S 07 144 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1976 und verheiratet, hat eine zweijährige Anlehre als Autolackierer absolviert. Er stellte am 24. April 2006 das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% ab 1. Juni 2006. Zuletzt war er in seinem angelernten Beruf beim Autospritzwerk … tätig. 2. a) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 wurde er vom zuständigen RAV- Personalberater angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen bei der Garage … um eine offene Stelle als Autolackierer zu bewerben. Ein Vorstellungsgespräch fand zwar statt, ein Arbeitsverhältnis kam aber nicht zustande, weil die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben worden war. Der Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers vom 4. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass es aufgrund der Lohnforderung des Versicherten von Fr. 5'000.-- zu keiner Anstellung gekommen sei. Zudem habe sich der Versicherte dahingehend geäussert, dass er bei einem höheren Lohnangebot von anderer Seite die Stelle unverzüglich wechseln würde. Vom KIGA zur Stellungnahme aufgefordert schrieb der Versicherte am 5. Dezember 2006, er habe sich innert zwei Tagen persönlich bei der betreffenden Firma vorgestellt. Da er bis am 5. November 2006 krank gewesen sei, habe er sich nicht früher melden können. b) Am 12. Dezember 2006 wurde der Versicherte wegen Verhinderung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund zu hoher Lohnforderungen für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Dagegen liess der Versicherte am 10. Januar 2007 nachträglich mit ergänzender Begründung vom 26. Januar 2007 Einsprache erheben. Gemäss telefonischer Rücksprache vom 14. Mai 2007 mit dem potentiellen Arbeitgeber habe der Versicherte auf dem geforderten – überrissenen – Monatslohn bestanden. Er selbst habe dem Versicherten gegenüber keine konkrete Lohnofferte gemacht, weil er als Alternative eine gelernte Autolackiererin gehabt habe, die zu einem Anfangslohn von Fr. 3'600.-- zu arbeiten bereit war. Am 6. Juni 2007 hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstellungsdauer von 37 auf 20 Tage. 3. a) Dagegen liess der Versicherte am 6. Juli 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Entscheid vom 6. Juni 2007 aufzuheben. Eventualiter sei die in diesem Entscheid ausgesprochene Einstellungsdauer von 20 Tagen zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, es sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer eine ihm angebotene, zumutbare Stelle abgelehnt habe bzw. ob diese in finanzieller Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Einerseits fehlten konkrete Angaben über den vom möglichen Arbeitgeber angebotenen Lohn, andererseits sei der Frage, ob der Lohn, den der mögliche Arbeitgeber zu zahlen bereit wäre, den berufs- und ortsüblichen Verhältnissen entspreche, nicht nachgegangen worden. Sodann stelle allein der Umstand, dass gegensätzliche Lohnvorstellungen bestünden, gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung kein ablehnendes Verhalten dar. Da der Beschwerdeführer vorgängig für eine ähnliche Tätigkeit einen Lohn von Fr. 4'860.-- erzielt habe, sei die Lohnvorstellung nicht übersetzt, sondern marktüblich gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Interesse an der ihm angebotenen Stelle gegenüber dem möglichen Arbeitgeber mehrfach kundgetan und hätte die angebotene Stelle gerne angenommen. Er wäre allenfalls auch bereit gewesen, die Stelle in Verbindung mit Kompensationsleistungen der Arbeitslosenversicherung zu einem tieferen Lohn anzunehmen. Der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer somit nachgekommen. Dies zeige sich auch darin, dass er
sich per 30. November 2006 von der Arbeitslosenkasse abgemeldet und auf den 4. Dezember 2006 eine neue Stelle gefunden habe. Ferner habe der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör verletzt, indem er dem Beschwerdeführer die Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers vom 6. Dezember 2006 nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. b) Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lohnforderung seien widersprüchlich. Einerseits bestreite er, eine Lohnforderung von Fr. 5'000.-- geäussert zu haben, andererseits führe er aus, dass sein vorgängig erzielter Lohn für eine ähnliche Tätigkeit Fr. 4'860.-betragen habe, womit die von ihm vorgeschlagene Lohnerhöhung nicht übersetzt sei. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Lohnforderung von Fr. 5'000.-- gestellt habe. Gemäss Abklärungen bewege sich der übliche Monatslohn bei einem Autolackierer mit der Ausbildung und der Erfahrung des Beschwerdeführers zwischen Fr. 4'100.--und Fr. 4'300.--. Durch die überhöhte Lohnforderung bzw. das Beharren auf Derselben habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde, womit er seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Im Einspracheentscheid sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich per 30. November 2006 von der Arbeitslosenkasse abgemeldet und am 4. Dezember 2006 eine andere Stelle angetreten habe, berücksichtigt und die Einstellungsdauer entsprechend reduziert worden, weshalb diese nicht zu beanstanden sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift einerseits formelle Verfahrensmängel, andererseits macht
