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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.07.2020 S 2018 117

14 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,152 mots·~31 min·2

Résumé

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 117 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Meisser, Pedretti Aktuarin Hemmi URTEIL vom 14. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Dietsche, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Der 1951 geborene A._____, wohnhaft in C._____, führte den Restaurantbetrieb D._____ in E._____ und war dadurch vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2012 als Inhaber einer Einzelfirma als Selbständigerwerbender zur Abrechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der B._____ angeschlossen. 2. Gestützt auf die Meldung der Steuerbehörde ("Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender") setzte die B._____ mit Verfügung vom 3. Januar 2018 die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode Januar bis März 2012 auf CHF 67'227.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) fest. 3. Am 13. Februar 2018 stellte A._____ ein Erlassgesuch und reichte dazu Unterlagen ein. 4. Die B._____ teilte A._____ am 15. Februar 2018 mit, Gegenstand eines Gesuchs um Erlass der Beiträge könnten lediglich Beiträge sein, welche auf dem gesetzlichen Minimum basierten. Dies sei vorliegend nicht gegeben, so dass diese Angelegenheit als Gesuch um Herabsetzung der Beiträge betrachtet werde. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das beigelegte Formular "Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge" auszufüllen. 5. Am 27. Februar 2018 reichte A._____ das ausgefüllte Formular "Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge" samt weiteren Unterlagen ein. 6. Mit Verfügung vom 23. März 2018 wies die B._____ das Herabsetzungsgesuch von A._____ ab.

- 3 - 7. Die dagegen von A._____ am 11. April 2018 erhobene Einsprache wies die B._____ mit Einspracheentscheid vom 10. August 2018 ab. 8. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte den vollständigen Erlass der geforderten Beiträge. In prozessualer Hinsicht wurde verlangt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, allenfalls vor Urteilseröffnung eine Referentenaudienz. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Vorinstanz im Rahmen des Erlassgesuchs vom 13. Februar 2018 darum ersucht habe, bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eine Stellungnahme bzw. Anhörung einzufordern. Eine Anhörung habe bis heute nicht stattgefunden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zudem seien praktisch keine Vermögenswerte vorhanden. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über ein bescheidenes Renteneinkommen inkl. AHV, das zur Deckung der persönlichen Lebenshaltungskosten nicht ausreiche. Die Vorinstanz übersehe, dass er seit längerer Zeit gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt lebe und beide Ehegatten auch über unabhängige Wohnsitze verfügten. Sie gehe daher fehl in der Annahme, dass für die Beurteilung der massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten beizuziehen seien. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten und zum Erlass beantragten AHV- Beiträge seien persönliche Schulden. Es bestehe keine Solidarschuld des gerichtlich getrennten Ehegatten. Ausschliesslich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien massgebend. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann gegeben, wenn er nachweislich Einkommens- und Vermögensteile zugunsten seiner Ehefrau "verschoben" oder ohne Grund abgetreten hätte, was bestritten und nicht belegt sei. Die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau verfüge selbst ebenfalls

- 4 über keine Vermögenswerte und beziehe ein monatliches Renten(AHV)einkommen, das den Existenzbedarf nicht abdecke. Selbst wenn die Einkommen der Ehegatten addiert würden, wäre von einer negativen pfändbaren Lohnquote von minus CHF 1'370.30 auszugehen. Dem Beschwerdeführer stehe in C._____ sodann ein lebenslängliches und ausschliessliches Wohnrecht zu, welches ihm von seinen Kindern eingeräumt worden sei. Er trage die laufenden Kosten inkl. Hypothekarkosten von monatlich CHF 1'875.-- selbst. Es sei offenkundig, dass er mit einem derzeitigen Renteneinkommen von CHF 2'121.30 nebst dem Grundbedarf und der Krankenkassenprämien seine Hypothekarkosten nur teilweise abdecken könne, weshalb er sich in einer absoluten existenziellen Notlage befinde. Ferner werde das im angefochtenen Entscheid aufgeführte flüssige Guthaben von total CHF 46'874.25 bestritten. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit bei der F._____ Kantonalbank lediglich über ein Sparkonto mit einem Saldo von unter CHF 5'000.--. Das auf beide Eheleute lautende Konto sei praktisch saldiert, da mit dem Guthaben offene Steuerforderungen hätten bezahlt werden müssen. Das Privatkonto bei der G._____ Kantonalbank laute auf seine Ehefrau. Es weise ebenfalls einen Saldo von erheblich unter CHF 5'000.-- auf. Des Weiteren besitze weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau Immobilien. Bestritten sei auch, dass die Ehegatten über eine freie Kapitalinvestition von je CHF 80'000.-- verfügten. Hierbei handle es sich um eine BVG-ähnliche Rentensicherung, welche zu einer monatlichen Rente in der Höhe von je CHF 222.-- führe. Dieses BVG-Kapitalvermögen sei weder pfändbar, noch jederzeit rückzahlbar. Fehl gehe auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Bezahlung von rechtskräftigen und fälligen Steuern für die Jahre 2016 und 2017 eine Gläubigerbevorzugung darstelle. Unberechtigt sei ferner der Einwand, wonach die Ehegatten in den Jahren 2012 bis 2017 Kapitalleistungen von insgesamt CHF 527'158.-- bezogen hätten. Diese Kapitalleistungen seien zur Rückzahlung von Schulden verwendet worden (Bankforderungen,

