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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2005 S 2004 184

18 février 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,468 mots·~7 min·3

Résumé

Familienzulagen | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 04 184 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familienzulagen 1. a) Der Versicherte, …, ist Vater von zwei Kindern. Er steht in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis mit dem … in … Seit einem Unfall am 10. Januar 1992 ist der Versicherte ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ab dem 1. Januar 1992 bezog … von der Familienausgleichskasse … Familienzulagen für seine Kinder …, geboren am 13. September 1979, und …, geboren am 12. Mai 1983, im Umfang von 100%. b) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 forderte die Ausgleichskasse … vom Arbeitgeber des Versicherten die Rückerstattung von zuviel bezogenen Familienzulagen. Anlässlich einer Kontrolle der Anspruchsberechtigung auf Familienzulagen sei festgestellt worden, dass der Versicherte seit 1993 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Anspruch auf Zulagen sei bei Unfall beschränkt, nachdem in den Leistungen der Unfallkasse bereits 80% der Familienzulagen eingerechnet seien. Demzufolge müsse die Familienausgleichskasse ihre Leistungen dementsprechend reduzieren, da ansonsten zuviel Zulagen ausbezahlt würden. Die Kasse sei nie über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten informiert worden, obwohl in allen Mitteilungen immer auf die Auskunftspflicht des Arbeitgebers hingewiesen worden sei. Infolgedessen hätte der Versicherte einen Anspruch auf Fr. 19'222.50 vom 1. Januar 1992 bis 29. Februar 2004 gehabt, ausbezahlt worden seien aber Fr. 43'584.00. Der Rückforderungsanspruch der Kasse belaufe sich unter Berücksichtigung der vor 1. November 1999 bereits verjährten Ansprüche somit auf Fr. 7'837.50. Zudem wurde die Arbeitgeberin aufgefordert zu kontrollieren, ob das Geld dem Versicherten in diesem

Umfang weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 1. November 2004 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sämtliche Kinderzulagen an den Arbeitnehmer weitergeleitet worden seien. Die Familienausgleichskasse forderte den Versicherten mit gleichlautendem Schreiben vom 8. November 2004 auf, den Betrag von Fr. 7'837.50 innert 30 Tagen zu überweisen. Der Versicherte ersuchte daraufhin, ohne Stellung zu nehmen, um eine einsprachefähige Verfügung. c) Am 3. Dezember 2004 erliess die Kasse eine Rückerstattungsverfügung, wonach der Versicherte vom 13. Januar 1992 bis 31. Januar 1992 einen Anspruch auf 20% der gesetzlichen Kinderzulagen im Kanton Graubünden, vom 1. Februar 1992 bis 30. September 1993 keinen Anspruch auf Kinderzulagen über ihre Kasse und vom 1. Oktober 1993 bis 29. Februar 2004 einen Anspruch auf 50% der gesetzlichen Kinderzulagen habe. Die daher zuviel ausbezahlten und noch nicht verjährten Zulagen vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2004 in der Höhe von Fr. 7'837.50 seien unter Berücksichtigung der Verjährung zurückzuerstatten. Gleichzeitig wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass er in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit die Informationspflicht gegenüber der Kasse verletzt habe. 2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm die Rückforderung zu erlassen. Seine Arbeitgeberin sei immer über seine Arbeitsfähigkeit auf dem Laufenden gewesen und er habe die Lohnauszahlungen im guten Glauben auf deren Richtigkeit entgegengenommen. Zudem sei die Korrespondenz mit der Kasse über die Arbeitgeberin gelaufen und er habe davon keine Kenntnis gehabt. Das Schreiben vom 8. November 2004 sei die erste Information, die er von der Kasse erhalten habe. Eine Rückzahlung der geforderten Summe würde für ihn einen Härtefall darstellen. b) Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2005 beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde. Es wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen immer im guten Glauben entgegengenommen habe. Im vorliegenden Fall sei der Versicherte als arbeitnehmender Bezüger gehalten gewesen, seine

Arbeitsunfähigkeit umgehend der Kasse mitzuteilen. Er habe daher seine Meldepflicht verletzt. Der weiter geltend gemachte Härtefall liege nicht vor angesichts des Umstandes, dass die Kasse von den zuviel ausbezahlten Beträgen in Höhe von Fr. 15'675.00 nur Fr. 7'387.50 (recte 7'837.50) zurückfordere. Gesetzlich sei die Kasse nicht verpflichtet, einen Härtefall zu prüfen. Zudem sei die Gutgläubigkeit als weitere Voraussetzung nicht erfüllt. Sofern das Gericht anderer Meinung sei, wurde ein Formular betreffend Angaben der wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Weiterleitung an den Beschwerdeführer beigelegt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen, Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 3. Dezember 2004. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von Fr. 7'837.50 zuviel bezogenen Familienzulagen verpflichtet wurde. 2. a) Der Beschwerdeführer war von 1992 wegen eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig und hat in diesem Rahmen UV-Taggeld bezogen. Ab dem 1. Oktober 1993 verfügt er über eine UV-Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50%. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten Kinder- und Ausbildungszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen ebenfalls als versicherter Verdienst. Sowohl das Taggeld als auch die Invalidenrente des Unfallversicherers betragen bei voller Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 UVG). Werden zusätzliche Leistungen der AHV oder IV ausgerichtet, so erhält der Versicherte von der UV eine Komplementärentschädigung bis zu 90 % des versicherten Verdienstes (Art. 20 Abs. 2 UVG). Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit werden die Zulagen pro rata gekürzt.

