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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2007 S 2006 162

23 février 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,677 mots·~8 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 06 162 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Februar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren am 15. Juli 1964, ist verheiratet und gelernter Autolackierer. Zuletzt war er als Hauswart tätig. Am 22. Februar 2006 kündigte er seine Stelle fristlos und meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Im Entscheid vom 19. April 2006 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) fest, dass der Versicherte zu 80% vermittlungsfähig sei. 3. a) Am 15. Juni 2006 wurde der Versicherte angewiesen, sich beim Zweckverband … in … für eine 100% Stelle als Hilfsarbeiter für normale Arbeit, beginnend am 12. Juni 2006 und befristet bis 31. Oktober 2006, zu melden. Der Rückmeldung des möglichen Arbeitgebers ist zu entnehmen, der Versicherte habe sich telefonisch, schriftlich und persönlich gemeldet, jedoch sei es nicht zu einer Anstellung gekommen, weil für den Versicherten die Reisekosten von … nach … zu hoch und deswegen vom RAV vorzuschiessen gewesen seien. b) Zur Stellungnahme aufgefordert, schrieb der Versicherte am 11. Juli 2006, er habe sich am 16. Juni 2006 schriftlich beworben und am 20. Juni 2006 ein persönliches Vorstellungsgespräch gehabt. Der Arbeitgeber habe ihm CHF 20.-- pro Stunde angeboten. Mit den Arbeitszeiten und den täglichen Zugfahrten von … nach … retour sei er einverstanden gewesen. Die Reisespesen wären, wenn überhaupt, erst Ende Juli ausbezahlt worden. Er

habe das Geld nicht um die Reisespesen zu bezahlen. Am 22. Juni 2006 habe ihm der zuständige Personalberater eine neue Arbeit in … bei der Firma … AG zugewiesen. Jetzt arbeite er dort für CHF 30.--/h und sei nicht so einer, der nicht arbeiten wolle. Aber das Finanzielle sei für ihn sehr wichtig, da er getrennt von seiner Familie lebe, die auch Geld wolle. 4. a) Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 wurde der Versicherte für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung eingestellt, er habe durch sein Verhalten eine Anstellung beim Zweckverband … verhindert. Ihm wurde zugute gehalten, dass das Anstellungsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 befristet gewesen wäre und er für ein bis zwei Monate eine andere Zwischenverdienststelle angetreten habe. b) Am 2. August 2006 erhob der Versicherte Einsprache. Im Wesentlichen begründete er diese damit, er habe vom RAV am 22. Juni 2006 eine zugewiesene Stelle angenommen und das gerade einen Tag nach der Absage in ... In … wäre vorerst nur eine Probewoche möglich gewesen und es sei gar nicht sicher gewesen, ob es bis zum 31. Oktober 2006 zu einer Anstellung gekommen wäre. Bei der jetzigen Arbeit handle es sich nicht um einen Zwischenverdienst, weil er da viel mehr als in … verdiene. c) Das KIGA hiess am 10. November 2006 die Einsprache teilweise gut und stellte den Versicherten neu für 20 Tage in der Anspruchberechtigung ein. In Anbetracht der Tatsache, dass die dem Versicherten zugewiesene Stelle befristet gewesen wäre und er eine andere Zwischenverdienststelle habe antreten können, sei die vom KIGA in der angefochtenen Verfügung gewählte Einstellungsdauer zu lange. 5. a) Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, er sei seiner Verantwortung gegenüber der Ausgleichskasse und dem RAV gerecht geworden. Er habe am 22. Juni 2006 die zugewiesene Arbeitsstelle sofort angetreten.

