S 06 7 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 44-jährige … (geb. 04.05.1962) ist ledig und wohnt in der Gemeinde … Er hat den Beruf eines Malers erlernt und war auch als selbständiger Bodenleger tätig. Seit 1998 leidet er berufsbedingt an Hautallergien, wogegen er sich beim Dermatologen Dr. … und beim Hausarzt Dr. … medizinisch behandeln liess. Im November 2000 beantragte der Versicherte bei der IV- Stelle GR die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers durch Dres. … und … kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte als Maler sowie Bodenleger wegen der Hautallergien zu 100% arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (ohne Kontakt zu Kleb-/ Farbstoffen oder Metallionen) aber weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei. Im Frühling 2002 wurde deshalb auf Kosten der IV die Möglichkeit einer Umschulung als Koch bzw. als Kaufmann im Bürobereich abgeklärt. Im Februar 2003 lehnte die IV- Stelle die Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Februar 2003 ab, wobei sie aber zugleich den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht stellte. c) Mit Verfügung vom 9. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend beruflicher Massnahmen erneut ab, mit der Begründung, es habe ihm am erforderlichen Willen für eine Umschulung gefehlt.
d) Mit Verfügung vom 10. November 2004 wies die IV-Stelle ebenfalls einen Anspruch auf eine IV-Rente ab. Zur Begründung hielt sie fest, es sei dem Versicherten eine leidensadaptierte Ersatztätigkeit (leichte/mittlere Arbeiten ohne Allergieexposition) weiterhin voll zumutbar. Zudem stellte sie dem mutmasslichen Jahresverdienst ohne Behinderung (Valideneinkommen [VE] als Bodenleger) von Fr. 72'066.-- ein erzielbares Einkommen trotz Behinderung (Invalideneinkommen [IE]) von Fr. 58'729.50 gegenüber, woraus nur ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 18.51% resultierte, was noch nicht zum Bezug einer IV-Rente (Mindestgrad 40%) berechtige. e) In der dagegen erhobenen Einsprache vom Dezember 04 wurden die Aufhebung beider Verfügungen und die Gewährung von Umschulungsmassnahmen für eine kaufmännische Ausbildung bzw. die Zusprechung einer halben IV-Rente beantragt. Richtig sei zwar, dass er im Mai 04 keine beruflichen Massnahmen mehr gewünscht habe, da er selbst einen Imbissstand auf einem Autobahnrastplatz eröffnet habe. Hiernach sei ihm dafür aber keine Betriebsbewilligung erteilt worden und ferner habe er gemerkt, dass er auch auf gewisse Lebensmittel allergisch reagiere, weshalb er eine Drittperson angestellt habe und selbst lediglich noch die Administration und den Einkauf besorge. Eine kaufmännische Ausbildung könnte daher seine selbständige Erwerbsfähigkeit weiter verbessern. Betreffend Rentenfrage sei die Vorinstanz überdies von einer viel zu optimistischen Einschätzung des IE ausgegangen, da er laut Lohnausweis 03 effektiv nur einen Nettojahrslohn von Fr. 18'000.-- erzielt habe und selbst bei besten Rahmen- bzw. Arbeitsbedingungen höchstens ein IE von Fr. 35'000.-erwirtschaften könnte, was einen IV-Grad von mehr als 50% und damit Anspruch auf eine halbe IV-Rente ergeben hätte. f) Mit Entscheid vom 30. November 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache vollumfänglich ab. Zur Ablehnung der Rente führte sie aus, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Referenztätigkeit und bei Ausnützung seiner vollen Arbeitskraft ohne weiteres noch ein IE von Fr. 57'800.-- erzielen könnte, was letztlich nur einen IV-Grad von 19.78% ergebe,
womit weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berentung (ab 40%) noch diejenigen für eine Umschulung (ab 20%) erfüllt worden seien. 2. Dagegen liess der Versicherte am 10. Januar 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Vorinstanz zur Gewährung einer kaufmännischen Ausbildung (Kostenübernahme für Umschulung); evtl. um Zusprechung mindestens einer halben IV-Rente. In Ergänzung zu den schon früher in der Einsprache enthaltenen Ausführungen bekräftigte er nochmals, dass ein IE von ca. Fr. 58'000.-- unrealistisch hoch sei; zumal sein Nettoverdienst 05 erneut lediglich Fr. 18'000.-- betragen habe bzw. er in den angeführten Verweisungstätigkeiten höchstens Fr. 35'000.-verdienen könnte, wobei sodann noch ein Leidensabzug von 10-15% gerechtfertigt wäre. Der IV-Grad betrage somit mindestens 50%; mit Sicherheit jedoch mehr als 40%. Zur Umschulung fügte er bei, dass ihm der Dermatologe Dr. … im Februar 05 noch ausdrücklich attestiert habe, dass er mit einer Bürostelle am besten wieder ins Berufsleben integriert werden könne. Hier wäre er zu 100% arbeitsfähig und es wäre darum auch nicht mit durch die Hautkrankheit bedingten Arbeitsausfällen zu rechnen. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das bezifferte IE in der Grössenordnung von Fr. 58'000.