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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.02.2020 S 2018 47

11 février 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,542 mots·~18 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 47 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuarin Hemmi URTEIL vom 11. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Stark, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. A._____ bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. 2. Mit Entscheid vom 10. August 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft. 3. Mit Schreiben vom 25. August 2017 informierte der Beistand von A._____ die AHV-Ausgleichsklasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) darüber, dass der Vater von A._____, B._____, am 2. Januar 2017 verstorben sei und reichte unter anderem eine Kopie der Erbenbescheinigung des Regionalgerichts X._____ vom 4. April 2017 ein. Am 28. August 2017 teilte die Ausgleichskasse dem Beistand mit, dass eine Revision der Ergänzungsleistungen offen sei und die Ergänzungsleistungszahlungen per 30. Juni 2017 eingestellt worden seien. Gleichzeitig wurde der Beistand aufgefordert, der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde die für die Durchführung der Revision notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen. In der Folge reichte der Beistand die verlangten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 15. September 2017 bat die Ausgleichskasse den Beistand um weitere Angaben hinsichtlich des Vermögensstands zum Todeszeitpunkt des Vaters von A._____, des Güterstandes der Eltern von A._____ sowie der Vermögenszunahme der letzten vier Jahre. In der Folge reichte der Beistand die ergänzenden Angaben nach. 4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend ab 1. Januar 2013 neu. Dabei sprach die Ausgleichskasse A._____ unter anderem für die Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 148.-- zu. Bei der Berechnung

- 3 berücksichtigte die Ausgleichskasse insbesondere eine unverteilte Erbschaft mit einem Wert von Fr. 10'529.-- als Vermögen. 5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte der Beistand von A._____ der Ausgleichskasse mit, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Pflichtteil von A._____ am Nachlass seines Vaters mitberücksichtigt worden sei. Der Ehe- und Erbvertrag der Eltern von A._____ sehe jedoch vor, dass beim Tod eines Ehegatten sowohl der eigene Vorschlag wie auch derjenige des anderen vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufallen solle, weshalb die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen seien. Am 5. Februar 2018 forderte die Ausgleichskasse den Beistand auf, den Nachweis der Saldierung bzw. den Nachweis des Kontos von A._____ bei der Raiffeisenbank einzureichen, ergänzende Angaben zu den Konten der Erbengemeinschaft bzw. der Mutter von A._____, C._____, zu machen sowie den Nachweis der Hypothek bei der Raiffeisenbank per 31. Dezember 2017 zu erbringen. Die angeforderten Unterlagen wurden am 8. Februar 2018 eingereicht. 6. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu und sprach A._____ ab diesem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen von Fr. 285.-pro Monat zu. Bei der Berechnung berücksichtigte die Ausgleichskasse den Pflichtteil von A._____ an der unverteilten Erbschaft seines Vaters im Wert von Fr. 8'864.-- als Vermögen. 7. Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2018 erhob A._____ am 1. März 2018 Einsprache und beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 16. Februar 2018 seien aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ohne die unverteilte Erbschaft rückwirkend per Todestag seines Vaters neu zu berechnen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäss Ehe- und Erbvertrag eine Integralzuweisung

- 4 gegenüber dem überlebenden Ehegatten bestehe, weshalb der Nachlass Fr. 0.-- betrage. Trotzdem werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen weiterhin eine unverteilte Erbschaft eingerechnet. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und sprach A._____ für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 206.-- sowie ab 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen von Fr. 338.-- pro Monat zu. Bei der Berechnung reduzierte die Ausgleichskasse den als Vermögen angerechneten Wert der unverteilten Erbschaft auf Fr. 5'265.-- (Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab 1. Januar 2018). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen irrtümlich die vorgängige güterrechtliche Auseinandersetzung unterblieben sei. Somit würden sich die A._____ angerechneten Pflichtteilsansprüche halbieren. 8. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 06.03.2018 sei aufzuheben. 2. Es seien die Ergänzungsleistungen zur IV für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 01.02.2017 ohne Anrechnung einer (angeblich) unverteilten Erbschaft neu zu berechnen, festzusetzen und auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass gar keine anrechenbare unverteilte Erbschaft vorliege, die bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen wäre. Sämtliches eheliches Ver-mögen der Eltern des Beschwerdeführers sei offensichtlich Errungenschaft gewesen. Durch einen Ehevertrag sei der gesamte Vorschlag daran dem überlebenden Ehegatten zugewiesen worden.

