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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.08.2005 S 2005 70

18 août 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,494 mots·~7 min·3

Résumé

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 05 70 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. August 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. a) … ist am 9. Februar 1962 geboren, verheiratet und gelernter Bäcker. Seine letzte Anstellung beim … als Bäckereiangestellter, dauerte vom 5. März 2001 bis zum 21. Juli 2003. Diese Erwerbstätigkeit beendete er auf Weisung der kantonalen Fremdenpolizei vom 3. Juni 2003. Am 18. Februar 2005 teilte das Amt für Polizeiwesen mit, dass der Versicherte wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, dies voraussichtlich bis am 20. Juli 2005. Der Versicherte meldete am 31. Januar 2005 bei der Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab selbigem Datum an. b) Am 15. Februar 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Versicherten wegen fehlender Beitragszeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 ab. 2. Der Versicherte erhob am 23. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und eines Rechtsbeistandes. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Arbeitsverbotes aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschieden sei. Deshalb habe er auch keinen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung stellen können. In der Zeit vom 22. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2005 habe er gar nichts unternehmen können, weshalb ihn die Säumnisfolgen auch nicht treffen dürften. Für ihn müsse eine Ausnahmeregelung nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gelten. Da ihn an seiner Verhinderung keine Schuld treffe, sei sein Fall ähnlich jenen, die in genannter Gesetzesbestimmung aufgeführt würden. Auch in diesen Fällen sei keiner der Betroffenen Schuld an der Verhinderung. Entgegen den Aussagen der Vorinstanz sei die Jahresfrist von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. Da er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, selbst die Angelegenheit zu verfolgen, habe er RA … mit seiner Vertretung beauftragt. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist lediglich 5 Monate und 23 Tage gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer berufe sich auf einen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG mit der Begründung, das Amt für Polizeiwesen Graubünden habe ihm per 21. Juli 2003 verboten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG und Art. 13 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) könnten „ähnliche Gründe“ wie Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität oder Tod des Ehegatten eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bilden. Ein solcher „ähnlicher Grund“ sei beispielsweise der Konkurs des Ehegatten und die dadurch herbeigeführte wirtschaftliche Zwangslage des Betroffenen bzw. seines Ehegatten, oder der Fall in welchem eine versicherte Person ihre Eltern vor deren Ableben betreut habe und sie von diesen dafür entschädigt worden sei. Als „ähnlicher Grund“ würden auch die Fälle gelten, in denen der Erwerbstätige ohne finanzielle Absicherung verschwinde oder eine längere Haftstrafe zu verbüssen habe. Es sei offensichtlich, dass der vorliegende Sachverhalt jenen in Art. 14 AVIG beschriebenen kaum nahe genug stehe, als dass man von „ähnlichen Gründen“ sprechen könnte. Den im Einspracheentscheid vorgebrachten Punkt - der Befreiungsgrund müsse schon deshalb abgelehnt werden, weil das entsprechende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliege - brachte der Beschwerdegegner nicht mehr vor. 4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 21. April 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. Februar 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht mit Verweis auf die Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat. 2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der in Art. 9 Abs. 3 AVIG vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Erfüllt ein Versicherter die Beitragspflicht nicht, so ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung derselben befreit ist. Art. 14 AVIG führt die verschiedenen Tatbestände auf, welche eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erlauben. Diese Befreiungsgründe sind abschliessend geregelt, weshalb eine Befreiung von der Beitragspflicht dann nicht in Frage kommt, wenn keiner der dort aufgeführten Befreiungstatbestände gegeben ist (vgl. VGU S 04 23). 3. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer innert der Rahmenfrist vom 31. Januar 2003 bis 31. Januar 2005 nicht während mindestens zwölf Monaten, sondern lediglich während fünf Monaten und 23 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIG einen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit geltend machen kann. 4. a) Der Beschwerdeführer unterlag während der Rahmenfrist einem Arbeitsverbot. Zweifelsohne stellt dieser Tatbestand keinen in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgeführten Befreiungsgrund dar. Dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann, in welchem Befreiungen u.a.

aus „ähnlichen Gründen“ wie Trennung oder Scheidung, Invalidität oder Todes des Ehegatten vorgesehen sind, ist im Folgenden aufzuzeigen. b) Art. 14 Abs. 2 AVIG ist vor allem für jene Fälle bestimmt, in denen plötzlich der Ernährer der Familie oder die Quelle der Existenzmittel aus- oder wegfällt. Bei den hier in Betracht kommenden Versicherten handelt es sich um Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 33 f. zu Art. 14; BGE 125 V 125). Dass der Beschwerdeführer nicht unter diese Personengruppe fällt, bedarf keiner näheren Erklärung. c) Der Begriff „aus ähnlichen Gründen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AVIG nach wird ein Grund verlangt, welcher ähnlich ist, sprich sachlich auf der gleichen Ebene liegt wie vorab die einzeln umschriebenen, nicht abschliessend aufgezählten Motive für die Arbeitsaufnahme. Diesbezüglich erwähnt die Bestimmung die Trennung oder Scheidung der Ehe, die Invalidität, den Tod des Ehegatten oder den Wegfall einer Invalidenrente. All diesen Befreiungsgründen ist gemeinsam, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehegatten regelmässig in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen. Massgebend ist somit, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehegatte durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten (Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung, 2. Auflage, Art. 14, S. 28; BGE 119 V 54). „Ähnliche Gründe“ liegen beispielsweise vor, wenn der Ehepartner in Konkurs fällt oder wenn der erwerbstätige Ehegatte verschwindet ohne dass die Zurückgelassenen finanziell abgesichert sind oder wenn der Versorger eine längere Haftstrafe zu verbüssen hat. Dagegen wird ein „ähnlicher Grund“ u.a. verneint, wenn der Geschäftsgang des selbständig erwerbenden Ehegatten rückläufig ist oder wenn der Ehepartner

arbeitslos wird (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS- ALE], 2003, B139). Vorliegend ist klar, dass nicht einer der vorgenannten Gründe ausschlaggebendes Ereignis für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung durch den Beschwerdeführer war, sondern der Wegfall des seit Juli 2003 bestehenden Arbeitsverbotes. Daher erfolgte die hier relevante Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht aufgrund eines Ereignisses, welches ihn – wie in den vorbeschriebenen Fällen - kurzfristig in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht hatte. Folglich kann der vorliegende Fall nicht unter „ähnliche Gründe“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG subsumiert werden. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Beitragszeit erfüllt, noch in den Genuss der Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 AVIG kommt. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Rechtsbeistandes für dieses Verfahren. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) kann für Personen, die neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die Verfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, wenn der Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, bestellt der Gerichtspräsident auf Kosten des Staates eine anwaltliche Vertretung (Art. 25 Abs. 4 VGG). Der Beschwerdeführer ist heute Sozialhilfeempfänger und hat seine Bedürftigkeit anhand von Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen. Die unentgeltliche Prozessführung wird ihm daher gewährt. 6. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) und Art.

11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsrecht (VVS; BR 542.300) kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. a) … wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. b) Der Rechtsbeistand hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dem Verwaltungsgericht seine Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der geltenden Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes). c) Falls sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von … verbessern, hat dieser dem Kanton Graubünden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten (Art. 26 VGG).

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