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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.06.2008 S 2006 152

11 juin 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,928 mots·~20 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 06 152 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Der heute 56-jährige … (geb. …), Dr. iur., war bei der … in einem Teilpensum als … angestellt und durch diese Arbeitgeberin obligatorisch gegen Berufsund Nichtberufsunfälle bei der … versichert. Am 26.12.2004 wurde er in den Ferien auf Thailand ein „Opfer“ der Tsunami-Katastrophe (Erdbeben; Flutwelle), wobei er sich indes vom Hotelzimmer nahe des Meeres ins Freie retten konnte und von dort kurze Zeit später von Drittpersonen auf die Ladebrücke eines Pick-Up-Fahrzeuges gezogen und ins Landesinnere in Sicherheit verbracht wurde. Am 28.12.2004 konnte der Versicherte mit einem Flugzeug in die Schweiz repatriiert werden. Zurück in der Heimat litt der Versicherte zunehmend an Schlafstörungen, Albträumen sowie psychischen Problemen. Obwohl er sich deshalb in professionelle bzw. fachärztliche Behandlung begab, musste er seine Lehrtätigkeit bei der besagten Arbeitgeberin per 25.07.2005 (100% AUF) niederlegen. b) Laut Unfallmeldung vom 18.10.2005 erlitt der Versicherte vor 10 Monaten anlässlich des Seebebens in Südostasien (mit Riesenflutwelle) einen ausserordentlichen Schock, der eine weitere Lehrtätigkeit ab 25.07.2005 (unfallbedingt) verunmöglicht habe. Auf entsprechende Einladung schilderte der Versicherte einem Mitarbeiter des Unfallversicherers am 10.11.2005 noch persönlich die genauen Geschehensabläufe während und nach dem Erdbeben samt zerstörerischer Flutwelle von Ende Dez. 2004 aus seiner Sicht. Am 23.11.2005 reichte der Versicherte zudem noch eine Stellungnahme beim Unfallversicherer ein, worin er seine früheren Angaben nochmals bestätigte bzw. teils präzisierte. In der Folge kam es zu einem

intensiven Briefwechsel zwischen den Parteien über die unmittelbare (unfallkausale) Betroffenheit des Versicherten und die erhobenen Beweismittel. c) Mit Verfügung vom 23.03.2006 lehnte der Unfallversicherer (Vorinstanz) den Anspruch auf Versicherungsleistungen aus UVG mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Kriterien für die Bejahung eines „Unfalles“ nicht erfüllt worden seien und es überdies an der erforderlichen Adäquanz zwischen den damals erlittenen Fluchtverletzungen (Nacken-/Schulter- und Rückenschmerzen samt Hirnerschütterung [+/- kurze Ohnmacht] infolge groben Hochziehens auf Ladebrücke des Pick-Up’s) und den heute – vor allem psychisch – immer noch geklagten Beschwerden (Schlafstörungen; Albträume; Konzentrationsdefizite, Panikattacken usw.) fehle. d) Damit konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er hiergegen am 13.04.2006 Einsprache erhob, die mit Entscheid der Vorinstanz vom 11.08.2006 indessen abgewiesen wurde. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 14.11.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Vorinstanz, ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG bezüglich der Folgen des am 26.12.2004 erlittenen Unfalls auszurichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt worden sei und viel zu einseitig bzw. tendenziös gewürdigt worden sei. Namentlich die Befragung durch ihren Mitarbeiter im Nov. 2005 sei absolut unprofessionell erfolgt und habe beim seelisch sonst schon schwer angeschlagenen Versicherten eine genesungsfeindliche Retraumatisierung (Flash-Back’s) ausgelöst. Wie den Attesten des Psychiaters Dr. … vom 03.10.2005 und 08.11.2006 als auch den glaubhaften Zeugenaussage des norwegischen Kollegen vom 24.10.2006 entnommen werden könne, sei der Versicherte gleich zweimal innert kurzer Zeit (Erdbeben; Tsunami-Flutwelle) nur sehr knapp dem Tode entgangen, was für ihn ein gewaltiges Schockerlebnis dargestellt habe, das durchaus

