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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2006 S 2005 83

24 novembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,930 mots·~15 min·8

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 05 83 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) … ist 1970 geboren und gelernter Metallbauschlosser. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er in seinem Beruf an verschiedenen Orten und reiste auch zweimal nach Indien. Am 30. September 1996 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Er leide an Rückenbeschwerden und sei vom 12. Juli bis 24. September 1996 zu 100% und ab 25. September 1996 zu 50% arbeitsunfähig. Gemäss Bericht vom 13. Juni 1997 der IV-Berufsberatung wurde die vom Versicherten anbegehrte Umschulung vom Bauschlosser zum Sozialpädagogen unterstützt. In der Folge wurden ihm vom 28. Juli 1997 bis 21. Oktober 2002 zahlreiche berufliche Massnahmen samt Taggeldern im Sozialwesen zugesprochen. Letztmals bewilligte ihm die IV-Stelle am 26. April 2001 eine Umschulung zum Soziokulturellen Animator an der Hochschule für soziale Arbeit in Luzern. b) Gemäss Stellungnahme der Schule für soziale Arbeit vom 19. September 2002 habe der Versicherte drei von fünf Qualifikationselemente des Grundstudiums nicht bestanden, weshalb er nicht an die Zwischenprüfungen habe zugelassen werden können. Ausserdem habe er auch keinen Praktikumsplatz gefunden, was zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung gewesen wäre. Obwohl die Schule ihm angeboten habe, sein Grundstudium noch einmal neu zu beginnen, habe er dafür keinen schriftlichen Antrag gestellt. Unter diesen Umständen sei man gezwungen gewesen, den Ausbildungsvertrag mit dem Versicherten zu künden.

c) Am 16. Oktober 2002 hielt die IV-Berufsberatung im Verlaufsprotokoll fest, dass die beruflichen Massnahmen nicht erfolgreich verliefen. Die Rückenprobleme würden anscheinend durch eine psychische Problematik überlagert. Die Massnahmen könnten nicht weitergeführt werden. Zudem entziehe sich der Versicherte jeglicher Zusammenarbeit. Der Fall könne nicht weiterbearbeitet werden, weshalb er vorerst abzuschliessen sei. Eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten würde sie jedoch als angezeigt erachten, da ohne gründliche Beurteilung des Falles aus psychiatrischer Sicht weitere Versuche beruflicher Eingliederung jeglicher Art scheitern dürften. d) Daraufhin gab die IV-Stelle am 15. Januar 2003 eine medizinische Abklärung beim ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel) in Auftrag. Nach Untersuchung und Begutachtung des Versicherten und gestützt auf die vorgelegten Akten hielt das ABI in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 fest, der Versicherte leide an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Beteiligung, an progredientem Übergewicht, an fortgesetztem Nikotinkonsum und gelegentlichem Cannabiskonsum. Aus psychiatrischer Sicht sei ein Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren. Dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber könne er körperlich leichte bis mittelschwere, mässig adaptierte Tätigkeiten seit jeher ganztägig ohne Leistungseinschränkung erbringen. Insbesondere sei dem Versicherten der von ihm gewählte Tätigkeitsbereich im Sozialwesen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei er für eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Weiter hielt das ABI fest, dass das vom Versicherten angegebene Ziel, an der Schule für soziale Arbeit eine vierjährige berufsbegleitende Ausbildung durchzuführen, unterstützt werden könne. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre sei eine Prognose fraglich, trotzdem empfahl das ABI, einen weiteren Versuch durchzuführen. Am 15. März 2004 stellte die IV-Stelle dem ABI die früher irrtümlich nicht zugesandten Protokolle der Berufsberatung der IV-Stelle Luzern zu. Gestützt auf diese Protokolle hielt das ABI fest, dass es aufgrund der Umstände des letzten

