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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.11.2007 S 2007 185

13 novembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,321 mots·~12 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 07 185 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 45-jährige … (geb. …) ist verheiratet und Vater einer Tochter. Seit 01.11.2001 arbeitete er als Leiter Beratungscenter der … in … Am 23.03.2003 erlitt er einen Skiunfall, wobei er sich mehrfach die linke Schulter brach sowie eine Thoraxkontusion auf der linken Seite (Brustkorbprellung) zuzog. Nebst den körperlichen Beeinträchtigungen kamen im Laufe der Zeit noch psychische Probleme hinzu, was zur Folge hatte, dass der Versicherte seine Leiterfunktion – in Absprache mit dem Arbeitgeber – aufgab und ab 01.01.2005 noch als Kundenberater im selben Center in einem Arbeitspensum von 30% tätig war. b) Am 05.10.2004 hatte sich der Versicherte bereits bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen gemeldet, mit der Begründung, er sei seit dem Skiunfall im März 2003 gesundheitlich nicht mehr gleich leistungsfähig wie zuvor und daher entsprechend von der IV zu unterstützen. c) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht 08.10.2003 von Dr. …, … Klinik und Gutachten Klinik … vom 04.04.2006) sowie die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit (Auskunft Arbeitgeber 25.07.2006) teilte die IV-Stelle dem Gesuchsteller mit Vorbescheid vom 07.12.2006 mit, dass sie ihm ab 01.03.2004 eine halbe IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 58% gewähren werde, wobei sie auf ein mutmassliches Jahreseinkommen ohne Behinderung (als Gesunder) von Fr. 103'224.-- (Valideneinkommen) und ein

noch erzielbares Einkommen mit Behinderung (bei Arbeitsfähigkeit 50%) von Fr. 42'949.75 abstellte. d) Mit dieser Festlegung des Valideneinkommens [VAE] war der Versicherte nicht einverstanden, da er als gesunder Leiter des Beratungscenters ein VAE von Fr. 138'070.65 erzielen würde, woraus bei einem Invalideneinkommen [IVE] von Fr. 48'149.05 ein IV-Grad von 65.1% resultiert hätte, was zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigen würde. e) Mit Verfügung vom 05.09.2007 sprach die IV-Stelle (hiernach Vorinstanz) dem Versicherten eine halbe IV-Rente ab 01.03.2004 auf der Basis eines IV-Grads von 53% zu, wobei sie von einem VAE 2006 von Fr. 117'736.-- (ermittelt aus Grundlohn Fr. 103'224.-- + Bonus Fr. 14'512.-- des heutigen Leiters Beratungscenter) und einem IVE von Fr. 55'575.-- (tatsächlich erzieltes Einkommen im 2006 als Kundenberater [inkl. Bonus Fr. 12'551.--]) ausging. Mit separater Verfügung vom 26.09.2007 sprach die Vorinstanz dem Versicherten auch noch eine halbe Kinderrente für seine Tochter zu. 2. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 05.10.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung derselben und Gewährung einer Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grads über 60% ab 01.03.2004 samt Kinderrente. Zur Begründung brachte er hauptsächlich vor, dass die Vorinstanz bezüglich der Ermittlung des VAE von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Zuerst gelte es festzuhalten, dass das Bonussystem per 01.01.2006 gewechselt habe, weshalb ein Abstellen auf den Verdienst des heutigen Leiters Beratungscenter nicht korrekt gewesen sei. Bis 31.12.2005 habe der Bonus des Filialleiters maximal Fr. 13'000.-- pro Jahr bzw. eines Kundenberaters die Hälfte davon betragen. Danach habe das Zielprämiensystem auf eine leistungsorientierte Entlöhnung im Verkauf geändert, wonach der Maximalbonus bis 40% vom Grundlohn (Fr. 103'224.--) betragen könnte. Tatsache sei nun, dass er in seiner Zeit als Filialleiter (2001-2004) immer den Maximalbonus (Fr. 13'000.--) erreicht habe und deshalb als Gesunder nach dem Systemwechsel neu den Maximalbonus à 40% vom Grundlohn (also Fr.

