A 06 31 3. Kammer URTEIL vom 17. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Strassengebühr 1. Mit Beitragsverfügung vom 18. April 2006 verpflichtete die Wegkorporation … … als Miteigentümer zur Hälfte an Parzelle Nr. 6, Alpboden …, …, zur Bezahlung von ausstehenden Beiträgen an die Kosten des Wegunterhaltes (Zeitraum 1998 - 2004: Fr. 225.--/Jahr) von Fr. 1'575 zzgl. Verfahrenskosten von Fr. 200.--. Der gestützt auf die Statuten der Wegkorporation erhobene jährliche Beitrag von Fr. 225.-- setzt sich dabei wie folgt zusammen: - Beitrag für 1 Stimme Fr. 15.-- - Beitrag Ferienhaus ½ von Fr. 120.-- Fr. 60.-- - Gemeinwerk 1 Tag à Fr. 150.-- Fr. 150.-- 2. Dagegen reichte … am 12. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der streitigen Verfügung. Zur Begründung bestritt er u.a. die Rechtsform und den Bestand der beitragserhebenden Wegkorporation, die Zuständigkeit derselben zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren im allgemeinen, bzw. einer ihn treffenden Pflicht zur Bezahlung derselben im Speziellen. Daneben brachte er auch diverse Anwürfe gegen die mit der Beitragserhebung betrauten Personen vor. 3. Die Wegkorporation … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne. Die vom Rekurrenten aufgeworfenen Fragen seien allesamt schon von den zuständigen Amtsstellen und Gerichten im Rahmen verschiedener von ihm angehobenen Verfahren abschlägig beurteilt worden. Sein neuerlicher Rekurs müsse
angesichts der klaren, von verschiedenen Instanzen rechtskräftig beurteilten Sach- und Rechtslage als rechtsmissbräuchlich und unbegründet qualifiziert werden. 4. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Rekursgegnerin vom 18. April 2006, mit welcher der Rekurrent gestützt auf Art. 2 der Korporationsstatuten für den Zeitraum 1998 - 2004 zur Nachzahlung der aufgelaufenen Wegunterhaltsgebühren von Fr. 225.--/Jahr, insgesamt also Fr. 1'575.-- (zzgl. die Kosten der Verfügung von Fr. 200.--) verpflichtet worden ist. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Rekurrenten gegen die streitige Verfügung vorgebrachten Rügen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Rekursparteien bildeten, zu rechtskräftigen Urteilen führten (vgl. nachstehend 3. f.), die - soweit im vorliegend angehobenen Rekursverfahren von Interesse - allesamt zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen sind und letztlich ergeben haben, dass die Rekursgegnerin zum Erlass von Beitragsverfügungen wie der vorliegend angefochtenen zuständig ist und der Rekurrent zur Bezahlung der einverlangten Beiträge verpflichtet ist. Im vorliegenden Verfahren wiederholt er nun lediglich in geradezu trölerischer Art und Weise seine bereits mehrfach von den jeweils angerufenen Instanzen und Gerichten als unzutreffend qualifizierten Rügen, bringt aber überhaupt nichts vor, das Grund und Anlass
für eine abweichende Beurteilung der aufgeworfenen Fragen im Sinne seiner heutigen Anträge rechtfertigen würde. 3. a) Soweit sich der Rekurrent nämlich in diesem Verfahren wiederum auf den Standpunkt stellt, dass die Wegkorporation … gar nicht berechtigt sei, öffentlich-rechtliche Beiträge wie die ihm in Rechnung gestellten zu erheben, kann auf die bereits in VGE 654/83 (Entscheid vom 5. September 1984 i.S. … gegen Wegkorporation …) gemachten ausführlichen Erwägungen verwiesen werden. Danach handelt es sich bei der Wegkorporation um eine kantonale (öffentlich-rechtliche) Körperschaft i.S. von Art. 59 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 35 EGzZGB (alt Art. 49 EGzZGB), deren Zweck im Ausbau und Unterhalt des Wald- und Güterweges „Bergweg“ besteht und die damit damals wie heute eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt. Im Lichte des erwähnten Entscheides steht damit auch fest, dass die Wegkorporation gestützt auf die von ihr erlassenen und von der Regierung genehmigten Statuten und Reglemente berechtigt ist, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben. b) Die vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände hinsichtlich behaupteter Mängel im Vorfeld sowie anlässlich der Gründungsversammlung im Jahre 1973 sind unbeachtlich und stehen letztlich auch im Widerspruch zu den tatbeständlichen Ausführungen im erwähnten, rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1984 (E.2, S. 9). c) Soweit der Rekurrent wiederum seine Mitgliedschaft bei der Wegkorporation in Frage stellt, erweist sich sein Rekurs als geradezu mutwillig. Aus dem erwähnten Entscheid (E.3) ergibt sich ohne weiteres, dass der Einbezug seiner Parzelle in den Perimeter der Wegkorporation längst in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Art. 2 der Statuten der Wegkorporation ist sodann jeder Eigentümer, der vom Perimeter erfasst wird, Mitglied der Korporation und zur Aufbringung der zum Ausbau und Unterhalt verbleibenden Kosten verpflichtet. Ob bei der Erstellung des Weges die vorgeschriebenen Bewilligungsverfahren eingehalten worden sind, ist für die Bejahung der Frage, ob der Rekurrent aufgrund der Zwangsmitgliedschaft infolge des
