S 05 120 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Dezember 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach UVG 1. … wurde 1956 geboren und wohnt in … Sie arbeitete als Hauswartin im Teilzeitpensum und war durch ihre Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Dezember 1996 zog sich … als Lenkerin ihres Personenwagens bei einer Frontalkollision ein Schleudertrauma zu, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die … als obligatorische Unfallversicherung (nachfolgend Versicherung) erbrachte in Anerkennung ihrer Leistungspflicht in der Folge Taggelder und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. 2. Angesichts der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden und zwecks Klärung der versicherungsrechtlichen Situation erteilte die Versicherung der Klinik … den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche am 30. Juli 2004 ihren Abschluss fand. Gestützt darauf eröffnete die Versicherung mit Schreiben vom 20. September 2004 der Versicherten die mutmassliche Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juli 2004. Die Versicherte liess sich dazu mit einem mit „Einsprache“ betitelten Schreiben vom 21. Oktober 2004 vernehmen und beantragte die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen. 3. Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte die Versicherung ihre Leistungen per 30. Juli 2004 ein und begründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anhaltenden Gesundheitsbeschwerden. Am 29. November 2004 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten diese Verfügung in Empfang. Am 10.
Dezember 2004 erkundigte sich die Sekretärin des Rechtsvertreters nach dem Ablauf der Einsprachefrist. Daraufhin liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 18. Januar 2005 (Poststempel) die mit demselben Datum versehene Einsprache erheben. Darin beantragte sie insbesondere die Aufhebung des Entscheides bezüglich Einstellung der Versicherungsleistungen. 4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 trat die Versicherung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen verstrichen und die Verfügung somit in formelle Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 1. März 2005 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde führen (Verfahren S 05 30). Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 liess sie zudem bei der Versicherung ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist einreichen, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2005 abgewiesen wurde. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2005 wies die Versicherung mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab. 5. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen. Sie beantragte in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. Juni 2005 die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage über die Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden. Falls die Wiederherstellung der Frist abgewiesen würde, sei eventualiter die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeldleistungen, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung) zu verpflichten. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf ihre Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens S 05 30. Ferner beantragte sie aufgrund der Identität der Parteien sowie der gleichen prozessualen und rechtlichen Fragen eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren S
05 30 und brachte zudem materielle Anträge zu den beantragten Versicherungsleistungen vor. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung seien vorliegend nicht Prozessgegenstand, da darüber rechtskräftig entschieden worden sei und es daher an einem Einspracheentscheid bzw. einem Anfechtungsobjekt fehle. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es einzig und allein um den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 gehe, mit welchem das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen worden sei. 7. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Weiter ergänzte sie, dass im Falle der Abweisung des Wiederherstellungsgesuches das Verwaltungsgericht über den Eventualantrag zu befinden hätte. Diesfalls wäre der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2005 als materieller Entscheid über Versicherungsansprüche zu verstehen und die materiellen Ansprüche demzufolge vom Verwaltungsgericht als Gerichtsinstanz zu überprüfen. 8. Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 15. November 2005 an ihren Rechtsbegehren fest. Auf den Eventualantrag könne mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Auch die Beschwerdeführerin habe sich an verwaltungsprozessualrechtliche Regeln zu halten. Gegenstand des Verfahrens S 05 30 sei die Frage gewesen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei bzw. ob die Einsprachefrist verpasst worden sei oder nicht. Aus dem vorliegenden Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist lasse sich aber der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin die verpasste Frist erkannt habe. Jedenfalls seien materielle Fragen in beiden Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Ferner beträfen die beiden Verfahren nicht die gleichen Fragen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Unbestrittenermassen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2005 als Anfechtungsobjekt, in welchem diese das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies. Zwar besteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. Januar 2005 gerichteten Beschwerdeverfahren S 05 30 ein sachlicher Zusammenhang. Währenddem es im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob die Einsprachefrist zu Recht nicht wiederhergestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens S 05 30 die Frage, ob zu Recht aufgrund einer Fristversäumung nicht auf die Einsprache eingetreten wurde. Das Gericht hält es für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen. Auf den Eventualantrag, es sei eine materielle Überprüfung des Falles vorzunehmen, kann mangels Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid) nicht eingetreten werden. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiederherstellung der Einsprachefrist verweigerte. a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sofern unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht wird. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei der Vorinstanz rechtzeitig gestellt, so dass diese zu Recht darauf eingetreten ist. Materiellrechtlich ist die Fristherstellung nur zuzulassen, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Die Hinderung kann auf einen
