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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2003 S 2003 129

2 décembre 2003·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,415 mots·~7 min·4

Résumé

BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge

Texte intégral

S 03 129 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Dezember 2003 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge 1. Der Inhaber der Einzelfirma … in … war mit Wirkung vom 1. Januar 1998 mit entsprechender Anschluss-Vereinbarung an die … angeschlossen, um seine Arbeitnehmer in Bezug auf die berufliche Vorsorge zu versichern. In den Jahren 2000 bis 2002 kam der Versicherungsnehmer für viele Monate der Verpflichtung nicht nach, die geschuldeten Beiträge der Versicherung zu entrichten. Es gab zahlreiche Mahnungen. 2. Mit Schreiben vom 10. September 2002 reichte der Versicherungsnehmer infolge der Fortsetzungsbegehren von vier Betreibungen ein Gesuch um Ratenzahlung ein. Die Versicherung wollte sich nur auf eine solche Vereinbarung einlassen, wenn die gemäss den genannten Betreibungen ausstehenden Beiträge von gesamthaft ca. Fr. 86’000.-- beglichen würden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 kündigte die Versicherung die Anschluss-Vereinbarung rückwirkend per Ende 2002. 3. Am 19. August 2003 stellte die Versicherung das Betreibungsbegehren auf Konkurs betreffend der Forderungssumme von Fr. 60’177.20. Gegen den Zahlungsbefehl wurde am 28. August 2003 Rechtsvorschlag erhoben. 4. Die Versicherung reichte am 8. Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht Klage ein mit dem sinngemässen Begehren, der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ausstehenden Prämien von Fr. 56'874.20 zu verurteilen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Schlussabrechnung 2000 Fr. 2'232.80 - 1. Quartal 2001 Fr. 7'000.00 - 3. Quartal 2001 Fr. 8'141.60 - Schlussabrechnung 2002 Fr. 39'472.80 Total der offenen Beiträge Fr. 56'874.20 Die Differenz von Fr. 3'330.-- zwischen Betreibung und Klage erkläre sich daraus, dass irrtümlicherweise ein Ausgleich buchhalterisch bei den AHV- Beiträgen und nicht – wie es korrekt gewesen wäre – bei den PV-Beiträgen in Abzug gebracht worden sei. Deshalb seien dem Versicherungsnehmer nachträglich Fr. 3'330.-- gutgeschrieben worden. Neben dem Betrag von Fr. 56’874.20.-- beantragte die Klägerin, der Versicherungsnehmer habe einen Verzugszins von 5% ab 1. August 2003 zuzüglich Verzugszins von Fr. 3’947.05 für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis 31. Juli 2003 sowie die Betreibungskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. 2030862 erhobene Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen und auf dem Zinsbetrag von Fr. 3’947.05 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen mit BVG-Pflichtverletzungen des Arbeitgebers und dessen Leistungsverweigerung trotz mehrfachen Zahlungsaufforderungen. 5. Nachdem der Beklagte die Frist zur Einreichung einer Klageantwort ungenutzt verstreichen liess, erklärte das Verwaltungsgerichtspräsidium den Schriftenwechsel am 4. November 2003 als abgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG, wonach sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten befindet.

Im Kanton Graubünden ist für die Beurteilung solcher Fälle gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in …, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. 2. Nach Art. 11 Abs. 1 BVG müssen die Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann sind sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG die alleinigen Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnung festgelegt wird (vgl. auch Murer/Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S.13 und 85 mit weiteren Hinweisen). 3. Durch die Anschluss-Vereinbarung wurde der Beklagte zur Entrichtung der reglementarischen Prämienbeiträge der beruflichen Vorsorge an die Versicherung verpflichtet. Diese sind laut Ziffer 5 der Anschlussbedingungen, welche dem Gericht vorliegen, termingerecht und gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.100) zu entrichten, sobald der Arbeitgeber gemäss Art. 11 BVG einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Beklage ist der Entrichtung der Beiträge, welche zum Teil den betroffenen Arbeitnehmern sogar vom Lohn in Abzug gebracht worden sind, nicht nachgekommen. Damit verstiess er gegen die ihm in Ziffer 5 der Anschlussbedingungen auferlegte Weiterleitungs- und Zahlungspflicht. Die Klägerin durfte sich daher mit Grund veranlasst sehen, die ausstehenden BVG-Beiträge nachzufordern. Dabei darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und aufgrund der vorliegenden Abrechnungen davon ausgegangen werden, dass der geforderte Betrag von Fr. 56'874.20 auf der Grundlage des BVG und der in der Beitragsordnung der Klägerin festgelegten Prozentsätze korrekt ermittelt wurde.

4. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen trifft auch den säumigen Arbeitgeber (Murer/ Stauffer, a.a.O., S. 86; SZS 1995 S. 111, 1990 S. 89). Hinsichtlich des im konkreten Fall von der Klägerin geforderten Verzugszinses ist auf Art. 104 OR zu verweisen. Danach dürfen von einer säumigen Vertragspartei Verzugszinsen in der Höhe von 5% im Jahr verlangt werden, sofern vertraglich keine höheren oder tieferen Zinssätze vereinbart wurden. Da weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, stellte die Klägerin zu Recht auf den allgemein üblichen Verzugszins von 5% ab (so auch PVG 1998 Nr. 25). Der oben bezifferte Verzugszins ist gemäss vorliegender Verzugszinsabrechnung geschuldet. 5. Im Weiteren beantragte die Klägerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2030862 sowie die Rechtsöffnung für die geschuldeten Verzugszinsen. Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass der Zivilrichter, der in Anwendung von Art. 79 SchKG zur Beurteilung des Bestandes einer Forderung angerufen wird, selbst auch die Rechtsöffnung erteilen kann, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gläubigerin muss in derartigen Fällen nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter durchlaufen. Dieselbe Kompetenz wird nach herrschender Rechtsprechung auch einem kantonalen Versicherungsgericht zuerkannt, sofern dieses nach Art. 79 SchKG über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f. E. 3 sowie PVG 1994 Nr. 67 E. 3). Der Klägerin ist für Fr. 56'874.20 zuzüglich Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit die Klägerin ferner die Betreibungskosten von Fr. 100.-- geltend macht, ist an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. Diese müssen der Klägerin daher grundsätzlich weder in einem Urteil noch im Rechtsöffnungsentscheid zugesprochen werden. Der Anspruch auf Befriedigung dafür ergibt sich direkt aus dem Vollstreckungsrecht (vgl. Staehelin/Bauer, Kommentar zum SchKG I, Basel 1998, Rz 16 S. 509, sowie

Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 212 Anm. 62). Eine separate Zusprechung der bevorschussten Betreibungskosten von Fr. 100.-- erübrigt sich deshalb. Angesichts dieser Rechtslage und aufgrund der vorangehenden Ausführungen zum Bestand und zur Höhe der eingeklagten Forderung ist dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. 2030862 in Höhe von Fr. 56'874.20 zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit 1. August 2003 und vom 28. Februar 2001 bis 31. Juli 2003 von Fr. 3’947.05 stattzugeben, da der Beklagte den in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen urkundlichen Beweis, die Schuld sei bereits getilgt oder gestundet worden bzw. die Forderung sei verjährt, weder erbringen konnte noch sonst wie auch nur ansatzweise anführte. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Art. 11 VVS sieht indessen vor, dass in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können. Als mutwillig gilt die Prozessführung dann, wenn sie sich ohne weiteres als aussichtslos erweist und offenkundig ist, dass die betreffende Partei selbst nicht an den Erfolg ihrer Vorbringen glaubt (BGE 111 Ia 150; VGU S 03 45 und S 02 298). Angesichts der klaren rechtlichen Grundlage musste sich der Beklagte von Anfang an seiner Zahlungsverpflichtung bewusst gewesen sein. Indem er die geschuldeten Personalvorsorgebeiträge trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung nicht vollständig leistete und darauf verzichtete, sich zu seinem Versäumnis eingehend zu äussern, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren mutwillig verursacht zu haben. Daher rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der Klägerin Fr. 56'874.20 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. August 2003 und vom 28. Februar 2001 bis 31. Juli 2003 von Fr. 3’947.05 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2030862 des Betreibungsamtes Kreis Maienfeld wird im Umfange der gutgeheissenen Hauptforderung aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag erteilt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 1'144.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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