- 5 - Gemäss Art. 216 Abs. 2 ZGB sei es zulässig, dass der Beschwerdeführer als gemeinsames Kind von B._____ und C._____ nichts erbe bzw. erst allenfalls dann, wenn der zweite Elternteil versterbe. Die Auffassung der Ausgleichskasse, wonach der Beschwerdeführer auf jeden Fall pflichtteilsgeschützt sei, sei somit unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Erbanteil und damit seien auch keine anrechenbaren Vermögenswerte aus einer angeblich unverteilten Erbschaft vorhanden. 9. Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 6. März 2018. Ergänzend wurde ausgeführt, die Rechtslage sei nicht derart klar, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Zwar werde im Basler Kommentar festgehalten, dass die gemeinsamen Nachkommen eine Pflichtteilsverletzung nicht geltend machen könnten, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen sei. Anschliessend werde aber ausgeführt, dass umstritten sei, ob der Pflichtteil unterschiedlich berechnet werden müsse. Nach Ansicht der Autoren sei der Pflichtteil in jedem Fall aufgrund der gesetzlichen Hälfteteilung beider Vorschläge nach Art. 215 Abs. 1 ZGB zu berechnen. Folglich bestehe auch bei ehevertraglicher Vorschlagszuweisung ein Pflichtteil für das gemeinsame Kind. Da die güterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten grundsätzlich der Herabsetzung unterliege und nicht einzusehen sei, weshalb mit einer güterrechtlichen Bestimmung die erbrechtliche Berechnung des Pflichtteils abgeändert werden sollte, habe sich der begünstigte Ehegatte erbrechtlich die Vorschlagszuweisung anrechnen zu lassen und die Pflichtteile seien auf dem um die Vorschlagszuweisung erhöhten Nachlass zu berechnen. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod seines Vaters einen erbrechtlichen Anspruch auf seinen Pflichtteil habe, welcher nicht durch

- 6 eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung abgeändert werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Vermögenswert zu Recht in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt. 10. Am 14. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 11. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. Mai 2018 seine Honorarnote ein. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 6. März 2018. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden (Igis), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des

- 7 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die beschwerdeführerische Einsprache vom 1. März 2018 formell nur gegen die Verfügung vom 16. Februar 2018 betreffend Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2018 richtete (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 165, 166, 167, 168 sowie 172). Die besagte Einsprache stellte jedoch auch ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG) zur Verfügung vom 14. Dezember 2017 betreffend Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 dar (vgl. Bg-act. 142, 143, 146, 147 sowie 172). 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 zu Recht eine unverteilte Erbschaft im Wert von Fr. 5'265.-- (Periode

- 8 vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab 1. Januar 2018) als Vermögen berücksichtigt hat. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend gar keine anrechenbare unverteilte Erbschaft vorliege, die bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen wäre. Sämtliches eheliches Vermögen seiner Eltern sei offensichtlich Errungenschaft gewesen. Durch einen Ehevertrag könne dem jeweils überlebenden Ehegatten der gesamte Vorschlag daran zugewiesen werden, was auch im vorliegenden Fall vereinbart worden sei. Lediglich die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen dürften dabei nicht beeinträchtigt werden (Art. 216 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der Beschwerdeführer sei allerdings das gemeinsame Kind von B._____ und C._____. Es sei damit zulässig, dass er nichts erbe bzw. erst allenfalls dann, wenn der zweite Elternteil versterbe, soweit es dann noch etwas zu erben gebe. Soweit also kein Eigengut vorhanden sei, erbe ein gemeinsames Kind bei der gesamten Zuweisung des Vorschlags aus der Errungenschaft (vorerst) nichts, da nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar keine zu teilende Erbschaft mehr übrig bleibe. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall pflichtteilsgeschützt sei, sei somit unzutreffend. Dass die Sonderregelung von Art. 216 Abs. 2 ZGB eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder beeinträchtigende ehevertragliche Vorschlagszuweisung gestatte und in diesen Fällen kein erbrechtlicher Pflichtteilsschutz als selbständiges Institut neben und unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen des Erblassers bestehe, sei denn auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe somit keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Erbanteil, welcher im Rahmen der Ergänzungsleistungen auf der Vermögensseite zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte nur dann und soweit einen Pflichtteil

