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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.09.2005 S 2005 81

6 septembre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,302 mots·~7 min·3

Résumé

Kursbesuch | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 05 81 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursbesuch 1. a) Die heute 54-jährige … (geb. …) ist geschieden und deutsche Staatsangehörige. Sie ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C und von Beruf gelernte Kauffrau. Bis zum Konkurs ihrer früheren Arbeitgeberin auf der Möbel- und Einrichtungsbranche war sie als angelernte Wohnberaterin tätig; danach arbeitete sie im Zwischenverdienst (ZV) während eines Jahres zu 50 % bei einer andern Möbelfirma als Beraterin und Verkäuferin. Im April 2005 stellte sie beim KIGA ein Gesuch um Übernahme der Kurskosten für den Besuch einer Ausbildung zur Farbdesignerin (5 Kurse in Zürich im Zeitraum 17.08.2005 – 21.11.2007; jeweils Mittwochabends 18.30-21.00 Uhr). Die Kosten hätten laut Kursunterlagen total Fr. 5'400.-- (inkl. Lehrmittel/ohne Prüfungsgebühr) betragen. Nach dem 3. Kursteil hätte überdies die Möglichkeit bestanden, das Fach Farbgestaltung zu besuchen und als Diplomfarbdesignerin in der Schweizerischen Textilfachschule (STF) einen Fachabschluss zu erlangen. b) Am 14. April 2005 wies das KIGA das gestellte Kostenübernahmegesuch mit der Begründung ab, der angestrebte Kursbesuch dränge sich aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht auf und sei für das weitere berufliche Fortkommen höchstens allgemein vorteilhaft. Ausserdem fördere die Arbeitslosenversicherung (ALV) die Vermittlungsfähigkeit durch kurze, intensive Kurse. Der im Einzelfall über zwei Jahre dauernde Kurs trage nicht innert nützlicher Frist zu einer generellen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Gesuchstellerin bei. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 13. Juni 2005 ab.

2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 15. Juni 2005 innert Anfechtungsfrist Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Kostenentscheids und Gewährung des Kursbesuchs bzw. der Zusatzausbildung auf Kosten des Staates. Zur Begründung brachte sie vor, dass sie sich seit der Arbeitslosigkeit im April 2004 immer wieder ohne Erfolg um eine neue Anstellung bemüht habe. In Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters und der generell schwierigen Arbeitsmarktlage für Verkäuferinnen sehe sie als einzige Chance für ihren Wiedereinstieg ins Erwerbsleben die beantragte Spezialausbildung. 3. In der Stellungnahme beantragte das KIGA kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Anknüpfend an die bereits erfolgte Begründung in der strittigen Gesuchsablehnung vom April 05 wurde darin noch ergänzt, dass die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht wegen mangelnder Fortbildung erschwert sei, sondern allein darauf gründe, dass sie als Wohnberaterin tätig sein wollte und die Möbelbranche äusserst konjunkturabhängig sei. Als gelernte Kauffrau hätte sie sich noch anderweitig um eine Stelle bemühen müssen und eine solche gewiss auch ohne staatlich finanzierte Zusatzausbildung zur Farbdesignerin bzw. Wohnberaterin gefunden. Dass es möglich sei, eine Stelle zu finden, habe sie mittels ZV überdies bereits selbst bewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 59 des eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVlG; SR 837.0) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, mit arbeitsmarktlichen Massnahmen gefördert werden (Abs. 2). Der Zweck solcher Förderungsmassnahmen sollte dabei namentlich sein: Die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden könnten (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts zu fördern

(lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosen zu vermindern (lit. c) oder sonst die Möglichkeit zu bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Laut Gesetz und gefestigter Rechtsprechung fallen die Erst- oder Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung aber nicht mehr in den Schutz- und finanziellen Geltungsbereich der obligatorischen ALV. Da die Grenzen zwischen den Stützmassnahmen nach Art. 59 ff. AVIG und den staatlich nicht subventionierten Fortbildungen in der Realität oft fliessend sind bzw. ein- und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 112 V 398 E. 1a; ARV 1993/1994 Nr. 39 S. 261). Von Bedeutung ist dabei besonders, ob die angestrebte Massnahme (Zusatzausbildung) spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht. Zudem gilt es zu prüfen, ob die beantragte Unterstützungsmassnahme nicht ohnehin Bestandteil der bisherigen Berufsausbildung (soziale Üblichkeit) gewesen wäre. Ein weiteres Unterscheidungs- und Abgrenzungskriterium bildet die Ausbildungsdauer, indem langzeitige Bildungs- und Schulgänge in der Regel auf Erst- /Grundausbildungen schliessen lassen (BGE 111 V 276; VGU S 04 124; Kriterium der Raschheit in Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG). Schliesslich sollte die gewährte Massnahme darauf ausgerichtet sein, das bisherige Berufs- und Qualifikationsprofil der Versicherten dem Bedarf auf dem konkreten Stellenmarkt anzupassen (Art. 59 Abs. 2 lit. b AVlG). b) Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vorinstanz sachgerecht entschied, als sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen gestützt auf Art. 59 AVlG bzw. für die Übernahme der Kurskosten zwecks Ausbildung zur diplomierten Farbdesignerin (STF) und damit fachlich spezialisierter Wohnberaterin verneinte. Ausgangspunkt für die Richtigkeit und Haltbarkeit der Gesamtqualifikation der Vorinstanz muss dabei zum einen der erlernte Beruf der Versicherten als „Kauffrau“ sowie anderseits die während Jahren

mit dieser Grundausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit bei einer renommierten Möbelfirma als Beraterin und Verkäuferin sein. Der Stellenverlust bei dieser Arbeitgeberin und die anschliessende Arbeitslosigkeit seit April 04 gründeten ursächlich weder im beruflichen Unvermögen noch in der fehlenden Weiterbildung der Versicherten, sondern waren ausschliesslich die Folge des Betriebskonkurses der betreffenden Möbelfirma und daher eben völlig unabhängig vom damaligen Ausbildungsstand sowie der langjährigen Berufserfahrung der Versicherten eingetreten. Allein die Tatsache, dass sie danach andernorts während eines ganzen Jahres – wenn auch nur im ZV mit einem Teilpensum von 50% erneut erwerbstätig sein konnte, belegt schon, dass sie auf ihrem erlernten Beruf als Kauffrau (ohne Zusatzausbildung) dank ihrer grossen Lebenserfahrung imstande war, aus eigener Kraft eine neue Anstellung zu finden. Dem ist hier umso höheres Gewicht beizumessen, als sie dafür nicht einmal auf dem viel breiteren Betätigungsfeld als Kauffrau nach Arbeit suchte, sondern abermals eine der auf dem Arbeitsmarkt viel weniger häufigen Stellen als Wohnberaterin bei einer anderen Möbelfirma gesucht und gefunden hatte. An der Notwendigkeit und Zwecktauglichkeit des Kursbesuchs zur raschen und dauerhaften Beendigung der Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin waren damit aber erhebliche Zweifel angebracht. Hinzu kommt, dass die spezielle Ausbildung zur Farbdesignerin nicht als so vorteilhaft eingestuft werden kann, dass sie das Auskommen der Versicherten nachhaltig stark zu erhöhen vermöchte. Die durch den Kursbesuch erreichte Hilfe würde sich nur auf ein kleines Spezialgebiet beschränken, wobei fraglich erscheint, ob jene Ausbildung überhaupt einem Marktbedürfnis entspricht. Weiter fällt ins Gewicht, dass die Gesamtdauer der 5 Kurse mit 28 Monaten bzw. 2¼ Jahren als viel zu lange bezeichnet werden muss, um effektiv noch von einer vernünftigen Ausbildungszeit zur raschen Beseitigung der bestehenden Arbeitslosigkeit sowie der daraus fliessenden Lebens- und Finanznöte sprechen zu können. Eine derart lange und bestimmt sehr anspruchsvolle Ausbildung wie die einer Diplomfarbdesignerin (STF) lässt im Gegenteil auf eine erneute Grundausbildung bzw. eine komplette Zweitausbildung schliessen, deren Finanzierung den Zweck der ALV

offenkundig sprengen würde. Selbst der Umstand, dass die Kurse jeweils nur einmal pro Woche und überdies berufsbegleitend (Mittwochabend 18.30- 21.00 Uhr) angeboten wurden, ändert an der im Kern fehlenden Effizienzsteigerung des fraglichen Kursbesuchs für die Vermittelbarkeit der Gesuchstellerin im Resultat nichts. Zusammengefasst ist das Gericht daher zum Schluss gelangt, dass der zu erwartende Profit aus dem Kursbesuch der Gesuchstellerin in Zürich und allenfalls später in St. Gallen in Relation zu den dafür benötigten Geldmitteln der ALV zu klein wäre, als dass zwingend nach Art. 59 AVIG die beantragte Pflichtleistung der Vorinstanz geboten bzw. indiziert gewesen wäre. 2. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300), ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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