geeignet gewesen sei, für die nun geklagten psychischen Probleme (Albträume; Todesängste usw.) verantwortlich zu sein. Im Übrigen seien auch die Kriterien für einen Unfall (Ungewöhnlichkeit; Plötzlichkeit usw.) erfüllt worden. Gestützt auf die von den Bundesbehörden und den CH-Versicherern am 12.01.2005 erarbeiteten Richtlinien für die rechtliche Abgrenzung von „Tsunami-Opfern“ im Sinne des UVG oder KVG gelte es festzuhalten, dass der Versicherte entweder zur Kategorie 1 (Personen, die sich in Todesgefahr befanden und sich trotzdem vor der Flutwelle retten konnten) oder zur Kat. 2 (Personen, welche die Flutwelle direkt erlebt haben, die aber aus objektiver Sicht nicht in Todesgefahr standen) zu zählen gewesen wäre, weshalb eben auch der Unfallversicherer und nicht der Krankenversicherer (Kat. 3-5) für die erlittenen Gesundheitsschäden aufzukommen habe. Am Vorliegen einer unmittelbaren Todesgefahr bestünde für ihn aufgrund der Schilderungen des benannten Augenzeugen, der eingereichten Foto- und Videodokumentation keinerlei Zweifel. Ebenso klar sei das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen. Laut Psychiater sei die aktuelle Arbeitsunfähigkeit einerseits auf ein Erschöpfungssyndrom (Mobbing durch früheren …) und anderseits auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Schlafstörungen; Albträume usw.) als Folge des Schockund Schreckerlebnisses (Tsunami-Welle) am 26.12.2004 zurückzuführen. Die Intensität jener Ereignisse sei auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, bei einem vorher gesunden Menschen eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; zumal er nebst der Wucht der Flutwelle und der unbeschreiblichen Angst/Panik der Menschen noch mit eigenen Augen gesehen habe, wie ein ausländischer Tourist im Wasser durch heftige Stromstösse direkt in seiner Nähe am Unfallort verstorben sei. Aus all diesen Gründen habe daher sehr wohl ein Anspruch auf Leistungen aus UVG bestanden. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie darin zur Hauptsache entgegen, dass sich der Psychiater Dr. … in seinen Berichten zum medizinischen Anwalt des Versicherten gemacht habe, was bei der Gesamtbeurteilung gebührend zu

würdigen sei. Ferner sei sein Bericht vom Nov. 2006 erst nachträglich (Einspracheentscheid im Aug. 2006) erstellt worden und deshalb a priori unbeachtlich. Der Hausarzt (Dr. …) habe der Vorinstanz am 19.04.2006 zudem noch explizit bestätigt, dass der Versicherte (2005) nicht wegen des Vorfalls vom 26.12.2004 bei ihm in Behandlung gewesen sei (Rückenmassage wegen HWS-Verspannung verordnet). Die lange Zeitspanne zwischen dem Vorfall Ende Dez. 2004 und der Unfallmeldung im Okt. 2005 weise gar darauf hin, dass der Versicherte zunächst selbst davon ausgegangen sei, dass nicht die Unfallversicherung – sondern allenfalls die Krankenversicherung – für die psychische Fehlentwicklung einstehen sollte. Soweit eine Retraumatisierung des Patienten durch die Befragung (Nov. 2005) beklagt worden sei, sei dieser Vorwurf bei den Haaren herbeigezogen, da eine seriöse und nahe Sachverhaltsermittlung unerlässlich für die Fallbeurteilung gewesen sei. Auf die damals gemachten Selbstangaben (zzgl. späterer schriftlicher Präzisierungen) dürfe ohne weiteres abgestellt