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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.04.2006 S 2006 33

11 avril 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,145 mots·~16 min·9

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 06 33 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. April 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Der heute 45-jährige … (geb. …) ist verheiratet, Vater zweier Kinder, portugiesischer Staatsangehöriger und wohnhaft in …/GR. Er ist angelernter Maurer und arbeitete seit 1997 bei einer grossen Baufirma, die ihn gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert hatte. Am 31.01.2002 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, als ihm ein rund 400 Kilogramm schwerer Betonpfeiler auf das linke Bein stürzte, wobei er sich den linken Unterschenkel sowie das linke Fussgelenk brach und die Fusszehen zerquetscht wurden. Noch am selben Tag wurde er im Kantonsspital Chur operiert, wo er über einen Monat noch weiterhin behandelt und gepflegt wurde (stationärer Spitalaufenthalt 31.01.-07.03.02). b) Es folgten darauf (2003-05) zahlreiche Untersuchungen und Abklärungen über den medizinischen Gesundheitszustand sowie die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit des Versicherten. c) Mit Verfügung vom 28. September 2005 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Arbeitsunfall 02 (ab dem 01.09.2005) eine monatlich wiederkehrende Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 32% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 72'338.-- sowie eine einmalige Integritätsentschädigung auf der Basis einer Lebensqualitätseinbusse von 30% (Fr. 32'040.--) zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 6. Dezember 2005

in dem Sinne teilweise gut, als sie den rentenrelevanten IV-Grad neu auf 38% erhöhte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 7. März 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom Dez. 05 samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom Sept. 05 (Ziff.1); ferner sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit mittels neurologischen Gutachtens zu bestimmen (Ziff. 2; Auskunft über neuropatische Knie-/Wadenschmerzen); evtl. sei das mutmassliche Invalideneinkommen (IE) noch neu festzulegen (Ziff. 3; IE Fr. 43'500.-- viel zu hoch); schliesslich sei auch der Integritätsschaden mittels Gutachtens eines unabhängigen Kniespezialistens neu zu bestimmen bzw. die Integritätsentschädigung von 30% auf neu 45% zu erhöhen. Zur Begründung brachte er hauptsächlich vor, dass er an ausgeprägten Schmerzsyndromen am linken Knie und der linken Wade leide und darum zuerst die Leitfähigkeit der Nerven getestet und überprüft werden müsste, ehe über die Restarbeitsfähigkeit und den IV-Grad zuverlässige Angaben gemacht werden könnten. Weitere Abklärungen wären daher unerlässlich. Das ermittelte IE (anhand der abstrakten Tabellenlöhne in der Schweiz für einfache u. repetitive Ersatztätigkeiten) sei unrealistisch hoch ausgefallen und sogar bei einem weiteren Leidensabzug von 25% nicht haltbar. Bei der Integritätsentschädigung sei die erlittene Lebensqualitätseinbusse mit 15% für die amputierten Zehen korrekt erfasst; die beginnende schwere Gonarthrose am linken Knie mit 15% (statt 30%) aber zu tief beziffert worden, weshalb total eine Entschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 45% gerechtfertigt und angemessen gewesen wäre. 3. In der Vernehmlassung beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass er ohne sein Reizknie nachweislich in der Lage sei, eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltung und ohne wiederholtes Treppensteigen ganztags auszuüben. Mittels Entfernung der vormals fixierten Metallplatte links werde die Schmerzproblematik des Reizknies behoben sein und die Arbeitsfähigkeit des

