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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2020 S 2019 98

24 novembre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,038 mots·~25 min·5

Résumé

Schadenersatz nach AHVG | Beschwerde

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 98 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar Gross URTEIL vom 24. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

- 2 - 1. A._____ (Jahrgang 1986) ist in C._____ wohnhaft und kaufte von D._____ mit Vertrag vom 14. Juli 2017 sämtliche Stammanteile der E._____ GmbH, mit Sitz in F._____. Damit wollte A._____ den Betrieb der Pizzeria G._____, C._____, weiterführen. Die G._____ C._____ GmbH war am 29. Juli 2016 gegründet und im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden; zunächst mit D._____ und ab dem 24. Juli 2017 mit A._____ in derselben Funktion als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. 2. Am 24. April 2019 ergingen zwei Schadenersatzverfügungen gemäss Art. 52 AHVG für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge etc. für die Jahre 2017 und 2018 durch die B._____. Die Schadenersatzverfügung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 belief sich auf CHF 7'379.85. Die Schadenersatzverfügung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 15. November 2018 betrug CHF 9'662.65; zusammen somit CHF 17'042.50. 3. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 wies die B._____ die Einsprache vom 20. Juni 2019 von A._____ ab. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 der B._____, sei aufzuheben. 2. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 14. Juli 2017 sämtliche 20 Stammanteile der E._____ GmbH von D._____ gekauft. Gemäss Ziff. 10 des Vertrages sollte die Gesellschaft per 1. August 2017 schuldenfrei, aber ohne Kontoguthaben, übertragen werden, woran sich der Verkäufer nicht gehalten habe. Das Geschäftskonto sei vom Beschwerdeführer mit einem Minus von ca. CHF 8'000.-- übernommen

- 3 worden, weil der Verkäufer noch unrechtmässig Bezüge gemacht habe. Aufgrund zusätzlicher finanzieller Belastung hatte der Beschwerdeführer bzw. die G._____ C._____ GmbH zunehmend Mühe, die Rechnungen zu bezahlen. Die B._____ habe die Betreibung auf Konkurs gegen die G._____ C._____ GmbH angestrengt und diesen mit Erfolg durchgezogen. Dies, obschon sich der Beschwerdeführer bemüht habe, den Konkurs abzuwenden. Damit sei bewiesen, dass er der B._____ weder absichtlich noch grobfahrlässig einen Schaden habe zufügen wollen. Der Beschwerdeführer habe die von der B._____ in Betreibung gesetzten Forderungen vollständig bezahlt. Auch habe er im Konkursverfahren aufgezeigt, dass die G._____ C._____ GmbH Einnahmen generiert habe und Schulden tilgen könne, d.h. der Beschwerdeführer sei bemüht und im Begriff gewesen, die Schulden, insbesondere bei der B._____, zu tilgen. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. November 2018 betreffend Konkurseröffnung über die G._____ C._____ GmbH. Die B._____ habe durch ihr Beharren auf der Zahlungsunfähigkeit der G._____ C._____ GmbH selbst verschuldet, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Aus der verspäteten Einreichung der Lohnunterlagen sei der B._____ kein Schaden entstanden. Die verspätete Einreichung sei weder absichtlich noch grobfahrlässig erfolgt. Ebenso sei die Nichtbezahlung nicht grobfahrlässig, wenn Geld knapp sei und man eine Rechnung nicht bezahle bzw. nicht gleich bezahlen könne. Der Beschwerdeführer sei als junger Gesellschafter mit Familie und vom Verkäufer übers Ohr gehauen, weshalb er hauptsächlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, überfordert gewesen. Das Verhalten der B._____ sei widersprüchlich und nicht zu schützen. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2019 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