41'289.60) erlangt hätte, woraus ein VAE von Fr. 144'513.60 resultiert hätte. Zum Beweis seines überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes und Erfolgs als ehemaliger Leiter Beratungscenter … führte er an, dass er damals zusätzlich auch noch als Coach für andere Beratungscenter in der Deutschschweiz vom Arbeitgeber eingesetzt worden sei (regelmässig Überstunden geleistet) und laut Auskunft vom 01.10.2007 die firmenintern festgelegte Zielerreichung für 2002 bei 203% (also 103% über Zielvorgabe), für 2003 [Unfalljahr] bei 132% (+ 32%) und 2004 bei 154% (+ 54%) gelegen sei, womit er gesamtschweizerisch im 2002 den 1. Rang, 2003 den 14. Rang und 2004 den 4. Rang belegt habe, was immer zum Bezug des Maximalbonus (Fr. 13'000.- -) berechtigt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, beim Arbeitgeber konkret nachzufragen, wie er als Filialleiter im Jahr 2006 effektiv eingestuft worden wäre. Nach dem Gesagten hätten deutliche Hinweise darauf bestanden, dass er ohne Skiunfall mit psychischen Folgen seine Karriere seit 2001 fortgesetzt hätte. Besonders stossend sei, dass die Vorinstanz beim IVE auf die neue Prämienregelung mit höheren Bonuszahlungen als effektiv tätiger und ebenso guter Kundenberater abgestellt habe, was ein überhöhtes IVE von Fr. 55'575.-- ergeben habe. Mit dieser Berechungsart habe die Vorinstanz zwei unterschiedliche Prämiensysteme miteinander verglichen, was sicherlich nicht rechtens gewesen sei. Hätte man die jeweiligen Systeme einander korrekt gegenübergestellt, so hätte sich sowohl nach dem alten Bemessungssystem (VAE Fr. 116'224.--; IVE Fr. 44'311.-- [50% AF]; Verlust: Fr. 71'913.--) als auch nach dem neuen Berechnungsmodus (VAE Fr. 144'513.60; IVE Fr. 55'575.--; Verlust: Fr. 88'938.60) stets ein IV-Grad über 60% ergeben. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie im Wesentlichen entgegen, dass sie sich beim Arbeitgeber erkundigt habe, was der aktuelle Leiter Beratungscenter in … 2006 verdient habe und wie hoch dabei der Bonusanteil gewesen sei. Die entsprechende Antwort vom 04.07.2007 sei wie folgt ausgefallen: Das Beratungscenter … habe im Jahr 2006 eine Zielerreichung von 101% ausgewiesen. Mit dieser Zielerreichung hätte der Beschwerdeführer als Filialleiter einen Bonus von Fr. 12'551.--