- 9 anrechnen dürfen, als überhaupt Eigengut vorhanden gewesen wäre. Dies sei aber hier nicht der Fall, zumal dem Ehe- und Erbvertrag vom 20. Juni 2013 zu entnehmen sei, dass sämtliches eheliches Vermögen ausschliesslich aus Errungenschaft bestanden habe. So verbleibe nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Nachlass mehr, auf den der Beschwerdeführer Ansprüche erheben könnte. Der eingesetzte Willensvollstrecker habe die kantonale Steuerverwaltung mit Schreiben vom 22. November 2017 ebenfalls darauf hingewiesen, dass das gesamte eheliche Vermögen ausschliesslich aus Errungenschaft bestanden habe und die Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag vom 20. Juni 2013 verfügt hätten, dass in Abänderung von Art. 215 ZGB und in Anwendung von Art. 216 ZGB beim Tod des einen Ehegatten sowohl der eigene Vorschlag wie auch jener des anderen vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufalle. Folglich habe der Beschwerdeführer keinerlei Ansprüche aus dem Nachlass und damit seien auch keine anrechenbaren Vermögenswerte aus einer angeblich unverteilten Erbschaft vorhanden. Die Begründung im Einspracheentscheid vom 6. März 2018, wonach der hinterbliebenen Ehefrau lediglich die Hälfte aus der Errungenschaft zustehe und der Beschwerdeführer zudem seinen Pflichtteil aus Erbrecht durchsetzen könne, erweise sich als falsch. Dementsprechend sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Ergänzungsleistungen antragsgemäss ohne Anrechnung einer gar nicht vorhandenen unverteilten Erbschaft neu zu berechnen und auszurichten. 3.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Rechtslage nicht derart klar sei, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Zwar werde im Basler Kommentar zuerst – wie in der Beschwerde angeführt – festgehalten, dass die übrigen Pflichtteilserben (d.h. gemeinsame Nachkommen und Eltern) eine Pflichtteilsverletzung nicht geltend machen könnten, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen sei. Anschliessend werde aber ausgeführt,

- 10 dass umstritten sei, ob der Pflichtteil unterschiedlich berechnet werden müsse. Nach Ansicht der Autoren sei der Pflichtteil in jedem Fall aufgrund der gesetzlichen Hälfteteilung beider Vorschläge nach Art. 215 Abs. 1 ZGB zu berechnen. Mithin bestehe nach Ansicht dieser Autoren auch bei einer ehevertraglichen Vorschlagszuweisung ein Pflichtteil für das gemeinsame Kind. Zudem werde im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 127 III 396 zwar festgehalten, dass abgesehen vom Sonderfall des Art. 216 Abs. 2 ZGB, der eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder beeinträchtigende ehevertragliche Vorschlagszuweisung gestatte, der erbrechtliche Pflichtteilsschutz als selbständiges Institut neben und unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen des Erblassers bestehe. Eine ständige Praxis des Bundesgerichts, dass bei einer vollständigen Vorschlagszuweisung und ehelichem Vermögen aus Errungenschaft kein Pflichtteil für gemeinsame Kinder bestehen sollte, werde dort ihres Erachtens aber nicht abgehandelt. Da die güterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten sei es als Verfügung von Todes wegen oder als Verfügung unter Lebenden grundsätzlich der Herabsetzung unterliege und nicht einzusehen sei, weshalb mit einer güterrechtlichen Bestimmung (Art. 216 bzw. Art. 241 ZGB) die erbrechtliche Berechnung des Pflichtteils abgeändert werden sollte, habe sich der begünstigte Ehegatte erbrechtlich die Vorschlagszuweisung anrechnen zu lassen und die Pflichtteile seien auf dem um die Vorschlagszuweisung erhöhten Nachlass zu berechnen. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod seines Vaters einen erbrechtlichen Anspruch auf seinen Pflichtteil habe, welcher nicht durch eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung abgeändert werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Vermögenswert zu Recht in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche

- 11 - Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; vgl. BGE 127 V 248 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E.3, 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E.3.4.1). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E.4.2.2). 5. Vorliegend kann dem öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 20. Juni 2013 entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebten (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5; vgl. auch Art. 181 ZGB). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Aus dem besagten Eheund Erbvertrag geht zudem hervor, dass das eheliche Vermögen der Eltern des Beschwerdeführers ausschliesslich aus Errungenschaft bestand (vgl. Bf-act. 5). Somit ist davon auszugehen, dass kein Eigengut vorhanden war, als der Güterstand durch den Tod des Vaters des Beschwerdeführers am 2. Januar 2017 (vgl. Bf-act. 6) aufgelöst wurde (Art. 204 Abs. 1 ZGB). Bei der Auflösung des Güterstandes steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Vorschlages (vgl. Art. 210 Abs. 1 ZGB) des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am

