S 07 203 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, Jahrgang 1965, ist verheiratet und Mutter zweier Töchter (geb. 1989 und 2000). Im Jahre 1983 erlitt sie einen Autounfall; hierbei zog sie sich eine schwere Gehirnerschütterung zu, in deren Folge epileptische Anfälle sowie weitere Beschwerden auftraten. Im Jahre 1990 stellte sie bei der IV-Stelle ein Rentenbegehren, woraufhin ihr rückwirkend ab 1. Oktober 1989 eine Viertelsrente aufgrund einer 40%-igen Invalidität zugesprochen wurde. Ab 1. November 1992 wurde diese aufgrund eines neuen IV-Grades von 60% (ermittelt nach der gemischten Methode: Erwerbsbereich 22.7%, Arbeitsunfähigkeit 100%; Haushaltsbereich 77.3%, Arbeitsunfähigkeit 47.9%) auf eine halbe Rente erhöht. 2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2000 wurde diese Rente bestätigt. Anlässlich einer Haushaltsabklärung vom 17. Juni 2002 wurde der Invaliditätsgrad IV-intern von 63% auf 53% gesenkt (Haushaltsanteil 71%, Einschränkung 34.2%; Erwerbsanteil 29%, Einschränkung 100%). Am 10. September 2002 wurde der Versicherten mitgeteilt, die Abklärung habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben; sie habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen IV-Grads. 3. Im Frühjahr 2004 wurde die Rente erneut überprüft. Im Rahmen dessen bescheinigte der Neurologe Dr. … der Versicherten eine unveränderte gesundheitliche Situation; als Hausfrau sei sie zu 50%, im Erwerbsbereich zu 100% arbeitsunfähig. Die Versicherte selbst bzw. ihr Ehemann gaben an, ihr Zustand habe sich etappenweise verschlimmert. Mehrmals pro Woche
benötige sie auch Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen. In der Folge übernahm die IV-Stelle die Bemessung des IV-Grads von der Abklärung 2002 und teilte der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2004 die Herabsetzung des IV-Grades auf 53% sowie das Weiterbestehen des Anspruchs auf eine halbe Rente mit. 4. Im Februar 2006 beantragte Dr. … eine erneute Haushaltsabklärung, was die IV-Stelle als Gesuch auf vorzeitige Rentenrevision wertete. Die Patientin leide mittlerweile zusätzlich an rezidivierenden Lumbalgien und könne nach Angaben des Ehemannes die Haushaltsarbeiten nicht mehr zu 50% bewältigen. Im Arztbericht und dem dazugehörigen Beiblatt vom 20. April 2006 werden die bestehenden Leiden aufgeführt (Zustand nach Contusio cerebri durch Autounfall mit postkontusionellem Hirnsubstanzdefekt, posttraumatische Epilepsie und Cephalaea, depressive Verstimmungen) und bezüglich der neuen Beschwerden auf die Begründung des Revisionsgesuchs verwiesen. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei noch zumutbar, wobei die Patientin hierbei über den ganzen Tag hinweg zu 40% einsetzbar sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, die Patientin sei im Übrigen nicht vermittelbar. Der Hausarzt der Versicherten, Dr. …, stellte im Arztbericht und Beiblatt vom 18. April 2006 die gleichen Diagnosen und kreuzte an, der Gesundheitszustand sei „stationär“. Er betreue die Patientin hausärztlich, wobei die lumbalen Beschwerden im Vordergrund stünden. Von ihm sei „keine Arbeitsunfähigkeit fixiert“, Auskünfte bezüglich des neurologischen Leidens seien von Dr. … einzuholen. Die Patientin habe gelegentlich Anfälle; die bisherige Tätigkeit sei im bestehenden Rahmen zumutbar, wobei nach Angaben der Patientin aufgrund der zusätzlichen lumbalen Beschwerden die Haushaltsarbeiten nicht mehr voll durchgeführt werden könnten. Es bestehe eine zu 50% verminderte Leistungsfähigkeit, welche aber verbessert werden könne. Auf die Frage, mit welchen Massnahmen dies geschehen könne, antwortet er „Hausfrau“. Bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wird erklärt, wegen zusätzlicher lumbaler Beschwerden sei die Patientin vermehrt bei der Hausarbeit behindert, weshalb
möglicherweise die Erhöhung des IV-Grads durch eine Fachperson vor Ort erfolgen solle. 