- 4 - Zur Begründung machte sie geltend, dass sie am 24. April 2019 zwei Schadenersatzverfügungen wegen fehlender AHV-Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 erlassen habe. Es bestehe seit dem 29. Juli 2016 eine Abrechnungspflicht der G._____ C._____ GmbH mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 64 AHVG. Der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der G._____ C._____ GmbH habe sich als nicht ordnungs- und fristgerecht erwiesen (vgl. Mahnungen, Betreibung ab Quartalspauschale für 4. Quartal 2016, Fehlerhaftigkeit). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. November 2018 sei eine gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde abgewiesen und über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 15. November 2018 der Konkurs eröffnet worden, welcher am 17. Januar 2019 mangels Aktiven aber wieder eingestellt worden sei. Es seien damit Sozialversicherungsbeiträge über total CHF 17'613.15 unbezahlt geblieben. Darin enthalten seien unbezahlte Arbeitnehmerbeiträge von CHF 2'289.30, welche die G._____ C._____ GmbH vom Lohn in Abzug gebracht, aber nicht der Ausgleichskasse abgeliefert habe (Straftatbestand der Zweckentfremdung gemäss Art. 87 AHVG sei erfüllt, jedoch Gegenstand eines separaten Verfahrens). Ein Verstoss gegen die Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV sei erstellt. Die formelle Organstellung des Beschwerdeführers sei unbestritten und aus dem Handelsregistereintrag gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Juli 2017 bei der GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift geamtet habe. Dass die finanzielle Lage der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) sehr angespannt gewesen sei, dokumentierten die eingeleiteten Betreibungsverfahren respektive die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Angesichts dieser Umstände hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ feststellen müssen, dass die betrieblich erwirtschafteten Einkünfte die Deckung der alltäglichen Verbindlichkeiten und die Bezahlung der Löhne einschliesslich darauf anfallender paritätischer Sozialversicherungsbeiträge nicht erlaubten. Er

- 5 hätte daher umgehend die Lohnzahlungen den gegebenen Kapazitäten anpassen müssen. Die Exkulpationsversuche des Beschwerdeführers seien völlig unbewiesen. Die Schuldzuweisungen an den Verkäufer und das sich Verlassen auf dessen Versprechungen bezüglich Schuldenfreiheit vermöchten die Grobfahrlässigkeit der nicht oder nur zurückhaltend gehandhabten Kontrollausübung nicht zu verneinen. Der Beschwerdeführer hafte auch für Beiträge, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft angefallen seien. Er habe gegen die Meldepflicht wesentlicher Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres verstossen. 6. Mit Replik vom 9. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Die zeitlich vor dem 1. August 2017 begangenen Unterlassungen und Pflichtverletzungen liessen den Beschwerdeführer nicht persönlich haftbar werden. Der Beschwerdegegnerin sei aufgrund verspäteter Einreichung von Lohnunterlagen kein Schaden entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Lohnsumme nicht geändert. Er habe sich um die Abtragung von Schulden bemüht, die zu Zeiten des Verkäufers entstanden seien. Es liege keine vorsätzliche und keine grobfahrlässige Schädigung vor. Die Beschwerdegegnerin selbst habe ihm den Schuldenabbau durch ihre Konkurseinleitung verwehrt. 7. Mit Duplik vom 16. Oktober 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde und ihrem bisherigen Standpunkt zur Begründung desselben fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 abwies und damit ihre beiden Schadenersatzverfügungen vom 24. April 2019 aufgrund unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen für 2017 über CHF 7'379.85 und für 2018 über CHF 9'662.65, insgesamt also CHF 17'042.50, gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz. 29; KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 143). Nachdem die G._____ C._____ GmbH vor ihrem Konkurs in C._____ und somit im Kanton Graubünden domiziliert war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Hierbei handelt es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der

- 7 vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat (Bg-act. 7 und 8) ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid (Bg-act. 11) auch unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerde Ziff. 2) bedarf keiner Behandlung, da der Beschwerde im Sozialversicherungsrecht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und einer allfälligen Beschwerde im Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war (vgl. Art. 97 AHVG i.V.m. Art. 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Frage der aufschiebenden Wirkung stellt sich damit vorliegend nicht. Dem Beschwerdeführer wurde dies bereits mit Schreiben vom 16. September 2019 mitgeteilt (Gerichtsakte D.2). 2.1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den sich aus den Beitragsausständen der G._____ C._____ GmbH ergebenden Schaden von insgesamt CHF 17'042.50 (Bg-act. 9) haftbar gemacht werden kann. Es geht also um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG. Arbeitgeber ist laut Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Laut Art. 12 AHVG ist Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) ausrichtet. 2.2. Die hier massgebliche Vorschrift (Art. 52 AHVG – Haftung) lautet wie folgt: 1Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.