-- sei nicht zu beanstanden, da die herangezogenen Verweisungstätigkeiten realistisch seien und auch die abstrakten Tabellenlöhne in der Schweiz auf diesem Lohnniveau eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang ergeben hätten. Mangels Allergieexposition in diesen Tätigkeiten wäre zudem auch kein gesonderter Leidensabzug gerechtfertigt gewesen. Betreffend Umschulung wurde bekräftigt, dass die in der Praxis geltende Erheblichkeitsschwelle von 20% nicht erreicht worden sei, womit auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Ausbildung Kaufmann) entfalle. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Parteien haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG; BGE 130 V 347 E. 3.3.1, 127 V 296 E. 4 b/bb, 116 V 249 E. 1b), zu den Voraussetzungen für berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) und zu den Kriterien und zum Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) im Grundsatz richtig und komplett dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist zudem die Rechtsprechung zur Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] laut Berufs-/Ausbildungsniveau) bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung (vorliegend Hautallergien bzw. Handekzeme und Gesichtsausschläge je nach Arbeitsumfeld/Beschäftigungsart) zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (BGE 129 V 472 ff., 126 V 76 f. E. 3b; AHI 2002 S. 67 E. 3b) und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Leidensabzug (BGE 126 V 78 ff. E. 5; AHI 2002 S. 67 E. 4, 1999 S. 181 E. 3b). Darauf kann hier verwiesen werden. 2. Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall der massgebliche Invaliditätsgrad, wobei aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Arztberichte der Dres. … erstellt ist, dass der Versicherte in seinen früheren Erwerbstätigkeiten als Maler und Bodenleger wegen der Hautallergien bei Kontakt mit entsprechenden Lösungsmitteln und Stoff- /Metallmaterialien nie mehr als einsatz- und arbeitsfähig (100% AUF) betrachtet werden kann; indes in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit (z.B. als Kaufmann bzw. Büroangestellter) ohne nennenswerte Staub- oder Metallexpositionen durchaus noch voll einsatz- und arbeitsfähig (100% AF) wäre. Ausgehend von dieser einleuchtenden und unwiderlegten Einschätzung der erwähnten Ärzte gilt es im konkreten Fall mit Blick auf eine allfällige IV- Berentung (Mindestgrad 40%) die Höhe des Invalideneinkommens (mutmasslicher Jahresverdienst trotz Behinderung auf Arbeitsmarkt) zu
klären. Alsdann wird gegebenenfalls noch über den Anspruch auf berufliche Umschulung (Erheblichkeitsschwelle IV-Grad ca. 20%) zu entscheiden sein. 3. Was die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und damit letztlich den als zu tief bezeichneten IV-Grad von 18.51% (Verfügung) respektive von 19.78% (Einspracheentscheid) betrifft, gilt es vorliegend gestützt auf die hier anwendbare Einkommensvergleichsmethode das vom Beschwerdeführer als viel zu optimistisch bezeichnete Invalideneinkommen von ca. Fr. 57'800.-anstatt der tatsächlich erzielten Fr. 18'000.-- bzw. nach Ansicht des Beschwerdeführers höchstens anrechenbaren Fr. 35'000.-- zu überprüfen. Lehre und Praxis stellen dabei in erster Linie auf die erwerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der der Versicherte steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der speziell stabile Verhältnisse herrschen und ist weiter anzunehmen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint ferner das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt im Prinzip der tatsächlich erzielte Jahresverdienst als Invalidenlohn. Liegt aber kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gar keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können wahlweise entweder Tabellenlöhne (LSE) oder Verweisungstätigkeiten (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 475). Wie dargetan, ist hier davon auszugehen, dass der Versicherte bezüglich einer behinderungsadäquaten Tätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig ist. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer somit in vollem Umfange zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ebenfalls zu bejahen, weil es dem Versicherten zumutbar und möglich ist, allenfalls auch ausserhalb der Wohnsitzgemeinde eine neue Stelle bzw. eine explizit auf seine Körperleiden (Hautekzeme an Händen/Gesicht) Rücksicht nehmende Stelle (in geschlossenen Räumen ohne mechanisch irritierende Stoffe, die Haut reizende Lösungsmittel [toxische Substanzen] oder übermässige Staubimmissionen im Sitzen oder Stehen wie z.B. einfache Aufsichts- und Kontrollfunktionen oder staubfreie Büro-, Gastronomie-, Sortier- und Verpackungsarbeiten usw.) zu suchen. Unter diesen Vorzeichen