er materiellrechtliche Gründe gegen die schliesslich verfügte Einstellungsdauer von 20 Tagen geltend. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdegegner habe ihn zwar mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 unter Bekanntgabe des zu erlassenden Verwaltungsakts zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, die Möglichkeit, Position zur Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers zu beziehen, sei ihm aber verwehrt geblieben. Mit dieser Rüge kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Einmal ist aus der Verfügung selbst klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Sodann sind dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens sämtliche Akten zugestellt worden. Folglich konnte er in voller Kenntnis der Umstände und der Tragweite der Entscheidung die Verfügung zwecks umfassender Neubeurteilung anfechten. Somit kann die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gehört werden. 3. a) Materiellrechtlich strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert bzw. seine Schadenminderungspflicht verletzt hat und deshalb zu Recht für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu vermeiden (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass die versicherte Person eine ihr vermittelte, zumutbare Arbeit annehmen muss. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht nach, indem sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich durch Nichtannahme zugewiesener Arbeit, und verursacht sie dadurch schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung
einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine ihr angebotene Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie ihre Chance, eine Stelle zu erhalten und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht zum vornherein verspielt (BGE 122 V 34, 38). In Bezug auf Lohnvorstellungen darf aber einer versicherten Person nicht schon zur Last gelegt werden, dass sie auf eine entsprechende Frage hin oder von sich aus ihre Lohnvorstellungen, die nicht deckungsgleich mit denjenigen des allenfalls künftigen Arbeitgebers sind, bekannt gibt oder Angaben über ihr früheres höheres Einkommen macht (ARV 1982 Nr. 5 S. 43). Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Lohnforderungen der versicherten Person übersetzt sind und sie durch ihr Verhalten bei der Lohnverhandlung ihre Anstellungschancen absichtlich oder grobfahrlässig gefährdet hat (vgl. zum Ganzen Chopard, a.a.O., S. 148 f. mit weiterführenden Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als dass der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände gegenüberstehen. Widersprechen sich jedoch mehrere Möglichkeiten, so ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 N 23). b) Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners vorgeworfen, er habe durch sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig vergeben werde. Dabei stützt sich der Beschwerdegegner in erster Linie auf die schriftliche bzw. telefonische Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer überheblich aufgetreten sei und eine Lohnforderung in der Höhe von Fr. 5'000.-- gestellt habe. Da er auf dieser Lohnhöhe beharrt habe, sei eine Anstellung ausgeschlossen gewesen. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, das Zustandekommen des
Arbeitsverhältnisses infolge übersetzter Lohnansprüche verhindert zu haben. Insbesondere stellt er sich auf den Standpunkt, dass er ohne Weiteres Kompromisse eingegangen wäre, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Hierzu sei ihm aber seitens des möglichen Arbeitgebers nach dem Vorstellungsgespräch gar keine Gelegenheit mehr geboten worden, habe dieser ihm doch am 6. November 2006 eine schriftliche Absage erteilt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstellungsgesprächs eine Lohnvorstellung im Umfang von Fr. 5'000.-- kundgetan hat, ist vorliegend unbestritten. Zu beurteilen gilt es indes, ob dieser Lohnanspruch, wie vom Beschwerdegegner behauptet, übersetzt ist und er dadurch die Absage der Arbeitsstelle durch den möglichen Arbeitgeber provoziert hat. Ebenfalls abzuwägen gilt es, ob der Beschwerdeführer tatsächlich dem möglichen Arbeitgeber in genügendem Masse zu erkennen gegeben hat, dass er an der angebotenen Stelle interessiert war. c) Macht der Beschwerdeführer geltend, die geäusserte Lohnvorstellung entspreche seinen persönlichen Verhältnissen und sei marktüblich, kann dem nicht beigepflichtet werden. Gemäss Angaben des Schweizerischen Carrosserieverbandes (VSCI) bewegt sich der allgemein übliche Monatslohn eines Autolackierers mit der entsprechenden Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers nämlich zwischen Fr. 4'100.-- und 4'300.--. Damit entspricht die Lohnforderung von Fr. 5'000.-- nicht den massgebenden Vorgaben des Verbandes und ist unverhältnismässig hoch. Leicht nachvollziehbar ist daher, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Lohnforderung, die unter den gegebenen Umständen klar über dem Marktwert liegt, beim möglichen Arbeitgeber einen negativen Eindruck hinterlassen hat, sodass dieser auf eine Lohnofferte verzichtete. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen betreffend die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sei nur unzureichend abgeklärt worden. Diesbezüglich sei einzig darauf hingewiesen, dass eine angebotene Stelle gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG erst dann lohnmässig unzumutbar ist, wenn deren Entlöhnung weniger als 70% des versicherten Verdienstes beträgt.