- 5 - Steuern, Löhne, AHV- und BVG-Forderungen). Um den Konkurs zu vermeiden, habe die gesamte Kapitalleistung der Einzelfirma zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Bezahlung von begründeten öffentlichen oder privaten Forderungen stelle keine grobfahrlässige Verwendung von Mitteln dar. Bestritten sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaftserträge verfüge. Es liege nicht nur eine Gütertrennung, sondern eine gerichtliche Trennung vor. Daher hätten beide Ehegatten Anspruch auf eine eigene Wohnung. 9. Am 18. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons H._____ vom 16. Oktober 2018 betreffend Erlassgesuch ein. Darin wurde ein Teilerlass über CHF 33'624.60 (zzgl. Zinsen) der direkten Bundessteuer sowie der Staatsund Gemeindesteuern 2012 gewährt. 10. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Herabsetzung der Beiträge sei eine aussergewöhnliche Massnahme, die eine aussergewöhnliche finanzielle Bedrängnis, eine wirkliche Notlage voraussetze. Eine solche könne insbesondere dann vorliegen, wenn die Versicherten schwere Schicksalsschläge erlitten hätten oder wirtschaftlich ruiniert seien. Persönliche Beiträge könnten daher nur dann herabgesetzt werden, wenn deren Bezahlung dem Beitragspflichtigen nicht zugemutet werden könne. Unzumutbarkeit liege vor, wenn durch die Bezahlung des vollen Betrags der eigene Notbedarf und jener der Familie durch die verfügbaren Mittel nicht mehr gedeckt sei. Massgebend sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Es bedürfe einer objektiven Notlage, weswegen es nicht genüge, wenn der Pflichtige sich subjektiv in einer bedrängten Lage wähne. Bei blockierten Vermögenswerten sei dies allein kein Grund für eine Herabsetzung, sondern allenfalls für einen

- 6 - Zahlungsaufschub. Rechtsprechungsgemäss sei der Zeitraum, innerhalb welchem der Pflichtige die Beitragsschuld zu tilgen vermöge, für die Beurteilung der Frage, ob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung. Zu den massgebenden wirtschaftlichen Verhältnissen gehörten auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau, unabhängig von dem zwischen den Eheleuten geltenden Güterstand, so namentlich auch bei Vorliegen von Gütertrennung. Das AHV-Recht sehe keine gerichtliche Trennung vor. Erst mit der Scheidung werde eine getrennte Berechnungsgrundlage notwendig. Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen würden, könnten mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen könnten. Von einem Beitragspflichtigen dürfe gegebenenfalls auch die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung seiner Beiträge erwartet werden. Bezüglich der Liegenschaft in C._____ (Wohnrecht) übersehe der Beschwerdeführer, dass für die Beurteilung einer objektiven Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. In den Steuerunterlagen der Ehegatten per 31. Dezember 2016 werde die in Frage stehende Liegenschaft vermögensseitig mit CHF 1'164'000.-deklariert; der Beschwerdeführer weise eine Hypothekarschuld von CHF 850'000.-- aus. Ebenfalls zum Vermögen gehörten die einmaligen Kapitalinvestitionen von je CHF 80'000.-- vom 1. November 2017 an die I._____ Versicherung zugunsten der Eheleute. Ein Teilbezug des Fondsvermögens oder eine vollständige Vertragsauflösung zum aktuellen Wert der Fondsanlage sei jederzeit möglich. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer Vermögen resp. Vermögenswerte ausweise. Nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens gehörten Steuerschulden. Es liege keine objektive Notlage vor, wenn zeitgleich mit dem Herabsetzungsgesuch eine Überweisung über CHF 7'367.85 (recte: CHF 6'584.--) an die Steuerbehörden angewiesen werde. Diesbezüglich liege eine Gläubigerbevorzugung vor. Der Begriff der Unzumutbarkeit schliesse