Versicherten in einer leidenangepassten Tätigkeit wieder bei 100% liegen. Ferner neige der Versicherte offenkundig zur Selbstlimitierung. Eine weitere ärztliche neuropathische Begutachtung sei unnötig, da die vorhandenen Atteste des Kreisarztes und Klinikberichte genügend klar seien, um über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aussagekräftig urteilen zu können. Daran ändere auch der davon abweichende Kurzbericht des Hausarztes vom Aug. 05 nichts. Das IE sei realistisch und korrekt anhand der in der Schweiz gültigen Tabellenlöhne (ohne Leidensabzug) ermittelt worden, woraus letztlich eben kein höherer IV-Grad resultiert habe. Dasselbe gelte in Bezug auf die Integritätsentschädigung, da die Fachärzte die beginnende Gonarthrose nur als „mässig“ störend eingestuft hätten, wofür ein Behinderungsprozentsatz von 5-15% vorgesehen sei. Die Höhe der Integritätsentschädigung von total 30% (15% Zehenamputation sowie 15% Knieproblem) sei daher im Resultat ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der Unfallversicherer hat die Grundsätze zum Umfang der allgemeinen Leistungspflicht (Art. 6 UVG; SR 832.20), zur Natur und zur Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG [SUVA-Rente]) sowie zur Adäquanz zwischen Unfallereignis und Eintritt des Schadens (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b) korrekt und komplett dargelegt. Genau gleich verhält es sich bezüglich der im angefochtenen Entscheid erwähnten Vorschriften betreffend Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG). Zutreffend sind auch die Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlich massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 208 E. 6b, 114 V 305 E. 5b) und zu den Beweislastregeln (BGE 117 V 263 E. 3b; RKUV 2001 S. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b) ausgefallen. Darauf kann verwiesen werden. Strittig sind bis zuletzt aber einerseits die Auslegung und Würdigung der seit dem Arbeitsunfall im Januar 02 eingeholten Arzt- und Klinikberichte sowie andererseits die Höhe des mutmasslichen Jahressalärs trotz Gesundheitsbeeinträchtigung (sog. Invalideneinkommen) für die

Ermittlung des rentenrelevanten Invaliditätsgrads (zzgl. Integritätsentschädigung) geblieben. b) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen und Klinikberichte aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • In der ersten Unfallmeldung betreffend Arbeitsunfall vom 31.01.2002 der damaligen Arbeitgeberin ist von Knochenbrüchen am linken Bein (Unterschenkel) und am linken Fuss die Rede. • Im Operationsbericht vom 01.02.2002 des Rätischen Kantonsspitals Chur (KSC) wurde die Diagnose einer geschlossenen multifragmentären Tibiakopftrümmerfraktur (Schienbeinbruch) links und einer komplexen Vorfussverletzung links mit Quetschtrauma gestellt; womit die Indikation zur Gelenk überbrückenden Fixation (Einsatz Metallschiene) am Schienbein und zur Revision der schweren Vorfussverletzung (Zehenamputation) gegeben sei und umgehend zu erfolgen habe. • Im Operationsbericht vom 07.02.2002 ist von der Befestigung einer 7- Loch-Platte bzw. 4-Loch-Drittelrohrplatte am Schienbein links und der Revision des Vorderfusses in ca. 5 Tagen die Rede. Im Bericht vom 21.03.2002 wird als aufgetretene Komplikation der Wundheilung eine Weichteilinfektion am Vorderfuss links genannt. Eine erste klinische und radiologische Verlaufskontrolle sollte am 26.03.02 erfolgen. • Im KSC-Sprechstundenbericht vom 26.03.2002 ist noch von Schmerzen im Vorderfuss und unter Belastung teils im lateralen Kniegelenk links die Rede, wobei der Patient mit dem Resultat zufrieden sei. Die laufende Therapie in der Reha-Klinik Bellikon sei daher fortzusetzen. • Im Austrittsbericht vom 22.05.2002 der Klinik Bellikon (nach stationärem Aufenthalt 07.03.-10.05.02) – ca. 3½ Monate nach dem Unfall – wurde ihm (organisch; funktional) wieder die Zumutbarkeit einer Teilbelastung von aktuell 50 kg des linken Beines an zwei Unterarmgehstützen attestiert. Die Operationsnarben seien reizlos verheilt. Phantomschmerzen (wegen Teilamputation Zehen links) seien nicht mehr geklagt worden. Die Physiotherapie sei ambulant fortzusetzen. Bis zur Stockentwöhnung sei er weiterhin 100% arbeitsunfähig (AUF). • Gemäss Spitalverlaufsbericht vom 18.06.2003 (Stempel) erfolgte die operative Metallentfernung am linken Bein im Januar 03. Im Mai 03 klagte der Patient über starke Knieschmerzen, wobei teilweise Pseudoblockaden aufgetreten seien, die den Versicherten beim Treppensteigen bzw. Bergabwärtslaufen beeinträchtigt hätten. Zum Aufbau der Oberschenkelmuskulatur wurde Physiotherapie angeordnet. Ein MRI des linken Beins/Kniegelenks anfangs Juni 03 ergab einen verheilten Schienbeinbruch mit leichter Stufenbildung (Kettenverletzung) an den linken unteren Extremitäten.

