A 05 56 3. Kammer URTEIL vom 18. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. … ist in der Gemeinde … steuerpflichtig. Gemäss definitiver Veranlagungsverfügung hatte er für das Jahr 2004 kein steuerbares Einkommen. Sein steuerbares Vermögen betrug per 31. Dezember 2004 Fr. 46'200.--. Das Reinvermögen belief sich auf Fr. 104'763.--. Am 30. Dezember 2004 richtete die Vorsorgeeinrichtung … an … eine Kapitalleistung über Fr. 23'074.-- aus. Gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung … vom 6. Mai 2005 (Sondersteuer auf Kapitalabfindung aus Vorsorge im Jahre 2004) beträgt der Steuerbetrag insgesamt Fr. 478.--. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 24. Mai 2005 ab. Am 28. Mai 2005 ersuchte … um Erlass der … Sondersteuer auf Kapitalabfindung aus Vorsorge 2004 im Betrage von Fr. 478.--. Als schwer Invalider habe er mangels Erwerbseinkommen die Beiträge an die Säule 3a steuerlich nie geltend machen können. Es sei stossend, wenn die Auszahlung nun besteuert werde. Zudem sei er dringend auf das Geld angewiesen, da er jährlich über Fr. 60'000.-- an Heimkosten zu bezahlen habe. Die … Steuerverwaltung wies das Gesuch am 9. August 2005 ab. 2. Dagegen erhob … am 22. August 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Steuererlass zu bewilligen. Wohl verfüge er per 16. August 2005 noch über ein Vermögen von Fr. 85'904.--. Dieses bilde aber einen unverzichtbaren Bestandteil seiner Altersvorsorge, den er vor allem zur Bezahlung der jetzigen und künftigen Heimkosten benötige.
3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Art. 3 und 35 Abs. 1 des … Steuergesetzes verweisen in Bezug auf die Regelung des Steuererlasses auf das kantonale Recht. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Da es sich bei den Begriffen "Not" und "grosse Härte" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, kommt den Erlassorganen im Rahmen einer rechtsgleichen Behandlung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ASA 52, S. 520). Eine Notlage wird etwa dann anerkannt, wenn die Lebenskosten durch die öffentliche Hand gedeckt werden. Als grosse Härte gilt es, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellt, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung der grossen Härte sind die Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gegenüberzustellen. Die Bezahlung der Schulden muss den Gesuchsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Der Steuererlass kommt nur in Frage, wenn eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge möglich ist. Er muss somit direkt dem Steuerpflichtigen zugute kommen und soll nicht dazu dienen, andere Schulden zu begleichen (vgl. dazu PVG 1989 Nr. 63). Bei der Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu berücksichtigen (ASA 52, S. 521). Insbesondere ist auch
massgeblich, ob der Steuerschuldner über Vermögen verfügt und dieses die Bezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es vollständig aufgebraucht würde. In diesem Fall ist der Pflichtige gehalten, auch auf das Vermögen zurückzugreifen (VGU A 99 20). b) Vorliegend steht der Steuerschuld von Fr. 478.-- ein Vermögen des Rekurrenten von rund Fr. 85'000.-- gegenüber. Die Steuern betragen somit lediglich ein gutes halbes Prozent des Vermögens. Angesichts dieser Vermögensverhältnisse kann keine Rede davon sein, dass der Rekurrent durch die Bezahlung der Steuern in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Andrerseits würde ein Steuerlass auch nichts zu einer langfristigen Sanierung seiner wirtschaftlichen Lage beitragen. Wie er vorbringt, betragen seine Heimaufenthaltskosten rund Fr. 6'000.-- pro Monat. Zurzeit erzielt er gemäss eigenen Angaben Einkünfte von knapp Fr. 4’000.-- pro Monat, wovon Fr. 791.-- Ergänzungsleistungen. Sein monatlicher Minussaldo bei den Einkünften wird bei Bezahlung der Steuerschuld lediglich einmalig um Fr. 478.-- vergrössert. Diese Relationen zeigen klar auf, dass durch einen Steuerlass die wirtschaftliche Situation keine durchgreifende Verbesserung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung erfahren würde. Insbesondere könnte dadurch seine Altersversorgung nicht abgesichert werden. Schliesslich ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass er nach dem Verzehr seines Vermögens Anspruch auf entsprechend höhere Ergänzungsleistungen haben wird. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurrent längerfristig auf erhöhte Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein wird, rechtfertigt es sich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben