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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.05.2006 S 2006 38

23 mai 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,722 mots·~9 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 38 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist 1960 geboren und ledig. Laut Arbeitsgeberbescheinigung arbeitete er seit Oktober 2002 bei der Firma … in … als Lastwagenchauffeur. Diese Stelle kündigte er am 25. Februar 2005 (Poststempel) auf den 31. Mai 2005 ohne Angabe von Gründen. Anschliessend arbeitete der Versicherte als Rinderhirt vom 1. Juni bis 14. Juli 2005 bei Familie …, …, in Saisonanstellung. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung hat er diese Stelle am 10. Juli 2005 mündlich gekündigt. Am 22. Juli 2005 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stelle am 24. August 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Oktober 2005. Im Antragsformular gab der Versicherte an, dass die Kündigung bei … deshalb erfolgt sei, weil dieser die Arbeits- und Ruhezeiten sowie diverse Abmachungen nicht eingehalten habe. 2. Am 6. Oktober 2005 wurde der Versicherte von der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) betreffend einer allfälligen vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Vernehmlassung aufgefordert, weil er die Dauerstelle als Lastwagenchauffeur selbst gekündigt habe, um danach eine befristete Anstellung als Rinderhirt antreten zu können.

3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 (Eingangsdatum) schrieb der Versicherte der ALK GR, der Arbeitgeber habe seine vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten, insbesondere nicht die 46-Stundenwoche. Als er dann von seiner Anstellung als Lastwagenchauffeur, in welcher die Überstunden einfach gestrichen worden seien, zu seiner Anstellung als

Rinderhirt gewechselt habe, sei er vom Regen in die Traufe gekommen. Beide Arbeitsverhältnisse seien nicht zumutbar gewesen und er habe sich entschieden, seine Strafe anzutreten. Statt drei Monate Gefängnis habe er dann 60 Tage Sozialdienst gewählt. Dies sei nachher in ein Arbeitsverhältnis übergegangen, welches jedoch am 18. November 2005 automatisch aufgelöst werde. Unterlagen lägen der ALK GR bereits vor. 4. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 (V 2005/1506) wurde der Versicherte für 28 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Dauerstelle zugunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses gekündigt habe. 5. a) Dagegen erhob der Versicherte am 24. November 2005 Einsprache bei der ALK GR und begründete diese damit, dass es unzumutbar sei, wenn man mit 40-Tonnen-LKW’s und bis zu 14 Stunden am Tag habe arbeiten müssen. Er habe die Verantwortung abgelehnt, weiterhin bis 530 km pro Tag auf der Strasse zu sein, bevor noch ein Unfall passiere. 28 Einstelltage seien daher eine schmerzhafte Strafe, auch deshalb, weil er noch 60 Tage Sozialdienst im Forstgarten gearbeitet habe. b) Am 19. Januar 2006 forderte die ALK GR den ehemaligen Arbeitgeber auf, zu den vom Versicherten gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Am 3. Februar 2006 schrieb dieser, der Betrieb habe seit vielen Jahren keine Beanstandungen über das Nichteinhalten der Arbeitsruhevorschriften erhalten. Aus der beiliegenden Fahrauswertung des Versicherten vom 3. und 4. Quartal 2004 und vom 1. Quartal 2005 gehe hervor, dass die Vorwürfe nicht gerechtfertigt seien. Sie seien mit seiner Arbeit recht zufrieden gewesen, bis ihm am 24. Februar 2005 nach einem Alkoholtest die Weiterfahrt mit dem Lastwagen von der Stadtpolizei Chur verweigert worden sei. Gemäss handschriftlicher Notiz auf dem Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers, hat dieser am 9. Februar 2006 der ALK noch telefonisch mitgeteilt, dass dem Versicherten aufgrund des Vorfalles vom 24. Februar 2005 vom 1. Juni bis 30. November 2005 den Führerausweis entzogen worden sei.