Abbruchs in der Schule für Sozialarbeit tatsächlich keinen Sinn mehr mache, einen letzten Versuch zu gewähren. Wie erwähnt, könne der Versicherte für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne weiteres zu 100% eingesetzt werden. 2. Mit Verfügung vom 7. bzw. 8. Juli 2004 wurden dem Versicherten der Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. auf eine Invalidenrente abgesprochen. Seine Leistungsbegehren seien unbegründet, da der Invaliditätsgrad lediglich 16% betrage. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. März 2005 ab. Unbestritten seien die Leiden des Versicherten und die Tatsache, dass er den erlernten Beruf als Metallbauschlosser seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr ausüben könne. Für die Berechnung des Valideneinkommens könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte heute als Metallbauschlosser tätig wäre, weshalb auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen sei. Es könne auf die Lohnstrukturerhebung 2002 (nachfolgend: LSE 2002), TA1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, abgestellt werden, was ein Valideneinkommen von Fr. 57'008.07 für das Jahr 2002 ergebe. Betreffend Invalideneinkommen stelle die IV-Stelle insbesondere auf das ABI-Gutachten ab, wonach sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seit jeher ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar seien. Auch hier könne auf die LSE 2002 abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 57'008.07. Die Gegenüberstellung vom Validen- bzw. Invalideneinkommen zeige, dass keine Erwerbseinbusse vorliege. Folglich sei der Anspruch auf IV- Leistungen zu Recht abgelehnt worden. 3. Daraufhin erhob der Versicherte am 29. April 2005 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht von Luzern, welches darauf nicht eintrat und diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Graubünden überwies. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Erstellung des ABI-Gutachtens verschlechtert

habe. Seit November 2004 arbeite er in der Stadtbibliothek Luzern. Die zu verrichtende Arbeit sei für ihn ideal, weil sie körperlich leicht sei und er sich immer wieder bewegen könne und nie lange sitzen müsse. Trotzdem sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage mehr als 30% zu arbeiten, was auch seine Hausärztin Dr. … bestätige. Weiter führte er aus, dass für die Berechnung des Valideneinkommens davon auszugehen sei, dass er ohne gesundheitliche Probleme das Studium hätte beenden können und heute mit Fachhochschulabschluss im Sozialwesen tätig wäre. Somit sei von der LSE 2002, TA 1, Ziff. 85, Anforderungsniveau 1+2, Männer, auszugehen, was für das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 85'470.-- ergebe. Passe man diesen Wert der durchschnittlichen Arbeitszeit, der Teuerung und der Reallohnentwicklung von jährlich 5% an, so ergebe dies einen hypothetischen Validenlohn von Fr. 103'473.10 für das Jahr 2005. Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächliche Invalideneinkommen von Fr. 10'080.-- abzustellen. Falls das Gericht jedoch von einem hypothetischen Invalideneinkommen ausgehe, so sei auf den Zentralwert der TA 1 für alle Branchen in der LSE abzustellen, welcher für Männer, Anforderungsniveau 4, jährlich Fr. 54'684.-- betrage. Zu berücksichtigen sei sein Teilpensum von 30%. Ferner rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25%, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'013.-- resultieren würde. Der Vergleich von hypothetischem Validen- und tatsächlichem Invalideneinkommen zeige, dass ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Einspracheentscheid. Zu ergänzen sei, dass die Berücksichtigung der Teuerung und Reallohnentwicklung ab 2003 von jährlich 5% nicht belegt sei. Verlange der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des hypothetischen Valideneinkommens für das Jahr 2005, so müsste der Teuerungsausgleich auch beim Invalideneinkommen erfolgen. Die von Dr. … bestätigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei medizinisch nicht objektiviert. Zudem würden ihre Berichte die Glaubwürdigkeit des ABI-Gutachtens nicht erschüttern. Der Einwand, er

könne nur ein Teilpensum von 30% leisten, sei nicht überzeugend nachgewiesen worden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Da gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle entscheidet, ist vorliegend das Verwaltungsgericht Graubünden als Versicherungsgericht örtlich zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint wurde. b) Massgebend für die Beurteilung der sich stellenden Frage ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 23. März 2005 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Berichte des Kantonsspitals … vom 30. März 2005 und von Dr. … vom 17. Mai 2005 - da sie nach dem Einspracheentscheid ergangen sind - für das vorliegende Verfahren nicht relevant und aus dem Recht zu weisen sind. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn diese Berichte für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant wären, diese nicht ausreichen würden, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Aus dem Bericht des Kantonsspitals … ergibt sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ebenso kann Dr. … keine Angaben dazu machen, inwieweit die angeblichen psychischen Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. In ihrem Bericht gibt sie lediglich die Aussagen ihres Patienten wieder.