5. Die IV-Stelle nahm daraufhin am 30. Oktober 2006 eine erneute Haushaltsabklärung vor, welche im Ergebnis eine Einschränkung im Haushalt von neu 25.75% ergab. Die neue Wohnung sei weniger arbeitsintensiv, da sich Waschmaschine und Tumbler nunmehr in der Wohnung befänden; zudem halte sich die ältere Tochter wochentags im Internat auf, die jüngere Tochter besuche mittlerweile den Kindergarten. Diese Minderbelastung hebe sich mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf. Aufgrund einer Erhöhung des Erwerbsanteils auf 42% resultiere so ein IV-Grad von insgesamt 56.94%. Die Einschränkungen im Haushaltsbereich hätten trotz der angegebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Bericht 2002 übernommen werden müssen. Die berechneten Einschränkungen seien im oberen Bereich, die Versicherte habe bei der aktuellen Abklärung die gleichen Arbeiten bzw. Einschränkungen wie im vorherigen Bericht angegeben. Durch die eigene Waschmaschine in der Wohnung sei sie bis auf das Bügeln in diesem Bereich selbständig. Der Vergleich der Ergebnisse der Haushaltsabklärungen stellt sich wie folgt dar: Abklärungsbericht 2002 Abklärungsbericht 2006 Gewichtung in % Einschränkung in % Gewichtung in % Einschränkung in % Haushaltführung 3030 Ernährung 32 50 28 30 Wohnungspflege 15 30 15 50 Einkauf, Besorgungen 8 40 8 30 Wäsche und Kleiderpflege 15 60 14 30 Kinderbetreuung 15 10 13 25 Verschiedenes 12 0 19 0 6. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2007 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht, wobei sie im Wesentlichen die Begründung des Abklärungsberichtes wiederholte. Hiergegen liess die
Versicherte fristgemäss Einwand erheben und beantragen, ihr aufgrund eines IV-Grades von über 60% eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell die Angelegenheit in medizinischer Hinsicht erneut abzuklären und erneut zu entscheiden. Es sei ein Erwerbsanteil von mindestens 50% anzunehmen. Zudem sei die Reduktion der Einschränkung im Haushalt nicht einsichtig; eine allfällige Erleichterung wegen der längeren Abwesenheit der jüngeren Tochter werde in jedem Fall durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands kompensiert. Die Lumbalgien dürften zu einer höheren Einschränkung insbesondere bei Wohnungspflege und Wäschebesorgung führen. 7. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch ab. Der Erwerbsanteil sei aufgrund der Angaben der Versicherten mit 42% beurteilt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sie keiner Erwerbstätigkeit von 50% nachgehen würde. Wegen der Lumbalgien sei die Versicherte nicht bei Dr. …, sondern bei Dr. … in Behandlung, welcher in seinem Bericht einen stationären Gesundheitszustand bescheinigt habe. Von weiteren Untersuchungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Rückenbeschwerden schon im Abklärungsbericht von 2002 berücksichtigt worden seien. 8. Gegen diese Verfügung liess … am 2. November 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 60% auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verfügung berücksichtige die aktuelle Familiensituation nicht, da die ältere Tochter seit August 2007 wieder zuhause wohne, was einen Mehraufwand zur Folge habe. Zudem sei der Haushaltsabklärungsbericht 2006 fehlerhaft, da hier hinsichtlich der Einschränkung zu Unrecht eine Bindung an den Bericht von 2002 angenommen worden sei, obgleich sich die tatsächliche Einschränkung verändert hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
trotz eines höheren Erwerbsanteils und wesentlich verschlechtertem Gesundheitszustand im Haushaltsbereich rund 25% leistungsfähiger sein sollte. Die ärztlichen Berichte seien in diesem Zusammenhang nicht oder falsch gewürdigt worden. 9. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass die Verfügung vom 25. November 2004 in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. … erst am 20. Februar 2006 ein Revisionsgesuch gestellt hätten. Die Arztberichte seien korrekt gewürdigt worden. Im Übrigen habe es die Beschwerdeführerin versäumt, die aktuelle Familiensituation im Vorbescheidsverfahren mitzuteilen, weshalb die IV-Stelle diese auch nicht in ihre Überlegungen einbeziehen konnte. Aus diesem Grunde stehe ihr wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Vorbescheidsverfahren jedenfalls keine Parteientschädigung zu. Weiter wird auf die Schadenminderungspflicht durch die Mithilfe von Familienangehörigen verwiesen und ausgeführt, die ältere Tochter stelle eher eine Entlastung als eine Belastung im Haushalt dar. 10. In seiner Replik vertiefte der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals die bereits vorgebrachten Argumente und mahnte ein methodisch sauberes Vorgehen bei der Berechnung der Einschränkung im Haushalt an. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2007, mit der das Gesuch auf Erhöhung der IV-Rente abgewiesen wird. Strittig und zu prüfen ist daher im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführerin, wie beantragt, insgesamt eine Dreiviertelsrente aufgrund eines IV-Grades von mindestens