- 12 - Vorschlag vereinbart werden (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die Eltern des Beschwerdeführers vereinbarten in Abweichung der nicht zwingenden hälftigen Vorschlagsteilung gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB und in Anwendung von Art. 216 Abs. 1 ZGB im erwähnten Ehe- und Erbvertrag, dass beim Tod des einen Ehegatten sowohl der eigene Vorschlag wie jeder des anderen vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufallen soll (sog. Überlebensklausel) (vgl. Bf-act. 5). Solche Vereinbarungen dürfen allerdings die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Geschützt werden nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 216 Abs. 2 ZGB nur die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und ihrer Nachkommen. Demgegenüber können die übrigen Pflichtteilserben (d.h. gemäss Art. 471 ZGB gemeinsame Nachkommen und Eltern) eine Pflichtteilsverletzung nicht geltend machen, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen ist (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 216 Rz. 36; JUNGO, in: BREITSCHMID/JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 216 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Der Grund für diese Differenzierung ist einleuchtend: Nach der ratio legis kommen die gemeinsamen Nachkommen – mehr oder weniger – beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zu ihrem Recht (vgl. JUNGO, a.a.O., Art. 216 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich vorliegend, dass nach der vollzogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gar kein zu teilender Nachlass des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers übrig bleibt (vgl. auch Bg-act. 141 S. 3 ff.), zumal – wie bereits dargelegt – im Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerdeführers kein Eigengut vorhanden war und die Gesamtsumme beider güterrechtlichen Vorschläge ehevertraglich der Mutter des Beschwerdeführers zugewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der gemeinsame Sohn von

- 13 - B._____ und C._____ ist, kann er die Herabsetzung der übergesetzlichen Vorschlagszuweisung gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 216 Abs. 2 ZGB mittels Herabsetzungsklage – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht verlangen. Mithin steht dem Beschwerdeführer kein durchsetzbarer erbrechtlicher Anspruch zu, weshalb auch kein anrechenbares Vermögen aus einer angeblich unverteilten Erbschaft vorhanden ist. An diesem Ergebnis vermag das von der Beschwerdegegnerin Vorgebrachte nichts zu ändern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass den gemeinsamen Nachkommen der Rechtsbehelf der Herabsetzungsklage nur offen steht, sofern überhaupt ein Nachlass vorhanden ist. Hatte mit anderen Worten der verstorbene Ehegatte – wie vorliegend – kein Eigengut, ist nach der Vornahme der vollen Vorschlagszuweisung auch kein Nachlass vorhanden und der von der Beschwerdegegnerin angeführte indirekte Schutz der gemeinsamen Nachkommen via Pflichtteilsberechnung gemäss der Lehrmeinung von HAUSHEER/AEBI-MÜLLER (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 216 Rz. 38) greift ins Leere. Die Schutzwirkung hängt damit mehr oder weniger zufällig von der Vermögenszusammensetzung des Erblassers ab. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass in der Lehre umstritten ist, ob der Pflichtteil für alle Pflichtteilsberechtigten gleich, d.h. unter Einschluss der ehevertraglichen Begünstigung zu berechnen ist (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 216 Rz. 37; JUNGO, a.a.O., Art. 216 Rz. 13; JUNGO, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, in: ZBJV 152/2016, S. 767, S. 772 f.; NUSPLIGER, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 216 Rz. 6; je mit weiteren Hinweisen). 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2018 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit

- 14 vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 zu Unrecht eine unverteilte Erbschaft im Wert von Fr. 5'265.-- (Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab 1. Januar 2018) angerechnet hat. Der besagte Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 18. April 2018 und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 führt. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, kostenlos. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Im konkreten Fall weist die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 25. Mai 2018 einen Totalbetrag von Fr. 1'545.-- (bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'500.-- [6 Std. à 250.--] plus Barauslagen von 3 % [Fr. 45.--]) aus; auf die Geltendmachung der Mehrwertsteuer verzichtet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden erweist sich als angemessen. Jedoch wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass der Stundenansatz auf Fr. 240.-- gekürzt wird. Dies entsprechend der vom angerufenen Gericht am 5. September 2017 um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen vorgenommenen Praxisänderung, wonach bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von Fr. 240.-übernommen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'483.20

- 15 - (bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'440.-- [6 Std. à Fr. 240.--] plus Barauslagen von 3 % [Fr. 43.20]) aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, vom 6. März 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen von A._____ im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, hat A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'483.20 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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