- 7 bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen bzw. von subjektiven Aspekten aus, welche eine Beitragszahlung als hart erscheinen liessen. Auf die pfändbare Lohnquote von minus CHF 1'370.30 könne nicht abgestellt werden, da die Berechnung nur aufgrund der überhöhten Wohnkosten für zwei Wohnungen von insgesamt CHF 3'975.-- keine pfändbare Lohnquote ergebe. Bei jährlichen Wohnungsausgaben von insgesamt CHF 47'700.-- sei keine existenzielle Notlage ersichtlich. Um die Forderung zu tilgen, dürfe von den Eheleuten eine Reduktion der Wohnkosten erwartet werden. Bereits dadurch ergebe sich eine pfändbare Lohnquote und die Forderung müsse unvermindert getilgt werden. So seien die Wohnkosten der Eheleute denn auch im Rahmen des Steuerentscheids vom 16. Oktober 2018 korrigiert und auf CHF 800.-- pro Partei festgesetzt worden. Damit ergebe sich eine pfändbare Lohnquote von CHF 1'004.70. Eine wirkliche Notlage sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer weder schwere Schicksalsschläge erlitten habe noch eindeutig wirtschaftlich ruiniert sei. Es seien weder Betreibung noch Verlustscheine aktenkundig. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge seien somit nicht gegeben. 11. Am 17. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Bei gerichtlich getrennten Personen richte sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschliesslich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzeinkommen des Betroffenen. Die Einkommensverhältnisse der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau wären nur dann zu berücksichtigen, wenn die Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt führen würden, was offenkundig nicht der Fall sei. Berücksichtige man die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, seine Wohnungskosten und die Sozialbeiträge, resultiere keine pfändbare Lohnquote. Aktuell (22. November 2018) weise das Konto des Beschwerdeführers bei der F._____ Kantonalbank einen Saldo von CHF 3'199.35 aus. Zusätzlich sei er zur Hälfte am Konto bei der J._____,

- 8 welches auf ihn und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau laute, beteiligt. Der aktuelle Saldo per 31. Oktober 2018 betrage CHF 1'526.84. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Immobilienbesitz. Er besitze lediglich ein persönliches und nicht übertragbares Wohnrecht. Der in der Steuererklärung aufgeführte Vermögenswert sei lediglich deshalb erfasst, weil bei einem Wohnrecht der Berechtigte den Eigenwert wie auch den Vermögenswert steuerlich deklarieren müsse. Daraus existiere weder ein verwertbarer Vermögensüberschuss noch ein allfälliger Verwertungserlös. Selbst bei Aufgabe des Wohnrechts müsste der Beschwerdeführer eine Wohnung mieten, wobei eine solche im Raum C._____ kaum unter CHF 1'500.-- zzgl. Nebenkosten zu finden wäre. Die Kapitalinvestition von CHF 80'000.-- könne nicht aufgelöst werden. Anstelle der Kapitalleistung sei eine lebenslängliche Rente von CHF 222.30 pro Monat vereinbart worden. Es bestünden keine realisierbaren Vermögenswerte. Der Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons H._____, welche dem Erlassgesuch bis auf einen Restbetrag von CHF 10'000.-- stattgegeben habe, sei durch Beschwerde angefochten und somit nicht rechtskräftig. Dieses Verfahren sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde sistiert. Sämtliche Drittgläubiger würden bei Gutheissung der Beschwerde vollständig auf ihre derzeit bestehenden Forderungen verzichten. Die entsprechenden bedingten Verzichtserklärungen lägen bei den Akten. 12. Am 10. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Es dürfe nicht alleine das Über- oder Unterschreiten des beitreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers geprüft werden. Ob eine Notlage bestehe, sei aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Das gemeinsame Konto bei der J._____ zeige eindeutig Einkünfte und Ausgaben von beiden Eheleuten. Trotz Trennung würden von diesem Konto laufende Lebenskosten (Mietzins für die Wohnung der Ehefrau, Krankenkassenprämien usw.) von

- 9 beiden Eheleuten bezahlt. Eine differenzierte Berechnung des Existenzminimums komme schon aus Gründen der Objektivität nicht in Frage und entspreche nicht den vorliegenden Tatsachen. 13. Mit unaufgeforderter Triplik vom 22. Januar 2019 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. 14. Mit Quadruplik vom 31. Januar 2019 vertiefte die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation hinsichtlich der beitragsrechtlichen Irrelevanz des Getrenntlebens der Eheleute mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie Lehre. 15. Am 28. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine postalische Aktualisierung der Prozessakten vorzunehmen. 16. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer die aktualisierten Unterlagen ein. 17. Am 15. Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020 sowie zu den aktualisierten Unterlagen Stellung. 18. Am 22. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 Stellung. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die vorliegenden Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 10 - 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018. Solche Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 diesbezüglich mit, nachdem im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der Forderung von CHF 67'227.85 inkl. Ausgleichs- und Verzugszinsen einer (allfällig) dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, komme der Beschwerde in dieser Sache von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 97 AHVG). Folglich ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 1.3. Zudem beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in prozessualer Hinsicht, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

