S 06 89 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) …, geboren am … 1983, ist ledig und noch in Ausbildung. Sie erhielt am 24. September 2004 eine Verfügung betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2004. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse ging davon aus, dass die Versicherte einen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung habe, rechnete ihr kein steuerbares Einkommen an und sprach ihr eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) von CHF 1'977.50 zu, welche auch ausbezahlt wurde. b) Der definitiven Steuerveranlagung 2004 war zu entnehmen, dass den Eltern der Versicherten ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt wurde. Deshalb verfügte die AHV-Ausgleichskasse am 13. April 2006, dass für die Versicherte kein IPV-Anspruch 2004 bestehe. Gleichzeitig wurde ein Rückforderungsbetrag von CHF 1'977.50 geltend gemacht mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen hätten sich verändert und es bestehe entgegen der Verfügung vom 24. September 2004 kein selbständiger IPV-Anspruch. Bedingt durch den gewährten Kinder- oder Unterstützungsabzug in der Steuerveranlagung der Eltern bestehe für die Versicherte kein alleiniger Anspruch auf IPV, weil Personen, die gemeinsam besteuert würden, einem Gesamtanspruch unterliegen. 2. Dagegen liess die Versicherte am 18. April 2006 Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 10. August 2006 abgewiesen wurde.
3. a) Am 14. August 2006 liess die Einsprecherin durch ihre Mutter form- und fristgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Sinngemäss beantragte sie, die Rückforderungsverfügung vom 13. April 2006 betreffend die IPV 2004 in der Höhe von CHF 1'977.50 sowie jene vom 10. März 2006 betreffend die IPV 2005 in der Höhe von CHF 2'109.50 aufzuheben. Im Wesentlichen begründete die Mutter ihre Eingabe damit, dass sie nie informiert worden sei, wie die IPV gehandhabt werde. Der Entscheid sei unfair und ungerecht. Sie sei allein erziehend und auf die IPV ihrer Tochter, welche studiere, angewiesen. Sie habe nicht gewusst, dass es seit 2003 eine Änderung gegeben habe und sie sowohl für ihre Tochter als auch für sich selbst IPV hätte beantragen sollen. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz auf die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2006 betreffend die IPV 2005 sei nicht einzutreten, da noch kein entsprechender Einspracheentscheid ergangen sei. Bezüglich der Verfügung vom 13. April 2006 betreffend IPV 2004 sei der Rekurs abzuweisen, da die Rekurrentin mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 von der AHV-Ausgleichskasse darauf hingewiesen worden sei, dass sie einem Gesamtanspruch unterliege. Zudem sei auch im Einspracheentscheid festgestellt worden, dass die Verfügung vom 24. September 2004 zweifellos falsch gewesen sei und die Rekurrentin keinen selbständigen Anspruch auf IPV habe. Der Beitrag von CHF 1'977.50 gelte demzufolge als zu Unrecht bezogen und sei der AHV-Ausgleichskasse zurückzuerstatten. Weiter könne die Mutter, die nicht wisse, wie sie den Betrag zurückzahlen solle, ein Erlassgesuch stellen. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. c) Das Verwaltungsgericht forderte die Mutter der Rekurrentin mit Schreiben vom 27. September 2006 auf, eine Vollmacht für ihre Tochter nachzureichen. Diese ging frist- und formgerecht am 31. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht ein.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist vor dem 31. Dezember 2006 abgelaufen ist, kommt bisheriges Recht zur Anwendung. 2. a) Vorweg prüft das Gericht die Eintretensfrage bezüglich der Verfügung vom 10. März 2006 betreffend die IPV 2005. Die Vorinstanz geht gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 119 Ib 36; 118 V 313) zurecht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass einzig die Rückforderungsverfügung vom 13. April 2006 betreffend die IPV 2004 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, während die Frage, ob die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2006 betreffend die IPV 2005 aufzuheben ist, demgegenüber vom hier angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit umfasst wird und somit im Rekursverfahren auch nicht Streitgegenstand bilden kann. Für eine materielle Prüfung fehlt es somit an der Voraussetzung eines anfechtbaren Entscheides (vgl. BGE 111 V 264; 103 V 70; 101 V 113). Hinzu kommt, dass das Einspracheverfahren in Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; RB 542.100) vorgesehen ist und somit zum ordentlichen Verfahrensgang gehört. Solange kein Einspracheentscheid ergangen ist, kann ein Rekurs vorerst nicht erhoben werden (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 466). Über die Rückforderungsverfügung vom 10. März 2006 betreffend die IPV 2005 hat die Einspracheinstanz noch zu entscheiden. Im
