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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.02.2005 S 2004 140

1 février 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,016 mots·~10 min·4

Résumé

BVG-Prämien | berufliche Vorsorge

Texte intégral

S 04 140 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Prämien 1. … ist Inhaber der Einzelfirma …, welche mit Wirkung ab 1. August 2000 mit entsprechendem Anschlussvertrag Nr. 52’468/000 der Sammelstiftung BVG der … angeschlossen ist, um ihre Arbeitnehmer in Bezug auf die berufliche Vorsorge zu versichern. Nachdem die Einzelfirma Ende 2002 mit der Prämienzahlung in Rückstand geriet und auch auf verschiedene Mahnungen hin nur einen Teilbetrag bezahlte, kündigte die Sammelstiftung den Anschlussvertrag Nr. 52’468/000 auf den 31. Oktober 2003. 2. Am 20. Januar 2004 reichte die Versicherung ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt ein. Darin wurde folgende Forderungssumme angegeben: - Fr. 6'847.20 nebst Zins zu 5% seit 01.11.2003 - Abzüglich Fr. 2'939.40 Teilzahlung vom 22.12.2003 - Zuzüglich Fr. 300.00 Umtriebsentschädigung - Zuzüglich Betreibungskosten 3. Auf den daraufhin ausgestellten Zahlungsbefehl erhob der Versicherungsnehmer am 23. Januar 2004 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. 4. Die Versicherung reichte am 11. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht Klage ein mit dem sinngemässen Begehren, den Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ausstehenden Prämien von Fr. 6'847.20 nebst 5% Zins seit dem 1. November 2003 zuzüglich Betreibungskosten zu verurteilen. Zudem

sei der in der Betreibung Nr. 2040068 erhobene Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen mit BVG- Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers und dessen Leistungsverweigerung trotz mehrfachen Zahlungsaufforderungen. 5. Mit Klageantwort vom 1. November 2004 beantragte der Versicherungsnehmer die Klageabweisung. Seine geleistete Teilzahlung sei vom eingeklagten Betrag nicht abgezogen worden. Ebenso wenig sei der Altersausgleich 2003 berücksichtigt und gutgeschrieben worden. Zudem habe die Versicherung jeweils verschiedene Beträge in Rechung gestellt, weshalb nie klar gewesen sei, welche Prämienzusammenstellung nun korrekt sei. Am 11. August 2003 habe er ein Schreiben erhalten, wonach er per 31. Dezember 2002 noch den Betrag von Fr. 3'969.90 zu bezahlen hätte. Am 12. August 2003 habe er dann ein Schreiben erhalten, wonach er per 1. Januar 2003 noch einen ausstehenden Betrag von Fr. 4'202.05 hätte. Die Differenz von Fr. 234.15 sei unerklärlich. Ebenso sei die am 15. Oktober 2003 versandte Schlussabrechnung per 31. Oktober 2003 unkorrekt, da auf dem entsprechenden Schreiben einmal ein Saldo von Fr. 6'449.35 und einmal ein Saldo von Fr. 6'777.00 aufgeführt sei. Letztlich seien die geforderten Kosten für die Betreibung, einmal Fr. 300.00 und einmal Fr. 70.00 nicht nachvollziehbar. 6. In ihrer Replik vom 3. Dezember 2004 hielt die Versicherung fest, dass vom eingeklagten Betrag selbstverständlich die vom Versicherten getätigte Teilzahlung in Abzug zu bringen sei. Ebenso sei der Zuschuss des Sicherheitsfonds vom eingeklagten Betrag abzuziehen. Die Differenz von Fr. 234.15 sei auf die Mahngebühren für das Mahnverfahren für den Saldo vom 31. Dezember 2002 zurückzuführen. Die Differenz zwischen dem Saldo der Abrechnung (Fr. 6'449.35) und der Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2003 (Fr. 6'777.00) betreffe den Zinsbetrag von Fr. 327.65 per 31. Oktober 2003. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Kosten dem Kostenreglement entsprechen würden, wonach bei jedem hängigen Betreibungsverfahren Fr. 300.00 belastet werden. Die Fr. 70.00 hingegen würden den Kosten des Zahlungsbefehls entsprechen.