- 11 allenfalls vor Urteilseröffnung eine Referentenaudienz gemäss Art. 41 VRG. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BGE 142 I 188 E.3.1.1). Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (vgl. BGE 122 V 47 E.2a). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (vgl. BGE 136 I 279 E.1, 122 V 47 E.3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 136 I 279 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E.1.2 mit Hinweisen). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (vgl. BGE 134 I 331 E.2.3.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass vorliegend grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, zumal der Beschwerdeführer dies klar und unmissverständlich in seiner Beschwerde beantragte. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Schreiben vom 15. Juni 2020 eine Referentenaudienz ab; zur beantragten mündlichen Verhandlung äusserte sie sich hingegen nicht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 S. 3). Der Beschwerdeführer erklärte sich angesichts der aktualisierten Aktenlage am 22. Juni 2020

- 12 damit einverstanden, dass das angerufene Gericht keine mündliche Verhandlung bzw. Referentenaudienz durchführt und aufgrund der Akten entscheidet (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 S. 1). Folglich wurde vorliegend weder eine mündliche Verhandlung noch eine Referentenaudienz angesetzt. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Herabsetzung der eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 67'227.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) zu Recht als nicht gegeben erachtet hat (vgl. Erwägung 4.2 hiernach). 3.1. Angesichts der am 3. Januar 2018 erfolgten Beitragsfestsetzung betreffend AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsperiode Januar bis März 2012 ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob die Beiträge nicht bereits verjährt bzw. verwirkt waren (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRG). 3.2. Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1 (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), 8 Abs. 1 (Selbständigerwerbende) und 10 Abs. 1 (Nichterwerbstätige) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVG). Bei den Fristen des Art. 16 Abs. 1 AHVG handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 129 V 345 E.4.2.2, 117 V 208 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2018 vom 5. Dezember 2018 E.1; KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 16 Rz. 1; Wegleitung über den Bezug der

- 13 - Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020 Rz. 5002). 3.3. Im konkreten Fall geht es unbestrittenermassen um AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG (Selbständigerwerbende). Die am 10. November 2017 erfolgte massgebende Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012, Besteuerung von Liquidationsgewinnen, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2, Steuererlassgesuch vom 13. Februar 2018 S. 2 und Beilagen 1 und 2 dazu). Gemäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2014 [710 14 17] E.4.5). Angefochten wurde lediglich der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2018 betreffend Erlass direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012, mit welchem die Steuerverwaltung des Kantons H._____ das Erlassgesuch des Beschwerdeführers bis auf einen Restbetrag von rund CHF 10'000.-gutheissen hat; das entsprechende Steuererlassverfahren ist bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2018 S. 7 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG hatte die Beschwerdegegnerin bis am 31. Dezember 2018 Zeit, um die Beiträge für die Beitragsperiode Januar bis März 2012 festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Nachzahlung der persönlichen Beiträge für die erwähnte Beitragsperiode am 3. Januar 2018 rechtzeitig verfügt (vgl. Bg-act. 1), weshalb die entsprechende Beitragsforderung nicht verwirkt ist. 4.1. Gestützt auf die rechtskräftige Steuermeldung der zuständigen Steuerverwaltung setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3.

- 14 - Januar 2018 die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode Januar bis März 2012 auf CHF 67'227.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) fest (vgl. Bg-act. 1). Die ziffernmässige Beitragsfestsetzung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die besagte Beitragsverfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, da die zu entrichtenden Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung (in casu bis am 2. Februar 2018) hätten bezahlt werden müssen (vgl. Art. 25 Abs. 2 AHVV; Bg-act. 1), was unbestrittenermassen nicht geschah, und auch unstreitig keine Einsprache dagegen erhoben wurde. Nach Rechtskraft der Beitragsverfügung vom 3. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 um vollständigen Erlass der geforderten AHV/IV/EO-Beiträge (vgl. Bg-act. 2). 4.2. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2018 verwehrt die Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und nicht den Erlass derselben (vgl. Bf-act. 1). Streitgegenstand bildet somit die Herabsetzung und nicht der Erlass der eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Erwägung 2 hiervor), obschon der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den vollständigen Erlass derselben beantragt (vgl. Beschwerdeschrift vom 10. September 2018 S. 2). Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 11 AHVG nur um eine Herabsetzung (Abs. 1) und nicht um einen Erlass von Beiträgen (Abs. 2, Mindestbetrag) gehen kann. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin auf diese Rechtslage hingewiesen (vgl. Bg-act. 3 S. 1). 4.3. Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträge ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – aufgrund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeitpunkt gegeben sind,