Führt der Beschwerdeführer weiter aus, er hätte die Stelle sehr gerne angenommen und auch zu einem tieferen Lohn gearbeitet, hat er dies während des Vorstellungsgespräches gegenüber dem möglichen Arbeitgeber offensichtlich nicht mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Im Gegenteil, gemäss Aussagen des möglichen Arbeitgebers hat er diesem gegenüber ausdrücklich kundgetan, dass er, sobald ein anderer Arbeitgeber einen höheren Lohn biete, die Stelle kündigen werde. Lohnverhandlungen scheinen während des persönlichen Vorstellungsgesprächs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine stattgefunden zu haben, jedenfalls weist der mögliche Arbeitgeber in seiner Stellungnahme lediglich auf die Lohnforderung von Fr. 5'000.-- hin. Da die Aussagen des möglichen Arbeitgebers konstant und überzeugend sind und diesem weder Vor- noch Nachteile aus dem Verfahrensausgang erwachsen, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des möglichen Arbeitgebers zu zweifeln, weshalb sich das Gericht beim Entscheid auf diese abstützt. Bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich nebst ihm noch weitere Personen auf die Stelle beworben hätten, was im Einspracheentscheid unberücksichtigt geblieben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, hätte er nicht auf einer derart hohen Lohnforderung beharrt, trotz der Konkurrenz durchaus reelle Chancen gehabt hätte, die Stelle zu erhalten. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Lohnforderung des Beschwerdeführers übersetzt war und er anlässlich des Vorstellungsgesprächs nur in ungenügender Weise sein Interesse an der Stelle zum Ausdruck brachte bzw. seine Bereitschaft zu erkennen gab, die betreffende Arbeit auch zu einem tieferen Lohn anzutreten. Damit hat er, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Interesse an der vermittelten Stelle während des Vorstellungsgesprächs nur ungenügend zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten kommt einer faktischen Ablehnung gleich, und es muss ihm ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Anstellung angelastet werden. Er ist folglich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
4. Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten, weil den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits Ende November 2006 seine Arbeitslosigkeit beendete und am 4. Dezember 2006 eine anderweitige Stelle antrat, erachtete der Beschwerdegegner vorliegend das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf den Schaden, welcher er infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenkasse zugefügt hatte, als vermindert und reduzierte in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 die ursprünglich verfügte Einstellungsdauer von 37 Tagen auf 20 Tage. Die Ablehnung von vermittelter, zumutbarer Arbeit bzw. die Inkaufnahme, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, wiegt schwer. Aus diesem Grund sieht denn auch das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung in solchen Fällen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 34 bis 41 Tage vor (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Januar 2007, D 72). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdegegner aufgrund der gegebenen Umstände anstatt auf schweres lediglich auf mittelschweres Verschulden erkannt hat, erscheint dem Gericht die verfügte Einstellungsdauer von 20 Tagen als angemessen. Sie ist folglich nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid bzw. die schliesslich verfügte Einstellungsdauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine
aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.