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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.01.2007 S 2006 126

16 janvier 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,765 mots·~9 min·8

Résumé

IV-Rente (Rückforderung) | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 06 126 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Rückforderung) 1. … ist 1965 geboren, geschieden und Vater dreier minderjähriger Kinder. Seit 1997 ist er Schweizerbürger und stellte am 10. Juni 2002 den Antrag auf Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Vom 31. März 2003 bis zum 30. Juni 2003 wurde der Versicherte in der Eingliederungsstätte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik … (EVAL) abgeklärt. Diese schlug eine Integration in der freien Wirtschaft und die Prüfung der Rentenberechtigung vor. 2. Am 13. November 2003 wurde dem Versicherten ab dem 24. September 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68% eine ganze IV-Rente, ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei gleich bleibendem IV-Grad, zugesprochen. Zugleich wurde in der Verfügung festgehalten, dass per 30. November 2005 eine Rentenrevision durchgeführt werde. 3. Anlässlich des am 30. Januar 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle am 31. August 2006 fest, dass der IV-Grad des Versicherten 68% betrage, wonach dieser seit dem 1. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Ausbezahlt werde jedoch immer noch eine ganze Rente, obwohl im Verfügungsteil 2 die Dreiviertelsrente verfügt worden sei. Man werde zu einem späteren Zeitpunkt den Revisionsentscheid fällen. 4. Mit Rückforderungsverfügung vom 6. September 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er einen Betrag von Fr. 37'888.-- zurückzuerstatten

habe. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision des IV- Grades sei festgestellt worden, dass der Versicherte seit dem 1. Januar 2004, dem Datum des Inkrafttretens der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), nur noch einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt hätte. Versehentlich sei ihm bis August 2006 durchgehend eine ganze IV-Rente ausgerichtet worden. Da der IV-Grad auch aufgrund der amtlichen Revision unverändert bleiben werde, müssten die Renten rückwirkend per 1. Januar 2004 neu verfügt und der zuviel ausbezahlte Betrag zurückgefordert werden. Die entsprechende Berichtigungsverfügung erging daraufhin am 8. September 2006. Am 14. September 2006 wurde dem Versicherten definitiv bestätigt, dass die Revision keine Änderung des IV-Grades bewirkt habe und somit für ihn nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. 5. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 6. September 2006 liess der Versicherte am 3. Oktober 2006 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es sei von einer Rückforderung im Betrage von Fr. 37'888.-- abzusehen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzterem Antrag wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 vom Instruktionsrichter entsprochen. Der Rückforderungsanspruch sei gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verjährt. Es sei bereits beim Erlass der Verfügung vom 19. März 2004 klar gewesen, dass dem Versicherten ab 1. Januar 2004 nur noch eine Dreiviertelsrente zustehe. Ab jenem Zeitpunkt habe die einjährige Verjährungsfrist für einen allfälligen Rückforderungsanspruch zu laufen begonnen. Keinesfalls könne auf die über 2 ½ Jahre später im Rahmen der Rentenrevision ergangene Verfügung vom 8. September 2006 abgestellt werden. Die einjährige Verjährungsfrist beginne zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müsse, dass die Voraussetzungen der Rückerstattung gegeben seien. Die Verfügung sei zu einem Zeitpunkt ergangen, wo bereits eine Dreiviertelsrente geschuldet gewesen sei. Mit dem langen Zuwarten habe die Beschwerdegegnerin bewirkt, dass der Beschwerdeführer, welchem kein

bösgläubiges Verhalten vorgeworfen werden könne, einem riesigen Rückforderungsanspruch gegenüber stehe. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 31. August 2006 habe man anlässlich des Revisionsverfahrens festgestellt, dass der IV-Grad des Beschwerdeführers 68% betrage, womit dieser seit dem 1. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, jedoch sei immer noch eine ganze Rente ausbezahlt worden. Der Differenzbetrag von Fr. 37'888.-- sei zu Unrecht bezogen worden, was, soweit ersichtlich, nicht bestritten werde. Falls die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückgehe, beginne die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend sei vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler habe entdecken können. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) habe in BGE 110 V 304 die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts als massgebend erachtet. Dies sei nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle, sondern jener Tag, an dem sich die Verwaltung später, beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle, unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer im Anschluss an ihre Mitteilung vom 13. November 2003 mit Verfügung vom 19. März 2004 fälschlicherweise und entgegen der ersten Mitteilung sowie entgegen dem Verfügungsteil 2, ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines IV-Grades von 68% zugesprochen und diese dem Versicherten bis zum 31. August 2006 zu Unrecht ausbezahlt. Erst anlässlich des am 30. Januar 2006 von Amtes wegen eingeleiteten erstmaligen Revisionsverfahrens habe die IV-Stelle am 31. August 2006 diesen Fehler festgestellt. Dies sei das fristauslösende Datum, sodass sich die Rückforderung vom 6. September 2006 als rechtzeitig erweise. Im Übrigen sei auch die absolute Verjährungsfrist von 5 Jahren gewahrt. Das behauptete Fehlen der Bösgläubigkeit sei allenfalls im Zusammenhang mit einem Erlassgesuch zu prüfen.

