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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.09.2008 U 2008 72

23 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,204 mots·~6 min·5

Résumé

Submission | Submissionen

Texte intégral

U 08 72 2. Kammer URTEIL vom 23. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die … führte ein Einladungsverfahren für die öffentliche Vergabe der Sanierung und Erweiterung der … in …, die sich in ihrem Besitz befindet, durch. Für die Ausführung wurden fünf Bewerber eingeladen. In den Angebotsunterlagen wurden folgende Zuschlagskriterien genannt:  Preis 50 %  Konzept/Produktwahl 20%  Referenzen 10%  Erfahrung/Leistungsfähigkeit/Qualifikation 10%  Arbeitssicherheit 5%  Kundendienst/Service und Wartungsorganisation 5% In der Folge gingen lediglich folgende drei Offerten ein:  … AG Fr. 850'040.--  … Fr. 870'323.05  … Fr. 890'108.20 Die Auswertung der Offerten anhand der Zuschlagskriterien ergab folgendes Ergebnis: 1. … 385 Punkte 2. … 332.5 Punkte 3. … AG 322.5 Punkte

Mit Verfügung vom 11., mitgeteilt am 14. August 2008 vergab der Stadtrat den Auftrag an die ... Nach der Auswertung der Angebote anhand der Beurteilungsmatrix sei das Angebot der … das wirtschaftlich günstigste und es erfülle die Ausschreibungsbedingungen. 2. Dagegen erhob die … AG am 22. August 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihre Offerten in verschiedener Hinsicht zu tief und jene der … zu hoch bewertet worden sei. 3. Die … und die Beschwerdegegnerin 2 beantragten in ihren Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Angebote seien in jeder Hinsicht korrekt bewertet worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 08 36 und 62; U 04 114). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U

08 36). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 2. Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Sie bringt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, dass sie aus ihrer Sicht die einzelnen Zuschlagskriterien ebenfalls bzw. besser erfüllt als die Beschwerdegegnerin 2. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes: 3. Plattenwärmertauscher (Pos.B1): Der Einwand, das Kriterium des Druckverlustes sei nebensächlich, erweist sich als unbegründet; denn in den Ausschreibungsunterlagen wird klar darauf hingewiesen, dass unbedingt darauf zu achten sei, dass die Druckverluste so tief wie möglich gehalten werden könnten. Es war also von Anfang an offen gelegt, worauf es bei dieser Position ankommt. Die Auswertung der Offerten hat nun ergeben, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Punkte eindeutig besser war, was die Besserbewertung rechtfertigte. Entrahmungsseparator (Pos. B2): Auch hier sind die Vorgaben in den Offertunterlagen klar. Es durften nur gebrauchte Maschinen offeriert werden, die immer noch produziert werden, wobei Ersatzteillieferung und Serviceleistungen gewährleistet sein müssen. Das von der Beschwerdeführerin offerierte Produkt "Westfalia" MN 3004 D wird gemäss Eintrag in der Homepage dieser Firma nicht mehr produziert. Damit hat die Beschwerdeführerin diese klare Ausschreibungsanforderung nicht erfüllt. Krananlage (Pos. G8): In der Ausschreibung wurde eine Kranschiene aus rostfreiem Stahl verlangt. Offeriert hat die Beschwerdeführerin aber eine verzinkte Kranschiene. Die Minderbewertung (60 statt 80 Punkte).daher absolut gerechtfertigt. Auch hier wurde eine eindeutige Ausschreibungsanforderung nicht eingehalten.

Anschlussleitungen Alppipeline (Pos. A3): Die Vermutung, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Punkt fehlerhaft oder dass Ausschreibung unklar sei, erweist sich als unbegründet. Der grosse Preisunterschied erklärt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 gewisse Teile dieser Position andernorts offeriert hat, nämlich unter den Positionen K1 und K4. Käsefertiger (Pos. C2): Auch dieser Einwand erweist sich offensichtlich als unbegründet. Im Übrigen wird er auch in keiner Weise substanziiert. Die Beschwerdegegnerin 2 hat hier offensichtlich eine neue Maschine (nicht eine gebrauchte) offeriert, wobei die Preisbildung Sache der Offerentin ist. Von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot kann auf jeden Fall nicht die Rede sein. CIP-Reinigungsstation (Pos. 1): Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdeführerin unter diesem Titel mehr offeriert habe als verlangt. Damit lässt sich auch der grosse Preisunterschied erklären. Diese Mehrleistung darf indessen nicht zu einer besseren Bewertung der Offerte führen, da nur das zu berücksichtigen ist, was in den Ausschreibungsunterlagen verlangt worden ist. Leitungen, Transport und Montage (Pos. K): Auch hier ist keine Verletzung von Submissionsvorschriften erkennbar. Die Tatsache allein, dass die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 hier rund 50% günstiger ausgefallen ist als jene der Beschwerdeführerin, ist rechtlich unerheblich und kann nicht zu einer Korrektur der Bewertung führen, ist die Preisbildung doch allein Sache der einzelnen Anbieter. Bewertung Kriterium Konzept/Produktewahl: Die Abstriche beim Plattenwärmetauscher, beim Entrahmungsseparator und bei der Krananlage hat zu einem Abzug von 20 Punkten geführt, was zweifellos im Rahmen des Ermessens liegt, sodass eine Korrektur hier nicht am Platze ist. Da die Beschwerdeführerin hier nicht ausschreibungskonform

offeriert hat, wäre wohl sogar die Ungültigerklärung ihres Angebotes jedenfalls nicht als willkürlich erschienen. Bewertung Referenzen: Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Referenzen sind tatsächlich sehr rudimentär ausgefallen, wobei eigentlich nur zwei Referenzen auf ein vergleichbares Projekt hinwiesen. In der Beschwerdeschrift werden zwar weitere Referenzen genannt. Diese können im vorliegenden Verfahren selbstverständlich nicht mehr berücksichtigt werden, sind doch alle verlangten Angaben in den Angeboten selber aufzuführen und können deshalb nicht nachträglich beigebracht werden. Eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich. Bewertung Erfahrung/Leistungsfähigkeit/Qualifikation: Diese Position wurde mit 30 von 40 Punkten bewertet. Der Abzug erfolgte wegen der fehlenden persönlichen Referenzobjekte des Schlüsselpersonals. Dieser Abzug scheint ohne weiteres gerechtfertigt, so dass auch hier keine Korrektur angebracht ist. Bewertung Arbeitssicherheit: Die Beschwerdeführerin hat es sich selber zuzuschreiben, dass sie die Tatsache, dass ihre Firma über das CE-Zeichen verfügt, in der Offerte nicht deklariert hat, obwohl dies ausdrücklich verlangt war. Damit ist die Bewertung mit 0 Punkten gerechtfertigt. Kundendienst/Serviceorganisation: In dieser Position fehlten im Angebot der Beschwerdeführerin Angaben zum Pikettdienst und zur Reaktionszeit. 4. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin auch nicht im Ansatz gelungen, die Offertbewertung durch die Vorinstanz als ermessensmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Zu beachten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin selbst dann keinen Erfolg hätte, wenn die Bewertung in einigen Punkten hätte besser ausfallen müssen. Die Differenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 beträgt 62.5 Punkte. Das

bedeutet, dass die Beschwerdeführerin praktisch in allen gerügten Positionen das Maximum erreichen müsste, um auf den ersten Rang zu gelangen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Aussergerichtliche Entschädigungen wurden von den Gegenparteien nicht beantragt und sind damit auch nicht zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 6'219.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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