war die Vorinstanz jedoch nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wahlweise entweder auf die abstrakten LSE oder sonst eben auf konkrete Verweisungstätigkeiten abzustellen. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, entschied sich die Vorinstanz für den Beizug der LSE-Werte. Ausgehend von der Tabelle TA 1 der LSE 2002 des Bundesamtes für Statistik (BFS) belief sich der Monatsbruttolohn (Zentralwert 40 Std.-Woche) für Männer mit einfachen/repetitiven Tätigkeiten auf dem Privatsektor auf Fr. 4'557.--. Angepasst an die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Std. und die Teuerung bis 2004 ergibt sich ein erzielbares Monatssalär von Fr. 4'884.- - bzw. ein Jahresverdienst von rund Fr. 58'000.--. Die Höhe des ermittelten Invalideneinkommens gibt daher zu keinen Korrekturen Anlass, zumal die Kriterien für einen separaten Leidensabzugs (max. 25%) in einer staubarmen Ersatztätigkeit offenkundig nicht erfüllt worden sind. Werden die so eruierten Validen- und Invalideneinkommen einander gegenübergestellt, ergibt sich ein Minderverdienst von ungefähr Fr. 14'000.--, was bei weitem nicht zu einem rentenrelevanten IV-Grad von 40% reicht. Daran hätte im Ergebnis selbst ein leicht höheres Valideneinkommen nichts geändert. Die Nichtgewährung einer IV-Rente durch die Vorinstanz war daher rechtens und vertretbar, was diesbezüglich zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt. Zu prüfen bleibt damit aber noch, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen beim (erst) 44-jährigen Versicherten hätte bejaht werden müssen. 4. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Laut Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe aller Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die erforderlich und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, 99 V 35 E. 2; ZAK 1988 S. 468 E. 2a). Der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ bezieht sich dabei nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung
zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Der Umschulungsanspruch setzt mit anderen Worten eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus. Als „invalid“ gilt dabei, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welcher die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der IV-Grad muss darum ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach gefestigter Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von „etwa 20%“ erleidet (BGE 130 V 488, 124 V 108, 118 V 7, 111 V 235; AHI 1997 S. 80 E. 1b, ZAK 1984 S. 91, 1966 S. 439 E. 3). Im Einzelfall ermittelte die Vorinstanz letztlich einen IV-Grad von 19.78%, woraus sie schloss, dass die verlangte Erheblichkeitsschwelle für einen Anspruch auf berufliche Stütz- und Integrationsmassnahmen noch nicht erreicht worden sei. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschliessen, da die Vorinstanz nachweislich von einem etwas zu tiefen Einkommen ohne Behinderung (Fr. 72'066.--) ausging. Wie dem Schreiben des Steueramts der Wohnsitzgemeinde vom 21.09.2001 entnommen werden kann, erzielte der Versicherte 1997 und 1998 als gesunder Bodenleger im Durchschnitt ein steuerbares Einkommen von Fr. 76'800.--. Das von der Vorinstanz aufgrund der verfügbaren IK-Auszüge eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 72'066.- - (1991-1996) war damit aber im Schnitt um ca. Fr. 3'150.-- (1991-1998: Fr. 75'222.--) zu tief bemessen worden, woraus umgerechnet jedoch ein IV-Grad von über 20% (VE: Fr. 75'222.--; IE: Fr. 58'000.--; IV-Grad 22.8%) resultiert hätte. Abgesehen von dieser Korrektur beim anrechenbaren Valideneinkommen und dem Erreichen des erforderlichen IV-Grads im Sinne von Art. 17 IVG, womit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestanden hätte, gilt es hier aufgrund der noch langen Aktivitätsdauer des Versicherten (44-jährig) überdies nicht zu verkennen, dass eine berufliche Umschulung (z.B. zum Betriebskaufmann/Büroangestellten) zwecks möglichst rascher und realistischer Wiedereingliederung in die bestehende Arbeitswelt auch sachlich absolut gerechtfertigt und äusserst sinnvoll erscheint. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer darauf im Mai 04 noch ausdrücklich verzichten wollte, bewies er durch seine eigenen Arbeitsbemühungen
(Eröffnung Imbissstand auf Autobahnraststätte; leider ohne durchschlagenden Erfolg) doch ausreichend, dass er persönlich an sich gewillt und auch in der Lage gewesen wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit aus eigner Kraft und Initiative nachzugehen. Die dann neu aufgetretenen Hautallergien gegenüber gewissen Speisesorten (Frischgemüse; Fleischprodukte) brachte schliesslich aber auch diese Einnahmequelle zum Versiegen, weshalb er eindeutig auf eine vernünftige Berufsumschulung (ohne Allergienpotential) angewiesen ist. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass der Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, da die Voraussetzungen von Art. 17 IVG erfüllt wurden. Der angefochtene Entscheid war insofern nicht rechtmässig und muss deshalb aufgehoben werden. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwerde demnach also als begründet, was zur Konsequenz hat, dass sie in diesem Rügepunkt gutzuheissen ist. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Hingegen hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG noch eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid insofern aufgehoben, als der Anspruch des Versicherten auf Leistungen betreffend Umschulung (berufliche Massnahmen) durch die Vorinstanz bejaht wird; im Übrigen (bezüglich IV-Rente) wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.