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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2007 S 2007 165

6 novembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,251 mots·~6 min·5

Résumé

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Texte intégral

S 07 165 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) …, geboren 1972, meldete sich, seine Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Kinder am 29. März 2007 zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2007 an. Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 verfügte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, dass der Familie im Jahr 2007 ein IPV-Beitrag in der Höhe von Fr. 1'416.-- zustehe. Die AHV-Ausgleichskasse berücksichtigte dabei die Krankenkassenprämien der Ehefrau sowie der beiden Kinder, nicht jedoch jene von ... b) Am 26. Juli 2007 erhob … Einsprache gegen die Verfügung. Darin führte er aus, dass er bei der Schweizerischen Armee angestellt sei und ihm direkt von seinem Lohn die Krankenkassenprämien zugunsten der Militärversicherung abgezogen würden. Er rüge die Nichtanrechnung seiner eigenen Krankenkassenbeiträge an die Militärversicherung und beantrage deshalb eine Neuberechnung der IPV für das Jahr 2007. c) Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2007 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache ab mit der Begründung, dass aktive und pensionierte Bundesbedienstete zwar der Militärversicherung unterstellt seien, nicht jedoch unter die (Krankenkassen-)Versicherungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung sowie der zugehörigen Verordnung fielen. Da im Übrigen lediglich Versicherte von anerkannten Krankenversicherern die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Prämienverbilligungen erfüllten und sein Versicherer keine vom Bund

anerkannte Krankenkasse sei, bestehe für ihn kein Anspruch auf Prämienverbilligung. 2. a) Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2007 erhob … am 11. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er wies darauf hin, dass er seit 1. Januar 2006 für seine Krankenversicherung Prämien bezahle. Ob er seine Krankenkassenprämien an die Militärversicherung/Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder an eine beliebige Krankenkasse leiste, vermöge in seinen Augen keinen Unterschied hinsichtlich eines Anspruchs auf Prämienverbilligungen zu begründen. Deshalb sei die IPV für das Jahr 2007 neu zu berechnen. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nicht der Versicherungspflicht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung unterstehe, sondern von dieser befreit sei, da er als Armeeangehöriger bei der Militärversicherung (kranken-)versichert sei. Weil jedoch diese Versicherungspflicht Voraussetzung für die Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung darstelle, stehe ihm diesbezüglich kein Anspruch zu. Dieses Resultat sei umso weniger zu beanstanden, als dass die jährliche Prämie (Anteil Krankheit) an die Militärversicherung bei tiefen Löhnen bis zu 48 % reduziert werde. Aus diesem Grund könnten Prämienleistungen an die Militärversicherung/Schweizerische Unfallversicherungsanstalt nicht ohne Weiteres mit solchen an eine Krankenkasse verglichen werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) untersteht grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der (Kranken-)Versicherungspflicht. Diese Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgender Tage

dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) unterstehen. b) Gänzlich befreit von dieser Versicherungspflicht im Sinne von Art. 3 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1-7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung; MVG; SR 833.1). Als beruflich Versicherter bei der Militärversicherung (Art. 2 MVG) gilt unter anderem, wer im Bundesdienst steht als Angehöriger des Instruktionskorps der Armee (Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 MVG). In Art. 47 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) wird geregelt, dass das militärische Personal Berufs- und Zeitmilitär umfasst und dass diese Personen als Angehörige der Armee und damit als Bundesbedienstete gelten. Als Zeitmilitär ist angestellt, wer über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (Art. 47 Abs. 3 MG). c) Beruflich Versicherte (Militärangehörige) haben zur Abgeltung von Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bietet, angemessene Prämien zu bezahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG). Ihre jährliche Prämie (Anteil Krankheit) kann bis zu 48 % reduziert werden (Art. 8 der Verordnung über die Militärversicherung; MVV; SR 833.11). 2. Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährt werden (Art. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung; KPVG; BR 542.100). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 KPVG haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden Anspruch auf Prämienverbilligung, die zumindest während einer gewissen Zeit der Versicherungspflicht im Sinne des KVG unterliegen. Der Beschwerdeführer hat zwar Wohnsitz im Kanton Graubünden, er ist jedoch Fachoffizier und bei der Schweizerischen Armee, Kompetenzzentrum

Sport und Prävention im Berufskader als Zeitmilitär angestellt. Demzufolge ist er bei der Militärversicherung krankenpflegeversichert und leistet seine diesbezüglichen Prämien an die Militärversicherung. Somit unterliegt der Beschwerdeführer nicht der Versicherungspflicht im Sinne des KVG, da er als Zeitmilitär davon befreit ist (vgl. vorstehend E. 1b). Als von dieser Pflicht Befreiter erfüllt er jedoch die Voraussetzungen nicht, um Anspruch auf eine Prämienverbilligung zu haben. 3. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, da er Prämien für die Krankenversicherung leiste und es aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sei zu unterscheiden, an welche Institution diese bezahlt würden. In Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot gilt es vorab festzustellen, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erhebliche Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, ist dann zulässig, wenn diese Gleich- oder Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die Gleich- oder Ungleichbehandlung rechtfertigt. Es muss also abgewogen werden zwischen dem Interesse an der Erreichung des Regelungsziels und dem Interesse an der Gleichbeziehungsweise Ungleichbehandlung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 495). Wie erwähnt ist es der Zweck von Prämienverbilligungen, den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen zu gewähren. Die Militärversicherung sieht demgegenüber eine abgestufte Prämienreduktion von 48, 27 bzw. 12 % vor (Anteil Krankheit) für Angestellte, differenziert nach Lohnklassen. Mit dieser speziellen Regelung

wird für Armeeangehörige der gleiche Zweck erreicht, wie mit Prämienverbilligungen für dem KVG unterstellte Versicherte. Deshalb sticht die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsprinzipes ins Leere. 4. Auch unter dem Blickwinkel des Gesetzmässigkeitsprinzips kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit, des Legalitätsprinzips, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit ans Gesetz zu binden. Das Gesetz ist einerseits Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit. Verwaltungstätigkeiten dürfen nicht gegen das Gesetz verstossen. Alles Verwaltungshandeln muss sich andererseits auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 368). Da auch in der Leistungsverwaltung das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt, dürfen keine Leistungen ausgerichtet werden, für die keine rechtsgenügliche gesetzliche Grundlage besteht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht der Versicherungspflicht im Sinne des KVG untersteht und ihm damit kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zusteht, verstiesse die Beschwerdegegnerin gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip, wenn sie bei der Berechnung der IPV für die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers ebenfalls dessen Prämien an die Militärversicherung für die Krankenpflege mitberücksichtigte. Zusammenfassend erweist sich somit der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren in IPV- Angelegenheiten laut Art. 19 Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VRG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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