaldirektion, Dr. …, eingeholt, welcher den Bericht von Dr. … voll gestützt habe. Die Kausalität sei unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegenden Arztberichte zu Recht verneint worden. 6. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2007 form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte unter Wiederholung der bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumentation die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung und die Feststellung, dass die nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Probleme auf den Unfall vom 4. Februar 2005 zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihr weiterhin die vertragsgemässen Versicherungsleistungen zu bezahlen; hilfsweise sei die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Vorinstanz an ihren im Einspracheentscheid dargelegten Vorbringen fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Auf die medizinischen Abklärungen des versicherungsinternen medizinischen Dienstes könne durchaus abgestellt werden, da der Sachverhalt korrekt ermittelt worden sei und die vorliegenden ärztlichen Berichte eine ausreichende Basis für die Kausalitätsbeurteilung bildeten. 8. In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin nochmals darauf hinweisen, dass sie vor ihren gesundheitlichen Beschwerden zahlreiche sportliche Aktivitäten ausgeübt habe, weshalb der Hinweis von Dr. … auf eine fehlende aktive Haltung bezüglich der Therapien fehlgehe. Im Übrigen ergaben sich aus dem zweiten Schriftenwechsel keine wesentlichen neuen Aspekte.

9. Mit Verfügung vom 10. April 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung ab. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Einzelheiten der Arztberichte wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 12. November 2007 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 7. Mai 2007. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Vorinstanz (31. März 2007) noch geklagten Beschwerden in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise als Folgen des Unfalls vom 4. Februar 2005 anzusehen sind und - in diesem Zusammenhang - ob der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 2. a) Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nach sich zieht. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Diesbezüglich besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien. Zur Beurteilung dieser Frage kann sich das Gericht auf folgende Arztberichte stützen: • Bericht Dr. … vom 15. Mai 1998 (bezüglich einer leichten Fingerquetschung): Nicht massives Quetschtrauma an den Fingern II-IV mit progredienter Ausstrahlung der Schmerzen in die Vorderarmmuskulatur und z.T. in die Schulter. Keine Besserung trotz ergotherapeutischer Behandlung; 1/3 Arbeitsunfähigkeit für 2 Monate. Röntgenologisch keine pathologischen Befunde. Persistierende, sich in die Muskulatur des Vorderarmes projizierende Schmerzen nach relativ banalem Trauma. Diffuse Druckdolenzen, keine weiteren pathologischen Werte. Aufgrund des Gesamteindrucks sei eine Schmerzverarbeitungsstörung wahrscheinlich. • Bericht Spitäler Chur, Dr. …, vom 7. Februar 2005: Diagnose HWS- Distorsion mit ausstrahlenden Schmerzen im rechten Halsbereich, Zunahme der Symptomatik untertags, über Nacht Erholung. Bewegungsumfang in HWS erhalten, keine fokalen neurologischen Defizite, keine ossäre Läsion. • Bericht Dr. … an Dr. … (Rheumatologe) vom 2. Juni 2005: Bewegungsumgang der HWS frei, in der Endphase aber allseits schmerzhaft. Typische Triggerpunkte Trapezius/HWS links deutlich ausgeprägter als rechts. Röntgenbilder der HWS unauffällig. Physiotherapeutische Massnahmen hätten zu einer Besserung geführt, die allerdings nicht anhaltend sei. • Bericht Dr. … vom 14. September 2005 zuhanden der Winterthur Versicherung: Diagnose Cervikalsyndom mit segmentaler Dysfunktion C5/6, leichten neuro-psychologischen Problemen und muskulärer Dysbalance; Status nach HWS-Distorsion und Stauchungstrauma, Adipositas. Es bestehe weiterhin keine Beschwerdefreiheit, jedoch noch Leistungsschwäche und Konzentrationsstörungen. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf nicht mit; die Behandlung daure voraussichtlich noch bis Ende Herbst 2005, ein bleibender Nachteil sei wahrscheinlich nicht zu erwarten. • Ein am 4. November 2005 am Kantonsspital durchgeführtes MRI erbrachte - neben den bekannten Diagnosen - eine minime dorsomediane Diskushernie HWK 6/7 sowie Discusbulging HWK 5/6 ohne Nervenwurzelaffektion. • Stellungnahme Dr. … (beratender Arzt der Vorinstanz) vom 10. März 2006: Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und geltend gemachten Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben; das MRI zeige nur leichte degenerative Veränderungen ohne strukturelle Läsionen.