- 15 in welchem die versicherte Person bezahlen sollte (vgl. BGE 104 V 61 E.1b; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2018.00046 vom 14. November 2019 E.1.2). Dies ist der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Gesuch bzw. des Einspracheentscheids (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3041). Dem erstinstanzlichen Gericht ist es aber auch nicht verwehrt, unter Umständen – aus prozessökonomischen Gründen – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BGE 104 V 61 E.1b mit Hinweis), was im Ermessen des erkennenden Gerichts liegt. Aus diesem Grund hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer am 28. April 2020 aufgefordert, eine postalische Aktualisierung der Prozessakten vorzunehmen (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 28. April 2020, Gerichtsakte D13). 5.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrags erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrags nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV). Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt (Art. 31 Abs. 2 AHVV). 5.2. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine

- 16 - Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (vgl. BGE 104 V 61 E.1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verstehen (vgl. BGE 120 V 271 E.5a mit Hinweis). 5.3. Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Wird in diesem Sinn ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat die pflichtige Person die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 395/01 vom 26. Juli 2002 E.4b). 5.4. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage, weswegen es nicht genügt, wenn die pflichtige Person sich subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt. Der Begriff der Unzumutbarkeit schliesst deshalb die subjektive Beurteilung aus, nach der eine Beitragszahlung als hart erscheint (vgl. ZAK 1984 S. 171 und WSN Rz. 3027). Vorliegend ist die in etwa zeitgleich mit der Einreichung des Herabsetzungsgesuchs (Februar 2018) erfolgte Bezahlung von Steuern in der Höhe von insgesamt CHF 61'831.-- (vgl. Bg-act. 2, Steuererlassgesuch vom 13. Februar 2018 S. 10 f.) bzw. Anweisung zur Zahlung von Steuern in der Höhe von total CHF 6'584.-- (vgl. Bg-act. 17) zumindest ein Indiz, welches gegen das Vorliegen einer objektiven Notlage spricht (vgl. auch Bg-act. 9, Rückstellung für Steuern). 5.5. Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des

- 17 - Ehegatten bzw. der Ehegattin der beitragspflichtigen Person. Dies unabhängig von dem zwischen den Eheleuten geltenden Güterstand, namentlich auch bei Gütertrennung (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG-Kommentar, Zürich 2018, Art. 11 AHVG Rz. 5; WSN Rz. 3025 und 3043; siehe auch BGE 135 V 361 E.5 und BGE 125 V 221 E.3c zur beitragsrechtlichen Irrelevanz einer gerichtlichen Ehetrennung). Vor diesem Hintergrund zielt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Beurteilung der Notlage ausschliesslich nach seinen persönlichen Einkommens- und Vermögensfaktoren zu richten habe und daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner gerichtlich von ihm getrennt lebenden Ehefrau für die Beurteilung der massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beizuziehen seien, ins Leere. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht ein rechtskräftiges Ehetrennungsurteil (mit Gütertrennung von Gesetzes wegen gemäss Art. 118 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) vorliegt, sondern nur ein Eheschutzentscheid vom 26. September 2017, welcher lediglich vom Getrenntleben der Eheleute Vormerk nimmt (vgl. Bg-act. 2, Beilage 6 zum Steuererlassgesuch vom 13. Februar 2018). Thema ist nicht – wie der Beschwerdeführer rechtsirrig vorbringt – eine Solidarhaftung seiner Ehefrau, sondern lediglich der Einbezug ihrer Einkommens- und Vermögenssituation bei der Beurteilung der Frage der Herabsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen. 5.6. Rechtsprechungsgemäss ist der Zeitraum, innerhalb welchem die pflichtige Person die Beitragsschuld zu tilgen vermag, für die Beurteilung der Frage, ob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des EVG H 72/03 vom 25. Juli 2003 E.3.2, H 395/01 vom 26. Juli 2002 E.4b). Solange die Möglichkeit besteht, durch die Massnahme einer Stundung die Bezahlung der vollen Beiträge zu erwirken, sind die Voraussetzungen der Herabsetzung grundsätzlich nicht erfüllt (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER,