werden. Daran ändere auch nichts, dass sich ein befreundeter Augenzeuge fast zwei Jahre später im Sinne des Versicherten geäussert habe, um so dessen kurze Erinnerungslücken (auf Pick-Up) zu schliessen und so letztlich eine unmittelbare Todesgefahr des Beschwerdeführers bestätigen zu können. Tatsache sei aber, dass der Versicherte die „Tsunami-Flutwelle“ gerade nicht selbst gesehen habe, sondern zuerst nur die enorme Zerstörungskraft und erst später das unsägliche Leid und die vielen Toten wahrgenommen habe, ehe er am 28/29.12.2004 bereits repatriiert und dann zuhause eben via Medien ständig wieder damit konfrontiert worden sei. In einer unmittelbaren Lebensgefahr habe er sich damals aber weder wegen des Erdbebens (keine grösseren Schäden am betreffenden Hotel) noch wegen der Wassermassen (rechtzeitige Rettung dank Pick-Up-Verlad) befunden, weshalb die Vorinstanz zu Recht – gestützt auf die vereinbarten Richtlinien vom Jan. 2005 – auf einen Fall der Kategorie 3 (Personen, die zwar die Flutwelle nicht selber erlebt haben, die aber in den betroffenen Gebieten mit den direkten Auswirkungen der Flutwelle konfrontiert sind, sei dies als Tourist oder als Helfer) bzw. der Kat. 4/5 (Angehörige von Verletzten, Vermissten oder Verstorbenen sowie Personen, die via Medien über die Auswirkungen der Flutwelle informiert

wurden) erkannt habe, wonach eben nicht der Unfallversicherer, sondern ausdrücklich der Krankenversicherer für solche Fälle leistungspflichtig sei. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien die Gelegenheit geboten, sich noch einmal zu den gegensätzlichen Standpunkten und vorhandenen Beweismitteln zu äussern, wovon sowohl der Beschwerdeführer (mit Replik vom 19.02.2007) als auch die Beschwerdegegnerin (mit Duplik vom 19.04.2007) ausführlich Gebrauch machten. Auf diese Vorbringen wird - soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung - in den nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum Umfang ihrer Leistungspflicht (Art. 6 UVG), zum Unfallbegriff (Art. 9 UVV; neu Art. 4 ATSG) und zur erforderlichen Adäquanz zwischen Unfallereignis und Eintritt des Gesundheitsschadens (RKUV 3/2005 U 548 S. 228 = EVG-Urteil vom 28.02.2005 [U 306/04]; BGE 129 V 181 E. 3.1, 122 V 415, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Angaben zum sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 208 E. 6b, 114 V 305 E. 5b) sowie zu den Beweislastregeln (BGE 125 V 352, 117 V 263 E. 3b; RKUV 2001 S. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b). Darauf kann vorliegend verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt an dieser Stelle einzig noch, dass für die Gewährung der beantragten Versicherungsleistungen aus UVG beide Erfordernisse eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nur an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bereits ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. b) Als Besonderheit und Interpretationshilfe gilt es dabei vorab auf das Merkblatt zum Seebeben in Südostasien des Schweizerischen Versicherungsverbandes vom 21.01.2005 zu verweisen, worin eigens