Einbezugs seiner Parzelle in den Perimeter die geforderten Jahresbeiträge schulde, völlig ohne Belang. Zu Recht weist die Rekursgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rekurrent die Statuten der Wegkorporation „…“ und seine Pflicht zur jährlichen Leistung der Steuern, Gebühren und Beiträge an die Wegkorporation „…“, also die von ihm im vorliegenden Verfahren einmal mehr bestrittene Beitragspflicht, im Rahmen einer unter richterlichen Mitwirkung erfolgten Vereinbarung (vgl. den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Oktober 1986 im Verfahren S 137/85) ausdrücklich anerkannt hat und dass alle von ihm im Nachgang an die erwähnte Vereinbarung erhobenen Rechtsmittel in der Folge abgewiesen worden sind (Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juni 1987; Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich, Kass.-Nr. 310/87 vom 5. April 1988; Urteil des Bundesgerichts 1P.324/1988 vom 29. März 1989). Die rekurrentischen Vorbringen erscheinen aus dieser Sicht betrachtet als geradezu rechtsmissbräuchlich. d) Ohne Belang ist sodann, dass die Rekursgegnerin weder Grundeigentümerin des fraglichen Weges noch dinglich Berechtigte an diesem ist. Die konkrete Berechtigung der Rekursgegnerin für die Erhebung der einverlangten Wegunterhaltsbeiträge von ihren Mitgliedern setzt kein dingliches Recht am Bergweg voraus, sondern ergibt sich aus der hoheitlichen Gewalt, welche der Korporation aufgrund ihres Charakters als öffentlich-rechtliche Körperschaft verliehen worden ist. Die rekurrentische Verpflichtung zur Beitragsleistung ist entsprechend auch nicht Folge einer dinglichen Beziehung zum „Bergweg“, sondern ergibt sich aufgrund seiner Zwangsmitgliedschaft zur Wegkorporation. e) Auf die Zulässigkeit der Beitragserhebung für Wegunterhalt keinen Einfluss hat sodann der Umstand, dass die Gemeinde für das Befahren des Bergweges (kostenpflichtige) Fahrbewilligungen erteilt und deren Rechtmässigkeit u.a. auch der heutige Rekurrent verschiedentlich erfolglos in Frage gestellt hat. Wie sich bereits dem mehrfach erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1984 (E.3) ohne weiteres
entnehmen lässt, stellen die gestützt auf Art. 2 der Statuten erhobenen Anstösserbeiträge kein Entgelt für die Wegbenützung, sondern den Ausgleich für den wirtschaftlichen Sondervorteil dar, welchen die Mitglieder der Korporation durch den Ausbau und den Unterhalt des Weges erfahren, und dass die entsprechenden Voraussetzungen mit Blick auf den Rekurrenten als Eigentümer einer Parzelle im Perimetergebiet ohne weiteres bejaht werden müssten. Der rekurrentische Einwand erweist sich entsprechend offenkundig als unbehelflich. f) Ohne Bewandtnis sind sodann die vom Rekurrenten sinngemäss vorgebrachten Einwände der Verletzung von Ausstandsvorschriften. So lässt sich weder den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes noch denjenigen der Gemeindeverfassung etwas entnehmen, was dem vom Präsidenten der Wegkorporation, der gleichzeitig auch Gemeindepräsident ist, ausgeübten Doppelmandat entgegenstehen würde, noch bringt der Rekurrent irgend etwas Relevantes vor, was den betreffenden Mandatsträger als befangen erscheinen liesse. g) Unbehelflich sind auch die pauschal vorgebrachten Behauptungen betreffend Missstände in der Wegkorporation oder die völlig haltlosen, schon fast ehrverletzenden rekurrentischen Betrugsvorwürfe, auf die im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen werden muss. Was der Rekurrent in seinen Eingaben sonst von vorbrachte, ist ebenfalls nicht von Belang, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. h) Festzuhalten bleibt noch, dass die in Rechnung gestellte Jahresgebühr von Fr. 225.-- (vgl. Art. 3 des Reglements und gemäss unangefochten gebliebenem Beschluss der Korporation: pro Stimme: Fr. 15.--: pro Baute Fr. 120.-- sowie Tagesansatz für Gemeindewerk Fr. 150.--) korrekt ermittelt, jedoch vom Rekurrenten noch nicht bezahlt worden ist. Fest steht daher denn auch, dass der Rekurrent der Rekursgegnerin für die Jahre 1998 - 2004 die mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Wegunterhaltskosten von insgesamt Fr. 1’575.-- (zzgl. die Verfahrenskosten, deren Höhe unangefochten geblieben ist) schuldet. - Der Rekurs erweist sich
aufgrund des Gesagten als vollumfänglich unbegründet, trölerisch und mutwillig und ist daher denn auch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 3'136.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Wegkorporation … aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.