S 03 120 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. November 2003 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach IVG 1. …, geboren 1964, arbeitete seit 1. April 1989 als Hilfsmaschinist bei der … AG in … Am 11. Mai 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Unterarmschaftfraktur links zuzog. Er musste sich am Unfalltag und in der Folge am 21. Mai 1997 sowie am 2. Dezember 1998 operativen Eingriffen im Krankenhaus unterziehen. Auf den 30. November 1998 kündigte die … AG das Anstellungsverhältnis. Seither geht … keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 2. Die Suva, bei welcher … gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert war, sprach diesem mit Verfügung vom 11. Mai 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 66,66 % zu. 3. Am 3. Juni 1999 meldete sich … bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nahm die Unterlagen der Suva zu den Akten und veranlasste zusätzliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2001 eröffnete sie dem Versicherten, sie habe einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelt, weshalb sein Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt werden müsse. In der Folge nahm die IV-Stelle ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation des Inselspitals Bern (MEDAS) zu den Akten und erliess am 20. Mai 2003 eine Verfügung, gemäss welcher der Invaliditätsgrad des Versicherten 27,94 % beträgt, weshalb keine Invalidenrente zugesprochen werden könne.
4. … erhob am 26. Mai 2003 Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2003. Er beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, zudem die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. September 2003 ab, wobei sie auf das Begehren um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht eintrat mit der Begründung, diese hätten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet. 5. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2003 erhebt … mit Eingabe vom 24. September 2003 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es seien ihm berufliche Massnahmen in einer BEFAS zu gewähren. Subeventuell sei eine erneute medizinische Abklärung im Sinne einer Oberexpertise in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle sei an den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 66,66 % gebunden, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe. 6. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Die Invaliditätsbemessung der Suva vermöge aus rechtlicher Sicht nicht zu überzeugen, die IV-Stelle sei deshalb nicht daran gebunden. Auf das Begehren um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet hätten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 20. Mai 2003 nur über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden. Auf den von diesem in der Einsprache vom 26. Mai 2003 (ergänzt mit Eingabe vom 8. Juli 2003) gestellten Antrag um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 2. September 2003 nicht eingetreten mit der Begründung, die Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der
Verfügung vom 20. Mai 2003 gewesen und könnten daher nicht Streitgegenstand im Einspracheverfahren bilden. Dieser Standpunkt der IV- Stelle ist richtig; insoweit ist der Einspracheentscheid zu bestätigen. Im Übrigen weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer jederzeit – und unabhängig vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren – das Recht hat, der IV-Stelle Anträge im Hinblick auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu unterbreiten, über welche die IV-Stelle mittels wiederum anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte. Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 2. September 2003 erging, ist im vorliegenden Verfahren das IVG in der vom 1. Januar 2003 (Inkrafttreten ATSG) bis 31. Dezember 2003 (Inkrafttreten 4. IV-Revision am 1. Januar 2004) gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4). 3. Nach der Rechtsprechung zum UVG, welches schon vor dem Inkrafttreten des ATSG das Einspracheverfahren kannte, wurde bei der gerichtlichen Beurteilung einer Streitsache in zeitlicher Hinsicht auf jene Verhältnisse abgestellt, die bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eingetreten waren, und zwar ungeachtet dessen, ob mit dem Einspracheentscheid die Verfügung abgeändert, aufgehoben oder bestätigt wurde (BGE 116 V 246 Erw. 1a S. 248; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Diese Rechtsprechung ist seit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 auf alle Fälle anwendbar, in welchen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen eine Verfügung Einsprache erhoben werden kann und demzufolge diese Einspracheentscheide Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren bilden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 489 Rz 20). 4. Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit jenem in der Unfallversicherung grundsätzlich überein. Deshalb muss die Schätzung der Invalidität, obwohl sie für jede Sozialversicherung selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben
Ergebnis führen. Ein Abweichen von der Invaliditätsschätzung einer andern Sozialversicherung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (BGE 127 V 129 S. 135 Erw. 4d) oder wenn der andere Sozialversicherungsträger unzureichende Abklärungen getroffen hat (BGE 126 V 288 S. 293 Erw. 2d). 5. Vorliegend ist die IV-Stelle von dem von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 66,66 % abgewichen. Sie begründet dies im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 damit, die Suva habe zwar den medizinischen Sachverhalt gründlich abgeklärt, nicht aber die Frage, welche Auswirkungen die medizinisch festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit haben. Die Schlussfolgerungen der Suva seien daher aus rechtlicher Sicht nicht einleuchtend. 6. Die Suva hat in Übereinstimmung mit dem von ihr eingeholten Gutachten vom 25. Februar 2000 der Schulthess Klinik, Zürich, in der Verfügung vom 11. Mai 2000 festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Beschäftigung zumutbar, bei welcher er nur die rechte Hand einsetzen müsse und bei welcher er im Ausmass von 30 % Pausen einlegen könne. Für eine leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit sei ein Monatseinkommen von Fr. 2'000.00 zu veranschlagen; da der Beschwerdeführer nur eine Leistung von 70 % erbringen könne, resultiere bei 13 Monatslöhnen ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 18'200.00. Dies ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'000.00 einen Minderverdienst von etwa zwei Dritteln. 7. Die IV-Stelle bemängelt diese Invaliditätsbemessung zu Recht. Namentlich hat es die Suva unterlassen, das zumutbare Invalideneinkommen an Hand der nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 75 Erw. 3 S. 76) anwendbaren sog. Tabellenlöhne, enthalten in den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen, zu ermitteln. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 20. Mai 2003 und, mit einlässlicher Begründung, im Einspracheentscheid in Anwendung der
Tabellenlöhne festgesetzt. Es resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 40'720.35, was im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'486.30 eine Invalidität von 27,94 % ergibt. Im Lichte dieses Wertes hat die IV-Stelle zu Recht nicht auf den von der Suva ohne sachlich nachvollziehbare Begründung auf 66,66 % festgesetzten Invaliditätsgrad abgestellt. 8. Was der Beschwerdeführer gegen die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle vorbringt, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig. Dessen Einwände werden mit zutreffender Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid widerlegt. In erster Linie ist festzuhalten, dass nicht nur das Gutachten der Klinik Schulthess feststellt, dem Beschwerdeführer sei, bei einem Pensum von 70 %, eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit ganztägig zumutbar. Auch gemäss Bericht des Kreisarztes über die Abschlussuntersuchung vom 19. August 1999 kann der Beschwerdeführer einer ganztägigen Beschäftigung in einer Fabrik oder in einem Industriebetrieb nachgehen, bei welcher er nur den rechten Arm bzw. die rechte Hand einsetzen muss. Und auch das Gutachten der MEDAS, welches auf einer polydisziplinären Abklärung beruht, hält eine leichte, vorwiegend sitzende, den Einsatz des rechten Armes erfordernde Beschäftigung für vollzeitig zumutbar, wobei zeitweilig Arbeitspausen eingeschaltet werden müssten, weshalb die Arbeitsfähigkeit 70 % betrage. Die IV-Stelle hat zu Recht schwergewichtig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, welches die von der Rechtsprechung für die Beweiskraft von durch Spezialärzte erstattete Gutachten formulierten Voraussetzungen (BGE 122 V 157 Erw. 1c S. 160) erfüllt. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen im MEDAS-Gutachten und in den weiteren massgeblichen medizinischen Berichten besteht kein Anlass zur Einholung eines medizinischen Obergutachtens. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.