2. a) Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gelten Erwerbstätige als invalid, wenn sie eine durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit erleiden. Führt der Gesundheitsschaden nicht mindestens zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des IVG vor. In einem solchen Fall können weder berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG noch eine Rente gemäss Art. 28 f. IVG zugesprochen werden. b) Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG berechnet sich die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. hypothetisches Valideneinkommen). Unter Umständen kann auch auf das tatsächliche Invalideneinkommen abgestellt werden. Dies jedoch nur dann, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person bei dieser Arbeit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und wenn das Einkommen angemessen und nicht ein Soziallohn ist (BGE 129 V 475; 126 V 75). 3. a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist massgebend, was der Versicherte ohne Behinderung aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde. Eine berufliche Weiterentwicklung ist zu berücksichtigen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte, wenn er nicht invalid

geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen dabei nicht, vielmehr müssen schon konkrete Schritte unternommen worden sein, wie z.B. die Aufnahme eines Studiums oder das Ablegen von Prüfungen (SVR 2002 IV Nr. 21, S. 63 f.). b) Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr als Metallbauschlosser tätig wäre. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er ohne gesundheitliche Probleme heute mit einem Fachhochschulabschluss im Sozialwesen tätig wäre. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Seine Begründung, dass er sein Studium an der Hochschule für soziale Arbeit in Luzern nur deshalb abgebrochen habe, weil er aufgrund eines Rollerbladeunfalls mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit dazu gezwungen gewesen sei, vermag keineswegs zu überzeugen. Wie den Akten zu entnehmen ist, erlitt der Beschwerdeführer eine Rippenquetschung, weshalb Dr. … den Beschwerdeführer vom 1. bis 14. April 2002 arbeitsunfähig schrieb. Für die Zeit bis zum 2. Juli 2002 war die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rippenquetschung, welche lediglich eine kurze Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, sein Studium beendete, weist vielmehr darauf hin, dass er sein Studium ohnehin abgebrochen hätte. Diese Annahme wird untermauert durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm seitens der Schulleitung eine Wiederholung des Grundstudiums angeboten wurde, kein entsprechendes Gesuch gestellt hat. In Anbetracht seiner Leistungen, die er an der Hochschule erbrachte, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Studium erfolgreich absolviert hätte. Hinzu kommt, dass der Versicherte - wie er dem IV-Berufsberater mitteilte - Probleme mit der gesamten Schulungskonzeption hatte. Er gab an, sich als internationaler Mensch zu fühlen. Deshalb sei er im nationalen Denken (worin seines Erachtens die Hochschule stecke) nicht mehr beheimatet. Wenn sich nun die IV-Stelle auf den Standpunkt stellt, es unklar sei, wie sich der Versicherte beruflich weiter entwickelt hätte, so ist ihr darin beizupflichten. Sie durfte deshalb - ohne dabei in Willkür zu verfallen - für die Berechnung des

Valideneinkommens auf die LSE 2002, TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, abstellen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Validenlohn müsse der Teuerung angepasst werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Berücksichtigung der Teuerung bei der Berechnung des Validenlohns für das Jahr 2005 dem Beschwerdeführer keine Vorteile bringt, da sie auch bei der Berechnung des Invalidenlohns für das Jahr 2005 berücksichtigt werden müsste. Folglich ist sein Vorbringen unbegründet, weshalb ohne weiteres auf den Validenlohn des Jahres 2002 in der Höhe von Fr. 57'008.07 abgestellt werden darf. 4. a) Als Invalidenlohn ist dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Arbeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (BGE 117 V 18). b) Um das strittige Invalideneinkommen ermitteln zu können, sind die Verwaltung und das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, welche die Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261; 115 V 134). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). c) Die Beschwerdegegnerin geht unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens des ABI vom 30. Oktober 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführer für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren

