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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.06.2005 S 2005 58

24 juin 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,848 mots·~9 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 05 58 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. a) …, geboren am 21. Februar 1930, ist in … wohnhaft. Seine Frau verstarb am 26. Juli 2004. Der Ehe entstammt ein Sohn, der am 21. Februar 1970 geboren wurde. Der Versicherte bezieht eine einfache AHV-Rente, die laufend an die gesetzlichen Rentenerhöhungen angepasst wurde und zurzeit Fr. 1'222.-- im Monat beträgt. Daneben wird ihm auch noch eine Altersrente aus Deutschland in der Höhe von EUR 468.98 pro Monat ausbezahlt. b) Am 6. Januar 2005 reichte … bei der AHV-Zweigstelle der … die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner ordentlichen einfachen Altersrente ein. Mit Verfügungen vom 18. Februar 2005 wurden dem Gesuchsteller monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen. Einerseits verfügte die AHV-Ausgleichskasse Graubünden (nachfolgend Kasse) für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 237.-- pro Monat. Diese wurden allerdings mit dem bereits ausbezahlten Beitrag an die Prämienverbilligung der Krankenpflegegrundversicherung verrechnet. Andererseits bewilligte die Kasse ab 1. Januar 2005 die Ausrichtung einer monatlichen Ergänzungsleistung von Fr. 251.-- an den Versicherten. c) Dagegen erhob … am 23. März 2005 Einsprache. Er beanstandete unter anderem, dass der ihm angerechnete hälftige Mietzins von Fr. 590.-- pro Monat zu tief bemessen sei. Sein Sohn, der zur Untermiete bei ihm wohne, benutze lediglich ungefähr 30% der Wohnfläche. Daraus resultiere rechnerisch ein Mietanteil von Fr. 340.-- pro Monat, der Sohn zahle allerdings

Fr. 500.-- im Monat. Der Versicherte verlangte deshalb, dass ihm bei den Ausgaben ein Mietzins von Fr. 680.-- pro Monat anzurechnen sei. d) Mit Entscheid vom 4. April 2005 wies die Kasse die Einsprache ab. Bezüglich der Mietzinsaufteilung verwies sie auf Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Dort werde festgelegt, dass, falls Wohnungen auch von Personen bewohnt würden, welche nicht in die Ergänzungsleistung (EL) - Berechnung eingeschlossen seien, der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen sei. Die Aufteilung habe grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Gemäss EVG-Rechtsprechung könne zwar in Sonderfällen je nach Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen Sonderfall. Das eigene Kind könne sich in der Wohnung seines Vaters grundsätzlich frei bewegen, eine strengere Nutzungsordnung sei nicht überprüfbar. Aufgrund des geringen Mietzinsanteils sei es dem volljährigen Kind zudem zumutbar, für eine Wohngelegenheit in … einen Kostenanteil von Fr. 590.-- pro Monat zu leisten. 2. Der Betroffene erhob daraufhin am 6. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, dass ihm in der EL- Berechnung ein monatlicher Mietzins von Fr. 680.-- anstelle von Fr. 590.-anzurechnen sei. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung sei nötig, da er die Mitarbeit seines Sohnes bei aktuellen Forschungs- und Publikationsprojekten brauche. Die Bewegungsfreiheit allein könne nicht das entscheidende Kriterium für die Mietzinsaufteilung sein. Sein Sohn bewohne ein Zimmer und habe einen hälftigen Nutzungsanteil an Küche, Bad und WC. Seit dem Tod seiner Ehefrau stehe ihm zusätzlich noch ein Schrankplatz zur Verfügung, ansonsten habe sich aber sein Nutzungsanteil an der Wohnung nicht vergrössert. Es sei verständlich, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Nachprüfung der jeweiligen Nutzungsordnung nicht möglich sei. Das könne jedoch nicht als Beweis dafür dienen, dass die Angaben des Antragstellers unrichtig seien. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde. Das eigene Kind könne sich in der Wohnung seines Vaters grundsätzlich frei

bewegen. Eine strengere Nutzungsordnung sei in einem solchen Fall nicht überprüfbar. Der Sohn wohne zudem während des ganzen Jahres in der gemeinsamen Wohnung. Folglich sei er auch in jenen Zeiten dort, in welchen er sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutze. Zudem verbringe er nicht nur seine Freizeit in der Wohnung, sondern auch einen Teil seiner Arbeitszeit. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass die Wohnung des Beschwerdeführers zur Hälfte durch den Sohn genutzt werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht nur die Hälfte des monatlichen Mietzinses als Ausgabe angerechnet worden ist. 2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a - 2d ELG erfüllen, einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich - unter beschränkter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse im Einzelfall - um typisierte Bedarfsleistungen. Ihr Zweck besteht in der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, § 19 N 5, § 55 N 1, 3). Der Beschwerdeführer hat als AHV-Rentner im Sinne von Art. 2a lit. a ELG grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen.

b) Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen wird nach Art. 3a ff. ELG berechnet und hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 3b ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG abschliessend aufgeführt. Zu den anerkannten Ausgaben gehören bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Den Betrag für die Mietzinsausgaben dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG die Kantone festlegen. Er darf allerdings Fr. 13'500.-- bei Alleinstehenden, sowie Fr. 15'000.-- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern nicht übersteigen. Im Kanton Graubünden gelten diese bundesrechtlichen Höchstbeträge (siehe Art. 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.310). c) Falls Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bestimmt Art. 16c Abs. 1 ELV, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Acht gelassen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur auf den Namen eines Mitbewohners abgeschlossen wurde (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Nur in spezifischen Sonderfällen ist eine andere Aufteilung des Mietzinses möglich, beispielsweise wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung tatsächlich und wirklich mehrheitlich für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (vgl. N 3023 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; BGE 105 V 271 E. 2, EVG-Urteil vom 13. März 2002, Nr. P 53/01 E. 3a)bb). Die Regel der hälftigen Aufteilung vereinfacht denn auch die entsprechenden Berechnungen und dient der rationellen Abwicklung der zahlreichen Gesuche.