• Laut Attest des Hausarztes (Dr. …) vom 01.09.2003 war der Versicherte (nach einem zweiten Unfall) bis Ende Aug. 03 zu 100% arbeitsunfähig; darauf sei er aber wieder zu 100% arbeitsfähig. • Im Zwischenbericht des Hausarztes vom 01.10.2003 (für die SUVA) wurde präzisiert, dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit zu 50% seit Mitte März 03 möglich sei, wobei fortan aber mit Schmerzen und einer eingeschränkten Funktion des linken Knies zu rechnen sei. • Im Bericht vom 02.12.2003 des Kantonsspitals Baden wird von Konturirregularitäten der Gelenksflächen und Anzeichen einer aktivierten Arthrose am linken Knie gesprochen. • Im Austrittsbericht vom 21.01.2004 der Klinik Bellikon (nach stationärem Abklärungsaufenthalt vom 29.10.-10.12.03) wurden aktuell belastungsabhängige Vorderfuss-/Knieschmerzen (nach Zehenamputation; bei posttraumatischer Gonarthrose/Meniskopathie) festgestellt. Der Versicherte sei als zu 100% AUF seit 11.12.03 zu betrachten. • Laut KSC-Operationsbericht vom 23.04.2004 wurde beim Versicherten eine Arthroskopie am linken Knie, eine Teilmeniskusresektion lateral und partielle Synovektomie (Gelenkshaut) durchgeführt. • Aus der kreisärztlichen Untersuchung vom 14.06.2004 geht hervor, dass die Beschwerden seit der letzten Operation (vor 7 Wochen) zugenommen hätten und der Patient nun ständig auf Gehstöcke angewiesen sei. Klinisch sei das Kniegelenk reizlos; es bestehe eine hochgradige Muskelatrophie (Muskelschwund) bei recht guter Beweglichkeit und intakter Stabilität. Die Röntgenbilder des KSC vom März 04 zeigten eine Inkongruenz im Kniegelenk links mit beginnender lateraler Gonarthrose (Kniegelenksentzündung) und Zeichen der femoro-patellaren Arthrose links (Oberschenkelerkrankung). Diese Gelenksveränderungen erklärten das Beschwerdebild. Bezüglich des linken Fussproblems seien aktive Massnahmen nicht angezeigt; aber es sei auf eine optimale Schuhversorgung zu achten. • Laut KSC-Operationsbericht vom 18.08.2004 erfolgte als Gelenk erhaltender Eingriff die Indikation zu einer Varisationsosteotomie (Knochenkorrektur am linken Schenkelhals) und dadurch eine Entlastung des lateralen Kompartimentes des linken Kniegelenks. • Gemäss Hausarztbericht vom 06.10.2004 bestehen seit der Operation im August 04 beim Versicherten weiterhin Ruheschmerzen sowie eine eingeschränkte Flexion-Extension (Beuge-Streckfunktion), aber kein Erguss mehr am linken Knie. Er sei weiterhin mit Krücken mobil, könne jedoch keine langen Strecken gehen. • Dem schmerztherapeutischen Konsilium vom 17.01.2005 der Klinik Bellikon (Untersuchung am 11.01.05) ist zu entnehmen, dass ein nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Knie im Vordergrund stehe. Die