- 8 - 3Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5In Abweichung von Art. 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. 2.3. Im konkreten Fall sind der Schaden bzw. dessen Höhe sowie die Organstellung des Beschwerdeführers seit 24. Juli 2017 unbestritten. Bestritten wird einzig die absichtliche oder grobfahrlässige Verursachung des Schadens durch den Beschwerdeführer bzw. derselbe macht eine Mitverursachung der Beschwerdegegnerin geltend, weil sie den Konkurs gegen die G._____ C._____ GmbH veranlasst habe. 2.4. Aktenkundig schloss der Beschwerdeführer mit einer Drittperson (Verkäufer) am 14. Juli 2017 einen Übertragungsvertrag über sämtliche Stamm-anteile der Vorgängergesellschaft mit Sitz in F._____ ab (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1), woraufhin der damalige Firmeninhaber (Verkäufer) am 24. Juli 2017 aus dem Handelsregister gelöscht und stattdessen der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ab diesem Datum eingetragen wurde. Am 28. November 2017 wurde die Vorgängergesellschaft in die G._____ C._____ GmbH mit Sitz in C._____ umfirmiert. Nach der Konkurseinstellung mangels Aktiven der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) am 17. Januar 2019 wurde die Unternehmung am 26. April 2019 gelöscht (vgl. zum Geschehensablauf Bg-act. 1). 2.5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgebereintrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34

- 9 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Zu ergänzen ist, dass ein neues Verwaltungsratsmitglied die Pflicht hat, für die Bezahlung der vor und während seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E.3, 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E.4.3; BGE 126 V 61 E.4a, 119 V 401 E.4c). Ein neuer Verwaltungsrat haftet aber nicht für den der Ausgleichskasse vor seinem Eintritt zugefügten Schaden, weil dieser bereits eingetreten war, ohne dass der neue Verwaltungsrat daran noch etwas ändern konnte (BGE 119 V 401 E.4b und E.4c; KIESER, Rechtsprechung zum AHVG, a.a.O., Art. 52 Rz. 88). 3.1. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft CHF 17'042.50 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK- Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungskosten (REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Ba-sel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014,

- 10 - Rz.11.6). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, Rechtsprechung zum AHVG, a.a.O., Art. 52 Rz. 18 sowie Rz. 135). Die Schadenspositionen über die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen von gesamthaft CHF 17'042.50 (für 2017: CHF 7'379.85 und für 2018: CHF 9'662.65) sind in den beiden Schadenersatzverfügungen vom 24. April 2019 und in der entsprechenden Rechnung belegt (Bg-act. 7-9). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung und Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadenersatzes nicht. Er macht nur geltend, die Verursachung dieses Schadens sei nicht absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Schadenssumme von CHF 17'042.50 blieb damit unbestritten. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die festgestellte Schadenssumme unrichtig wäre. Zudem wurde über die G._____ C._____ GmbH mit Kantonsgerichtsurteil vom 15. November 2018 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren durch den Konkursentscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 17. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt. Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge etc. können somit im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) hat die Beschwerdegegnerin folglich einen Verlust von CHF 17'042.50 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist.

- 11 - 3.2. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Vorliegend kam die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) der Beitragsablieferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht vollumfänglich nach, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) bzw. deren Organ hat damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. 3.3. Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge, wie sie einerseits der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) als Arbeitgeberin wie auch dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer oblagen, für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu

- 12 bewirken (BGE 123 V 98 E.3d, 121 V 45 E.3a). Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 3.4. Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Dies ist für den Beschwerdeführer das Hauptargument, weshalb er seine Haftung ablehnt. Ihm kann nicht gefolgt werden. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH a.a.O., Rz. 535; BGE 136 V 268 E.3). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E.4, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E.1b, 121 V 243 E.4b). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was für die Entlastung der G._____ C._____ GmbH (in

- 13 - Liquidation) als juristische Person von Belang wäre. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) hinsichtlich ihrer Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein Verschulden zumindest im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 3.5. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 17 109 vom 19. Juni 2018 E.7.6). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als vormaligen einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorgängerfirma bzw. nach Umfirmierung der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) belangt. Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht; OR SR 220]), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle

- 14 - Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontrollund Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237). Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.5.3). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfaltsund Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. BGE 132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E.5.1, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.3; zudem VGU S 17 109 E.7.6). Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 24. Juli 2017 bis zur Löschung am 26. April 2019 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) im Handelsregister eingetragen. In diesen Funktionen war er formelles wie faktisches Organ der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation); indem er die eigentliche Geschäftsführung innehatte und die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflussen konnte (FREY/MOSIMANN/ BOLLINGER, AHVG-/IVG- Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 4 und 16 zu Art. 52 AHVG). Er musste die der Geschäftsleitung in Art. 810 Abs. 2 OR eingeräumten Kompetenzen ausüben, die weder entzogen noch übertragen werden können

- 15 - (Geschäftsführung, insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft sowie die Erteilung der nötigen Weisungen [Ziff. 1], Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten [Ziff. 2] und Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen [Ziff. 4]). Durch solche Vorkehren ist unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG und der zugehörigen Vollzugserlasse sicherzustellen. Die Nichterfüllung solcher öffentlichrechtlichen Aufgaben stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar (BGE 108 V 183 E.1a, 103 V 120 E.6). Dieses widerrechtliche Verhalten genügt für sich allein freilich nicht, um eine Haftung nach Art. 52 AHVG zu begründen, da diese nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraussetzt (BGE 136 V 268 E.3, 108 V 183 E.1b). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff.; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz 12 zu Art. 52 AHVG). Unerheblich ist, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller Mittel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende materielle Mittel verfügte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in der Lage war,

- 16 ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen (BGE 109 V 86 E.5 f.). 3.6. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzung steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ihm die finanziellen Schwierigkeiten der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) bekannt waren, was er in seinen Rechtsschriften anerkennt, und er hätte damit besonderen Grund gehabt, die Fortentwicklung der Liquidität und Begleichung von Schulden mit erhöhter Aufmerksamkeit zu verfolgen und Massnahmen (Sanierungskonzepte; Erhalt der Zahlungsfähigkeit) zu ergreifen. Dies verdeutlicht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer selbst nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) am 4. März 2019 mahnen musste, weil die Lohnunterlagen der Abrechnungsperiode 2018 noch immer fehlten (Bg-act. 2). Trotz all dieser Vorkehren blieben die Sozialversicherungsbeiträge etc. ungedeckt. Durch dieses Verhalten hat die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) die ihr als abgabepflichtige Arbeitgeberin obliegende Beitragsabrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV verletzt und dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der ihm gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegenden Aufgaben gehalten gewesen, diese Widerhandlung zu verhindern. Zwar muss er sich als Geschäftsführer eines kleineren Betriebs (im Jahre 2017 hatte der Betrieb zehn Mitarbeitende [manche folgten aufeinander], im Jahre 2018 fünf Mitarbeitende [dito]), wie der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) nicht persönlich um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge kümmern. Er darf diese Aufgabe durchaus einem/r Mitarbeitenden überlassen. Dies entlastet ihn jedoch nur von seiner gesetzlichen Verantwortung als formell eingesetzter Geschäftsführer, wenn er diese Person sorgfältig auswählt, hinreichend instruiert und überwacht. Dass er das Abrechnungswesen abgegeben

- 17 hätte und dabei seinen gebotenen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Stattdessen gibt er an, dass er in finanzieller Hinsicht von seinem Rechtsvorgänger (Verkäufer) übers Ohr gehauen worden sei und er hernach seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn es ist weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer belegt, dass die betreffende Drittperson (Verkäufer) den Beschwerdeführer getäuscht oder betrogen hätte. Vielmehr wurde im Übertragungsvertrag vom 14. Juli 2017 (Bf-act. 1) in Ziff. 10 festgehalten: "Bilanz der am 28. Juli 2016 gegründeten Gesellschaft besteht noch keine. Der Übernehmer erklärt, über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft informiert worden zu sein. Er kennt das zu übernehmende Inventar und ist über das bestehende Mietverhältnis orientiert. Das geleistete Mietzinsdepot steht der Gesellschaft zu. Der Übernehmer kennt zudem die bestehenden Verträge mit Arbeitnehmern, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen etc. Der Abtreter übernimmt die aus dem Betrieb der Gesellschaft, namentlich des Ristorante (Pizzeria) G._____ resultierenden Debitoren, welche bis 31. Juli 2017 anfallen, zur vollständigen Bezahlung. Darunter fallen (nicht abschliessend) Mietzinsen, Löhne, Warenlieferungen, Servicerechnungen, weitere offene Rechnungen etc., soweit diese die Kontoguthaben der Gesellschaft übersteigen. Er ist verpflichtet, den Saldo eines allfälligen Betriebskredits der Gesellschaft per 1. Juli 2017 auszugleichen. Die Gesellschaft wird damit schuldenfrei, aber ohne Kontoguthaben übertragen." Angesichts dieser Formulierung, die mehrfach darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer über die finanziellen Verhältnisse ins Bild gesetzt wurde und offene Rechnungen bestanden, kann er aus der angeblichen zugesicherten Schuldenfreiheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem wirkt eine Schuldübernahme nur intern zwischen den beiden Vertragspartnern des Übernahmevertrags – im Verhältnis zu den Gläubigern haftete die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation). Es blieb unwidersprochen und ist den Akten (Bg-act. 12) zu entnehmen, dass seit dem Eintritt des Beschwerdeführers die quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträge jedes Mal gemahnt und in Betreibung gesetzt werden mussten (vgl. dazu Einspracheentscheid S. 3). Überdies erfolgte die