6. Am 24. Februar 2006 wies die ALK GR die Einsprache mit der Begründung ab, er habe eine unbefristete Stelle selber gekündigt und anschliessend lediglich eine befristete angetreten. Vorliegend vermögen die angeblichen Überstunden und Unstimmigkeiten mit dem Chef auch keine Unzumutbarkeit zu begründen. So gehe aus der ihm vom Arbeitgeber zugestellten Überzeitund Ferienkontrolle vom 15. Juni 2005 hervor, dass der Saldo der Überzeit per Kündigungsdatum minus 14.3 Stunden betragen habe. Gemäss den Stundenrapporten seien sowohl die Arbeits- als auch die Ruhezeiten eingehalten worden. Ebenso gäben die erfolgten Überstunden keinen Anlass zur Beanstandung. Er sei daher zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Dabei entspräche auch die Dauer der Einstellung mit 28 Tagen seinem Verschulden. Die Tatsache des Führerausweisentzuges sei dabei nicht berücksichtigt worden, zumal er ja selber gekündigt habe. 7. Am 17. März 2006 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung desselben. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, er habe mit der Kündigung reagiert, weil er gewusst habe, dass er seinen Führerausweis los sei, als er am 24. Februar 2005 in die Polizeikontrolle geraten war. Die Folgen einer Kündigung seinerseits seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe dann angefangen, eine neue Stelle zu suchen. Anfangs März habe er den Bescheid erhalten, er könne auf die Alp im Glarnerland gehen. Dort habe er irgendwann die ständige Kritik und Geringschätzung seiner Arbeit nicht mehr anhören wollen und sich daher entschlossen, seine Strafe anzutreten. Anstelle von 90 Tagen Gefängnis habe er dann 60 Tage Sozialarbeit im Forstgarten von Rodels verrichtet. Nach den 60 Tagen habe er dort in ein festes Arbeitsverhältnis wechseln können. Dann habe er aber erfahren, dass dies auch nur eine Saisonstelle sei und Ende November der Forstgarten geschlossen werde. Seither habe er sich erfolglos um eine neue Stelle bemüht. Er habe seine Strafe erledigt und jetzt folge nochmals eine. Schliesslich kritisierte der Beschwerdeführer noch die Art der Ermittlung der Arbeits- und Ruhezeit.

Am 6. April 2006 beantragte die ALK GR die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2006. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist ein Versicherter in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Laut der Verordnung zum AVIG (AVIV; SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es kurzfristig sein werde, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV). Die Pflicht zur Beibehaltung einer Stelle ist Teil der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken findet (Art. 16 AVIG). Hierfür können die Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG als Auslegungshilfe herangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Art. 30 N 13). Dabei ist aber die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit bei der Annahme einer Stelle. Entscheidend ist dabei die objektive Unzumutbarkeit und nicht das subjektive Empfinden des Versicherten.

b) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle als Lastwagenchauffeur für eine Saisonstelle aufgegeben hat. Zudem räumt der Beschwerdeführer auch ein, dass die Kündigung nur erfolgt sei, weil ihm nach einer Polizeikontrolle der Führerausweis entzogen worden sei. Die Kündigung erfolgte also gerade nicht wegen Unzumutbarkeit, wie dies noch im Einspracheverfahren geltend gemacht wurde. Abgesehen davon vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente für eine Unzumutbarkeit der Stelle als Lastwagenchauffeur nicht zu überzeugen. So kann eine Unzumutbarkeit gewiss nicht durch eine erst nachträglich aufgestellte - sogar auf einen Zeitraum 9 Monate nach Kündigung datierte und lediglich beispielhafte Abrechnung über die übrige Arbeitszeit belegt werden, zumal er selber keine Aussage dazu machen kann, ob die zur Zeit seines Arbeitsverhältnis erfassten Arbeitszeiten nicht doch korrekt angerechnet wurden. Auch andere Gründe im Sinne von Art. 16 AVIG, die eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit rechtfertigen würden, kann das Gericht hier nicht erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Somit bleibt festzuhalten, dass vorliegend der Einstellungsgrund einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs.1 lit. c AVIV in jedem Fall gegeben ist, weshalb der Beschwerdeführer auch zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Weiter bleibt noch anzumerken, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer selber nicht gekündigt hätte und der Arbeitgeber ihn wegen des Verlusts des Führerausweises entlassen hätte, eine anschliessende Arbeitslosigkeit ebenfalls als selbstverschuldet gelten würde (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). 3. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich ein Versicherter vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem, mittelschwerem und schwerem Verschulden. Danach dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der

Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine Strafe für den Führerausweisentzug erledigt habe und nun mit der Einstellung für 28 Tage nochmals bestraft werde, weshalb er damit nicht einverstanden sei. Zur Erklärung ist dazu anzuführen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafgesetzbuches bzw. des Nebenstrafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion hat. Ihrer Funktion nach ist die Einstellung eine Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden können (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, N 691, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht). Die Einstellung ist somit nicht eine weitere Strafe für das Fehlverhalten, welches zum Führerausweisentzug geführt hat, sondern bezweckt als versicherungsrechtliche Sanktion die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenversicherung verursacht hat (Nussbaumer, a.a.O., N 691). c) Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers mit 28 Einstelltagen im angefochtenen Entscheid im oberen Bereich des mittleren Verschuldens eingestuft. Darin kann das Gericht keinen Ermessensfehler der Vorinstanz erkennen. Für eine weitergehende Schuldminderung besteht daher kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, die Einstellungsdauer von 28 Tagen zu reduzieren. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb

vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegende Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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