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Behandlung der „Tsunami-Opfer“ erstellt wurden. Unter Ziff. 4 wurde darin zur Abgrenzung Unfall/Krankheit, insb. bei „seelischen Verletzungen“, was folgt festgehalten: Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die Flutwelle als Schreckereignis anzusehen sei (gemäss BGE 129 V 177). Lehre und Praxis hätten schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkungen auf den menschlichen Körper anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Nachfolgend würden Beispiele aufgeführt, bei denen Personen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Ostasien geistige oder psychische Beschwerden entwickeln könnten, ohne dass sie selber (nennenswert) körperlich verletzt worden wären. Es handle sich dabei insbesondere um folgende (fünf) Kategorien: 1. Personen, die sich in Todesgefahr trotzdem vor der Flutwelle retten konnten. 2. Personen, welche die Flutwelle direkt erlebt haben, die aber aus objektiver Sicht nicht in Todesgefahr standen. 3. Personen, welche zwar die Flutwelle nicht selbst erlebt haben, die aber in den betroffenen Gebieten mit den direkten Auswirkungen der Flutwelle (Zerstörung, Verstorbene, Rettungsdienste etc.) konfrontiert worden sind, sei dies als Tourist oder als Helfer. 4. Angehörige von Verletzten, Vermissten und Verstorbenen. 5. Personen, welche über die Auswirkungen der Flutwelle via Medien oder Erlebnisberichten informiert worden sind. Bei den Personen der Kategorien 3 bis 5 entspreche das Schreckereignis nicht der EVG-Definition eines Unfalls, weil sich das Schreckereignis (die Flutwelle oder das Beben) nicht in unmittelbarer Gegenwart der entsprechenden Personen ereignet habe. Somit würden alle Behandlungen jener Personengruppe dem KVG unterliegen. Anders sei dies hingegen bei den Kategorien 1 und 2, die gestützt auf das UVG Leistungen erhalten sollten. Jeder Einzelfall müsste jedoch individuell abgeklärt und beurteilt werden. c) Im konkreten Fall sind sich die Parteien vorweg über den massgeblichen Sachverhalt bzw. das Vorliegen einer unmittelbaren Todesgefahr für den Versicherten am 26.12.2004 bis zuletzt uneins geblieben. Beweisrechtlich

sind in diesem Zusammenhang namentlich die Selbstangaben des Versicherten anlässlich der Befragung vom 10.11.2005 (Abschrift in Kopie vom 11.11.2005), seine nachgereichten Präzisierungen vom 23.11.2005, die ärztlichen Befunde und Angaben des Psychiaters Dr. … vom 03.10.2005 und 08.11.2006 sowie die Zeugenaussage eines befreundeten Touristen und Helfers aus Norwegen vom 24.10.2006 von Belang und noch entsprechend zu würdigen. Konkret wurde dort jeweils festgehalten: • Mit ärztlichem Zeugnis vom 03.10.2005 wurde dem Versicherten vom Psychiater Dr. … eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) attestiert. Zur selben Einschätzung war zuvor das Universitätsspital Zürich (Dr. …) mit Attesten vom 12.07./10.08.2005 gelangt, worin diesem ab 25.07.2005 eine 100%-ige AUF bescheinigt wurde. • Anlässlich der Befragung und Anhörung vom 10.11.2005 gab der Versicherte an, dass er zuerst (morgens um 08.20 h) im Hotelzimmer vom Erdbeben überrascht und durchgeschüttelt worden sei. Am Hotelgebäude sei aber kein Schaden entstanden (keine Risse an Wänden). Er habe sich dann (ca. 09.00 h) zu Fuss zum nahen Einkaufszentrum begeben, wo er mit einem Kollegen verabredet gewesen sei. Auf dem Weg dorthin habe er erfahren, dass die Zerstörung in Strandnähe von einer Flutwelle stamme. Von der Welle selbst habe er nichts mitbekommen. Er habe sie nicht gesehen. In einer Seitenstrasse zum Einkaufszentrum sei es dann zu einer grossen Panik unter den Menschen gekommen, wobei er den Grund dafür nicht erfahren habe. Er sei danach von Helfern auf die Ladefläche eines Fahrzeugs gezerrt worden; ab dann habe er eine Erinnerungslücke von ca. 10 Minuten. Bei einer namentlich genannten Strasse habe er sein Bewusstsein wieder erlangt und dort auch seinen Kollegen getroffen. Zusammen hätten sie sich darauf im erhöhten Hinterland in Sicherheit gebracht. Auch die zweite