- 18 - Konkurseröffnung am 15. November 2018 gemäss Kantonsgerichtsentscheid nur, weil der Beschwerdeführer bis dahin keine Belege beibrachte, dass die Unternehmung liquid sei (Einspracheentscheid S. 3). Das Kantonsgericht hielt fest, die von der G._____ C._____ GmbH aufforderungsgemäss beigebrachten Unterlagen seien nicht geeignet, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens auszuräumen (Bf-act. 2 E.3.2 f.). Dass die Beschwerdegegnerin das Konkursbegehren über die G._____ C._____ GmbH stellte, ist rechtlich nicht zu beanstanden, obschon der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe somit (mit-)zu verantworten, dass ihr ein Schaden entstanden sei, welchen sie nun gegenüber ihm geltend mache. Die Beschwerdegegnerin ergriff mit dem Konkursbegehren dasjenige Rechtsinstrument, welches ihre Ausstände nicht weiter würde anwachsen lassen, und dagegen ist nichts einzuwenden. Die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) hat folglich Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV zumindest grobfährlässig missachtet, wofür der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer haftet. Ausser den vorstehend behandelten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe angesehen werden könnten. Die Akten enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte, womit auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen ist. 3.7. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (BGE 141 V 487 E.2.1). Vorliegend wurde der Konkurs der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden am 15. November 2018 eröffnet und am 17. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt. Dementsprechend erfolgte die Schadenersatzverfügung der

- 19 - Beschwerdegegnerin am 24. April 2019 rechtzeitig und die Verjährung ist nicht eingetreten. 3.8. Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG haften mehrere Schadenersatzpflichtige solidarisch. Die solidarische Haftung im Sinne von Art. 143 ff. OR erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E.3.1). Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen, und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E.5a). Dass der Beschwerdeführer haftbar gemacht werden soll für Beiträge, die ihm Moment seines Eintritts am 24. Juli 2017 bereits fällig waren, ist nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung hat das neue Organ die Pflicht, sowohl über die Bezahlung der laufenden als auch über die Entrichtung der ausstehenden Beiträge zu wachen, welche letztere für eine Zeit geschuldet werden, in der er noch nicht dem Verwaltungsrat angehörte, denn in beiden Fällen besteht zwischen der Untätigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beiträge ein Kausalzusammenhang (ZAK 1992 E.7b S. 249). Das Verhalten eines von mehreren haftpflichtigen Organen vermag daher ein anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu entlasten; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste. Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall indes nicht als gegeben zu betrachten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer den gesamten Schadensbetrag von CHF 17'042.50 geltend macht.

- 20 - 3.9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge etc. in der Höhe von CHF 17'042.50 zu leisten. Weil die Forderung der Beschwerdegegnerin überdies nicht verjährt ist und der Beschwerdeführer als Solidarschuldner ohne Weiteres für die gesamte Schadenssumme in Anspruch genommen werden kann, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.1. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 4.2. Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird, was hier der Fall ist (vgl. VGU S 18 88 vom 27. August 2019). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 21 - 5. [Mitteilungen]

S 2019 98 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2020 S 2019 98 — Swissrulings