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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.04.2005 S 2005 14

5 avril 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,097 mots·~5 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 05 14 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspuchsberechtigung 1. a) …, geboren am 21. Mai 1979, ledig und gelernte Verkäuferin, war zuletzt als Filialleiterin der … in … tätig. Seit dem 9. August 2004 macht sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100% geltend. b) Am 18. Oktober 2004 wurde die Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem sie für die Kontrollperiode September lediglich 8 persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen konnte. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 hielt die Versicherte fest, dass sie 10 Bewerbungen aufgeschrieben habe, ohne zu wissen, dass die zwei vom RAV zugewiesenen Stellen nicht zählen würden. Der Personalberater habe es leider unterlassen, sie darauf aufmerksam zu machen. c) Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 wurde die Versicherte seitens des KIGA für 3 Tage wegen mangelnden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2004 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2. a) Am 22. November 2004 liess die Versicherte der Kasse zwei Bestätigungen zukommen, wonach sie sich am 15. September 2004 im Restaurant … in … und im Uhren- und Bijouteriegeschäft … in … beworben habe. Diese Bestätigungen trugen die Unterschriften der betreffenden möglichen Arbeitgeber.

b) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wies die Kasse die Versicherte darauf hin, dass die Zusendung der zwei Bestätigungen nicht als Einsprache gelten könne und setzte ihr eine Nachfrist von 10 Tagen zur Erhebung einer Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift. Andernfalls würde auf ihr Vorbringen nicht eingetreten. Zudem wurde die Versicherte aufgefordert anzugeben, warum die zwei nachgereichten Bewerbungsbestätigungen nicht auf dem Formular für die Arbeitsbemühungen aufgeführt worden seien. c) In ihrem nicht unterzeichneten Schreiben vom 14. Dezember 2004 hielt die Versicherte fest, dass sie diese Bewerbungen spontan gemacht habe und diese nicht sofort auf dem Arbeitsbemühungsblatt eingetragen habe. Es sei ein wirklich nicht von ihr gewolltes Versehen. Nachdem sie ihrer Meinung nach 10 gültige Bewerbungen eingetragen hatte, habe sie vergessen, diese zwei mündlichen Bewerbungen aufzuschreiben. d) Mit Entscheid vom 6. Januar 2005 trat das KIGA nicht auf die Einsprache ein mit der Begründung, eine Einsprache müsse ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen. Weder die nachgereichten Bestätigungen über Arbeitsbemühungen noch das Schreiben vom 14. Dezember 2004 seien unterzeichnet. Somit könne aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten werden. 3. a) Daraufhin gelangte die Versicherte erneut mit unterzeichnetem Schreiben vom 25. Januar 2005 an die Arbeitslosenkasse, worin sie den Antrag stellte auf die Einstelltage zurückzukommen. Sie habe vergessen, die zwei mündlichen Bewerbungen nachzutragen. Zudem sei sie der Meinung gewesen, dass die 10 eingetragenen Arbeitsbemühungen ausreichend seien. Dieses Schreiben wurde im Sinne einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Am 9. Februar 2005 liess die Versicherte dem Gericht unter Bezugnahme auf die Aufforderung an das KIGA, sich zu vernehmen, ihre Eingabe nochmals neu datiert und mit gleichem Inhalt zukommen.

b) Am 23. Februar beantrage das KIGA Abweisung der Beschwerde und wiederholte die im angefochtenen Entscheid aufgeführte Begründung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 und die zugrundeliegende Verfügung vom 26. Oktober 2004. Zu beurteilen ist vorneweg die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. 2. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist eine Einsprache nach Art. 52 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder die deren Rückforderung zum Gegenstand, hat, schriftlich zu erheben (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). In allen übrigen Fällen können Einsprachen auch mündlich erfolgen, wobei eine persönliche Vorsprache notwendig ist (Abs. 3). Die schriftliche Einsprache hat ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes zu enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Die Anforderungen an das Rechtsbegehren und die Begründung sind zwar bei Einsprachen von Versicherten niedrig. Es genügt, wenn ersichtlich ist, dass die versicherte Person nicht einverstanden ist und nachvollzogen werden kann, was sie beantragen. Genügt die Einsprache den Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, ist die Durchführungsstelle gehalten, eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen, mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werden

könne (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003 über das ATSG, S. 34). b) Die der Vorinstanz am 22. November 2004 zugestellten Bestätigungen über die erfolgten mündlichen Bewerbungen bei zwei möglichen Arbeitgebern wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin seitens des KIGA darauf aufmerksam gemacht, dass diese zugestellten Unterlagen für eine Einsprache nicht ausreichen und es wurde eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer formgültigen Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung und Unterschrift der einsprechenden Person gesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Am 14. Dezember 2004 reichte die Versicherte ein Schreiben ein, dass ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthielt; dieses war jedoch wiederum nicht unterzeichnet. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 eine Frist zur Nachreichung einer formgültigen Einsprache mit der Androhung, dass ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, gesetzt hatte, genügt die Einsprache den Formerfordernissen von Art. 10 Abs. 4 ATSV nicht. Damit ist die Vorinstanz zu Recht aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich mit den nachgereichten Bestätigungen über mündliche Arbeitsbemühungen. Auch der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin musste spätestens seit dem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 klar sein, dass ihre formellen Versäumnisse zu einer Abweisung ihrer Beschwerde führen musste, trotzdem hat sie sich mit keinem Wort zur eindeutigen

Nichteintretensbegründung im angefochtenen Entscheid und damit zum Hauptthema dieses Verfahrens geäussert. Damit verhielt sie sich mutwillig. Aus diesem Grunde sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 626.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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