Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.06.2007 A 2007 3

8 juin 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·982 mots·~5 min·8

Résumé

Kantonssteuer | Einkommenssteuer

Texte intégral

A 07 3 und 4 3. Kammer URTEIL vom 8. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 1. Nach einer längeren Vorgeschichte erliess die kantonale Steuerverwaltung am 18. August 2004 gegenüber … die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 sowie die direkte Bundessteuer 2002. Dagegen erhob … mit Schreiben vom 10. September 2004 Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, dass seine Berufsauslagen nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Ausserdem beanstandete er, dass ihm auf seine Schreiben vom 18. März 2004 und 5. April 2004 von der Steuerverwaltung keine offizielle Antwort gegeben worden sei. Am 27. Februar 2006 erliess die kantonale Steuerverwaltung die Einspracheentscheide für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2002, wobei sie die Einsprache teilweise guthiess. Die Zustellung der Einspracheentscheide erfolgte an die im Steuerregister vermerkte Adresse der Schwester von …, …, in ... Nachdem … dies moniert und eine Zustelladresse bekanntgegeben hatte, eröffnete die kantonale Steuerverwaltung am 3. Januar 2007 erneut die Einspracheentscheide bezüglich Kantons- und direkte Bundessteuer 2002. Die Zustellung erfolgte an die von … bekannt gegebene Adresse in Zürich. Die Einsprache wurde sowohl bezüglich der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer 2002 teilweise gutgeheissen. 2. Mit getrennten Eingaben (A 07 3 betreffend Kantonssteuer und A 07 4 betreffend direkte Bundessteuer) vom 29. Januar 2007, eingegangen am 5. Februar 2007, erhob … dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er bringt vor, auf seine Einwände vom 18.3., 5.4. und 10.9.2004 sei nicht

eingegangen worden. Er erwarte eine detaillierte Antwort zu jedem Punkt, insbesondere warum er als Auslandschweizer auf eine so diskriminierende und rassistische Weise behandelt worden sei. Er erwarte, dass die Bezahlung der Steuern erst erfolgen müsse, wenn seine Fragen beantwortet seien. 3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerden nicht einzutreten; eventuell seien sie abzuweisen. Sie macht geltend, die Eingaben erfüllten die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingaben des Beschwerdeführers überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei für die Kantonssteuern von Art. 139 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG). Danach hat die Beschwerde das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 140 Abs. 2 des Gesetzes über die die direkte Bundessteuer (DBG). Danach muss der Steuerpflichtige in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Falls alle vier wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen gar keine eigentliche Beschwerde vor. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es

werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. VGU A 06 1; A 04 108). In solchen Fällen ist auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 140 Abs. 2 DBG anzusetzen. Dies setzt nämlich wie - schon gesagt - voraus, dass der Wille, die Verfügung anzufechten, klar kundgetan wird. Mit anderen Worten kann eine Eingabe nicht als Beschwerde qualifiziert werden, wenn daraus überhaupt nicht hervorgeht, dass die angefochtene Verfügung abgeändert oder aufgehoben werden soll. Auf solche Eingaben kann nicht eingetreten werden. 2. Vorliegend enthielten die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2007 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus nicht einmal ersichtlich, dass er mit den Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung hinsichtlich der Höhe der veranlagten Steuern nicht einverstanden ist. Weder wird ein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb die angefochtenen Entscheide falsch sein sollten. Der Beschwerdeführer scheint im Gegenteil der Auffassung zu sein, dass die Veranlagungen inhaltlich richtig seien, stellt er doch die Bezahlung der Steuern nach Erhalt einer Antwort in Aussicht. Offenbar geht es ihm lediglich darum, Antworten auf gewisse Fragen zu erhalten. Aus den angefochtenen Entscheiden geht indessen klar hervor, dass die Steuerverwaltung darauf eingegangen ist, soweit es die Steuerfaktoren betrifft. Die anderen vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfenen Fragen können dagegen gar nicht Gegenstand einer Steuerbeschwerde sein, kann doch in einem solchen Verfahren nur die Steuerveranlagung als solche gerichtlich überprüft werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers können daher nicht als Beschwerden entgegengenommen werden und jene hinsichtlich der direkten Bundessteuer

ist auch nicht im Sinne von Art. 140 Abs. 2 DBG unter Ansetzung einer Nachfrist verbesserungsfähig. Hinzu kommt überdies, dass es dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, da er eben gar keine Abänderung der Steuerfaktoren beabsichtigt, sondern im Grunde nichts anderes verlangt, als dass ihm Rechtsauskünfte erteilt werden. Enthalten seine Eingaben aber keine eigentlichen Anträge, die zur gerichtlichen Festlegung eines Rechtsanspruches führen könnten, sondern stellt er vielmehr nur Begehren um Erteilung von Rechtsauskünften, verlangt er etwas, das nicht Aufgabe des Gerichtes ist. Dieses ist vielmehr einzig dazu berufen, konkrete Rechtsstreitigkeiten autoritativ zu entscheiden, nicht aber dazu, theoretische Rechtserörterungen ohne Relevanz für den Entscheid anzustellen. Auch unter diesem Aspekt ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde gegen die Kantonssteuer wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 146.-zusammen Fr. 2'146.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2007 3 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.06.2007 A 2007 3 — Swissrulings