Tätigkeiten seit jeher über eine Arbeitsfähigkeit von 100% (ohne Leistungseinschränkung) verfügt. Beim ABI-Gutachten handelt es sich um ein ausführliches medizinisches Gutachten, welches in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt wurde und das die geklagten Beschwerden berücksichtigte. Die Gesamtbeurteilung, welche auch Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthält, erfolgte aufgrund einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Stellungnahme zur medizinischen Situation ist einleuchtend, widerspruchsfrei und eingehend begründet. Dem Bericht kann folglich volle Beweiskraft zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Zustand seit Oktober 2004 verschlechtert habe und er deshalb trotz behinderungsgerechter Tätigkeit lediglich zu 30% arbeitsfähig sei. Dies bestätige auch seine Hausärztin Dr. … in ihren Berichten. In ihrem Zeugnis vom 2. Februar 2005 bescheinigt sie dem Beschwerdeführer zwar bis auf weiteres wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 1. Januar 2005. Weitere Angaben macht sie jedoch nicht. Im nachfolgenden Bericht vom 1. März 2005 diagnostiziert sie - wie bereits das ABI-Gutachten - ein chronifiziertes lumbovertebrales Syndrom beidseits mit Generalisierungstendenz bei Schmerzfehlverarbeitung und psychosozialer Problemkonstellation. Sie kommt zum Schluss, dass völlige Beschwerdefreiheit nie ganz erreicht werden könne. Wichtig sei, den Umgang mit den Restbeschwerden im Alltag zu erlernen, wodurch Arbeitsfähigkeit und soziale Zufriedenheit am besten erhalten blieben. Zum jetzigen Zeitpunkt seien mit der Arbeitsfähigkeit von 30% die Möglichkeiten des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft. In Anbetracht ihrer Diagnose, die mit dem ABI-Gutachten übereinstimmt, vermag die abweichende Schlussfolgerung betreffend Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. In keiner Weise lässt sich erkennen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2004 verschlechtert haben und weshalb der Beschwerdeführer nur noch zu 30% arbeitsfähig sein sollte, enthält doch der Bericht keine neuen objektiven Befunde. Ihre Berichte vermögen folglich das ABI-Gutachten nicht derart zu erschüttern, als dass nicht mehr darauf abgestellt werden könnte. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten erweist sich somit als richtig, womit auch die

Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE 2002, TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4 erfolgen kann. Die Beschwerdegegnerin geht folglich zu Recht von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 57'008.07 aus. Da der Beschwerdeführer, wie gezeigt, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, kann zur Berechnung des Invalidenlohnes nicht von seinem tatsächlichen Einkommen ausgegangen werden. d) Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich ein Leidensabzug - wie ihn der Rekurrent geltend macht - rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn bis zu 25% möglich, wenn gesundheitlich beeinträchtige Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind und deshalb im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind. Gemäss Rechtsprechung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie z.B. Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Löhne haben können. Ein Abzug soll jedoch nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine invaliditätsbedingte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlich erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 125 ff.). Vorliegend rechtfertigt sich ein Leidensabzug aufgrund der medizinischen Ergebnisse und unter Würdigung der Umstände im Einzelfall - wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt - nicht. Angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten kommt auch ein Teilabzug aufgrund des Beschäftigungsgrades nicht in Frage. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den Validenals auch den Invalidenlohn korrekt ermittelt haben. Die Gegenüberstellung dieser Werte zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitten hat. Folglich liegt keine Invalidität im Sinne des IVG vor, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Der

angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen erweisen sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 21. August 2006 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an die IV-Stelle zurückgewiesen (I 931/05).

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