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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.03.2007 S 2007 22

19 mars 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,398 mots·~7 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 07 22 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. … ist 1977 geboren und leistete in der Zeit vom 29. März bis zum 15. April 2005 Militärdienst. Am 25. April 2006 meldete er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Unfall. Er habe sich am 30. März 2005 während des militärischen Sportunterrichts in der Turnhalle der Kaserne Airolo beim Ballspiel die Schulter ausgerenkt, worauf ihm der Truppenarzt eine Trag- und Hebdispens ausgestellt habe. 2. Am 19. November 2005 suchte der Versicherte seinen Hausarzt auf. Am selben Tag meldete er die Verletzung zusätzlich bei der Militärversicherung an. Im Januar und im Juni 2006 erfolgten operative Eingriffe an der lädierten Schulter im Spital ... 3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 lehnte die SUVA jegliche Versicherungsleistungen ab, da sich der Unfall während des Militärdienstes ereignet habe und es sich somit nicht um einen bei der SUVA versicherten Unfall handle. 4. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juli 2006 Einsprache mit dem Begehren, es solle die Unfallkausalität überprüft werden. Gemäss den Zeugnissen von Hausarzt Dr. … vom 24. Juni 2006 und von Dr. … des Spitals … sei die Verletzung mit Sicherheit traumatischer Natur und auf die Subluxation vom April 2005 zurückzuführen.

5. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 wies die SUVA die Einsprache ab. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ruhe der Versicherungsschutz, wenn der Versicherte der Militärversicherung unterstehe, was vorliegend zutreffe. Der Versicherte habe sich vom 29. März bis zum 15. April 2005 im Militärdienst befunden, als sich der Unfall am 30. März 2005 während des Wiederholungskurses (WK) beim Sport ereignet habe, weshalb die Militärversicherung für den Schaden aufzukommen habe. 6. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2006 aufzuheben und die Leistungspflicht der SUVA festzustellen. Eventualiter sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen und das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der Entscheid der Militärversicherung vorliege. Am 11. April 2006 habe die Militärversicherung ihre Leistungspflicht formlos abgelehnt und am 14. August 2006 einen abschlägigen Vorbescheid erlassen, wogegen nun das Einspracheverfahren laufe. Sowohl Dr. … als auch Dr. … bestätigten, dass die Schulterverletzung eindeutig unfallbedingt sei. Entweder sei deshalb die SUVA oder die Militärversicherung leistungspflichtig. Am besten sei es, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Militärversicherung über die Einsprache entschieden habe. Am 9. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, für das Gericht sei nicht erkennbar, inwiefern der ausstehende Einspracheentscheid der Militärversicherung das vorliegende Verfahren beeinflussen könnte. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Nach eigener Schilderung des Beschwerdeführers habe sich der Unfall während des Militärdienstes ereignet, so dass eine Haftung der SUVA ausgeschlossen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Da im vorliegenden Verfahren die Rechtmittelfrist erst im Jahr 2007 geendet hat, kommt neues Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2006 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 21. Juni 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 3. a) Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 117 V 360, E. 4b S. 360; 115 V 133, E. 3 S. 134). Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden auch bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen Versicherungsleistungen gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 118 V 293, E. 2c S. 296). Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob die Verletzungen des Beschwerdeführers eine Folge des Unfallereignisses vom 30. März 2005 darstellen.

b) Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, E. 3.1 S. 181; 119 V 335, E. 1 S. 337; 118 V 286, E. 1b S. 289). Zur Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist der Versicherer bzw. das Gericht in der Regel auf die Fachkenntnisse medizinischer Experten angewiesen (BGE 119 V 335, E. 2b S. 340; PVG 1994 Nr. 65). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (125 V 351, E. 3a S. 352). Im Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Organe der Rechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung entscheiden. Es ist zulässig, dass die Verwaltung oder das Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 V 157, E. 1c S. 162). c) Dem Gericht stehen vorliegend folgende Berichte zur Verfügung, die für die Streitentscheidung von Bedeutung sind: • Am 24. Juni 2006 stellte Dr. … dem Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis aus, wonach der Versicherte seit dem 25. Januar 2006 zu 100% arbeitsunfähig ist. Das Verletzungsmuster weist klar auf einen stattgehabten Unfall hin. • Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 bestätigte Dr. … des Spitals …, dass die Labrumläsion mit Sicherheit traumatischer Natur ist und sich deshalb auf die traumatische Subluxation vom April 2005 zurückführen lässt.

d) Das Verwaltungsgericht hatte im Entscheid S 06 106 vom 16. Januar 2007 einen Sachverhalt zu beurteilen, wonach sich ein Versicherter während des Militärdienstes am Knöchel verletzt hatte. Fünf Jahre später verletzte sich der Versicherte am Arbeitsplatz erneut am gleichen Knöchel. Zunächst erfüllte die SUVA ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer. Als ihr bekannt wurde, dass der Versicherte früher schon einmal anlässlich des Militärdienstes eine ähnliche Verletzung erlitten hatte, stellte sie ihre Leistungen ein. Damals entschied das Gericht, dass die Koordinationspflicht gemäss Art. 126 Abs. 3 UVV besage, wenn ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut verunfalle und der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führe, so müsse der aus dem ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen, der zweite Versicherer müsse eine Rente entrichten, welche der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspreche. Im Gegensatz zum erwähnten Entscheid besteht vorliegend keine Koordinationspflicht gemäss Art. 126 Abs. 3 UVV, da die SUVA als Unfallversicherer gar nicht beteiligt ist. In Anwendung von Art. 3 Abs. 4 UVG ruht der Versicherungsschutz dann, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. Unerheblich ist, ob die anderen Versicherungen gleichwertige oder geringere Leistungen erbringen (Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1994, S. 343). Wie aus der Schilderung des Versicherten und den erwähnten Arztberichten von Dr. … und Dr. … hervorgeht, hat sich der Unfall unbestrittenermassen während des Militärdienstes ereignet. Aus den Akten ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass ein anderes Unfallereignis zu dieser Verletzung geführt haben könnte, insofern besteht auch kein Bedarf eines weiteren fachärztlichen Gutachtens. Somit besteht aber auch kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den Unfallversicherer (SUVA) entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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