3. a) In BGE 127 V 10 drehte sich die Frage darum, wie gross der Mietzinsabzug bei einer AHV-Bezügerin sein durfte, die unter der Woche ihre 14-jährige Enkelin beherbergte, während diese zur Schule ging. Das Bundesgericht vertrat dort die Auffassung, dass die Wohnung durch die Enkelin nur zu etwa einem Drittel genutzt werde und der Mietzins dementsprechend aufzuteilen sei. Die Enkelin wohne lediglich während der Schulzeit von Montag bis Freitag bei der Grossmutter. Die Wochenenden und die Ferien verbringe sie bei den Eltern. Somit verbringe sie gerade jene Zeit, in der sie ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume intensiv nutzen würde, nicht bei der Grossmutter. Gemäss BGE 130 V 263 darf bei einem minderjährigen Kind, welches noch zu Hause wohnt, kein hälftiger Mietzinsabzug vorgenommen werden, da die Mutter gemäss Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. In diesem Fall wurde der Mietzinsanteil der Tochter auf einen Viertel veranschlagt. Im EVG-Urteil vom 15. Mai 2002, Nr. P 19/00, wurde eine gleichmässige Mietzinsaufteilung bei einem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn, der mit seinen Eltern zusammen wohnte und eine Berufslehre machte, für angemessen befunden. b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der 35-jährige Sohn in der 4 ½ - Zimmer Wohnung des Beschwerdeführers Untermieter ist. Daneben hat er keine eigene Wohnung. Die Zusammenarbeit mit dem Vater findet ebenfalls in dessen Wohnung statt. Somit darf davon ausgegangen werden, dass der Sohn sowohl teilweise seine Arbeitszeit als auch den grössten Teil seiner Freizeit in diesen Räumlichkeiten verbringt. Nach Aussagen des Beschwerdeführers benutzt der junge Mann ein Zimmer, sowie Küche, Bad, WC und einen zusätzlichen Schrank. Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein Zimmer für sich als Schlafzimmer eingerichtet hat, bleiben noch zwei Zimmer übrig, deren Zweck vom Versicherten nicht nachgewiesen wurde. c) Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem Sohn findet, gemäss seinen eigenen Aussagen, Zuhause statt. Eines der Zimmer dürfte somit den Zweck eines Arbeitszimmers haben. Bei einer Wohnung dieser Grösse liegt

zudem der Gedanke nahe, dass es einen Raum gibt, in dem man isst und sich in der Freizeit aufhält, z.B. um zu fernsehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Sohn sich in seiner Freizeit dauernd in seinem Zimmer aufhält. Sowohl das „Zuhause-Wohnen“ im Alter von 35 Jahren als auch die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer lassen auf ein entspanntes Verhältnis zwischen Vater und Sohn schliessen. Es ist deshalb abwegig anzunehmen, dass der Sohn, wie ein fremder Untermieter, einzig sein Zimmer unter Ausschluss anderer Räumlichkeiten benützen darf. Es mag zutreffen, dass dem Sohn nur in seinem Zimmer und im zusätzlichen Schrank Ablageflächen zur Verfügung stehen. Aber bei der Berechnung des Mietzinsanteils des Sohnes ist nicht allein die ihm zur Verfügung stehende Ablagefläche ausschlaggebend. Eine Wohnung nutzen heisst nicht nur, dass man Ablageflächen hat. Es bedeutet auch, dass man dort lebt, isst, schläft, familiäre Beziehungen pflegt und zumindest teilweise seine Freizeit in dieser Umgebung verbringt. All diese Aspekte sind auch Inhalt der Wohnungsnutzung und sie sind bei der Berechnung des Mietzinsanteils zu beachten. Der Sohn lebt und arbeitet in der Wohnung des Beschwerdeführers. Er verbringt also genau jene Zeit dort, nämlich Freizeit und Wochenenden, in der die Wohnung gewohnheitsmässig intensiv genutzt wird (vgl. BGE 127 V 10). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die seinem Sohn fehlenden Ablageflächen. Daneben bringt er aber keine anderen Argumente vor, die eine hälftige Mietzinsaufteilung als unangemessen erscheinen lassen würden. Die Rechtsprechung anerkennt, dass in Sonderfällen der Mietzins nicht zu gleichen Teilen auf die Bewohner aufgeteilt werden muss, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Im Sozialversicherungsrecht hat die Verwaltung ihren Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber keinerlei Beweise vorgebracht, die die Annahme eines Sonderfalles rechtfertigen würden.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die hälftige Anrechnung des Mietzinses als Ausgabe rechtens ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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