b) Verschiedene kantonale Familienzulagegesetze sehen bei Unfällen Leistungen während 1 bis 12 Monaten vor. Eine solche Regelung ermöglicht eine Leistungskumulation, da die UVG-Taggelder bereits bis 80 % der Familienzulagen enthalten. Andere Kantone, so der Kanton Graubünden, garantieren die Ausrichtung der Zulagen lediglich unter der Bedingung, dass Versicherungsleistungen diese nicht bereits decken (ZAK 1985 S. 504, 510). c) Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei bestehendem Dienstverhältnis wird die Dauer des Anspruches auf den Monat des Wegfalles der Lohnzahlung und den Monat der Wiederaufnahme der Arbeit beschränkt. Taggeld- und IV-Rentenbezüger haben deshalb gemäss dem Gesetz über Familienzulagen keinen Anspruch auf die Ausrichtung derselben. d) Die Leitidee der Gesetzgebers bezüglich der Bezugsberechtigung von Familienzulagen war zu verhindern, dass für ein bestimmtes Kind mehr als eine Zulage derselben Art gestützt auf vergleichbare Zulagensysteme ausgerichtet und damit mehr als 100 % der Kinderzulagen bezogen werden können. 3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123 V 71 Erw. 2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf Zulagen für den Zeitraum vom 1992 - 2004 zu beurteilen. Damit kommt das alte kantonale Familienzulagegesetz (FZG) vom 26. Oktober 1958 zur Anwendung, welches bis 31. Dezember 2004 in Kraft war. Gemäss Art. 15 FZG waren Verfügungen der Familienausgleichskassen direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen war nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FZG das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sinngemäss anwendbar, welches per 1. Januar 2003 in dieser Frage durch das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) abgelöst worden ist.

4. a) Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVG seit 1. Oktober 1993 über die UV-Rente Familienzulagen ausbezahlt. Eine Kumulation von Familienzulagen ist gegeben, wenn dem Versicherten neben dieser Abgeltung eine weitere volle Familienzulage ausbezahlt würde. Keine Kumulation bzw. kein Bezug von mehr als einer vollen Kinderzulage liegt vor, wenn die mit der Rente ausbezahlten Kinderzulagen durch eine anteilsmässige Kinderzulage gemäss Familienzulagegesetz ergänzt wird. Im vorliegenden Fall wurden durch die Festlegung der Taggelder bzw. Rente auf 50 % des versicherten Verdienstes die mitversicherten Kinderzulagen ebenfalls zu 50 % vergütet. Zusammen mit den zu 100% ausgerichteten Familienzulagen durch die Ausgleichskasse wurden damit ab dem 1. Oktober 1993 150% der dem Beschwerdeführer zustehenden Familienzulagen ausgerichtet. Ihm wurden damit während dieses Zeitraums seitens der Kasse 50% zuviel an Familienzulagen ausbezahlt. b) Der Rückerstattungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 78 AHVV und Art. 25 Abs.2 ATSG). c) Die Verjährung wurde nachdem die Kasse im Oktober 2004 den Sachverhalt ermittelte, korrekt berücksichtigt, so dass die Rückzahlungsverfügung ihrer Höhe und in ihrem Bestand ab dem 1. November 1999 bis 29. Februar 2004 mit Fr. 7'837.50 gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass die entsprechende Berechnung in irgend einem Punkt nicht richtig erfolgt sei. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Damit ist die Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse zu Recht erfolgt und zu bestätigen. 5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Versicherte zum ersten Mal beantragt, die Rückerstattung zu erlassen, nachdem er die Zahlungen im guten Glauben entgegengenommen habe und eine Rückzahlung für ihn eine

grosse Härte bedeuten würde. Entgegen der im Rahmen der Beschwerde geäusserten Meinung der Vorinstanz war die Möglichkeit des Erlasses wegen grosser Härte gestützt auf Art. 3 FZG i.V. mit dem AHVG und nun mit Art. 25 ATSG bereits verankert. Auf entsprechenden Antrag des Versicherten sind die Voraussetzungen zunächst durch die Vorinstanz zu prüfen. Darauf kann hier demnach nicht eingetreten werden. 6. Gemäss Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten nach FZG – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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