60% zuzusprechen bzw. ob eine neuerliche Haushaltsabklärung oder ärztliche Begutachtung anzuordnen ist. 2. a) Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amts wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 E. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71). Wird in späteren Revisionsverfahren die ursprüngliche Rentenverfügung nicht geändert, sondern bestätigt, kommt der entsprechenden Revisionsverfügung keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 109 V 265 E. 4a.). b) Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und die bis 31. Dezember 2007 in Kraft befindlichen Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. c) Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
ATSG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Weiter sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 E. 2b mit Hinweisen). d) In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 E. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Da hierbei ein gewisser Ermessensspielraum in der Natur der Sache liegt, ist nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung der IV-Haushaltsexpertin einzugreifen (VGU S 2001 157 E. 4b). 3. a) Während die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Erwerbsbereich zu 100% invalid ist, sind sowohl der Erwerbanteil als solcher sowie ihre Einschränkungen im Haushaltsbereich und der daraus resultierende IV-Grad umstritten. b) Die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, wurde vorliegend unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben und mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung entschieden. An der Festlegung eines Erwerbsanteils von 42% ist aus Sicht des Gerichts nichts auszusetzen. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, ohne Einschränkung würde sie heute 2 - 5 Stunden
täglich arbeiten gehen, einen Mittelwert von 3 ½ Stunden täglich annehmen. Dies erscheint auch aufgrund der ehelichen Rollenverteilung - trotz hinzugetretener finanzieller Schwierigkeiten - nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Annahme einer solchen Tätigkeit von 42% liegt unter den gegebenen Umständen bereits im oberen Bereich, sodass keinesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem höheren Erwerbsanteil ausgegangen werden könnte. c) Nicht in allen Punkten nachvollziehbar sind jedoch die Darlegungen der Beschwerdegegnerin, was die Einschränkung im Haushaltsbereich betrifft. Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin scheint sie zunächst davon auszugehen, der Neurologe Dr. … könne die lumbalen Beschwerden nicht beurteilen, da diese vom Hausarzt Dr. … behandelt würden; es erscheint nicht schlüssig, warum ein Neurologe bezüglich einer langjährigen Patientin inkompetent sein soll, solche Beschwerden zu diagnostizieren, auch wenn die Patientin wegen dieser anderweitig behandelt wird. Doch selbst wenn man auf die Berichte des Hausarztes abstellt, ist der Meinung der Beschwerdeführerin, dieser bescheinige hinsichtlich der Rückenbeschwerden einen gleich bleibenden Zustand, nicht zu folgen. Im Arztbericht wird zwar bezüglich des Gesundheitszustands „stationär“ angekreuzt und angegeben, von hausärztlicher Seite aus sei „keine Arbeitsunfähigkeit fixiert“; im gleichen Bericht wird aber eine 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich bescheinigt, welche jedoch verbessert werden könne (was gerade der Annahme eines „stationären“ Zustands widerspricht). Weiter wird ausgeführt, wegen zusätzlicher lumbaler Beschwerden bestehe eine vermehrte Behinderung bei der Hausarbeit, weshalb möglicherweise die Erhöhung des IV-Grads durch eine Fachperson vor Ort zu prüfen sei. Der Bericht ist insoweit nicht widerspruchsfrei; auf Nachfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin gibt der Hausarzt (Schreiben vom 24. Oktober 2007) denn auch an, er habe ausdrücklich formuliert, die Patientin sei vermehrt bei der Hausarbeit behindert, womit die medizinische Beurteilung seines Erachtens eindeutig sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2002 (letzte Haushaltsabklärung) ist daher nach Überzeugung des Gerichts durch die