• Stellungnahme Dr. … vom 24. Mai 2006: Die Patientin habe durch den Unfall ein HWS-Stauchungs- und Distorsionstrauma mit seither persistierenden Schmerzen und psychologischen Problemen erlitten, welche zwar durch Physiotherapie und schliesslich osteopathische Behandlungen gebessert werden konnten; Beschwerdefreiheit sei jedoch nicht erreicht worden. Bei der klinischen Untersuchung bestünden objektiv segmentale Dysfunktionen C5/6 und C 6/7 mit Irritationszonen und entsprechenden muskulären Verspannungen rechtsbetont. Wesentliche degenerative Wirbelsäulenveränderungen bestünden keine; die Patientin habe vor dem Unfallereignis glaubhaft keine HWS-Beschwerden gehabt. Es sei deshalb für ihn nicht einsehbar, weshalb die Versicherung ihre Leistungen - zudem noch rückwirkend - einzustellen gedenke. • Beurteilung Dr. … vom 22. März 2007: Die Patientin leide unter deutlicher Adipositas mit Jojo-Effekt (Gewichtsreduktion von 94 auf 74 kg, danach wieder Zunahme auf 94 kg). Schon bei dem banalen Quetschtrauma an der linken Hand, welches sie 1997 erlitten habe, sei es zu einer progredienten Ausweitung und Ausstrahlung der Schmerzen gekommen. Der weitere Verlauf sei nicht von objektivierbaren, hingegen ausgeprägten subjektiven Beschwerden gekennzeichnet gewesen, der Handchirurg habe von einer Schmerzverarbeitungsstörung bei fehlendem Körperbewusstsein gesprochen. Unter diesen Hintergrundaspekten sei auch der Skiunfall zu betrachten. Der Unfallmechanismus für ein HWS- Distorsionstrauma sei bei einem solch sanften Sturz auf die linke Schläfenseite in keiner Weise gegeben. Die lange Arbeitsunfähigkeit erstaune, da es sich um einen leichten Sturz gehandelt habe, erinnere aber an den Verlauf bei der genannten Handverletzung. Erstaunlich sei auch, dass die gängigen Behandlungsmethoden keine Verbesserung gebracht hätten; offensichtlich sei es nicht möglich, die Patientin in eine von Selbstverantwortung getragene aktive Strategie einzuführen. Die in keiner Weise objektivierbaren geklagten Symptome erinnerten in ihrem Verlauf an eine Symptomenausweitung bei somatoformer Schmerzstörung aufgrund der Ausbildung einer muskulären Dysbalance. Die Patientin sei offenbar viel mehr gewohnt, sich passiven Heilmethoden zu unterziehen, als Selbstheilungsressourcen zu entwickeln und sich einem regelmässigen Stabilisierungs- und Aufbauprogramm zu unterziehen. Als Diagnosen wurden gestellt: Status nach banalem Abbremssturz ohne sichtbare strukturelle Läsionen, ohne klassischen Mechanismus wie bei einer HWS-Distorsion (kein Abknicksmechanismus, kein Akzelerations- oder Dezelarationstrauma); Neigung zu Kettentendinose bei muskulärer Dysbalance und dringendem Verdacht der Ausbildung einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung bei reduziertem Körperbewusstsein; mangelnde Bereitschaft zur Entwicklung von Coping-Strategien und Verdacht auf passiv fordernde Heilserwartung; Adipositas per Magna bei einem BMI von 30. Die leichten degenerativen Veränderungen der HWS seien rein abnützungsbedingt und dürften bei bestehender Adipositas und körperlicher Passivität Episoden mit segmentaler Dysfunktion und Irritationszonen erklären. Objektivierbare unfallbedingte Befunde lägen in keiner Weise vor.

