Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2004 S 2004 112

18 novembre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,032 mots·~5 min·2

Résumé

Kantonsbeitrag für behindertengerechte Bauten | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 04 112 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonsbeitrag für behindertengerechte Bauten 1. Am 7. Januar 2002 stellten … und … gestützt auf Art. 38 des kantonalen Gesetzes über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) ein Gesuch um Gewährung eines Beitrages an die zusätzlichen Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Neubaus mit zwei behindertengerecht anpassbaren 4-Zimmer-Wohnungen und einer Physiotherapiepraxis in der Gemeinde ... Mit Verfügung vom 6. August 2003, mitgeteilt am 11. August 2003, sprach ihnen das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JSPD) einen Kantonsbeitrag in der Höhe von Fr. 7’700.-- zu. Für die Ermittlung dieser Mehrkosten wurde der Verfügung die Berechnung der Bauberatung der Pro Infirmis Graubünden vom 30. Juni 2003 zu Grunde gelegt. Diese Berechnung weist behinderungsbedingte Mehrkosten von insgesamt Fr. 19‘250.-- aus, woran sich der Kanton mit 40% beteiligte. Diese ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnete Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 22. September 2003 fand eine Besprechung zwischen den Gesuchstellern, dem Bauberater der Pro lnfirmis Graubünden sowie einem Vertreter des kantonalen Sozialamtes statt. Im Rahmen dieser Aussprache wurden die Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuches hingewiesen. Am 13. Januar 2004 reichte … beim kantonalen Sozialamt ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Rahmen des Bauverfahrens sei ihm die Übernahme der Kosten für den Einbau eines rollstuhlgängigen Liftes (rund Fr. 47‘000) zugesichert worden. Der Bauberater der Pro lnfirmis Graubünden habe das Projekt und

die anschliessende Ausführung begleitet. Da dies im Auftrag des Kantons erfolgte, seien diese Handlungen als Handlungen im Namen des Kantons zu betrachten. Mit Verfügung vom 29. April 2004 trat das JPSD auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, weil die in Art. 11 Abs. 2 VVG vorgesehene Frist von 90 Tagen für die Einreichung des Gesuches verpasst worden und auch kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich sei. Im Übrigen hielt es fest, dass selbst wenn die Frist eingehalten worden wäre, das Gesuch abgewiesen hätte werden müssen, weil nicht ersichtlich sei, dass erhebliche Tatsachen nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt worden seien. Die dagegen von … am 21. Mai 2004 erhobene Beschwerde wies die Regierung des Kantons Graubünden mit im Wesentlichen denselben Überlegungen mit Entscheid vom 11. August 2004 ab. 2. Gegen den abschlägigen Entscheid reichte … am 29. August 2004 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es seien seitens des Kantons Fehler gemacht worden. Er habe mit rund Fr. 50'000.-- budgetiert und sei nun, nachdem er lediglich einen Kantonsbeitrag von Fr. 7'700.-- erhalten habe, in finanzielle Nöte geraten. 3. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 6./11. August 2003 hat das JPSD dem Beschwerdeführer an die behinderungsbedingten Mehrkosten seines Neubaus einen Kantonsbeitrag von Fr. 7'700.-- zugesprochen. Fest steht, dass die Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist. Die Konsequenz dieses Versäumnisses bestand im Wesentlichen darin, dass ein Weiterzug innert 2 Monaten seit Mitteilung zulässig gewesen wäre (Art. 9 Abs. 3 VVG). Diesbezüglich kann anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Weil der Beschwerdeführer selbst innert dieser gesetzlich „erstreckten“ Frist kein ordentliches Rechtsmittel eingereicht hat, ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 2. a) Mit Eingabe vom 13. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer beim zuständigen, kantonalen Departement ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Dieses ist auf das Gesuch mit der Überlegung, dass er die im kantonalen Recht enthaltene 90-tägige Frist nicht eingehalten habe und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien, nicht eingetreten. Die Regierung wies die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid (RB Nr. 1111 vom 10./11. August 2004) ab und bestätige damit die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides des JPSD vom 29. April 2004. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann damit nur sein, ob sie den departementalen Nichteintretensentscheid zu Recht geschützt hat. Dies ist zu bejahen. b) Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen unterscheidet diesbezüglich zwischen Widerruf (Art. 10 VVG) und Revision (Art. 11 VVG). Der Beschwerdeführer hat sich von Anbeginn des Rechtsstreites auf den Standpunkt gestellt, dass das Departement in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht richtig berechnet und entsprechend bereits bei ihrem Erlass einen Mangel aufgewiesen habe. Für die Wiedererwägung ursprünglich mangelbehafteter Verfügungen steht nun aber, wie bereits die vorbefassten Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, im

konkreten Fall lediglich das Institut der Revision i.S. von Art. 11 VVG zur Verfügung. c) Danach kann die entscheidende Behörde eine bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin aufheben oder ändern, wenn einer der in Art. 11 Abs. 1 lit. a bis d VVG aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Art 11 Abs. 2 VVG verlangt zudem, dass ein Revisionsgesuch – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der Behörde, welche zuletzt entschieden hat, eingereicht werden muss. Vorliegend ergibt sich aus den Akten ohne weiteres – und es ist auch unbestritten geblieben - dass mit dem am 13. Januar 2004 eingereichten Wiedererwägungsgesuch die massgebliche Frist (spätest möglicher Fristablauf: 22 Dezember 2003) verpasst, das Gesuch mithin verspätet eingereicht worden ist. Rechtsfolge der verspäteten Einreichung ist, dass das Departement auf sein Gesuch nicht mehr eintreten durfte. d) Selbst wenn das Departement auf sein Gesuch hätte eintreten können, hätte es vorliegend abgewiesen werden müssen, weil keiner der in Art. 11 Abs. 1 lit. a – d VVG aufgeführten Revisionsgründe erfüllt gewesen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Departement im Rahmen seiner Verfügung vom 6./11. August 2003 aktenkundige, erhebliche Tatsachen nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hätte. Liegt aber auch kein Wiedererwägungsgrund vor, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Kanton Graubünden wird praxisgemäss abgesehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 1’102.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2004 112 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2004 S 2004 112 — Swissrulings