S 06 4 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. … ist 1947 geboren und meldete am 5. Juli 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 7. Juli 2005 an. Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Juli 2005 hatte der Versicherte vom 10. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2003 bei … gearbeitet. Zuletzt war der Versicherte vom 14. Juni 2004 bis 30. November 2004 bei der … in … tätig. Diese Stelle wurde ihm am 25. Oktober 2004 von der Arbeitgeberin zufolge Krankheit nach Ablauf der Sperrfrist von 30 Tagen und unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30. November 2004 gekündigt. Gemäss vorliegenden Arztzeugnissen des behandelnden Arztes Dr. med. …, Psychiater und Psychotherapeut, vom 9. Juni 2005 und 26. Juli 2005 sei der Versicherte vom 24. August 2004 bzw. 6. November 2004 bis 7. Juli 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 8. Juli 2005 von psychiatrischer Seite her wieder voll arbeitsfähig. 2. Am 22. August 2005 wurde der Versicherte zur Beurteilung seines Anspruchs auf Versicherungsleistungen aufgefordert, anzugeben, welcher Tätigkeit er vom 1. November 2003 bis 13. Juni 2004 nachgegangen sei. Mit Schreiben vom 25. August 2005 antwortete der Versicherte, er sei vom 1. November 2003 bis 13. Juni 2004 keiner Tätigkeit nachgegangen. Er sei in dieser Zeit bei seinem Psychiater in Behandlung gewesen. 3. Mit Verfügung vom 29. August 2005 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Anspruch des Versicherten ab 8. Juli 2005 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist ab. Er könne nur 9
Monate und 13.4 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung und auch nur 8 Monate und 1 Tag einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nachweisen, womit er keine dieser Anspruchsvoraussetzung erfülle. 4. Dagegen liess der Versicherte am 26. September 2005, ergänzt am 21. November 2005, Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung wurde hauptsächlich angeführt, dass der Versicherte während den Monaten Februar 2004 bis Juni 2004 zwar keiner Arbeit nachgegangen sei, jedoch in diesem Zeitraum zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, was die Dauer der beitragsbefreiten Zeit auf insgesamt 12 Monate und 9 Tage verlängere. Zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum wurde ein erneutes Arztzeugnis des behandelnden Arztes vom 1. November 2005 eingereicht, in welchem bestätigt wird, dass der Versicherte auch schon vom 1. Februar 2004 bis zum 8. Juni 2004 zu 100% arbeitsunfähig war. 5. Mit Entscheid vom 29. November 2005 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache ab. Der Versicherte habe in der Rahmenfrist vom 8. Juli 2003 bis 7. Juli 2005 unbestrittenermassen eine ungenügende Beitragszeit von lediglich 9 Monaten und 13.4 Tagen erwirtschaften können. Auch die Prüfung, ob der Versicherte von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne, ergäbe, dass er die zeitliche Voraussetzung mit 11 Monaten und 15.4 Tagen nicht erfülle. Die vor dem 1. Dezember 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit könne nicht berücksichtigt werden, weil der Versicherte gleichzeitig noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. 6. Am 6. Januar 2006 liess der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Verpflichtung des Beschwerdegegners, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 8. Juli 2005 zu bejahen und ihm die entsprechenden Versicherungsleistungen auszurichten. Als Begründung
wurde angeführt, dass laut Bestätigung des behandelnden Arztes vom 20. Dezember 2005 der Beschwerdeführer am 24. März 2004 erstmals in seiner Praxis erschienen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits schwer depressiv mit psychotischen Symptomen gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass eine gewisse Arbeitsunfähigkeit schon früher bestanden habe. Es sei im Nachhinein allerdings schwierig, festzulegen, ab wann eine wie stark ausgeprägte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Des Weiteren sei die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft begründet gewesen, indem die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) bei der Berechnung der zur Beitragsbefreiung zählenden Arbeitsunfähigkeit auch Tage dazugerechnet habe, an denen der Beschwerdeführer noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen müssen und dürfen, dass er nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Monaten und 29 Tagen nachweisen müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Entsprechend habe die Frau des Beschwerdeführers vom behandelnden Arzt auch nur noch für 4 Monate eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeholt, was von diesem auch bestätigt werde. Angesichts dieser Bestätigung müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen sei. Schliesslich hätte das KIGA, als es den Berechnungsfehler bemerkt habe, diesem Frist ansetzen müssen zur allfälligen Ergänzung seiner Arbeitsunfähigkeitsnachweise. Indem sie dies unterlassen und den angefochtenen Einspracheentscheid gefällt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 7. Am 17. Februar 2006 beantragte die ALK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und hielt ergänzend dazu fest, dass der Versicherte im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die Frage verneint habe, ob er insgesamt während 12 Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Weiter sei auch nicht das rechtliche Gehör verletzt worden. Man habe zwar in der ursprünglichen Verfügung versehentlich 8 Monate und 1 Tag anstatt 7 Monate und 7 Tage angegeben. Dies ändere aber nichts, da die für die Befreiung erforderlichen
12 Monate so oder so nicht erreicht worden wären. Auch habe man im Einspracheentscheid die Verfügung nicht zu Ungunsten des Versicherten abgeändert, weswegen auch das rechtliche Gehör nicht habe gewährt werden müssen. Zudem hätte der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit bereits im Antrag nachweisen können und auch müssen. Erst im Rechtsmittelverfahren habe er aber sozusagen stufenweise geltend gemacht, er sei während mindestens 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen. Dies sei nicht glaubwürdig. Immerhin relativiere der behandelnde Arzt die Möglichkeit der rückwirkenden Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2005 ja selber. Ausserdem spreche dieser von einer „gewissen Arbeitsunfähigkeit“. Die Befreiung wäre aber nur möglich, wenn eine versicherte Person auch keine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ausüben könne. Mit dem Schreiben könne er folgerichtig nicht eindeutig nachweisen, dass er während mindestens 12 Monaten die Beitragszeit wegen Krankheit nicht erfüllen habe können. 8. In der Replik vom 23. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer noch ausführen, dass der Beschwerdegegner zwar mit seinen Ausführungen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs recht habe und dieses vorliegend nicht verletzt worden sei, der Beschwerdegegner habe ihn aber durch dessen falsche Auskunft in die Irre geführt und damit gegen Treu und Glauben verstossen. Er habe auf die Korrektheit der anfänglichen Berechnung vertrauen dürfen. Wenn er kein umfassendes Zeugnis eingereicht habe, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Falls das Gericht nicht auf die Einschätzung des behandelnden Arztes abstellen wolle, sei er entweder als Zeuge zu befragen oder zur schriftlichen Auskunft aufzufordern, allenfalls sei ein Gutachten anzuordnen. Mit Schreiben vom 2. März 2006 verzichtete die Arbeitslosenkasse auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. November 2005. Dabei ist unbestritten und richtig, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Folglich bleibt nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist wegen Krankheit anspruchsbegründend von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. 2. Hiefür ist von Art. 8 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auszugehen. Demnach hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist ein Versicherter von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Dieser Befreiungstatbestand gelangt somit nur für die Zeit zur Anwendung, in welcher der Versicherte nicht gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis stand, weil sonst Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zum Zuge kommt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherungsrecht in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 197; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Art. 14 N 24). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist zu beachten, dass nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR. 837.02) eine Teilzeitbeschäftigung bezüglich der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist. Diesfalls ist ein Versicherter nur dann von der Beitragspflicht befreit, wenn es ihm wegen seiner Krankheit weder möglich noch zumutbar gewesen wäre, auch nur eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung auszuüben (ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b/aa).
3. a) Vorliegend bestätigt der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeiten zu 100% für lediglich 11 Monate und 15 Tage, die als beitragsbefreite Zeit anrechenbar sind. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, dass man ihm für seine Arbeitsunfähigkeit vom 6. November 2004 bis 7. Juli 2005 in der zugrunde liegenden Verfügung zunächst den vollen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit als beitragsfreie Zeit angerechnet habe, was eine anrechenbare Zeit von 8 Monaten und 1 Tag ergäbe. Er habe sich auf diese Angaben verlassen dürfen und liess daher von seinem behandelnden Arzt im Einspracheverfahren bewusst nur noch eine Bestätigung über seine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die fehlende Zeit von 3 Monaten und 29 Tagen abgeben, was mit dem Arztzeugnis vom 1. November 2005 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 8. Juni 2004 abgedeckt werde. Er sei aber auch schon vor dem 1. Februar 2004 arbeitsunfähig gewesen, was von seinem behandelnden Arzt im Schreiben vom 20. Dezember 2005 auch bestätigt werde. Es müsse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Rahmenfrist mindestens während 12 Monaten arbeitsunfähig gewesen sei. b) Dieser Auffassung kann das Gericht aber nicht folgen. Zwar wird die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Arbeitsunfähigkeit schon vorbestanden haben muss, im Schreiben des behandelnden Arztes vom 20. Dezember 2005 glaubhaft bestätigt, jedoch relativiert dieser seine dortigen Angaben gleich selber. So bestätigt er denn auch nur, dass eine gewisse Arbeitsunfähigkeit schon vor dem 1. Februar 2004 bestanden habe, ohne aber den Grad der Arbeitsunfähigkeit genauer beziffern zu können und offensichtlich auch nicht zu wollen. Bezeichnenderweise schreibt er auch, dass die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit umso schwieriger sei, je weiter der fragliche Zeitpunkt vor der ersten Konsultation vom 24. März 2004 zurückliege. Aus diesem Schreiben erhellt sodann, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer schon im Zeugnis vom 1. November 2005 retrospektiv eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für eine Zeitraum von fast zwei Monaten vor seinem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestätigt. Selbst wenn man nun zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge,
dass eine gewisse Arbeitsunfähigkeit schon vor dem 1. Februar 2004 bestanden hätte, hilft dies dem Versicherten nicht weiter, weil damit ja gerade nicht ausgeschlossen wird, dass ihm eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend so oder anders die Erfordernisse von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt sind und der Versicherte nicht anspruchsbegründend von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Aus diesem Grund kann auch von der Einholung eines weiteren Gutachtens und von der Anhörung des behandelnden Arztes als Zeuge bzw. dessen Aufforderung zur schriftlichen Auskunft abgesehen werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4. a) Insgesamt ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde, da er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt. Er kann weder die nötige Beitragszeit vorweisen, noch war er von der Erfüllung der Beitragszeit dispensiert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. b) Daran vermögen auch die Vorwürfe betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebots von Treu und Glauben nicht zu ändern. Zum einen wird vom Beschwerdeführer in seiner Replik richtigerweise eingeräumt, dass der Beschwerdegegner mit seinen Feststellungen betreffend das rechtliche Gehör Recht habe und dieses vorliegend nicht verletzt worden sei. Zum anderen setzt eine Haftung nach Treu und Glauben unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten (vgl. PVG 1997 Nr. 28). Eine solche Disposition ist für das Gericht aber nicht ersichtlich und wurde vom der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen. Ausserdem muss sich der Beschwerdeführer seine eigene "Informationspolitik" entgegenhalten lassen, ist er doch zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung verpflichtet; hier umso mehr auch zur Vollständigkeit, als dass die Kasse eindeutig Angaben für den Zeitraum von
November 2003 bis Juni 2004 verlangt hatte (Kieser, ATSG Kommentar, Art. 28 N 11 u. 16 ff.). 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.