Schmerzen könnten einem gewissen neuropathischen Schmerzanteil entsprechen, sollte hier eine Nervenverletzung stattgefunden haben. Die klinischen Befunde deuteten aber eher nicht daraufhin. • Im Austrittsbericht vom 18.02.2005 der Klinik Bellikon (Abklärungsaufenthalt vom 09.12.-02.02.05) ist sodann von bewegungsund belastungsabhängigen Schmerzen am linken Knie (angewiesen auf zwei Unterarmstöcken als Gehhilfen), einem Reizknie links (verursacht durch störende LISS-Platte am linken Oberschenkenhals) und wiederkehrenden nächtlichen Phantomschmerzen nach Zehenamputation (Dig. I-V) am linken Fuss die Rede. Der Versicherte sei zurzeit 100% AUF. Die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke im Seitenvergleich hätten eine beginnende biokompartimentäre Gonarthrose links sowie eine Demineralisation gezeigt. Warum er allerdings bei Austritt nur wenige Meter stockfrei gehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Weder erklärten die objektiven Befunde noch entsprechende Schonungszeichen/Entlastungen im Gangbild (kleiner Mineralisationsunterschied laut Röntgenbildern; praktisch symmetrische Beschwielung an den Fersen) solche Beschwerden. Bei Verschwinden des linken Reizknies (nach Metallentfernung im Oberschenkel) wäre dem Patienten aufgrund der objektivierbaren Befunde eine leichte bis mittelschwere, Wechsel belastende Arbeit ganztags, ohne Zwangshaltung für das Knie und ohne wiederholtes Treppensteigen zumutbar. So lange er sich allerdings auch für rein sitzende Tätigkeiten arbeitsunfähig erachte, dürften berufliche Massnahmen zum voraus scheitern. • Laut Hausarztbericht vom 07.03.2005 brachte die Oberschenkeloperation im Aug. 04 nicht die erhoffte Verminderung der Beschwerden. Von weiteren operativen Eingriffen hätten die Fachleute (KSC/SUVA) abgeraten. Eine Wiederaufnahme der angestammten Maurertätigkeit sei nicht mehr realistisch. Da er jedoch über einen Lastwagenführerschein verfüge, wäre er mindestens noch als Chauffeur einsetzbar. • Im Bericht vom 18.04.2005 der Klinik Schulthess sind persistierende Knieschmerzen als Einweisungsgrund genannt. Beim Barfussgang sei ein deutliches Schonhinken erkennbar. Die Operationsnarbe sei reizlos; es sei keine Überwärmung, Rötung oder ein Gelenkserguss ersichtlich. Radiologisch sei eine beginnende Arthrose erstellt. • Gemäss KSC-Operationsbericht vom 25.04.2005 wurde die störende und seit August 04 Schmerzen verursachende Metallplatte entfernt. Alle gelenkerhaltenden Operationen seien damit ausgeschöpft. Bei erneuter Persistenz der Knieschmerzen wäre nur noch die Möglichkeit einer Knie- TP (Ersatzgelenk mittels Kniearthroplastik) gegeben. Im zugleich erstellten Austrittsbericht ist von einem komplikationslosen postoperativen Heilungsverlauf die Rede (Eingriff 22.04.05). Er sei schon am 25.04.05 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen wieder nach Hause entlassen worden. Es bleibe nun weiter der Effekt der Metallentfernung abzuwarten. Eine erneute