b) In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2007 beantragte das KIGA Abweisung der Beschwerde, denn der Versicherte rüge einzig die Höhe der Einstellungsdauer. Die Ablehnung einer zugewiesenen Stelle wiege schwer. Die befristete Stelle beim Zweckverband … in … hätte rund 4½ Monate gedauert. Gemäss dem Kreisschreiben des seco von Januar 2007, D27, sei für eine solche Stelle eine Einstellungsdauer von 27 - 34 Tagen vorgesehen. Der Versicherte bringe vor, er habe am 22. Juni 2006 die ihm zugewiesene Stelle sofort angenommen. Bei dieser Stelle handle es sich jedoch nicht um die Stelle beim Zweckverband …, sondern um eine Stelle bei der … AG. Auch wenn der Versicherte per 23. Juni 2006 eine neue Anstellung gefunden habe, hätte er zum Zeitpunkt der Ablehnung der in Frage stehenden Stelle keine Kenntnis über die neue Zuweisung gehabt. Zudem sei die neu zugewiesene Stelle auf ein bis zwei Monate beschränkt gewesen. Diese Umstände habe das KIGA bei der Festsetzung der Einstellungsdauer berücksichtigt und die Einstellungsdauer auf 20 Tage reduziert. Dem Versicherten sei mittelschweres Verschulden vorzuwerfen. Durch die Ablehnung der ihm zugewiesenen Stelle beim Zweckverband … sei er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. c) Am 10. Januar 2007 forderte der Instruktionsrichter das KIGA auf, die Unterlagen betreffend die Zuweisung der Stelle bei der … AG einzulegen und anzugeben, ob der Versicherte am 10. November 2006 noch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sei und ob er zu diesem Zeitpunkt im Zwischenverdienst gearbeitet habe. Am 16. Januar 2006 stellte das KIGA die verlangten Unterlagen zu und gab an, dass der Versicherte im September und Oktober 2006 in einem Einsatzprogramm in … tätig gewesen sei. Am 10. November 2006 habe er keinen Zwischenverdienst erzielt. Erst am 23. November 2006 habe er eine Stelle im Zwischenverdienst bei der … angetreten. Der Zuweisung und den Bescheinigungen für die Stelle bei der … AG ist zu entnehmen, dass sie bis zum 30. August 2006 befristet war, und dass der Versicherte bis Ende August auch tatsächlich dort gearbeitet hat. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist noch im Jahr 2006 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren bisheriges Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 11. November 2006 bzw. die diesem zugrunde liegende, teilweise abgeänderte Verfügung derselben Instanz vom 18. Juli 2006 (Nr. 210685147). Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadensminderungspflicht). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt; namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt bzw. durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintritts oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht. Sie ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht deshalb gehalten, bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ihre Bereitschaft zur Annahme der Stelle klar und

eindeutig zu bekunden. (vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). b) Vorweg ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Versicherte vom KIGA nur für 80% als vermittlungsfähig erachtete wurde, offenbar im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Der Versicherte hat die Stelle beim Zweckverband … nicht mit dieser Begründung abgelehnt und hat bei der … AG auch eine 100%- Stelle angenommen. Ebenfalls nicht bestritten wird die in den angefochtenen Entscheiden erstellte Tatsache, dass der Versicherte durch seine anlässlich des Vorstellungsgesprächs mit dem möglichen Arbeitgeber gemachten Aussage, wonach er die Reisekosten nicht bezahlen könne und folglich das RAV diese vorzuschiessen hat, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert hat. Der Versicherte hat aus nicht zureichenden Gründen eine zumutbare Stelle abgelehnt, weshalb er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4. a) Die Dauer der Einstelltage bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grade des Verschuldens. Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist ein Versicherter bei leichtem 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Der Versicherte rügt die Höhe der Einstelltage, indem er die Frage stellt, ob sein Verhalten ein leichtes, mittelschweres oder schweres Verschulden darstelle. Im Einspracheentscheid wurde die Einstellungsdauer von 30 auf 20 Tage reduziert. Dabei wurde dem Versicherten zugute gehalten, dass die Stelle beim Zweckverband … befristet war und dass er eine andere Zwischenverdienststelle antreten konnte. Demzufolge wurde mittelschweres Verschulden angenommen. Bei der Bemessung stützte sich der Beschwerdegegner auf das Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2007. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht an dieses Kreisschreiben nicht gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die

Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, diese Verfügung zu beanstanden. Die Ablehnung von vermittelter zumutbarer Arbeit bzw. die Inkaufnahme, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, wiegt schwer. Der Schadensminderungsgedanke hat einen hohen Stellenwert (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Zürich 1987, Art. 30 N 25). Der Versicherte bringt vor, er sei seiner Verantwortung nachgekommen, indem er die ihm zugewiesene Stelle bei der … AG angenommen habe. Zur Zeit der Ablehnung der Stelle beim Zweckverband … konnte er überhaupt nicht wissen, dass er eine andere Stelle bekommen könnte. Er kann folglich nicht geltend machen, er habe die Stelle zugunsten einer anderen, von welcher er im Zeitpunkt der Ablehnung gar nicht wissen konnte, nicht angenommen. Die Einstelldauer von 20 Tagen liegt eher an der oberen Grenze des Sanktionsrahmens, denn das erste Arbeitsverhältnis hätte nur zwei Monate länger gedauert als das zweite. Jedoch ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz im Hinblick auf die Schwere des normwidrigen Verhaltens des Versicherten vertretbar. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die Einstellungsdauer somit nicht zu beanstanden. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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