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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.08.2007 S 2007 123

21 août 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,492 mots·~7 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 07 123 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist geboren am 27. Januar 1957, serbischer Staatsangehöriger, verheiratet und angelernter Masseur. Letztmals war er bei der … AG tätig. Ab 1. November 2006 machte er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100% geltend. 2. Am 28. November 2006 händigte die zuständige RAV-Beraterin dem Versicherten ein Schreiben aus, womit er angewiesen wurde, sich telefonisch innerhalb zweier Arbeitstage beim Einsatzprogramm Pro Wiv als Mitarbeiter eines Einsatzprogrammes zu melden. Am 29. November 2006 meldete der Versicherte, dass er sich beim Pro Wiv nicht gemeldet habe, weil er krank sei. Der Rückmeldung des Pro Wiv vom 4. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte nicht gemeldet habe. Dem Versicherten wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, zu erklären, weshalb er sich nicht gemeldet habe. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 führte er aus, dass er der Beraterin am 28. November 2006 gesagt habe, dass es ihm nicht gut gehe und er kaum sprechen könne, was diese auch selbst gemerkt habe. Am nächsten Tag habe er sich wegen Fieber, Schmerzen im Hals- und Brustbereich und erschwertem Atmen beim Hausarzt gemeldet. Das Arztzeugnis und das ausgefüllte Formular habe er der Beraterin zugestellt. Er habe nicht im Voraus wissen können, dass er krank werde. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. … vom 29. November 2006 ist zu entnehmen, dass der Versicherte vom 29. November bis am 3. Dezember 2006 arbeitsunfähig war.

3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 stellte das KIGA den Versicherten für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend führte es aus, der Versicherte habe die arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten, womit er die Teilnahme daran faktisch abgelehnt habe. In der dagegen erhobenen Einsprache machte der Versicherte geltend, er habe sich bis zum vorgegebenen Datum beim Pro Wiv nicht melden können, weil er krank gewesen sei. Später habe er sich nicht mehr gemeldet, weil er eine Busse befürchtete. Das KIGA wies mit Entscheid vom 22. Mai 2007 die Einsprache des Versicherten ab. Der Versicherte hätte sich spätestens nach seiner Genesung beim Pro Wiv melden müssen, was er jedoch unterlassen habe. Damit habe er eine Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, weshalb er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. 4. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Begründend führte er wiederum aus, dass er aus Krankheitsgründen nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Tage mit dem Pro Wiv in Kontakt getreten sei. Dies werde auch von seinem Arzt bestätigt. Falls er sich am dritten oder vierten Tag gemeldet hätte, hätte ihn seine Beraterin wieder gebüsst. Er sei auch nach dem 3. Dezember 2006 während zehn bis vierzehn Tage noch krank gewesen und habe Medikamente nehmen müssen. Dass er gewillt sei, eine Arbeit anzunehmen, lasse sich auch an seinen früheren, strengen und schlecht bezahlten Arbeitstätigkeiten erkennen. 5. Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Es helfe dem Versicherten nicht, wenn er vorbringe, falls er sich am 3. oder 4. Dezember 2006 gemeldet hätte, er mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung hätte rechnen müssen. Vielmehr hätte er dadurch seine Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, unter Beweis gestellt. Das eingereichte Arztzeugnis bestätige bloss eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. November bis zum 3. Dezember 2006. Dafür, dass der Versicherte auch nach dem 3. Dezember 2006 während zehn bis vierzehn Tagen krank gewesen sein soll, habe er keine Arztzeugnisse eingereicht.

Damit sei der Versicherte zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 2. Mai 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 22. Dezember 2006. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). Befolgt der Versicherte die Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Mit Schreiben vom 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen beim Pro Wiv zu melden, um bei einem Einsatzprogramm teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat die arbeitsmarktliche Massnahme jedoch unbestrittenermassen nicht angetreten. Im Folgenden geht es daher um die Frage, ob der

Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund für sein Nichtantreten vorbringen kann. Der Beschwerdeführer hat die arbeitsmarktliche Massnahme eigenen Angaben zu Folge zunächst infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit nicht antreten können. Dem ist nichts entgegenzuhalten, war doch der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 29. November bis am 3. Dezember 2006 krankgeschrieben. Demgegenüber wird seine Ansicht, über den 3. Dezember 2006 hinaus arbeitsunfähig gewesen zu sein, vom Gericht nicht geteilt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, liegen keinerlei Belege für das Bestehen einer über den 3. Dezember 2006 andauernden Krankheit vor. Die angebliche Krankheit stellt damit keinen Entschuldigungsgrund für das Nichtbefolgen der Weisung für die Zeit ab dem 3. Dezember 2006 dar. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, sich nach erfolgter Genesung unverzüglich beim Pro Wiv zu melden. Es spricht überhaupt nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006 bei der Einsatzleitung des Pro Wiv hätte melden können. Der Beschwerdeführer oder dessen Frau hätten ohne Weiteres auch schon vorher die RAV-Beraterin oder die Einsatzleitung des Pro Wiv anrufen und mitteilen können, dass der Beschwerdeführer zur Zeit krank sei und sich sobald als möglich melden werde. Da der Beschwerdeführer seine Krankheit bis am 3. Dezember 2006 mit ärztlichem Zeugnis belegen konnte und er sich demnach in dieser Zeit auch nicht beim Pro Wiv melden konnte bzw. musste, ist die Besorgnis bezüglich einer allfälligen Busse zum vornherein nicht nachvollziehbar und stellt keinen entschuldbaren Grund für sein Nichtbeachten der Weisung dar. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus nicht zureichenden Gründen dem Einsatzprogramm fern geblieben ist bzw. sich beim Pro Wiv nicht gemeldet hat. Aus diesem Grund ist er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 3. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02)

bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Da es dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zukommt, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d und 123 V 152 E. 2 mit weiteren Hinweis). Bei der Bemessung stützte sich die Vorinstanz auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 1. Januar 2007. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht an dieses Kreisschreiben nicht gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, diese Verfügung zu beanstanden. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Das Nichtbefolgen einer Weisung bzw. Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund im Rahmen eines Einsatzprogramms darf nicht bagatellisiert werden. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer in klarer Weise sein Desinteresse bzw. seine Gleichgültigkeit gegenüber den vom kantonalen Arbeitsamt unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung seiner Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt zum Ausdruck gebracht und gleichzeitig unnötige Kosten verursacht. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht als mittelschwer eingestuft. Die von der Vorinstanz verfügte Einstellung von 23 Tagen erscheint daher als durchaus den Umständen angemessen. 4. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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