Welle (verantwortlich für 60 Tote im UG des Einkaufszentrums) habe er nicht gesehen. Nach Stunden der Ungewissheit habe er sich zurück zum Hotel begeben, das nicht beschädigt gewesen sei. Von dort sei er danach zum Strand gegangen, wo er von einer thailändischen Bekannten erfahren habe, dass Verwandte von ihr zu Tode gekommen seien. Zurück im Hotel habe er erstmals Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich verspürt, die er sich evtl. beim Hinaufzerren auf den Pick-Up zugezogen habe. Am 27.12.2004 habe er im nächsten Spital seine Dienste angeboten, wo er Tote, Schwerverletzte und viel Leid gesehen habe. Am 28./29.12.2004 sei er mit dem Flugzeug repatriiert worden. Zum Heilungsverlauf sagte er: Es sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen, ruhig zu schlafen. Immer wieder habe er die Bilder von Toten, Verletzten und der Zerstörung gesehen. Er habe sich niedergeschlagen und traumatisiert gefühlt. Es hätten sich in ihm Panikgefühle aufgebaut; andererseits aber auch Glücksgefühle, dass er nicht zu den 60 Toten im UG des Einkaufszentrums gezählt habe. Die Erstbehandlung wegen der psychischen Belastungsgründe sei am

14.04.2005 (Dr. …; Polyklinik USZ) erfolgt; seit Juni 2005 sei er in Behandlung beim Psychiater Dr. ... • Mit Schreiben vom 23.11.2005 ergänzte und präzisierte der Versicherte die Geschehensabläufe vom 26.12.2004 nochmals ausführlich, wobei er sich einerseits über die Befragungstaktik (2 Wochen zuvor) und den damals ermittelten Sachverhalt z.T. befremdet zeigte; anderseits wiederholte er darin (S. 6) aber noch einmal ausdrücklich, dass er weder eine noch sogar zwei Flutwellen gesehen habe. Hingegen habe er den Rückgang des Meeresspiegels mit eigenen Augen gesehen und vor allem das spätere rasche Ansteigen des Wassers, welches mit einem ganz eigenartigen „Funkeln“ der Wassermassen verbunden gewesen sei, miterlebt. Dies sei auch der Grund für die Massenpanik und die Flucht weg vom Meeresstrand (inkl. Gehsteig) gewesen. • Laut der [vom norwegischen ins deutsche] übersetzten Zeugenaussage vom 24.10.2006 des langjährigen Kollegen des Versicherten wurde bestätigt, dass sich das Wasser am betreffenden Morgen (26.12.2004) – im Gegensatz zur normalen Ebbe – aussergewöhnlich stark und viel weiter ins Meer zurückzog, bevor sich die Bucht dann rasch wieder mit Wasser füllte. Der Zeuge sah das Wasser in Fontainen auch über die Quaimauer auf den Gehsteig spritzen. Es seien sodann Warnschüsse und Sirenen ertönt und eine Panik vor Ort unter den Menschen ausgebrochen. Die Wassermassen seien dann in sekundenschnelle herangebraust und im selben Moment habe er den Versicherten aus den Augen verloren. Er (der Zeuge) sei sofort über die Strasse in Richtung Einkaufszentrum gerannt und zusammen mit 2-3 anderen Personen mit grosser Wucht in einen bereits mit Menschen gefüllten Pick-Up hineingeworfen worden. Wie es dem Versicherten bei jener Evakuierung vor dem Einkaufszentrum bis zur benannten Strasse im Hinterland ergangen sei, könne er nicht sagen, weil sie sich vorher eben aus den Augen verloren hätten. Sie hätten sich jedoch ca. 30-40 Minuten nach ihrer Rettung an der bezeichneten Strasse wieder gesehen. Tags darauf seien sie zusammen ins örtliche Spital zur Hilfeleistung gefahren. Er (der Zeuge) sei dann am 30.12.2004 wieder nach Hause gereist. • Im Bericht vom 08.11.2006 äusserte sich der Psychiater Dr. … - auf entsprechende Fragen des Anwalts des Versicherten - zur Sache nochmals wie folgt (S. 2): Seit dem Tsunami-Ereignis leide der Patient an ausgeprägten Schlafstörungen, mit Albträumen