(14.2% des Grundlohns) erhalten. Ausgehend von dieser Auskunft habe sie sodann nach dem neuen Prämiensystem zu Recht ein VAE von Fr. 117'736.-und ein IVE von Fr. 55'575.-- ermittelt, was den IV-Grad von 53% und somit nur Anspruch auf eine halbe IV-Rente ergeben habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kundenberater im 2006 in einem Teilpensum von 30% eine persönliche Zielerreichung von 171% erlangt habe, sei dabei unerheblich, da es jeweils auf die Zielerreichung des Beratungscenters als Ganzes ankomme, und diese sei eben lediglich bei 101% gelegen. Entgegen der Behauptung des Versicherten sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass das besagte Center unter seiner Leitung als Gesunder im 2006 ein besseres Ergebnis erreicht hätte. Zu denken sei z.B. an den gesamtwirtschaftlichen Verlauf der Branche, die Konkurrenzsituation sowie die Motivation und Leistungen der Angestellten (dem Beratungscenter … würde dann ja die herausragende Leistung des Beschwerdeführers als Kundenberater fehlen), welche – losgelöst vom Filialleiter – massgeblich die Zielvorgaben beeinflusst hätten. An der strittigen Verfügung werde daher festgehalten. 4. In seiner Replik vom 26.10.2007 vertiefte und bekräftige der Beschwerdeführer nochmals seine Argumente für die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (samt Kinderrente) auf der Basis eines IV-Grads von rund 62%. 5. Am 01.11.2007 erklärte die Vorinstanz dem Gericht – unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung bzw. ihre Ausführungen in der zugehörigen Vernehmlassung vom 17.10.2007 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach zu mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Strittig ist im konkreten Fall die Ausrichtung einer höheren IV-Rente bzw. der Antrag auf eine Dreiviertelsrente ab 01.03.2004. Die Parteien sind sich dabei vor allem bezüglich der Höhe des anrechenbaren Valideneinkommens (VAE) sowie Invalideneinkommens (IVE) bzw. des daraus letztlich resultierenden IV-Grads bis zuletzt uneins geblieben. b) Zur Ermittlung des VAE gilt es vorweg festzuhalten, dass der Arbeitgeber mit Auskunftserteilung vom 04.07.2007 bestätigte, dass der Grundlohn als Filialleiter bis 2007 unverändert Fr. 102'202.-- betragen hätte. Gewechselt habe per 01.01.2006 indes das Bonussystem, wobei der Maximalbonus neu 40% des Grundlohns betragen habe, während früher max. ein Bonus von Fr. 13'000.-- (Filialleiter) bzw. Fr. 6'500.-- (Kundenberater) erzielbar gewesen sei. Ferner wurde ergänzt, dass die Zielerreichung des Filialleiters am Ergebnis des Beratungscenters als Ganzes (und nicht an der persönlichen Zielerreichung des Filialleiters) gemessen werde. Die Zielerreichung sei beim … 2005 auf 112%, 2006 auf 101% beziffert worden, wobei der Filialeiter eine Zielprämie von 16.5 % (2005) bzw. 14.2% (2006) erhalten hätte

(Auszahlungen im März 2006 Fr. 5'850.--; im April 2007 Fr. 12'551.--). Nach altem Prämiensystem habe der ausbezahlte Bonus 2004 [damals noch unter der Filialleitung des Beschwerdeführers] Fr. 13'000.-- betragen; unwiderlegt erreichte derselbe zwischen 2002 und 2003 jeweils ebenso den Maximalbonus von Fr. 13'000.-- infolge seiner ausserordentlich erfolgreichen Filialleitung des … (Gesamtschweizerisch: 2002 im 1. Rang; 2003 [Unfalljahr] im 14. Rang; 2004 [wieder] im 4. Rang). Im Lichte dieser Vorgaben erscheint es dem Gericht aber nicht zulässig, von den zuletzt erzielten Zielprämien des Nachfolgers des Beschwerdeführers auf das mutmassliche VAE des zuvor offenkundig weit erfolgreicher agierenden Beschwerdeführers zu schliessen. Der Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach der (angeblich verschlechterte) gesamtwirtschaftliche Verlauf der Branche, die (verschärfte) Konkurrenzsituation sowie die (gesunkene) Motivation und (tieferen) Leistungen der Angestellten zur relativ bescheidenen Zielerreichung von 101% im 2006 - losgelöst von der Person des Filialleiters – geführt hätten, kann sich das Gericht so nicht anschliessen. Für eine derart folgenschwere Annahme müssten durch die Vorinstanz vielmehr noch entsprechende Abklärungen getroffen und Belege beschafft werden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer als gesunder Filialleiter ebenfalls kein besseres Gesamtresultat im 2006 erreicht hätte. Um diese Frage zu beantworten, ist es aber – wie der Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben zu Recht ausführte – unerlässlich, sich bei den zuständigen Stellen des Arbeitgebers noch detaillierter und vertiefter über den gesamtschweizerisch ab 01.01.2006 angewandten Umrechnungsfaktor bzw. über den neuen Gehalts- und Bonusraster bei allen Filialen in der Schweiz zu erkundigen, um sodann gestützt darauf aussagekräftige Fakten bzw. verbindliche Aussagen über den durchgeführten Systemwechsel zu erhalten. Eine differenzierte Gegenüberstellung der Ausgestaltung des alten (bis 31.12.05 gültigen) und neuen Prämiensystems (ab 01.01.06) für die jeweiligen Filialleiter gesamtschweizerisch, das Bewertungssystem innerhalb der Bereichszentren (Ranking nach Systemwechsel) oder die Abgeltung von Sonderfunktionen (separate Coaching-Aufgaben für gesamte Deutschschweiz im wirtschaftlichen Interesse des Mutterhauses) etc. sind allesamt wichtige