übereinstimmenden Arztberichte ausgewiesen; entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid schien auch die Vorinstanz gemäss Antwort RAD Ostschweiz (Dr. …) vom 4. April 2006 ursprünglich davon ausgegangen zu sein, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei. d) Auch die Gewichtungen der Haushaltsanteile sowie die diesbezüglichen Einschränkungen scheinen dem Gericht nicht ganz schlüssig. Hinsichtlich der Ernährung wird die Einschränkung - trotz zumindest vergleichbarer Belastung - statt wie 2002 mit 50% nur noch mit 30% bewertet; die Einschränkung beim Einkaufen wird gegenüber 2002 um 10% herabgesetzt, ohne dass sich auch hier die Situation wesentlich verändert hätte (kleinere Einkäufe sind möglich). Dass sich – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Waschmaschine und Tumbler nun in der Wohnung befinden – die Einschränkung bezüglich Wäsche und Kleiderpflege trotz verschlechterten Gesundheitszustands halbiert haben soll, wohingegen trotz „pflegeleichterer“ Wohnung eine Erhöhung der Einschränkung bei der Wohnungspflege von 30% auf 50% erfolgt ist, ist ebenfalls nicht leicht nachzuvollziehen. Hingegen wird die Gewichtung der Kinderbetreuung gegenüber 2002 nur um 2% reduziert, obwohl bezüglich der älteren Tochter keine Betreuungsleistung mehr zu erbringen ist und die jüngere Tochter den halben Tag den Kindergarten besucht. Wie der Satz „die Einschränkungen im Haushaltsbereich mussten trotz der angegebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Bericht 2002 übernommen werden“ zu verstehen ist, wird ebenfalls nicht klar, da sowohl Gewichtung als auch Einschränkungen teilweise anders bewertet wurden. Die - von der IV-Stelle ursprünglich grundsätzlich anerkannte - Verschlechterung des Gesundheitszustands schlägt sich im Abklärungsbericht kaum merkbar nieder. e) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass weder die vorgelegten Arztberichte umfassend und widerspruchsfrei sind noch die bei der Haushaltsabklärung gezogenen Schlüsse in allen Punkten nachvollziehbar erscheinen. Das Gericht sieht sich daher ausserstande, aufgrund dieser Beweismittel den IV-Grad zu bestimmen, weshalb die Sache zu erneuter
Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach Auffassung des Gerichts hat diese den hausärztlichen Bericht insofern falsch gewürdigt, als von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde; sollten hier weiter Unklarheiten bestehen, wären diese von der Vorinstanz, etwa durch die Einholung ergänzender ärztlicher Stellungnahmen, zu beseitigen. Zudem ist unter Berücksichtigung des Abklärungsberichts von 2002 die Gewichtung und Einschränkung in den einzelnen Haushaltsbereichen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu überprüfen, eventuell eine weitere Abklärung vorzunehmen. Auf ein methodisch sauberes Vorgehen bei der Ermittlung des massgeblichen IV- Grads - wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin angemahnt - ist dabei zu achten. f) Da für die Beurteilung des IV-Grads der Sachverhalt massgeblich ist, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 12. Oktober 2007) verwirklicht hatte (BGE 121 V 366), ist in tatsächlicher Hinsicht ist die Anwesenheit der älteren Tochter, welche bereits vor diesem Zeitpunkt wieder zu Hause wohnte, neu mit einzubeziehen. g) Insgesamt erweist sich somit die angefochtene Verfügung als nicht rechtens; sie ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und darauf fussender neuer Entscheidung zurückzuweisen. 4. a) In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. b) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin überdies nach Art. 61 lit. g ATSG angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin rügt, die Tatsache, dass die ältere
Tochter auch unter der Woche wieder zu Hause lebe, sei zu spät vorgebracht worden; dies sei im Falle der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung zu berücksichtigen. Hierzu ist anzumerken, dass nach Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Anwesenheit der älteren Tochter als Entlastung gewertet wird; hätte sie von dieser Tatsache bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Kenntnis erlangt, hätte sie zwar möglicherweise ihren Standpunkt überprüft, jedoch sicherlich nicht dahingehend, der Beschwerdeführerin einen höheren IV-Grad zuzuerkennen. Dass sich ein Beschwerdeverfahren in diesem Punkt erübrigt hätte, erscheint daher praktisch ausgeschlossen. Da die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht kausal für das Verfahren ist, sind der Beschwerdegegnerin nicht nur die Gerichtskosten aufzuerlegen, sondern sie ist auch zur aussergerichtlichen Entschädigung der Beschwerdeführerin zu verpflichten. Die Honorarnote des von dieser beauftragten Rechtsanwalts von Fr. 2'082.70 kann unverändert übernommen werden, sodass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz aussergerichtlich in dieser Höhe zu entschädigen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle … mit Fr. 2'082.70 (inkl. MWSt) zu entschädigen.