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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.10.2006 S 2006 93

31 octobre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,752 mots·~9 min·7

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 93 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am 11. Februar 1960 geboren und wurde per 1. Januar 1990 von der Gemeinde … als Revierförster und Geschäftsführer des Gemeindeforstamtes mit einem 100%-igen Arbeitspensum gewählt. Das Anstellungsverhältnis wurde per 1. Januar 2004 auf eine neue Basis gestellt, weil auf diesen Zeitpunkt die Strassenbaugruppe aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Gemeindeforstamtes ausgegliedert wurde. Nach Spannungen zwischen … und dem bisherigen Gemeindevorstand trat am 1. Juli 2004 ein neu gewählter Gemeindevorstand sein Amt an. Nach Sichtung der ganzen Vorkommnisse der letzten Jahre um das Forstwesen gelangte der Gemeindevorstand zur Erkenntnis, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Gemeindebehörden und dem Revierförster derart nachhaltig gestört sei, dass sich eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr rechtfertige. Für ihn war auch klar, dass ein Wiederaufwärmen der ganzen Diskussionen um effektive oder vermeintliche Missstände im Forstwesen zu nichts anderem als zu weiteren Auseinandersetzungen führen würde. In dessen Interesse schien ihm daher eine Auflösung des Dienstverhältnisses mit … auf den nächsten geeigneten Zeitpunkt als unumgänglich. Anlässlich eines neuen „Forstkonzeptes 2005“ sollte … jedoch Gelegenheit erhalten, sich bis zum 4. Februar 2005 einerseits zur geplanten Reorganisation des Forstbetriebes und andererseits zu einer allfälligen Auflösung des Dienstverhältnisses per Ende August 2005 vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 nahm … zu den vom Gemeindevorstand angekündigten Massnahmen Stellung und wies – wie schon zuvor das Amt für Wald … - darauf hin, dass das Konzept Forstwesen 2005 in verschiedenen Punkten nicht der kantonalen

Waldgesetzgebung entspreche. Was seine Kündigung angehe, seien keine genügenden Gründe ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass die Gemeinde sich auch nicht an die Vorgaben der kantonalen Personalverordnung halte, gemäss der sie verpflichtet wäre, ihm eine Ersatzanstellung anzubieten. Nach Klärung der Abgeltung von Ferien und Überstunden sprach die Gemeinde mit Verfügung vom 23. Februar 2005 die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. August 2005 aus und begründete diese im Detail. Gleichzeitig wurde … per 1. März 2005 freigestellt. 2. Dagegen erhob … am 17. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht u.a. mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 23. Februar 2005 ungerechtfertigt sei, und es sei die Rekursgegnerin zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Entschädigung von Fr. 19'149.-- entsprechend drei Nettomonatslöhnen, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 3. In seinem Urteil vom 17. November 2005, mitgeteilt am 7. Februar 2006 (VGU U 05 21), führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis eine Kündigung auch dann rechtfertige, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden treffe. Die damals getätigten Untersuchungen hätten kein relevantes Verschulden des Rekurrenten zutage gefördert. Jedoch habe die dem Gemeindevorstand vorgesetzte Behörde Anlass gehabt, die erwähnten Untersuchungen einzuleiten. Nach der geltenden Rechtsprechung könne allein schon ein begründeter Verdacht auf ein strafbares Verhalten dafür genügen, dass das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen verloren gehe. Es sei sachlich nachvollziehbar, dass der neu gewählte Gemeindevorstand aufgrund der ganzen Vorkommnisse der letzten Jahre um das Forstwesen zur Erkenntnis gelangt sei, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Gemeindebehörden und dem Revierförster nachhaltig gestört sei. Daher sei es auch nachvollziehbar, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten aufgelöst wurde. Das Gericht wies den Rekurs in diesem Punkt ab.

4. Am 22. August 2005 beanspruchte der Versicherte ab 1. Oktober 2005 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde der Versicherte für 18 Tage ab 1. Oktober 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 21. März 2006 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses sei mit der Reorganisation des Gemeindeforstamtes begründet gewesen. Das grundlegend gestörte Vertrauensverhältnis rechtfertige nach den Feststellungen des Gerichts auch dann eine Kündigung, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden treffe. Weder die Untersuchungen noch das Urteil des Verwaltungsgerichts habe ein Fehlverhalten des Einsprechers festgestellt. Auch die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) könne das behauptete Fehlverhalten des Einsprechers nicht bezeichnen. Liege aber kein Fehlverhalten vor, gebe es auch keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. 6. In seinem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache ab. Der Einsprecher habe Recht, dass die verschiedenen Untersuchungen kein relevantes Verschulden zutage gefördert hätten, was auch das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 17. November 2005 festgehalten habe. Allerdings habe ein begründeter Verdacht bestanden, ansonsten die Strafverfolgungsbehörden schon die Einleitung der Untersuchung abgelehnt hätten. Deswegen sei die ALK GR nicht umhin gekommen, im Sinne der strengen Lehre und Rechtsprechung den Einsprecher wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 7. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juli 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Verfügung, eventualiter die Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal einen Tag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der

