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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.07.2006 S 2006 47

6 juillet 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,102 mots·~6 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 47 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) … ist geboren am 28. April 1977 und ungelernte Betriebsarbeiterin. Am 5. September 2005 machte sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum geltend. b) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wurde die Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem ihr die Firma … in … nach der Eignungsabklärung vom 1. und 2. Dezember 2005 eine Stelle offerierte und sie diese abgelehnt hatte. Gemäss Rücksprache mit dem Betrieb habe sie dort mitgeteilt, ihr sei die Arbeit zu schmutzig und sie wolle nicht weiterbeschäftigt werden. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2005 Stellung. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 wurde die Versicherte wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. c) Am 27. Januar 2006 ging beim KIGA ein Fax von Dr. med. … ein. Darin hielt dieser fest, dass die Versicherte nach eigenen Angaben nie von schmutziger, sondern von körperlich viel zu anstrengender Arbeit gesprochen habe. Mit eingeschriebenem Brief vom 3. Februar 2006 wies das KIGA die Versicherte darauf hin, dass sie gegen die Verfügung innert Rechtsmittelfrist Einsprache erheben könne. Diese müsse schriftlich sein, ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie ihre Unterschrift enthalten.

2. a) Am 2. Februar 2006 erhob die DAS Rechtsschutz-Versicherung im Auftrage der Versicherten vorsorglich Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Ausrichtung der entsprechenden ALV-Beiträge. Weiter bat die Versicherte um Einsicht in die Akten und eine angemessene Nachfrist für die Einreichung der Begründung. b) Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 liess das KIGA der DAS Rechtschutz- Versicherung die Akten zukommen, unter Ansetzung einer Nachfrist bis zum 1. März 2006 und mit dem Hinweis, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung eingehe. Am 23. Februar 2006 teilte die DAS Rechtsschutz-Versicherung mit, sie werde die Versicherte nicht länger vertreten. Die Begründung werde durch die Versicherte oder durch einen von ihr bestellten Vertreter nachgereicht. c) Mit Einsprachentscheid vom 24. März 2006 trat das KIGA auf die Einsprache nicht ein, weil bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung eingetroffen sei. 3. Dagegen erhob die Versicherte am 28. April 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, sie sei mit der Anzahl Einstelltage nicht einverstanden, weil sie die Arbeit infolge körperlicher Anstrengung abgelehnt habe und sie hoffe auf eine Milderung des Urteils. 4. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Einsprache ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten müsse. Darauf sei die Versicherte explizit hingewiesen worden. Die vorliegende Beschwerde genüge diesen formellen Anforderungen nicht und damit sei auf sie nicht einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. März 2006, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung (Nr. 210104431) vom 23. Januar 2006. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide des KIGA Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht (Art. 1 lit. b Ziff. 7 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen [VVS; BR 542.300]) erhoben werden. Vor einer allfälligen materiellen Beurteilung der Beschwerde sind jedoch zunächst die formellen Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. b) Die Einhaltung der Beschwerdefrist als Eintretensvoraussetzung ist vorliegend erfüllt. Weiter muss die Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Begründung der Beschwerdeführerin den geltenden Grundsätzen der Rechtssprechung und Praxis genügt. 2. a) Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Aus der Begründung muss hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335, 118 Ib 134; C.322/2005 vom 6. März 2006). Nach der Rechtssprechung stellt eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung und damit keine genügende Beschwerde dar.

b) Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist nicht rechtsgenüglich, weil sich die Beschwerdeführerin bloss mit den materiellrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzt und in keiner Art und Weise auf die formelle Seite des Falles eingeht. Sie führt in ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich auf, aus welchem Grund sie mit der Höhe der Einstelltage nicht zufrieden ist. Demzufolge handelt es sich vorliegend um eine nicht genügende Beschwerdeschrift und auf das Rechtsmittel kann nicht eingetreten werden. Auch eine Nachfrist zur Behebung des Mangels gemäss Art. 61 lit. b ATSG kommt vorliegend nicht in Frage, weil eine Nachfrist nur anzusetzen ist, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. c) Selbst wenn das Gericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten würde, wäre der Einsprachentscheid vom 24. März 2006 in jeder Hinsicht rechtmässig und die Beschwerde müsste abgewiesen werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt es an der Unterschrift, so wird gemäss Art. 40 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Nachfrist zur Behebung der Mängel angesetzt unter Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Am 7. Februar 2006 setzte das KIGA eine Nachfrist bis zum 1. März 2006, um die Begründung nachzureichen und wies ausdrücklich auf den ansonsten zu verfügenden Nichteintretensentscheid hin. Da bis zum 1. März 2006, ja sogar bis zum Beschwerdeentscheid am 24. März 2006, keine Begründung beim KIGA eingegangen war, ist der Nichteintretensentscheid rechtmässig. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist das kantonale Beschwerdeverfahren – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger

Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend – zwar nur mit Bedenken keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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