7. Der Versicherte reichte innert Frist keine Duplik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG, wonach sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten befindet. Im Kanton Graubünden ist für die Beurteilung solcher Fälle gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Klosters, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. 2. Nach Art. 11 Abs. 1 BVG müssen die Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann sind sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG die alleinigen Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnung festgelegt wird (vgl. auch Murer/Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S. 13 und 85 mit weiteren Hinweisen). 3. Durch den Anschlussvertrag wurde der Beklagte zur Entrichtung der reglementarischen Prämienbeiträge der beruflichen Vorsorge an die Versicherung verpflichtet. Diese sind laut Ziffer 9 des Anschlussvertrages termingerecht und gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.100) zu entrichten, sobald der

Arbeitgeber gemäss Art. 11 BVG einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Beklage ist der Entrichtung der Beiträge nicht nachgekommen. Damit verstiess er gegen die ihm in Ziffer 9 des Anschlussvertrages auferlegte Weiterleitungs- und Zahlungspflicht. Die Klägerin durfte sich daher mit Grund veranlasst sehen, die ausstehenden BVG-Beiträge nachzufordern. 4. a) Uneinigkeit besteht hinsichtlich des ausstehenden Prämienbetrags inkl. Zinsen am 31. Oktober 2003. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass die Abrechnungen jeweils widersprüchliche Beträge enthalten hätten und auch unkorrekt gewesen seien. Diese Ansicht kann das Gericht nur bedingt teilen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin äusserst unglücklich agierte, als sie am 11. August 2003 dem Beklagten einen ausstehenden Betrag per 31. Dezember 2002 mitteilte und bereits am 12. August 2003 dem Beklagten eine weitere Abrechnung zukommen liess, wonach der ausstehende Betrag per 1. Januar 2003 um Fr. 234.15 höher war als in der Abrechnung des Vortages. Wie die Klägerin aber in ihrer Replik in nachvollziehbarer Weise ausführt, erklärt sich diese Differenz durch das Hinzuzählen der Mahngebühren, welche gemäss Kostenreglement erhoben wurden, und das Abziehen des Altersausgleichs für das Jahr 2002. Ebenso unglücklich agierte die Klägerin als sie am 15. Oktober 2003 dem Beklagten einmal eine Abrechnung und einmal eine Schlussabrechnung – beide mit einem Saldo per 31. Oktober 2003 – zukommen liess, welche im Saldobetrag eine Differenz von Fr. 327.65 aufwiesen. In ihrer Replik erklärte die Klägerin diese Differenz damit, dass in der Abrechnung die Zinsen für das Jahr 2003 nicht berücksichtigt worden seien. b) Gestützt auf diese Schlussabrechnung verlangt die Klägerin vor Gericht in ihrem Rechtsbegehren die Summe von Fr. 6'847.20 nebst 5% Zins ab dem 1. November 2003. Die Differenz zur Schlussabrechnung (Fr. 77.20) erklärt sich durch die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00. Die restliche Differenz von Fr. 0.20 beruht auf einer Differenz in der Zinsberechnung für die Periode vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003. Währenddem in der Schlussabrechnung die Zinsen bis zum 31. Oktober 2003 den Betrag von Fr.

327.65 erreichen, betragen dieselben Zinsen in den späteren Abrechnungen der Klägerin plötzlich Fr. 327.85. Auch diesbezüglich erweisen sich das Vorgehen und die Berechnungen der Klägerin als unglücklich, auch wenn sich der Zinsbetrag von Fr. 327.85 im vorliegenden Fall als korrekt erweist. Deshalb betrug das Prämiensaldo am 31. Oktober 2003 (inkl. Zinsen) Fr. 6'777.20 und nicht Fr. 6'777.00, wie die Klägerin fälschlicherweise in der Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2003 angegeben hatte. c) Die Klägerin unterschlägt in ihrem Rechtsbegehren die Tatsache, dass der Beklagte am 22. Dezember 2003 eine Teilzahlung in Höhe von Fr. 2'939.40 getätigt hat. Dieser Betrag ist vom eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen. Ebenso ist der Zuschuss des Sicherheitsfonds in Höhe von Fr. 560.40, welcher am 30. Juni 2004 rückwirkend für das Jahr 2003 gutgeschrieben wurde, abzuziehen. d) Hinsichtlich der Rückforderung des durch die Klägerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 70.00 für den Zahlungsbefehl sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, von den Zahlungen des Schuldners die effektiven Betreibungskosten vorab zu erheben. Diese müssen der Gläubigerin daher grundsätzlich weder in einem Urteil noch in einem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochen werden. Der Anspruch auf Befriedigung ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners (vgl. Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: A. Staehelin, T. Bauer und D. Staehelin, Basel/Genf/München 1998; N 16 zu Art. 68 SchKG; PVG 1994 Nr. 67). Die Gläubigerin kann somit die Betreibungskosten, wozu auch die von ihr dem Amt bevorschussten Gebühren für den Zahlungsbefehl gehören, schon vorab von Gesetzes wegen vom Verwertungserlös erheben ohne dafür eines besonderen Titels zu bedürfen (vgl. PKG 2000 Nr. 27). Aus diesem Grund sind die Kosten für den Zahlungsbefehl ebenfalls von der eingeklagten Summe in Abzug zu bringen.