Kündigung sei nach den Feststellungen des Gerichts kein Fehlverhalten oder Verschulden des Versicherten zugrunde gelegen, sondern andere, nicht diesem zuzurechnende Gründe. Bezüglich der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sei der Rekurs gutgeheissen worden. Würde die angefochtene Verfügung wider Erwarten geschützt, müsste sich jeder davor hüten, fristmissachtende Kündigungen anzufechten, müsste jedoch gewärtigen, dass der Arbeitgeber Kündigungsgründe nachschieben könne, sodass die Erfüllung der Schadensminderungspflicht dennoch gegen ihn verwendet würde. Dass Gründe bestünden, Untersuchungen oder Strafverfahren einzuleiten, möge dazu ausreichen, die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als sachlich gerechtfertigt erscheinen zu lassen, reichten aber nicht aus, dem Versicherten ein Verschulden an der Arbeitslosigkeit nachzuweisen. Somit liege mangels Nachweises keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Wenn eine Einstellung überhaupt zulässig wäre, könnte ihm nur ein äusserst leichtes Verschulden angelastet werden, womit die Reduktion auf einen Tag gegeben wäre. 8. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liege dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liege, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernehme. Für solch eine Pflichtverletzung reiche es, wenn das Verhalten des Versicherten im Allgemeinen Anlass zur Entlassung gegeben habe. Dazu gehörten auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb untragbar erscheinen lassen, ohne dass Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen hätten müssen. Angesichts der Feststellungen im Verfahren VGU 05 21 und im Licht der Rechtsprechung habe die ALK GR zwingend zum Schluss kommen müssen, der Versicherte habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 21. Februar 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht während 18 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Argumentation des Versicherten, bei Abweisung der Beschwerde würde es Versicherten generell unmöglich, sich gegen fristmissachtende Kündigungen zu wehren, weil der Arbeitgeber weitere Kündigungsgründe nachschieben könne, die ein Verschulden des Arbeitnehmers begründeten, abwegig ist. Die Fristmissachtung hat mit dem vorliegenden Verfahren gar nichts zu tun und wurde vom Verwaltungsgericht auch korrigiert. Mit dem Nachschieben weiterer Kündigungsgründe, falls solche bestehen, muss zudem ein Arbeitnehmer in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit betreffend Kündigung immer rechnen. 3. Die Hauptfrage ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer seine Entlassung selbst verschuldet hat oder nicht. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 8 S. 44; Gerhards, Kommentar zum

Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 122 V 245; ARV 1999 Nr. 8 S. 39; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220; Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30). Das Verschulden des Versicherten muss klar nachweisbar sein (Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 236). 4. Vorliegend ist entscheidend, dass das Verwaltungsgericht schon einmal entschieden hat, dass den Versicherten an seiner Entlassung kein Verschulden treffe. Zwar hat der Gemeindevorstand gemäss Ausführungen des Gerichts in VGU U 05 21 wiederholt Grund gehabt, die Amtsführung des Rekurrenten zu untersuchen. Gerade die Untersuchungen haben aber unbestritten ergeben, dass keine Verfehlungen und kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Versicherten vorliegen. Er wurde durch die Untersuchungen also vollumfänglich entlastet. Damit ist – auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in VGU U 05 21 – die Kündigung allein auf objektive Faktoren zurückzuführen, nämlich auf das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Gemeindebehörden und Revierförster. In der Stellungnahme vom 8. September 2006 hat das KIGA geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht bereits in VGU U 05 21 zum Schluss gekommen sei, dass dem Versicherten zu Recht gekündigt worden sei. Dass vorliegend die Kündigung zu Recht erfolgte, ist unbestritten und auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens; denn eine Entlassung ist gemäss Rechtsprechung auch ohne Verschulden des Arbeitnehmers bzw. aufgrund eines gestörten

Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt. Für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist jedoch ein Verschulden Voraussetzung, welches vorliegend bereits aufgrund VGU U 05 21 klar zu verneinen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das KIGA den Beschwerdeführer zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. 6. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungssachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden (KIGA) hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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