chirurgische Intervention erscheine aufgrund des jungen Alters des Patienten (damals 44-jährig) sowie der klinisch nur schwer nachvollziehbaren Schmerzproblematik und Schmerzlokalisation nicht angezeigt. Für weitere sinnvolle chirurgische (Gelenk-Prothese) oder therapeutische Massnahmen bestünde keine Möglichkeit mehr. • Im kreisärztlichen Abschlussbericht der SUVA vom 16.06.2005 hielt Dr. … Facharzt FMH orthop. Chirurgie, - unter Einbezug der bisherigen Unfall-/Behandlungsgeschichte - fest, dass beim Versicherten ein unverändertes, chronisches Schmerzsyndrom – akzentuiert im knienahen Bereich – der linken unteren Körperextremität bestehe. Klinisch sei das Kniegelenk trocken und reizlos. Weiter sei ein hochgradiger Muskelschwund bei guter Knie- und Sprunggelenksbeweglichkeit feststellbar. Die Flexion/Extension (Beuge- /Streckfunktionen) des Kniegelenks betrage rechts 145-0-0°, links 130- 0-0°. Psychische Störungen mit Krankheitswert bestünden keine. Von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen sei keine nennenswerte Besserung mehr zu erwarten. Die bisher ausgeübte Maurertätigkeit sei ihm auf Dauer nicht mehr zumutbar. Eine ganztätige vorwiegend sitzende Beschäftigung mit Einsatz der oberen Extremitäten und das Hantieren mit Werkzeugen sowie leichter Hebe- und Traglasten (bis 10 kg) seien ihm möglich und zumutbar. Die Fortbewegungs- und Gehmöglichkeit (50 bis 100 m) bestehe, allenfalls mit Stockbenützung. Insofern sei ab Mitte Juli 05 von einer halben Vermittlungsfähigkeit (50%) und ab Sept. 05 gar von einer vollen Vermittlungsfähigkeit (0% AUF) auszugehen. • Im Hausarztzeugnis vom 23.08.2005 wurde dem Versicherten noch eine volle Arbeitsunfähigkeit (vom 29.10.03-31.08.05 zu 100% AUF) bzw. ab 01.09.2005 in einer leidenangepassten Erwerbstätigkeit (sitzende Arbeiten mit nur leichten Hebe-/Traglasten; und Gehfähigkeit nur mit Stöcken) immerhin eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (50%) attestiert; wobei er den Versicherten zuhanden der ALK bzw. des KIGA als „nicht vermittelbar“ einstufte (vgl. Parallelfall VGU S 06 18). • Laut Operationsbericht vom 06.01.2006 der Gelenksklinik in Zürich wurde beim Versicherten eine Knieinfiltration links durchgeführt, wobei indes bloss eine Schmerzreduktion von 30-40% im Vergleich zu vorher erzielt worden sei. Dies spreche ebenfalls gegen eine operative Versorgung der Gonarthrose links mittels Knie-TP(-Implantation). • Im letzten Zeugnis (Unfallschein UVG) vom 28.02.2006 bescheinigte der Hausarzt dem Versicherten – ohne zusätzliche Begründung – eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) seit 29.10.2003. c) In Würdigung der soeben aufgezählten Unfall-, Arzt- und Klinikberichte ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe oder Anhaltspunkte bestehen, an den sorgfältig und umfassend ermittelten Befunden sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu zweifeln. Die unabhängig voneinander erstellten Operations- und

Facharztberichte des KSC, der Kliniken Bellikon und Schulthess, sowie insbesondere des SUVA-Kreisarztes Dr. … stimmen allesamt darin überein, dass eine Verbesserung des geklagten Knieleidens durch chirurgische Eingriffe oder therapeutische Massnahmen nicht mehr möglich sei und darum der gesundheitliche Endzustand für die Beurteilung der medizinischtheoretischen Restarbeitsfähigkeit erreicht sei. Sie kamen dabei letztlich zum Schluss, dass ihm eine Wiederaufnahme der körperlich anstrengenden Erwerbstätigkeit als Maurer/Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sein würde; ihm aber eine leidenangepasste Ersatztätigkeit (rein sitzende Tätigkeiten, ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten) ab 01.09.2005 wieder uneingeschränkt möglich und zumutbar wäre (0% AUF). Insoweit der Hausarzt im letzten Zeugnis vom Febr. 06 zu einer gegenteiligen Auffassung gelangte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der betreffende Hausarzt bescheinigte knapp ein halbes Jahr zuvor (im Aug. 05) noch selbst, dass der Patient ab Sept. 05 wieder zu 50% arbeitsfähig sei, womit sich der Genannte offensichtlich in Widersprüche verstrickte und auf seine Atteste mangels Zuverlässigkeit nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden kann. Weiter erscheint auch die Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht als indiziert, wurde doch nachweislich bereits im schmerztherapeutischen Konsilium der Klinik Bellikon vom Jan. 05 auf die Möglichkeit eines neuropathischen Schmerzanteils für die geklagten Bein-/Knieleiden links hingewiesen; gleichzeitig aber ebenso klar dargetan, dass die klinischen Befunden keine Anzeichen für allfällige Nervenverletzungen ergeben hätten. In der Folge wurde diese Einschätzung von keinem der konsultierten Fachärzte angezweifelt; insbesondere bestätigte keiner der Experten, dass die Knie- und Wadenschmerzen mutmasslich - geschweige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – auf zerstörte Nervenbahnen zurückgeführt werden könnten. Auf zusätzliche Abklärungen kann somit verzichtet werden. Im Übrigen belegt speziell der Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom Februar 05, dass die geklagten Gehschwierigkeiten klinisch nicht nachvollziehbar sind. Die objektivierbaren Befunde hätten im Gegenteil klarerweise auf die Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit ganztags ohne Zwangshaltungen schliessen lassen. Dieser glaubhaften Gesamtbeurteilung gibt es hier nichts beizufügen,