u.a. von Tod sowie Verwüstung. Tagsüber stellten sich aufdrängende (intrusive), blitzartig einschiessende generelle Wiedererlebnisse (Flash-Back’s) ein mit anhaltendem/ständigem Bemühen, Gedanken an das Geschehene nicht aufkommen zu lassen. Es zeigten sich ferner extreme Konzentrationsprobleme (Vergesslichkeit; Sprachstörungen; Aufnahmedefizite), was letztlich zu einer schweren Erschöpfung geführt habe. Jene Symptome hätten sich ab Febr. 2005 zunehmend verstärkt. Die geschilderte Erinnerungslücke (erhebliche Dauer wegen Bewusstlosigkeit) spreche für eine schwere Form einer Hirnerschütterung (Schädelhirntrauma). Die psychopathologischen Befunde erfüllten alle Kriterien der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur

„Nichtwahrnehmung“ der Flutwelle erklärte der Psychiater, dass dieses Bild im Zentralnervensystem im Ablauf seiner Flucht gespeichert worden sei. Jener unbewusste Speichermechanismus sei in extremen Stresssituationen bei Menschen bekannt und auch nachweisbar. Die „Nichtabrufbarkeit“ im Gehirn der tatsächlich miterlebten Tsunami-Welle sei damit erklärbar. d) In Würdigung der soeben aufgezählten Fakten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die „Tsunami-Flutwelle“ am 26.12.2004 nicht unmittelbar selbst gesehen hat und darum dadurch auch nicht in Todesangst im UVG-rechtlichen Sinne versetzt werden konnte. Zu dieser Erkenntnis haben sowohl die Selbstangaben des Versicherten anlässlich der kritisierten Befragung vom 10.11.2005 als auch besonders die zwei Wochen später aus eigener Initiative nachgereichten Präzisierungen vom 23.11.2005 geführt, worin zweifelsfrei und wiederholt ausgesagt wurde, dass er keine der zerstörerischen Flutwellen direkt aus eigener Wahrnehmung vor Ort gesehen hätte. Jene Angaben wurden immerhin in einer zeitlichen Distanz von fast 11 Monaten zum betreffenden Vorfall und demnach in Ruhe nach einer gebührlichen Reflexionszeit gemacht, womit diese Schilderung der damaligen Ereignisse auch durchaus glaubhaft erscheint. Daran ändert selbst nichts, dass der Versicherte zuerst durch das Erdbeben im Hotelzimmer aufgeschreckt wurde, bestätigte er seinem besorgten norwegischen Kollegen telefonisch doch noch ausdrücklich, dass im Hotel zwar Panik ausgebrochen sei; es ihm aber den Umständen entsprechend gut gehe und er unverletzt sei. Eine unmittelbare Todesgefahr des Versicherten wegen des Seebebens darf damit klar verneint werden, zumal er sich damals geistesgegenwärtig beim Türrahmen im Hotelzimmer aufhielt und bei einer echten Bedrohungssituation seinen Fluchtplan (Sprung vom Balkon) sicherlich in die Tat umgesetzt hätte. Wie er ausserdem mehrfach bestätigte, ist das betreffende Hotelgebäude fast unversehrt (keine Risse an Wänden/Fassaden) geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass weder das starke Seebeben noch die später anrollende Flutwelle dem besagten Hotelkomplex und damit eben auch den darin verbleibenden Hotelgästen ernsthaft etwas anhaben konnte. Zur offenkundig unbekannten Begebenheit am Strand/Gehsteig (ungewöhnlicher Wasserrückzug und Beobachtung eines eigenartigen „Funkelns“ der Wassermassen) gilt es klarzustellen, dass der Versicherte in der Folge das