• Stellungnahme Dr. … vom 29. Mai 2007: Aufgrund des Unfallverlaufs habe es sich um ein Dezelerationstrauma der HWS mit wahrscheinlich auch einer Stauchung gehandelt. Als objektive klinische Befunde wurden neben einer vermehrten Brustkyphose mit Schulterprotraction eine 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit der unteren HWS mit segmentaler Dysfunktion festgestellt, sowie eine Verspannung der paravertrebralen Muskeln etc. Der status quo ante sei noch nicht erreicht, von einem status quo sine könne nicht ausgegangen werden, da die geringen degenerativen Veränderungen üblicherweise nicht zu derartigen Beschwerden und Befunden führten. Der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben; die lange Dauer der Beschwerden sei zwar nicht üblich, aber auch nicht ungewöhnlich. Er habe nie Hinweise für eine Aggravation oder eine Symptomenausweitung, wie sie bei Schmerzverarbeitungsstörungen aufträten, feststellen können. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% sei gerechtfertigt, im Falle des Verfahrensabschlusses sei von einem Integritätsschaden von etwa 10% auszugehen. • Stellungnahme Dr. … vom 8. November 2007: In Anbetracht der erhobenen Befunde und der Vorgeschichte lasse sich auf eine individuell bedingte Tendenz zu tendomyotischen Beschwerden schliessen. In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. … könnten die heute noch bestehenden Beschwerden bestenfalls möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Die Stellungnahme von Dr. … sei subjektiv gehalten, vermöge aber nicht aus medizinisch wissenschaftlicher Sicht die Unfallkausalität zu begründen; sie sei nach dem Prinzip „post hoc ergo propter hoc“ verfasst und berücksichtige nicht die prädisponierenden Faktoren für den entsprechenden Verlauf. Die Beurteilung von Dr. … sei voll zu unterstützen, ein Integritätsschaden als Folge des Unfalls nicht zu erkennen. 3. a) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein solcher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über die die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2. S. 235; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65).

b) Vorliegend ist bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und aktuellen Beschwerden fraglich. Aus den vorliegenden Arztberichten lässt sich keinesfalls positiv eine solche Kausalität entnehmen. Diagnostisch stimmen sie alle dahingehend überein, dass der Unfall keine strukturellen Läsionen verursacht hat. Dr. … gibt klar an, objektivierbare unfallbedingte Befunde lägen nicht vor und schreibt die noch bestehenden Beschwerden - allgemein gesprochen - der psychischen Verarbeitung des Unfalls durch die Patientin zu; ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und geltend gemachten Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Das entsprechende Aktengutachten ist sehr ausführlich, berücksichtigt auch die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin (Fingerquetschung), setzt sich detailliert insbesondere mit der Frage der Kausalität auseinander und zieht daraus eindeutige Schlussfolgerungen. Dieser Bericht geht auch keineswegs - wie von beschwerdeführerischer Seite gerügt - von falschen Tatsachen aus; exemplarisch sei erwähnt, dass die erwähnte Gewichtsab- und -zunahme offensichtlich auf Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, welche diese gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin machte (Bericht Winterthur, …, vom 20. Juli 2005, nach Besprechung mit der Beschwerdeführerin). Zudem ist gerade die Tatsache, dass sie ihre sportlichen Aktivitäten offensichtlich nach dem Unfallereignis eingestellt bzw. stark reduziert hat, durchaus als Hinweis auf inadäquate Schmerzverarbeitung zu werten. Dr. … hingegen beschreibt in seinem Bericht vom 24. Mai 2006 lediglich die vorhandenen Beschwerden und erklärt, es sei nicht einsehbar, weshalb die Zahlungen eingestellt würden. Eine Aussage bezüglich der natürlichen Kausalität lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. In seiner auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstellten Stellungnahme vom 29. Mai 2007 listet er nochmals die gestellten Diagnosen auf und erklärt pauschal, von einem „status quo sine“ könne nicht ausgegangen werden. Zudem ist bezüglich der Beurteilung der Beweiskraft seines Berichts der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, 124 I 175 E. 4). Zudem berücksichtigt der Hausarztbericht den Heilungsverlauf bei der zurückliegenden Handverletzung in keiner Weise. Der Bericht Dr. … vermag daher nicht die Schlussfolgerungen des versicherungsärztlichen Gutachtens zu erschüttern. Dabei schadet es weder, dass Dr. … und Dr. … von der Versicherung beauftragt waren, noch dass sie die Patientin nicht persönlich untersucht haben, gehen die Diagnosen an sich doch klar aus den vorliegenden Arztzeugnissen hervor. Im Lichte der genannten Arztberichte erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids unfallfremde Ursachen (Schmerzverarbeitungsstörung, degenerative Veränderungen der HWS bei Adipositas) der Grund für die geklagten Beschwerden waren. Dies umso mehr, als auch der hausärztliche Bericht von Dr. … neben der HWS-Problematik „leichte neuro-psychologische Probleme“ erwähnt. Letztlich muss diese Frage jedoch nicht entschieden werden, da es - wie nachfolgend aufgezeigt wird - selbst, wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, an dessen Adäquanz fehlt. 