womit der Versicherte medizinisch-theoretisch ab 01.09.2005 in einer behinderungsgerechten Ersatztätigkeit von der Vorinstanz mit Grund als voll einsatz- und arbeitsfähig (0% AUF bzw. 100% AF) taxiert wurde. 3. a) Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe des strittigen Invalideneinkommens (Verdienstmöglichkeit trotz Behinderung). Lehre und Praxis stellen dabei primär auf die erwerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der der Versicherte steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse herrschen und ist weiter anzunehmen, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Liegt indessen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, beispielsweise weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können wahlweise entweder Tabellelöhne [LSE] oder Referenztätigkeiten [DAP] herangezogen werden (BGE 129 V 475). Wie dargetan, ist im Einzelfall davon auszugehen, dass der Versicherte in einer auf seine Körperleiden Rücksicht nehmenden Ersatztätigkeit ganztätig wieder arbeitsfähig sein könnte. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer in diesem Ausmass zumutbaren Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ebenso zu bejahen, da es dem Versicherten – unbesehen der unfallfremden Faktoren wie schlechter Schulbildung, Sprachschwierigkeiten usw. – ohne weiteres zumutbar und möglich ist, allenfalls auch ausserhalb der Wohnsitzgemeinde eine neue Arbeitsstelle (spezifisch auf sein Beinleiden ausgerichtete Stelle im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln: z.B. einfache Aufsichts- /Kontrollfunktionen; körperlich leichte Sortier-/Prüf- und Verpackungsarbeiten oder dgl.) zu suchen. Unter diesen Vorzeichen war die Vorinstanz aber nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wahlweise entweder auf die abstrakten LSE oder sonst eben auf konkrete Ersatztätigkeiten abzustellen. Wie aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervorgeht, entschied sich die Vorinstanz vorliegend für die Berücksichtigung der statistischen Tabellenlöhne [LSE] für die Schweiz. Ausgehend von der Tabelle TA1 der

LSE 2002 des Bundesamtes für Statistik (BfS) belief sich der Monatsbruttolohn (Zentralwert 40 Std.-Woche) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf dem Privatsektor auf Fr. 4'557.--. Angepasst an die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Std. ergäbe dies ein Monatsgehalt von Fr. 4'750.-- bzw. ein Jahressalär von Fr. 57'000.--; was selbst beim Abzug eines maximal zulässigen Leidensabzugs von 25% trotz allem noch immer nicht zu einem wesentlich veränderten bzw. deutlich tieferen Invalideneinkommen (Fr. 42'750.--) – als von der Vorinstanz mit ca. Fr. 43'500.-- angenommen - geführt hätte. Werden das einwandfrei ermittelte Validen- (Fr. 69'540.--; mutmasslicher Verdienst ohne Behinderungen als Maurer) und das soeben bestätigte Invalideneinkommen einander gegenübergestellt, resultiert daraus letztlich ein gesundheitsbedingter Minderverdienst von ca. Fr. 26'000.-- (Erwerbsdifferenz), was umgerechnet tatsächlich einem IV-Grad von (aufgerundet) 38% entspricht. Am angefochtenen Entscheid gibt es folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nichts auszusetzen oder zu korrigieren. b) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die Integritätsentschädigung mit 30% (infolge bleibender Lebensqualitätseinbusse; allseits anerkannt 15% wegen Zehenamputation; strittig dagegen 15 statt 30% wegen Knieleidens) bzw. die einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 32'040.-- nicht zu beanstanden ist, da der von mehreren Fachärzten übereinstimmend festgestellte Gesundheitsschaden am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen SUVA-Arztberichte bzw. die eingangs zitierten Klinikatteste zu Recht unter dem Titel „Integritätsschaden bei Arthrosen“ durch die Vorinstanz beurteilt wurde und dort für „mässige“ Arthrosen (am Unterschenkelgelenk [USG]) von einem anrechenbaren Behinderungsgrad zwischen 5-15% auszugehen ist. Der IV-relevante Prozentsatz für die Entschädigung (für beginnende Gonarthrose am linken Knie) wurde damit aber mit 15% bereits im obersten Bereich der hierzu massgeblichen Behinderungsskala (SUVA-Tabelle 5.2) angesiedelt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.

4. a) Der angefochtene Entscheid ist demnach in jeder Beziehung rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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