7. In seiner Replik vom 1. November 2006 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die Beschwerdegegnerin bei gebotener Sorgfalt spätestens zum Zeitpunkt der Leistungsausrichtung hätte erkennen müssen, dass sie zu hohe Leistungen ausrichte. Weil sie es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen und somit die einjährige Verjährungsfrist ausgelöst habe, könne sie sich auch nicht auf die absolute 5-jährige Verjährungsfrist berufen. Im Übrigen sei sich der Beschwerdeführer bewusst, dass bei negativem Verfahrensausgang der Weg eines Erlassgesuches offen stehe. 8. Die Beschwerdegegnerin hielt mit ihrer Duplik vom 9. November 2006 an ihrem Antrag fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2006. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer die im Umfange von Fr. 37'888.— bezogenen Leistungen der Beschwerdegegnerin zurückerstatten muss. 2. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig ist eine Leistung dann, wenn der betreffende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder gewürdigt worden ist bzw. wenn aus einem korrekten Sachverhalt rechtlich fehlerhafte Schlüsse gezogen wurden. Vorliegend wird nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine ganze statt einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 ausgerichtet wurde. 3. a) Bestritten und daher zu prüfen ist die Frage, ob der Rückforderungsanspruch von Fr. 37'888.— infolge Ablaufs der relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erloschen ist.

Art. 25 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt. Bei der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Gemäss Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) gilt dabei nicht der Zeitpunkt, in dem der Fehler gemacht wird, als fristauslösend, sondern der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung unter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen; wobei das EVG nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend hat genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (EVGU I.678/2000, mit Verweis auf BGE 110 V 306). b) Die Argumentation des Beschwerdeführers geht demzufolge fehl, wenn er das Datum des Verfügungserlasses vom 19. März 2004 als fristauslösend bezeichnet, denn mittels dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sowohl entgegen der Mitteilung vom 13. November 2003, als auch wider deren Verfügungsteil 2 ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente statt einer Dreiviertelsrente zugesprochen und diese Invalidenrente dem Versicherten bis zum 31. August 2006 zu Unrecht ausbezahlt. Folglich kann es sich dabei keinesfalls um das fristauslösende Datum handeln, da zu diesem Zeitpunkt der Fehler erst begangen wurde. c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe den Fehler anlässlich des eingeleiteten Revisionsverfahrens am 31. August 2006 bemerkt. Deshalb sei dies das massgebende und somit fristauslösende Datum. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtssprechung kann aber auch der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Wie auch das Datum der fehlerhaften Handlung nicht relevant sein kann, kann das Datum des Entdeckens des Fehlers nicht als massgebend betrachtet werden.

d) Vielmehr muss derjenige Zeitpunkt als fristauslösend herangezogen werden, an welchem die Beschwerdegegnerin unter Anrechnung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen. Am 20. Januar 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision anhand genommen. Zu diesem Zeitpunkt wäre es der Beschwerdegegnerin spätestens zumutbar gewesen, den Fehler zu entdecken (vgl. EVGU I.678/2000, Erw. 3b). Vorzuziehen ist indessen das Abstellen auf dasjenige Datum, an welchem die Beschwerdegegnerin die Revision von Amtes wegen hätte einleiten müssen. Würde nämlich auf das erstgenannte Datum abgestellt, hätte die IV-Stelle jeweils die Möglichkeit, die Entdeckung des Fehlers herauszuzögern, was nicht anginge. 4. Für das Gericht ist nur schwer nachvollziehbar, dass ein derart krasser Fehler über mehr als zweieinhalb Jahre nicht bemerkt wurde. Trotzdem ergibt sich, dass mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 6. September 2006 die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG in beiden Fällen, ob nun auf den 30. November 2005 oder den 20. Januar 2006 als Fristbeginn abgestellt wird, noch nicht abgelaufen war und die Rückforderung rechtzeitig verfügt wurde. Somit kann letztlich auch offen bleiben, ob nun das Datum der Anhandnahme der Rentenrevision oder das Datum, an dem die Rentenrevision einzuleiten gewesen wäre, den fristauslösenden Zeitpunkt darstellt. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren neu (seit 01.07.2006) – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts aller Umstände rechtfertigt es sich hier, dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 200.-- aufzuerlegen. 6. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1, zweiter Satz ATSG i. V. m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem

Glauben empfangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 2 ATSV ist für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung massgebend. Die zuständige kantonale Amtsstelle darf dem Erlassgesuch eines Versicherten somit nur dann stattgeben, wenn kumulativ Gutgläubigkeit des Empfängers beim Bezug der Leistung und grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen. Für den Beschwerdeführer besteht somit die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung, bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 200.00 gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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