- 18 a.a.O., Art. 11 AHVG Rz. 2). Zudem kann die Ausgleichskasse gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV Zahlungsaufschub in Form von Ratenzahlung gewähren, wenn eine beitragspflichtige Person glaubhaft macht, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet. Voraussetzung ist, dass sich die beitragspflichtige Person zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. 5.7. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Berücksichtigung von Schulden bei der Frage der Herabsetzung von persönlichen Beiträgen ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass es einer Aushöhlung des konkursrechtlichen Privilegs von Art. 219 SchKG für AHV-Forderungen gleichkäme, wenn diese Forderungen zu den in die Bedarfsrechnung einzukalkulierenden Verpflichtungen des täglichen Lebens gezählt würden (vgl. ZAK 1984 S. 172). Denn die Berücksichtigung von Schulden hätte die Wirkung, dass diese gegenüber den Schulden an die AHV-Ausgleichskassen bevorzugt und die AHV-Beiträge diesen hintangestellt würden und nur zu bezahlen wären, wenn die übrigen Schulden der Beitragspflichtigen gedeckt sind (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2012.00047 vom 20. Februar 2013 E.1.3). 5.8. Ein Steuererlass zieht nicht notwendigerweise eine Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach sich; der Erlass kann allenfalls ein Indiz bilden, jedoch obliegt es in jedem Fall der Verwaltung zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art. 11 AHVG Rz. 2 mit Hinweis auf BGE 120 V 271 E.6; WSN Rz. 3046). Dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons H._____ betreffend Erlass direkte Bundessteuer sowie Staats- und

- 19 - Gemeindesteuern 2012 ist zu entnehmen, dass mit der bezogenen Kapitalleistung 2016 auch Drittklassgläubiger befriedigt wurden, ohne dass die offenen Steuerschulden 2012 zumindest teilweise beglichen worden wären (vgl. Bf-act. 6 S. 2). Ausserdem wurde im besagten Entscheid festgehalten, eine Notlage sei dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in "absehbarere Zeit" (praxisgemäss zwei bis drei Jahre) vollumfänglich beglichen werden könne (vgl. Bf-act. 6 S. 3). Entgegen dieser steuerrechtlichen Sichtweise ist demgegenüber der Zeitraum für die Tilgung der Beitragsschuld für die Beurteilung der Herabsetzung von Beiträgen nicht von Bedeutung (vgl. Erwägung 5.6 hiervor). 6.1. Zur Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die rechtskräftig festgesetzten persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für die Beitragsperiode Januar bis März 2012 in der Höhe von CHF 67'227.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) zu bezahlen, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, wobei dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüberzustellen sind. 6.2. Somit stellt sich zunächst die Frage nach dem massgebenden Existenzminimum. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Für Einzelheiten zur Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die einschlägigen kantonalen Ansätze und Berechnungsregeln heranzuziehen (vgl. WSN Rz. 3033). Gemäss dem Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) (nachfolgend: Richtlinien) beträgt der monatliche Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), für Körper- und

- 20 - Gesundheitspflege, für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, für Privatversicherungen, für Kulturelles sowie für Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. im Fall eines Ehepaars CHF 1'700.-- (vgl. Ziff. I S. 2 der Richtlinien). Zum monatlichen Grundbetrag sind noch weitere Zuschläge für bestimmte Auslagen (Miet- bzw. Hypothekarzins, Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Schulung der Kinder, Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken, verschiedene Auslagen) miteinzubeziehen (vgl. Ziff. II S. 3 ff. der Richtlinien). 6.2.1. Der monatliche Grundbetrag für Ehepaare beträgt gemäss den Richtlinien – wie soeben dargelegt – CHF 1'700.-- (vgl. Ziff. I S. 2) und wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt angerechnet (vgl. Bf-act. 1 S. 4). 6.2.2. Was die Privatschulden des Beschwerdeführers betrifft, wird im Rahmen der Existenzminimumberechnung weder die Honorarforderung der K._____ AG noch diejenige seines Rechtsvertreters (vgl. Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vom 9. Februar 2018, Steuererklärung 2019 des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 Formular 4, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2020) berücksichtigt. Diese Forderungen gehören wie Steuerschulden nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens (vgl. Erwägung 5.7 hiervor; siehe betreffend Steuerschulden auch BGE 126 III 89 E.3b). 6.2.3. Betreffend Wohnkosten ist festzuhalten, dass den Eheleuten mit Dienstbarkeitsvertrag vom 9. April 2008 ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung in der O._____ in C._____ (= ¼ der gesamten Liegenschaft Nr. 1958) eingeräumt wurde (vgl. Bg-act. 2, Beilagen 3 und 5 zum Steuererlassgesuch vom 13. Februar 2018). Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdeführers in E._____ eine Wohnung für monatlich CHF 2'100.-- (ab. 1. Januar 2017) inkl. Nebenkosten und Garage gemietet (vgl. Bg-act.

