VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 157 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Raschein als Aktuar ad hoc URTEIL vom 16. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ war zuletzt als Gipser tätig. Am 3. September 2018 meldete er bei der Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang vom 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 7. November 2018 wurde A._____ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.1._____ angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen bei der B._____ AG in O.2._____ für eine Stelle als Schaler zu bewerben. Bei dieser Zuweisung ging es um eine Stelle als Schaler mit Arbeitsort in O.1._____, ein Stellenantritt wäre per sofort möglich gewesen. Gemäss Rückmeldung der B._____ AG vom 12. November 2018 hatte diese Kontakt mit A._____, allerdings hätte dieser nicht zusagen können, da er eventuell eine Festanstellung bekomme. Er hätte seither sein Telefon nicht mehr abgenommen. A._____ meldete seinerseits am 9. November 2018, es sei zu keiner Anstellung gekommen, weil er kein Auto besitze und weil die Fahrt mit dem ÖV zu lange sei. Der Rückmeldung beigelegt war ein Auszug aus dem Fahrplan mit der Strecke O.3._____-O.4._____. 3. Mit Schreiben vom 15. November 2018 wurde A._____ in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme aufgefordert. A._____ verwies in seiner Stellungnahme am 15. November 2018 auf seine Rückmeldung ans zuständige RAV vom 9. November 2018. Ergänzend hielt er am 16. November 2018 fest, es liege ein Missverständnis vor. Man habe ihm gesagt, die Stelle sei in O.2._____ und nicht in O.1._____. 4. Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellte das KIGA A._____ infolge Ablehnung einer zugewiesenen, zumutbaren Stelle für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 5. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 ab.
- 3 - 6. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2018 sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er sich bei der B._____ AG gemeldet habe. Er habe danach einen kleinen Fehler begangen, als er als Arbeitsweg fälschlicherweise O.3._____-O.4._____, statt O.3._____-O.2._____ im Fahrplan überprüft habe. Für dieses leichte Verschulden sei die Sanktion von 20 Einstelltagen zu hoch. 7. Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG ein Kontakt stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst räume sodann ein, dass er am Telefon deponiert habe, der Arbeitsweg sei ihm zu weit. Allerdings irre der Beschwerdeführer, was den Arbeitsweg betreffe. So habe er mit seiner Stellungnahme eine Fahrplanauskunft eingereicht, die den Arbeitsweg von O.3._____ nach O.4._____, betreffe. Dieser Fahrweg dauere tatsächlich 2 Stunden und 27 Minuten. Allerdings spiele die Ortschaft O.4._____ im vorliegenden Fall gar keine Rolle, da auf der Zuweisung O.1._____ als Arbeitsort festgehalten sei. Insofern klinge der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand, der Arbeitsort sei O.2._____, unglaubwürdig. Selbst wenn aber dieses Missverständnis tatsächlich entstanden wäre, hätte der Einsprecher seinen unmissverständlichen Willen zum Vertragsabschluss angeben müssen, da der Arbeitsweg von O.3._____ nach O.2._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nur gerade 1 Stunde und 20 Minuten gedauert hätte. So sei der vom Beschwerdeführer dargestellte Irrtum unerheblich, da er die Stelle unabhängig vom Arbeitsort O.1._____ oder O.2._____ hätte annehmen müssen.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 5 - 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'961.-- und wird im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg]-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 182.90 (Fr 4'961.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 23. November 2018, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018, wurde der Beschwerdeführer für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'658.-- (20 Tage x Fr. 182.90) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.- - liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht ab dem 8. November 2018 wegen Nichtbefolgens einer Weisung ohne entschuldbaren Grund für insgesamt 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1
- 6 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. 3.2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-,
- 7 - Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2).
- 8 - 4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer eine ihm über die B._____ AG angebotene Arbeitsstelle als Schaler in O.1._____ mit Stellenantritt per 7. November 2018 nicht angetreten hat (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. November 2018 [Bg-act. 7]). Dies hat grundsätzlich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG – sofern es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat - die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht die Unzumutbarkeit der Arbeit, sondern macht vielmehr ein Missverständnis geltend. Ihm sei während des telefonischen Kontaktes mit der B._____ AG mitgeteilt worden, dass sich der Arbeitsort in O.2._____ befinde. Als er sich die Zugsverbindungen angeschaut habe, sei ihm ein Fehler unterlaufen und er habe die Verbindung O.3._____-O.4._____, statt O.3._____-O.2._____ gesucht. 4.2. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass auf der Stellenzuweisung unmissverständlich O.1._____ als Arbeitsort angegeben war (Bg-act. 5). Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Missverständnis glauben machen könnte, wäre der geltend gemachte Irrtum unerheblich. Aufgrund der Fahrtzeit von 1 Stunde und 20 Minuten hätte der Beschwerdeführer die Stelle auch annehmen müssen, wenn der Arbeitsort in O.2._____ gewesen wäre. 4.3. Den Argumenten des Beschwerdegegners ist zuzustimmen. Einerseits ist O.1._____ als Arbeitsort klar auf der Stellenzuweisung angegeben. Andererseits beträgt die Fahrtzeit nach O.2._____ nur 1 Stunde und 20 Minuten. Gemäss den in Art. 16 Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbeständen (BGE 124 V 62 E.3b) ist eine Arbeit nach lit. f. unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je Hin-
- 9 und Rückweg notwendig macht. Der Arbeitsweg von 1 Stunde und 20 Minuten wäre also zumutbar gewesen. Ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung. Der Beschwerdeführer vermag keine Belege – welche sich von blossen Behauptungen unterscheiden würden vorzubringen, welche dieses Versäumnis entschuldigen würden. 4.4. Dass es sich bei der Arbeit um eine Stelle als Schaler gehhandelt hat, obwohl der Beschwerdeführer Gipser ist, ist vorliegend unbeachtlich, da sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung einer versicherten Person ergibt, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass er mit 20 Einstelltagen zu hoch sanktioniert worden sei. Zu prüfen bleibt daher, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer rechtens ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, BGE 123 V 150 E.2).
- 10 - 5.2. Der Beschwerdeführer wurde für die Ablehnung der zugewiesenen Stelle für 20 Tage (Verfügung vom 23. November 2018) in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstelldauer im Bereich des leichten bis mittelschweren Verschuldens (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Januar 2018, Rz. D79 Ziff. 2.A). Gründe, welche eine Reduktion der Einstelltage rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – vorhalten lassen muss, dass er eine zumutbare Arbeit nicht angetreten hat. Dies stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden dar, welches grundsätzlich eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer wird allerdings seitens des Beschwerdegegners zu Gute gehalten, dass die Stelle auf vier bis sechs Wochen befristet gewesen wäre. Daher wurde dem Einstellungsraster folgend eine Sanktionshöhe von 20 Tagen verfügt. Der Beschwerdegegner hat damit die AVIG-Praxis ALE Rz. D72, wonach das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum einschränkt und die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, angemessen berücksichtigt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden KIGA steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 11 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]