objektiven oder subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine Wiederherstellung wurde etwa gewährt bei schwerer Krankheit, welche die betroffene Person von der Vornahme von Rechtshandlungen abhält (BGE 112 V 256) oder in engen Grenzen bei Sprachschwierigkeiten. Ein objektiver Grund für die verpasste Frist wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht. Ein subjektiver Hinderungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn sich die gesuchstellende Person in einem Irrtum befindet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 41). Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person selbst oder ihre Vertretung zurückgehen. Die vertretene versicherte Person muss demzufolge auch für ein Verschulden der Vertretung einstehen, ohne dass eine Entlastung über Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch das Verhalten einer Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR, deren sich die Partei oder ihr Vertreter bedient, ihr bzw. dem Anwalt wie eigenes Verhalten zuzurechnen (RKUV 1997 Nr. U 279, S. 274 Erw. 3b; BGE 114 Ib 67 Erw. 2; 107 Ia 168). b) Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Sekretärin des Anwalts habe gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Daten für den Rechtsstillstand gemäss GVG des Kantons Zürich genannt und diese seien wie auch der Fristablauf am 18. Januar 2005 von der Sachbearbeiterin als richtig bestätigt worden. Hätte die Sachbearbeiterin jedoch - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - keine Auskunft betreffend Fristberechnung erteilt, so hätte die Sekretärin eine Auskunft einer juristischen Fachperson verlangt. Aufgrund der Reaktion der Sachbearbeiterin als sachverständige Mitarbeiterin habe die Sekretärin und mit ihr der Anwalt jedoch von der Richtigkeit der besagten Fristberechnung ausgehen dürfen. Diese angeführten Gründe genügen für eine Fristwiederherstellung nicht. Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist eine Berufung auf ein
unverschuldetes Hindernis selbst dann nicht möglich, wenn nicht die Partei oder ihr Vertreter selber, sondern die von ihnen eingesetzte Hilfsperson ein Verschulden trifft. Vorliegend ist offensichtlich von einem Verschulden des Anwalts auszugehen. Die Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsmittelfristen gehören ebenso wie die Rechtkenntnis zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts und sind nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar. Daher trägt auch dieser allein die Verantwortung und er kann sich davon nicht entledigen, indem er auf seine langjährige und zuverlässige Sekretärin verweist. Auch die Berufung auf eine angeblich unrichtige behördliche Auskunft erweist sich als unbehelflich. Selbst wenn von Seiten der Beschwerdegegnerin eine solche Falschauskunft erteilt worden wäre, so würde dies den Anwalt nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreien. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Berufung auf den Vertrauensschutz aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft wegen fehlender Voraussetzungen bereits im Beschwerdeverfahren S 05 30 verwehrt worden ist. Diesbezüglich kann auf die dort gemachten Erwägungen verwiesen werden. c) Nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz kann niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 110 V 210 Erw. 4). Als Entschuldigungsgrund taugt somit auch die Berufung auf das GVG des Kantons Zürich nicht, dessen Bestimmungen über die Gerichtsferien nur für die Gerichte – mit Ausnahme des Sozialversicherungsgerichts – gelten (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 ff. zu § 140). Zum einen gehört das Einspracheverfahren nämlich noch zum Verwaltungsverfahren, welches der verfügenden Stelle erlaubt, den von ihr gefällten Entscheid nochmals zu überprüfen (vgl. die systematische Einordnung im 2. Abschnitt, Art. 34 bis Art. 55 ATSG; Kieser, a.a.O., N 2 und 7 f. zu Art. 52). Folglich finden einzig die Bestimmungen des ATSG zum Sozialversicherungsverfahren Anwendung, dessen Geltung im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung auch aus der Verfügung vom 26. November 2004 klar hervorging. Andererseits gelten für das anschliessende kantonale Beschwerdeverfahren aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in … gemäss Art. 58 ATSG nicht die Verfahrensregeln
des Kantons Zürich, sondern diejenigen des Kantons Graubünden. Vor diesem Hintergrund erscheint das Handeln des Anwalts der Beschwerdeführerin, die Gerichtsferien bzw. den Fristenstillstand mittels GVG des Kantons Zürich berechnen zu wollen als grundlegend falsch. Dass er von dieser unrichtigen rechtlichen Grundlage ausgegangen ist, muss er sich daher vorhalten und anrechnen lassen. Wie schon im Bereich des Vertrauensschutzes bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung so gilt auch hier wo eine solche nicht angenommen werden kann - erst recht, dass kein Entschuldigungsgrund für eine versäumte Rechtmittelfrist vorliegt, wenn der Anwalt den korrekten Fristenstillstand durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein – in casu Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – auf den ersten Blick hätte erkennen können (vgl. BGE 117 Ia 421 Erw. 2a; 112 Ia 305 Erw. 3; 106 Ia 13 Erw. 3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine genügenden Gründe vorliegen, um eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.