Eckwerte, welche erst einen schlüssigen Quervergleich innerhalb der Branche als auch im Vergleich zur Entlöhnung der übrigen Kaderleute mit besonderen Zusatzaufgaben in der Ausbildung und Schulung der angehenden Filialleiter bzw. leistungswilligen Kundenberater zuliessen, weshalb diese Abklärungen seitens der Vorinstanz noch nachzuholen sind, bevor abschliessend und zuverlässig auf ein realistisches VAE erkannt werden kann. Immerhin sei an dieser Stelle einzig noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst als Kundenberater (nach seinem Skiunfall im März 2003 und der Reduktion des Arbeitspensums auf 30% ab Jan. 2005) eine [persönliche] Zielerreichung von 171% im 2006 erlangte, was - trotz fehlenden Direktvergleichs mit anderen Beratern im … - zumindest die Vermutung nahe legt, dass er – ohne Unfall – auch als gesunder Filialleiter – wie in den Jahren 2001-2004 – überdurchschnittliches in der Zeitspanne nach dem Prämiensystemwechsel per 01.01.2006 geleistet hätte und somit das von der Vorinstanz eingesetzte VAE von total Fr. 117'736.-- (Grundlohn + Bonus Fr. 12'551.-- [anstatt 40% vom Grundlohn Fr. 102'202.--] tatsächlich „ungerechtfertigt“ tief gewesen wäre. Ohne die oben erwähnten Zusatzinformationen lässt sich die korrekte Höhe des VAE aber eben noch nicht schlüssig, vernünftig und plausibel begründen, weshalb die Sache zu erneuter Prüfung und Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. c) Der Vollständigkeit halber sei einzig noch klargestellt, dass die Vorinstanz für die Festlegung das IVE von Fr. 55'575.-- auf das effektiv noch erzielte Jahreseinkommen im 2006 als Kundenberater (nur noch im Teilpensum à 30% tätig) abstellte, und dabei offensichtlich selbst vom neu seit 2006 geltenden Maximalbonus von 40% des Grundlohns als vorzüglicher Kundenberater ausging, weshalb es denn auch inkonsequent anmutet, wenn sie beim VAE nur von einem Bonus von Fr. 12'551.-- [statt 40% oder allenfalls einem angemessen höheren Prozentsatz unter 40%] ausgehen will. Eine solche Vorgehensweise – mit augenfällig unterschiedlichen Vergleichsparametern - erscheint im Resultat klar systemwidrig und vermag im Lichte eines fairen und vertretbaren Vergleichs zwischen dem mutmasslichen VAE und IVE für 2006 daher nicht zu überzeugen.

2. a) Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich folglich als nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen (Neufestsetzung des IV-Grads mit korrigiertem Grundlohn und allenfalls Maximalbonus beim VAE) und somit zum Erlass zweier neuer Verfügungen durch die Vorinstanz führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten vom Gericht auf Fr. 700.-- festgesetzt. c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies nach Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen, wobei hierzu die eingereichte Honorarnote vom 05.11.2007 der beauftragten Rechtsanwältin von Fr. 3'763.75 (inkl. MWST) unverändert übernommen werden darf. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 3'763.75 (inkl. MWST).

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