- 21 - 10, Beilage 9, Ergänzung zum Mietvertrag in den aktualisierten Unterlagen und Kontoauszug der J._____ E._____ vom 31. Januar 2020 S. 3). Die Pfändbarkeit oder Verwertbarkeit des Vermögenswerts (Wohnrecht) ist für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht massgebend. Hierfür sind aber rechtsprechungs-gemäss angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen bzw. übersetzte Wohnkosten herabzusetzen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Im vorliegenden Fall sind Hypothekarzinsen von monatlich CHF 1'055.-- (CHF 12'665.-- : 12) zu berücksichtigen (vgl. Jahresabschluss O._____ 2019). Für die Liegenschaftssteuer ist ein monatlicher Betrag von CHF 64.- - (CHF 768.-- : 12) einzusetzen (vgl. definitive Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuern 2018 vom 17. Juni 2019). Hinzu kommt eine Pauschale von monatlich je CHF 300.-- für zusätzliche öffentlichrechtliche Abgaben und durchschnittliche Unterhaltskosten sowie für Heizund Nebenkosten, zumal die entsprechenden Auslagen in den Akten nur äusserst rudimentär belegt sind (vgl. Bg-act. 10, Beilage 7 und Jahresabschluss O._____ 2019). Bezüglich der Mietkosten der Ehefrau des Beschwerdeführers von monatlich CHF 2'100.-- ist darauf hinzuweisen, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen ist (vgl. BGE 129 III 526 E.2 mit Hinweisen). In ähnlicher Weise wurde in BGE 109 III 52 festgehalten, dass der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden kann, sofern der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung benützt (vgl. auch BGE 119 III 70 E.3c f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewohnt die Wohnung in E._____ unstreitig allein. Dabei handelt es sich gemäss der Beschreibung im Mietvertrag vom 9./16. Februar 2015 um eine eher grössere Wohnung (Wohnräume im ersten und zweiten Stock) (vgl. Bg-act. 10, Beilage 9). Dies wird denn auch durch die Tatsache, dass der besagte

- 22 - Mietvertrag von beiden Eheleuten unterzeichnet wurde, bestätigt (vgl. Bgact. 10, Beilage 9). Ausserdem wurde im Schreiben an die kantonale Steuerverwaltung H._____ vom 12. Juni 2018 festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit versuche, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten oder sich im Raum E._____ eine günstigere Zweizimmerwohnung zu beschaffen (vgl. Bg-act. 10). Nach dem Gesagten erscheint der Mietzins von monatlich CHF 2'100.-- für einen Einpersonenhaushalt überhöht, weshalb er bei der betreibungsrechtlichen Existenzminimumberechnung gekürzt mit pauschal CHF 800.-- – entsprechend dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons H._____ vom 16. Oktober 2018 betreffend Erlass direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 (vgl. Bf-act. 6 S. 3) – anzurechnen ist. Die zu berücksichtigenden Wohnkosten sind somit mit insgesamt CHF 2'519.-- pro Monat zu veranschlagen. 6.2.4. Was die Versicherungskosten anbelangt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die monatlich zu bezahlenden Krankenversicherungsprämien 2019 unter Mitberücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung des Beschwerdeführers CHF 746.05 (CHF 269.35 für den Beschwerdeführer + CHF 476.70 für seine Ehefrau) betragen (vgl. Prämienübersichtsbordereau vom 20. Juli 2019 und definitive Verfügung Prämienverbilligung 2019 vom 26. Juni 2019). 6.2.5. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum beläuft sich somit auf einen Monatsbetrag von CHF 4'965.05 (CHF 1'700.-- + CHF 2'519.-- + CHF 746.05). 6.3. Damit stellt sich die weitere Frage nach den verfügbaren Mitteln. 6.3.1. Als Einkünfte des Beschwerdeführers bestehen eine AHV-Rente von jährlich (2019) CHF 22'980.-- bzw. monatlich CHF 1'915.-- (vgl.