e) Der offene Betrag beträgt nach dem Gesagten noch Fr. 3’277.40. Dies entspricht dem ursprünglich offenen Betrag, abzüglich der Teilzahlung, des Zuschusses des Sicherheitsfonds und der Kosten für den Zahlungsbefehl. 5. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen trifft auch den säumigen Arbeitgeber (Murer/ Stauffer, a.a.O., S. 86; SZS 1995 S. 111, 1990 S. 89). Hinsichtlich des im konkreten Fall von der Klägerin geforderten Verzugszinses ist auf Art. 104 OR zu verweisen. Danach dürfen von einer säumigen Vertragspartei Verzugszinsen in der Höhe von 5% im Jahr verlangt werden, sofern vertraglich keine höheren oder tieferen Zinssätze vereinbart wurden. Da weder das BVG noch der Anschlussvertrag die Höhe des Zinsfusses bestimmen, stellte die Klägerin zu Recht auf den allgemein üblichen Verzugszins von 5% ab (so auch PVG 1998 Nr. 25). Die Klägerin hätte demnach Anspruch auf 5% Zins auf die gesamte Summe vom 1. November 2003 bis zum 21. Dezember 2003 (Teilzahlung des Beklagten). Ab dem 22. Dezember hätte die Klägerin Anspruch auf 5% Zins auf den in diesem Zeitpunkt noch offenen Betrag. Dies bis zum 29. Juni 2004 (Zuschuss des Sicherheitsfonds). Letztlich würde der Beklagte ab dem 30. Juni 2004 5% Zins auf dem Restbetrag schulden. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin objektiv betrachtet die zahlreichen Missverständnisse selbst hervorgerufen hat erweisen sich die Zweifel des Beklagten betreffend der Richtigkeit der Berechnungen als verständlich. Aus diesem Grund erachtet das Gericht es für gerechtfertigt, der Klägerin den Zinsanspruch von vornherein nur auf der noch geschuldeten Summe von Fr. 3'277.40 ab dem 1. November 2003 zuzusprechen (ähnlich dazu VGU S 04 37). 6. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Klage teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 3’277.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2003 zu bezahlen. Mangels Rechtschutzinteresses ist die Klage bezüglich Zusprechung der Betreibungskosten unbegründet.

7. Im Weiteren beantragte die Klägerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2040068. Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass der Zivilrichter, der in Anwendung von Art. 79 SchKG zur Beurteilung des Bestandes einer Forderung angerufen wird, selbst auch die Rechtsöffnung erteilen kann, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gläubigerin muss in derartigen Fällen nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter durchlaufen. Dieselbe Kompetenz wird nach herrschender Rechtsprechung auch einem kantonalen Versicherungsgericht zuerkannt, sofern dieses nach Art. 79 SchKG über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f. E. 3 sowie PVG 1994 Nr. 67 E. 3). Angesichts dieser Rechtslage und aufgrund der vorangehenden Ausführungen zum Bestand und zur Höhe der eingeklagten Forderung ist dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. 2040068 in Höhe des reduzierten Betrages von Fr. 3'277.40 zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit 1. November 2003 teilweise stattzugeben, da der Beklagte den in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen urkundlichen Beweis, die Schuld sei bereits getilgt oder gestundet worden bzw. die Forderung sei verjährt, weder erbringen konnte noch sonst wie auch nur ansatzweise anführte. 8. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Der Beklagte hat es für mehrere Monate versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen. Im vorliegenden Fall haben aber die teils widersprüchlichen bzw. schwer verständlichen Abrechnungen der Klägerin begründete und verständliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen beim Beklagten hervorgerufen, weshalb sein Verhalten als entschuldbar zu erachten ist. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und … verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'277.40 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. November 2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2040068 des Betreibungsamtes Klosters wird im Umfang der gutgeheissenen Hauptforderung aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2004 140 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.02.2005 S 2004 140 — Swissrulings