rasche Heranbrausen einer ca. 10 Meter hohen Flutwelle eben gerade nicht mit eigenen Augen miterlebt hat. Soweit als Ersatz dafür auf die Zeugenaussage des vor Ort ebenfalls anwesenden Kollegen verwiesen wurde, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil der genannte Zeuge – zwei Jahre nach dem Vorfall – bloss seine eigenen Wahrnehmungen schilderte und dabei ausdrücklich festhielt, dass er den Versicherten zum fraglichen Zeitpunkt am Strand (Gehsteig) aus den Augen verloren habe und ihn darauf erst ca. 30-40 Minuten später im Hinterland (nach Abtransport auf einem anderen Pick-Up als der Versicherte) wieder getroffen habe. Infolgedessen waren der Versicherte und der benannte Zeuge in der massgeblichen Schreckens- und Katastrophenphase (Herannahen Riesenflutwelle; Ausbruch Menschenpanik; Fluchtweg samt Rettungsaktion Pick-Up) aber gerade nicht hautnah zusammen, weshalb die Aussagen und Erlebnisse des erwähnten Zeugen auch nicht auf den Beschwerdeführer übertragen werden dürfen; zumal sich der Versicherte damals (nach Erklingen der Sirenen samt Warnschüssen) selbst fluchtartig und instinktiv in Sicherheit bringen wollte, ohne sich länger mit dem rasch ansteigenden Meeresspiegel noch genauer zu beschäftigen. Allein die Tatsache aber, dass vor Ort eine Panik ausbrach und jeder Anwesende für sich möglichst rasch die Rettung bzw. Evakuierung vor der (offenkundig vom Meer her) drohenden Gefahr suchte, vermag indes noch keine akute Todesangst zu begründen. Dasselbe gilt auch bezüglich der erst später (anlässlich der Rückkehr vom sicheren Hinterland) selbst wahrgenommenen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt durch die tödliche Flutwelle bzw. zerstörerischen Wassermassen. Sogar das tragische Miterleben eines durch Stromstösse im Wasser getöteten Touristen vermag zu keiner anderen Gesamtbeurteilung zu führen, da es dem Versicherten nach seiner geglückten Flucht ins Hinterland unbenommen gewesen wäre, vorerst nicht wieder an den Ort des Unglücks und der damit zwangsläufig verbundenen Risiken zurückzukehren. Eine eigene Todesgefahr aus der Beobachtung des plötzlichen Ablebens eines anderen Menschen herzuleiten, kann deshalb laut den zitierten Richtlinien von Jan. 2005 (Kat. 1/2) auch UVG-rechtlich nicht anspruchsbegründend sein. Zu prüfen bleiben die Befunde sowie Erkenntnisse des Psychiaters. Vorab ist dazu erwähnenswert, dass sich der Versicherte erstmals im Juni 2005 – also

rund ½ Jahr nach jenem prägenden Auslandvorfall – privat und freiwillig zum Psychiater (Dr. …) in Behandlung begab. Mithin ist damit aber nicht leichthin von der Hand zu weisen, dass zwischen ihm und dem Versicherten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde, welches demjenigen eines Hausarztes mit seinen Patienten äusserst nahe kommt, was laut Praxis eine gewisse Vorsicht gegenüber solchen Angaben rechtfertigt, da derartige Konstellationen oft (bewusst oder unbewusst) zu einer wohlwollenden Beurteilung des Patienten durch den Arzt führen. Im konkreten Fall fällt auf, dass der Psychiater im Bericht vom 08.11.2006 vorab Schilderungen und Mutmassungen zu den Ereignisabläufen im Dez. 2004 abgab, welche er unmöglich selbst hätte verifizieren können, sondern die ausschliesslich und deshalb einseitig auf den subjektiven Eindrücken und Schilderungen des Versicherten beruhten. Die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit der in jenem Bericht gemachten Sachverhaltsdarstellung muss daher vorweg stark angezweifelt werden. Hinzu kommt, dass der Psychiater offensichtlich von den ermittelten Beschwerdebildern des Versicherten auf die unverarbeiteten Erlebnisse während des damaligen Ferienurlaubs schloss, was indessen nicht zulässig war, weil es für die diagnostizierten Beschwerdebilder aktenkundig auch noch ganz andere Gründe gab (z.B. Erschöpfungszustand wegen mehrjährigen Mobbings durch … der Arbeitgeberin), die ursächlich nicht das Geringste mit der „Tsunami-Welle“ bzw. dem kräftigen Seebeben in Südostasien zu tun hatten. Zudem kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der besagte Psychiater vorwiegend auf den Fragekatalog des Anwalts des Patienten antwortete und dadurch die notwendige Objektivität und Neutralität bei der Gesamtbeurteilung des Patienten augenfällig immer wieder vermissen liess. Auch seine fachliche Diagnose scheint wenig glaubwürdig, da er klar von einer schweren Amnesie (erhebliche Erinnerungslücke) ausging; obwohl aktenkundig erstellt ist, dass sich der Versicherte sowohl an die Vorgänge am Strand (Gehsteig) als auch an die Panik vor Ort, als auch speziell an seinen unsanften Pick-Up-Verlad noch genau erinnern konnte, was die Theorie der „unverarbeitet im Unterbewusstsein gespeicherten Flutwelle“ weder als plausibel noch als logisch erscheinen lässt. Nach der einleuchtenden Sachdarstellung des Versicherten als auch seines norwegischen Kollegen ging es damals vorrangig darum, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen, was

nachweislich durch das sofortige Wegrennen vor der sich anbannenden Katastrophe resp. die motorisierte Rettungsaktion aus der unmittelbaren Gefahrenzone (Strandgebiete; Einkaufszentrum) die einzig richtige und auch vernünftige Reaktion war. In diesem Sinne widersprechen sich denn auch die Angaben des Psychiaters einer diffusen Erinnerungslücke während der heiklen Fluchtphase und die äusserst präzisen Eigenschilderungen des Versicherten für denselben Zeitraum diametral. e) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass aufgrund der vorhandenen und verwertbaren Schilderungen über den Geschehensablauf am 26.12.2004 nicht darauf geschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer selbst unmittelbar in Todesgefahr befand oder subjektiv einer Todesangst ausgesetzt war, die der Definition des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG entsprochen hätte bzw. unter die Kat. 1 oder 2 der eigens gesamtschweizerisch erstellten Richtlinien für die versicherungsrechtliche Abgrenzung von „Tsunami-Opfern“ im Sinne des UVG oder KVG gefallen wäre. In Anbetracht der genannten Aktenlage ist das Gericht vielmehr zur Ansicht gelangt, dass ein konkreter Anwendungsfall der Kat. 3 (plus Kat. 5) vorliegt, wonach der Versicherte zwar die Flutwelle nicht selbst miterlebt hat, darauf als Tourist (Helfer) aber mit den direkten Auswirkungen der Flutwelle (Zerstörung, Verstorbene, Rettungsdienste) konfrontiert wurde und nach seiner raschen Repatriierung am 28./29.12.2004 zuhause immer wieder mit der enormen Zerstörungskraft jenes Vorfalls via Medien und Erlebnisberichten über Wochen (Monate) belastet wurde. Allfällige Versicherungsleistungen wegen der heutigen posttraumatischen Belastungsstörung sind daher gestützt auf das KVG (und nicht das UVG) geltend zu machen. f) Bei diesem Resultat erübrigen sich weitere Erörterungen über den natürlichen/adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallverletzungen und den heute noch geklagten Beschwerden aber ebenso, wie das in der Beschwerde (S. 18) bzw. Replik (S. 9) gestellte Zusatzbegehren um Einholung eines (neutralen) gerichtlich-psychiatrischen Gutachtens zur Streitentscheidung, da diese weiteren Abklärungen zum vornherein keinen

Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens (Unzuständigkeit des Unfallversicherers für anstehende Leistungsbeurteilung) gehabt hätten. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit rechtmässig und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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