- 23 - Steuerausweis 2019 der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2020, Kontoauszug J._____ E._____ vom 31. Januar 2020 S. 1, Steuererklärung 2019 des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 S. 2) und eine TwinStar- Rente von jährlich (mindestens) CHF 2'667.-- bzw. monatlich (mindestens) CHF 222.30 (vgl. Bestätigung zum Auszahlungsplan der L._____ AG). Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass bei den Akten eine Rentenbestätigung der N._____ AG für das Jahr 2016 über CHF 19'867.20 liegt (vgl. Bg-act. 10), welche in keiner Steuererklärung erwähnt wird und wahrscheinlich Vorläuferin der M._____-Leistungen der L._____ AG (Vertragsbeginn November 2017) war (vgl. Bestätigung zum Auszahlungsplan der L._____ AG und Steuerwerte Auszahlungsplan M._____ vom Januar 2020). 6.3.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht eine AHV-Rente von jährlich (2019) CHF 23'208.-- bzw. monatlich CHF 1'934.-- (vgl. Steuerausweis 2019 der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2020, Steuererklärung 2019 der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 S. 5), eine TwinStar-Rente von jährlich (mindestens) CHF 2'667.-- bzw. monatlich (mindestens) CHF 222.30 (vgl. Bestätigung zum Auszahlungsplan der L._____ AG) sowie eine BV-Rente von jährlich CHF 11'671.20 bzw. monatlich CHF 972.60 (vgl. Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018 vom 16. Juli 2019, Rentenbestätigung 2019 der L._____ AG vom 14. Januar 2020, Kontoauszug der J._____ E._____ vom 31. Januar 2020 S. 2, Steuererklärung 2019 der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 S. 5). 6.3.3. Die verfügbaren Mittel aus regelmässigen Einkünften erreichen somit eine Monatssumme von (mindestens) CHF 5'266.20 (CHF 1'915.-- + CHF 222.30 + CHF 1'934.-- + CHF 222.30 + CHF 972.60).

- 24 - 6.4. Damit übersteigen die verfügbaren Mittel aus Einkünften das Existenzminimum um etwas mehr als CHF 300.--. Der betreibungsrechtliche Notbedarf des Beschwerdeführers ist somit durch ausreichende Einnahmen gedeckt, weshalb eine Notlage nicht ausgewiesen ist. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der verfügbaren Mittel weitere Konti, welche positive Saldi aufweisen und auf den Beschwerdeführer bzw. auf beide Eheleute lauten, unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Kontoabschluss per Ende 2019 der F._____ Kantonalbank vom 31. Dezember 2019, Zins- und Kapitalausweis 2019 der F._____ Kantonalbank vom 31. Dezember 2019, Zins- und Kapitalausweis 2019 der G._____ Kantonalbank vom 31. Dezember 2019, Kontoauszug der G._____ Kantonalbank vom 31. Januar 2020, Kontoauszug der J._____ E._____ vom 31. Januar 2020, Zins- und Saldoausweis der J._____ E._____ vom 15. Mai 2020, Steuererklärung 2019 des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 Formular 2, S. 2, Steuererklärung 2019 der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 S. 9). Die erforderliche objektive Notlage im AHV-beitragsrechtlichen Sinn zur Herabsetzung der persönlichen Beiträge ist somit klar nicht gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. August 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der von ihm für die Beitragsperiode Januar bis März 2012 geschuldeten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 67'227.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) verneinte. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die in Rechnung gestellten Beiträge auf einmal zu bezahlen, besteht – wie bereits dargelegt – die Möglichkeit von Ratenzahlungen (vgl. Erwägung 5.6 hiervor). 7. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), weil die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde C._____ keine Abklärung

- 25 hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vornahm, erweist sich als unbegründet, da dies nur für den Erlass von Beiträgen erforderlich wäre, was in casu (Herabsetzung von Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG) – wie bereits dargelegt – nicht Streitgegenstand ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 AHVV und Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [VVzEGzAHVG/IVG; BR 544.010]). 8. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) kann auf die Edition der gesamten Akten der kantonalen Steuerverwaltung H._____ verzichtet werden, zumal die rechtskräftige, der Beitragsverfügung vom 3. Januar 2018 zugrundeliegende Steuerveranlagung vom 10. November 2017 bei den Akten liegt (vgl. Bg-act. 2, Beilagen 1 und 2 zum Steuererlassgesuch vom 13. Februar 2018) und das diesbezügliche Steuererlassverfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr als ein Indiz für eine allfällige objektive Notlage darstellt (vgl. Erwägung 5.8 hiervor). Der diesbezügliche Teilerlass vom 16. Oktober 2018 wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewürdigt; der Weiterzug ist erfolgt und das entsprechende Beschwerdeverfahren sistiert (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2018 S. 7 und Bf-act. 6), so dass keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse aus einem Beizug der Steuerakten zu erwarten sind. Aus dem letztgenannten Grund erübrigt sich ebenfalls eine Amtsauskunft der Gemeinde C._____ zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Sinn eines Beweismittels. 9. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2018 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

- 26 - 10. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 117 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.07.2020 S 2018 117 — Swissrulings