4. a) Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 9d). Es handelt sich hierbei - im Gegensatz zur Beurteilung der natürlichen Kausalität - um eine Rechtsfrage, die nicht medizinisch, sondern juristisch zu klären ist. b) Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zunächst zu prüfen, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Ist dies der Fall, basiert die Beurteilung der Adäquanz auf den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien (BGE 127 V 103 E. 5b), wonach die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 140) analog anzuwenden ist. Dabei wird im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien auf eine

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117 V 363 f. E. 5d und 367 E. 6a). Als dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen gelten z.B. Distorsionen der HWS infolge „Abknickmechanismus“ (vgl. Urs Müller, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang: Leitentscheide, in: Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts, Bern 2006, S. 113, mit Hinweisen). Anderenfalls, wenn keine solche Verletzung vorliegt oder die aus einer solchen Verletzung resultierenden Symptome im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten, erfolgt die Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c. Vorliegend lag klarerweise kein nach den bundesgerichtlichen Kriterien dem Schleudertrauma vergleichbarer Fall vor, weshalb die Beurteilung nach dem zuletzt zitierten Entscheid zu erfolgen hat. c) Gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist, mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 141 E. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; 117 V 366 E. 6a). Bei leichten Unfällen, wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 E. 6a). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung solche Unfälle geeignet sind, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 115 V 140 E. 6b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. In BGE 134 V 109 (Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008) hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen adäquanzrelevanten Kriterien wie folgt neu gefasst (E. 10.3 S. 130): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im gesamten mittleren Bereich kann auch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c, vgl. auch BGE 120 V 355 E. 5b; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). d) Der Unfall der Beschwerdeführerin ist sicherlich nicht als schwer im Sinne der dargelegten Praxis zu bezeichnen. Es handelt sich um einen einfachen Sturz,

der grundsätzlich als leichter Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu klassifizieren ist, womit die Adäquanz - vorbehältlich besonderer, hier nicht ersichtlicher Begleitumstände - von vorneherein zu verneinen wäre. Selbst im Falle der Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zum leichten wäre kein einziges der oben angeführten massgeblichen Kriterien erfüllt. Insbesondere liegt keine besonders schwere oder besondere Verletzung vor; es ergibt sich klar aus den Arztberichten, dass keinerlei strukturelle Läsionen vorhanden sind. Eine 20%-igen Arbeitsunfähigkeit ist keinesfalls „erheblich“ im Sinne der Rechtsprechung. Auch von „dramatischen Dauerbeschwerden“ kann vorliegend nicht ernsthaft gesprochen werden, ebenso wenig wie von einer ungewöhnlich langen Dauer oder Intensität der ärztlichen Behandlung; dies ergibt sich sogar wörtlich aus der hausärztlichen Stellungnahme von Dr. ... Selbst bei der Annahme eines mittelschweren Unfalls müsste somit die Adäquanz verneint werden. e) Die genannten bundesgerichtlichen Kriterien sind demnach nicht erfüllt, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs klarerweise zu verneinen ist. Der Frage nach der natürlichen Kausalität kommt somit keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weshalb sich auch die hilfsweise beantragte Neuabklärung erübrigt: unabhängig von den diagnostischen Ergebnissen, die sich etwa aus einem funktionalen MRI ergeben könnten, müsste - wie gezeigt - jedenfalls die Adäquanz verneint werden. Die heute noch bestehenden Beschwerden sind demnach nicht als Unfallfolge im Sinne des UVG anzusehen. Klarerweise entfaltet auch der erste Einspracheentscheid vom 26. September 2006, in dem die erste leistungseinstellende Verfügung vom 19. Mai 2006 aufgehoben wurde, allein schon deshalb keinerlei materielle Bindungswirkung, weil er damit begründet wurde, der Sachverhalt müsse noch besser abgeklärt werden; über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen gemäss UVG trifft er keinerlei Feststellungen. Der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Leistungen gemäss UVG per 30. November 2006 eingestellt wurden, erweist sich daher als rechtmässig und ist vollumfänglich zu schützen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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