vorliegenden Verfahren tritt das Gericht auf diesen Teil des Rekurses nicht ein. b) Anfechtungsobjekt stellt folglich im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid vom 10. August 2006 bzw. die ihm zu Grunde liegende Rückforderungsverfügung vom 13. April 2006 betreffend die IPV 2004 dar. Als Streitgegenstand sind die Fragen zu beurteilen, ob die Rekurrentin Anspruch auf IPV für das Jahr 2004 und ob die AHV-Ausgleichskasse von ihr CHF 1'977.50 zu Recht zurück verlangt hat. 3. Vorliegend gelangt die Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG; RB 542.120) in ihrer bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung zur Anwendung. Erhebt eine steuerpflichtige Person in Ausbildung, die dem Gesamtanspruch unterliegt, einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wird gemäss Art. 8 Abs. 2 ABzKPVG darauf nicht eingetreten. Die Rekurrentin erhob vorliegend einen selbständigen Anspruch auf IPV, obwohl sie gemäss Art. 6 Abs. 2 KPVG dem Gesamtanspruch ihrer Eltern unterliegt; denn gemäss Steuerveranlagung 2004 der Eltern wurde für die Rekurrentin ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt. Da die Rekurrentin offensichtlich keinen selbständigen Anspruch hat, wurde die fehlerhafte Verfügung vom 24. September 2004 zu Recht durch die Verfügung vom 13. April 2006 ersetzt und der angefochtene Einspracheentscheid ist korrekt. Die Mutter der Rekurrentin beruft sich darauf, dass sie allein erziehend und auf die IPV ihrer Tochter, welche studiere, angewiesen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es innerhalb des Gesamtanspruchs unerheblich ist, ob die unterstützungsberechtigte Person über Einnahmen verfügt oder nicht. Lösen die Eltern als unterstützende Person nach den Normen des Gesamtanspruchs keine Prämienverbilligung aus, so hat die unterstützungsberechtigte Person natürlich auch keinen IPV-Anspruch. Weiter gibt es bezüglich des Gesamtanspruchs entgegen der Meinung der Mutter der Rekurrentin seit 2003 keine Änderungen, womit die Unwissenheit der Mutter nicht zu schützen ist, da ihre Tochter bereits am 28. Oktober 2003 durch die AHV-Ausgleichskasse in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie einem
Gesamtanspruch unterliege. Der Einwand, die Mutter sei nie informiert worden und der Entscheid der AHV-Ausgleichskasse sei unfair und ungerecht, ist aufgrund dieser Erkenntnis abzulehnen. Der Rekurrentin steht kein selbständiger Anspruch auf IPV für das Jahr 2004 zu. 4. a) Unrechtmässig bezogene Leistungen der AHV-Ausgleichskasse sind gemäss Art. 13 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 19 ABzKPVG zurückzuerstatten; sinngemäss anwendbar sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). b) Infolge falscher Annahme der familiären Verhältnisse wurden der Rekurrentin am 24. September 2004 CHF 1'977.50 ausbezahlt, obwohl sie keinen selbständigen Anspruch auf IPV für das Jahr 2004 hatte. Das Gericht prüft, ob die Verjährungsfristen für den Rückforderungsanspruch der AHV- Ausgleichskasse gewahrt sind. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch nach einem Jahr seit seiner Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Leistung an die Rekurrentin erfolgte am 24. September 2004. Die AHV-Ausgelichskasse nahm am 14. Februar 2006 von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis, als die definitive Steuerveranlagung 2004 des Vaters der Rekurrentin vorlag, und erliess die Rückforderungsverfügung am 13. April 2006. Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist sind somit offensichtlich gewahrt worden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2006 bzw. die Rückforderungsverfügung vom 13. April 2006 betreffend die IPV 2004 in der Höhe von CHF 1'977.50 sowohl in qualitativer (Rechtmässigkeit) als auch in quantitativer (Höhe) Hinsicht korrekt sind, weshalb dieser Teil des Rekurses abzuweisen ist. Im Übrigen kann auf den Rekurs aus den in E. 2a erwähnten Gründen nicht eingetreten werden.
6. a) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Rekursverfahren in Sachen IPV laut Art. 19 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 VVS – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kostenlos ist. b) Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Für die Rekurrentin besteht somit die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 13. April 2006, bei der zuständigen AHV- Ausgleichskasse ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben.