VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 84 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 7. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend BVG-Beiträge
- 2 - 1. Die B._____ GmbH schloss sich mit Anschlussvertrag vom 19. Mai bzw. 12. Juni 2014 der A._____ (nachfolgend: Pensionskasse) in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG rückwirkend per 1. April 2014 als Arbeitgeberin an. 2. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 mahnte die Pensionskasse die B._____ GmbH ein erstes Mal und mit Schreiben vom 15. März 2016 ein zweites Mal für die noch ausstehenden Beiträge. Da die B._____ GmbH diesen Schreiben keine Folge leistete, forderte die Pensionskasse die B._____ GmbH mit Schreiben vom 15. April 2016 unter Androhung der Beschreitung des Rechtswegs und der Kündigung des Anschlussvertrages zum 30. Juni 2016 ein drittes Mal auf, den per 31. Dezember 2015 ausstehenden Saldo von Fr. 5'373.60 zzgl. Mahnspesen, insgesamt also Fr. 5'973.60, bis zum 29. April 2016 zu überweisen. 3. Da innert Frist keine Zahlung einging, trat die Pensionskasse mit Schreiben vom 31. Mai 2016 per 30. Juni 2016 vom Anschlussvertrag zurück. Da die B._____ GmbH der Aufforderung der Pensionskasse im Schreiben vom 24. August 2016 zur Zahlung der Schlussabrechnung bis zum 15. September 2016 nicht nachkam, setzte die Pensionskasse am 18. Oktober 2016 den Prämienausstand über Fr. 9'128.60 zzgl. Zins von 5 % seit dem 16. September 2016 und Fr. 207.85 als Zins bis zum 15. September 2016 in Betreibung. Gegen den am 26. Oktober 2016 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die B._____ GmbH gleichentags Rechtsvorschlag. 4. Am 1. Juni 2017 erhob die Pensionskasse (nachfolgend: Klägerin) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 9'128.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 16.09.2016, minus CHF 884.70
- 3 - Lohnkorrektur per 15.09.2016, zuzüglich CHF 207.85 Zins bis 15.09.2016 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes X._____ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Begründend legte die Klägerin dar, wie sich die eingeklagten Beiträge zusammensetzen und gestützt worauf sie geschuldet sind. 5. In ihrer Klageantwort vom 9. Juni 2017 machte die B._____ GmbH (nachfolgend: Beklagte) geltend, dass ihr infolge des Gesundheitszustandes ihres alleinigen Zeichnungsberechtigten, C._____, unmöglich sei, ihre Interessen im vorliegenden Verfahren zu vertreten, weshalb ihr die Handlungs- und Prozessfähigkeit fehle. Auf das klägerische Begehren sei somit nicht einzutreten. 6. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin die Beklagte namentlich darauf hin, dass die Organe der Beklagten bestellt seien, weshalb sie unabhängig vom persönlichen Gesundheitszustand des alleinigen Zeichnungsberechtigten als handlungs- und prozessfähig gelte. Die Instruktionsrichterin räumte der Beklagten eine auf begründetes Gesuch hin erstreckbare Frist bis zum 26. Juni 2017 ein, um allenfalls einen Vertreter zu beauftragen, der die Interessen der Beklagten im vorliegenden Verfahren wahrnimmt. 7. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 brachte die Beklagte erneut vor, dass ihr infolge des Gesundheitszustandes des alleinigen Zeichnungsberechtigten, C._____, die Handlungs- und Prozessfähigkeit fehle. Sie teilte zudem mit, dass C._____ bis auf weiteres von seinem Geschäftsführerposten zurückgetreten sei und demzufolge die Gesellschaft ab dem 26. Juni 2017 keine unterzeichnungsberechtigte Person habe, obschon die Organe im Handelsregister korrekt bestellt seien.
- 4 - 8. Am 30. Juni 2017 teilte die Instruktionsrichterin der Beklagten mit unangefochten gebliebener prozessleitender Verfügung insbesondere mit, dass der angebliche Rücktritt vom Geschäftsführungsposten von C._____ keine Rechtswirkungen in prozessualer Hinsicht entfalte, da im Handelsregister des Kantons Graubünden unverändert C._____ als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und die D._____ AG als Gesellschafterin der B._____ GmbH als deren Organe eingetragen seien. 9. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 ersuchte die Klägerin um Weiterführung des Verfahrens. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 1. Juni 2017 befand sich der Sitz der Beklagten in Y._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht gegeben ist. b) In formeller Hinsicht rügt die Beklagte, dass ihre Partei- und Prozessfähigkeit infolge der krankheitsbedingten Hinderungen ihres einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers, C._____, bzw. seines
- 5 angeblichen Rücktritts als Geschäftsführer der Beklagten, nicht gegeben sei. Dieser Einwand geht fehl. Die Beklagte ist seit dem 15. Oktober 2013 unbestrittenermassen im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen und verfügt mit einer Gesellschafterin (D._____ AG) und einem (einzelzeichnungsberechtigten) Geschäftsführer (C._____) über die erforderlichen Organe, wie die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 9. Juni 2017 selber ausführt. Durch die konstitutive Eintragung der beklagten GmbH in das Handelsregister erlangte sie die Rechtsfähigkeit (Art. 53 und 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Damit ist sie parteifähig (Art. 66 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG), d.h. sie kann eingeklagt werden (sog. passive Parteifähigkeit, vgl. HRUBESCH-MILLAUER, in: BRUNNER/GASSER/ SCHWANDER, Kommentar-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 66 Rz. 5). Ebenso ist die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit (Art. 67 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG) der Beklagten zu bejahen. Die Prozessfähigkeit ist das prozessuale Gegenstück zur Handlungsfähigkeit. Sie ist die rechtliche Befugnis, in einem Prozess in eigenem Namen oder als Vertreter rechtswirksame Handlungen vor- und entgegenzunehmen. Eine juristische Person ist handlungsunfähig und damit prozessunfähig, wenn es an der gesetz- oder statutenmässigen Bestellung der notwendigen Organe mangelt (Art. 54 ZGB). Ist eine juristische Person dauernd handlungsunfähig, so ist sie grundsätzlich aufzulösen und zu liquidieren. Vorübergehend kann sie sich jedoch auch durch nicht ordnungsgemäss berufene Personen, allenfalls nach Massgabe der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR), vertreten lassen. Bestehen Mängel in der Organisation einer juristischen Person, sei es, weil ein vorgeschriebenes Organ fehlt oder dieses nicht rechtmässig zusammengesetzt ist, so sind diese zu beseitigen (vgl. HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., Art. 67 Rz. 25).
- 6 - Im vorliegenden Verfahren gilt die Beklagte, trotz des geltend gemachten Gesundheitszustandes des einzigen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers, C._____, bzw. seines angeblichen Rücktritts vom Geschäftsführerposten per 26. Juni 2017, weiterhin als handlungs- und prozessfähig, zumal die vorgeschriebenen Organe gemäss dem vom Gericht am 19. Oktober 2017 zuletzt eingesehenen Handelsregisterauszug bestellt sind (unverändert ist C._____ als Geschäftsführer und die D._____ AG als Gesellschafterin aufgeführt). Soweit die Beklagte behauptet, dass ihr eine zeichnungsberechtigte Person fehle, so ist darauf hinzuweisen, dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2017 der Beklagten eine auf begründetes Gesuch hin erstreckbare Frist bis zum 26. Juni 2017 einräumte, um einen Vertreter zur Interessenwahrung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu beauftragen. Dessen ungeachtet beharrte die Beklagte laut ihren Vorbringen in ihrer letzten Stellungnahme vom 26. Juni 2017 darauf, dass sie infolge des Gesundheitszustandes von C._____ bzw. dessen angeblichem Rücktritt als Geschäftsführer der beklagten GmbH ab dem 26. Juni 2017 keine unterzeichnungsberechtigte Person mehr habe und ihr damit die Prozessfähigkeit fehle. Angesichts der gemäss Handelsregisterauszug korrekt bestellten Organe teilte die Instruktionsrichterin der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2017 – unter Verweis auf deren Anfechtungsmöglichkeit mit Prozessbeschwerde – sodann mit, dass der angebliche Rücktritt von C._____ vom Geschäftsführungsposten keine Rechtswirkungen in prozessualer Hinsicht entfalte. Es lägen keine Hinweise vor, dass diesen Rücktritt betreffend die gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden seien. Im Handelsregister des Kantons Graubünden seien unverändert C._____ als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und die D._____ AG als Gesellschafterin der Beklagten als deren Organe eingetragen. Die Beklagte sei demnach weiterhin handlungs- und prozessfähig. Das
- 7 - Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wurde mit einer Kopie dieser prozessleitenden Verfügung bedient. Die Beklagte focht diese prozessleitende Verfügung nicht an. Somit steht fest, dass sie handlungsund prozessfähig ist. Selbst wenn schliesslich angenommen wird, dass die Beklagte über gar keine Vertretung verfügen sollte, ist nicht einzusehen, weshalb sie keinen Vertreter bzw. Vertreterin bestellen konnte oder wollte. Das Vorgehen der Beklagten zielt offenbar darauf ab, das Verfahren zu verzögern bzw. zu behindern. Das prozessuale Erfordernis der Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten ist demnach als erfüllt anzusehen, weshalb auf die vorliegende Klage einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG). 3. Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2016 unstreitig der Klägerin in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und hatte daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag vom 19. Mai bzw. 12. Juni 2014 (vgl. klägerische Beilage [Kl-act.] 1) zu entrichten. 4. a) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Die Höhe der ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 9'128.60 ergibt sich dabei ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen. Mit Schreiben vom 24. August 2016 (klägerische Akten [Kl-act.] 13) erhielt die Beklagte die
- 8 - Schlussabrechnung. Darin wurde ein Saldo per 31. Dezember 2015 über Fr. 5'373.60 ausgewiesen. Über diesen Beitragsausstand wurde die Beklagte mit Mahnung vom 15. Februar 2016 (Kl-act. 9) aufmerksam gemacht. Die Beklagte beanstandete diesen Ausstand auch nach Erhalt der späteren Mahnungen vom 15. März und 15. April 2016 (Kl-act. 10 und 11) nie, auch nicht in ihrer Klageantwort vom 9. Juni 2017, weshalb die ausstehende Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 5'373.60 als anerkannt zu gelten hat. Sodann sind gemäss vorgenannter Schlussabrechnung auch noch die Beiträge in Höhe von Fr. 2'655.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages, d.h. dem 30. Juni 2016, geschuldet. Auch diesbezüglich wurde seitens der Beklagten aktenkundig nichts bemängelt, weshalb auch dieser Teil der eingeklagten Forderung in der Höhe von Fr. 2'655.-- als anerkannt gilt. Weiter sind in der betreffenden Schlussabrechnung für Inkassomassnahmen und Verwaltungskosten Fr. 600.-- bzw. Fr. 500.-- aufgeführt. Sowohl die Höhe der Inkassokosten als auch diejenige der Verwaltungskosten ergeben sich aus dem als integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages geltenden Kostenreglement (vgl. Ziff. 5 Anschlussvertrag [Kl-act. 1]). So sind in Ziff. 3 des Kostenreglements für die Vertragsauflösung mindestens Fr. 500.-vorgesehen. Für das Mahnverfahren können gemäss Ziff. 2.1 ausserdem bis zu Fr. 650.-- erhoben werden. Demnach ist der in Betreibung gesetzte und mit der vorliegenden Anerkennungsklage geforderte Beitragsausstand von Fr. 9'128.60 nachgewiesen. b) Des Weiteren verlangt die Klägerin Verzugszinsen zu 5 % seit dem 16. September 2016. Die Klägerin räumte der Beklagten mit Schreiben vom 24. August 2016 (Kl-act. 13) eine Frist bis zum 15. September 2016 ein, um den vorgenannten fälligen Betrag von Fr. 9'128.60 zzgl. Verzugszinsen per 30. Juni 2016 von Fr. 146.90 zu überweisen. Damit befand sich die Beklagte ab dem 16. September 2016 im Verzug,
- 9 weshalb die Klägerin zu Recht gemäss Art. 104 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) Verzugszinsen zu 5 % ab dem 16. September 2016 verlangt. Die Klägerin macht zudem die bis zum 15. September 2016 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 207.85 geltend. Dazu ist zu sagen, dass sich die Beklagte ab dem 31. Dezember 2015 (vgl. Kl-act. 9) mit der Zahlung des Beitragsausstands im Verzug befand. Deshalb sind auch die eingeklagten Verzugszinsen von Fr. 207.85 bis zum 15. September 2016 gerechtfertigt. Für die Einleitung des Betreibungsbegehrens sind ausserdem in Ziff. 2.2 des Kostenreglements (Kl-act. 1) Inkassokosten von Fr. 300.-- angeführt, weshalb auch die verlangten vertraglichen Betreibungsspesen in dieser Höhe ausgewiesen sind. Schliesslich gibt auch die Lohnkorrektur von Fr. 884.70 gemäss Abrechnung vom 8. November 2016 (Kl-act. 8) zu keinen Bemerkungen Anlass, wird doch dadurch die von der Beklagten geschuldete Summe reduziert. Da die Beklagte den fälligen Betrag nicht beglich und sowohl diesen als auch die dadurch entstandenen Kosten und Verzugszinsen nie beanstandete, ist die hier eingeklagte Forderung von Fr. 9'128.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016, minus Fr. 884.70 Lohnkorrektur per 15. September 2016, zuzüglich Fr. 207.85 Zins bis zum 15. September 2016 und vertragliche Betreibungsspesen von Fr. 300.-gemäss dem Gesagten ausgewiesen. 5. a) Sodann beantragt die Klägerin die vollumfängliche Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes X._____. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
- 10 b) Vorliegend wird der Antrag auf Bezahlung des geschuldeten Betrags vollumfänglich geschützt. Die ausgewiesene Forderung von Fr. Fr. 9'128.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016, zuzüglich Fr. 207.85 Zins bis zum 15. September 2016 und vertragliche Betreibungsspesen von Fr. 300.-- berücksichtigt jedoch auch die Lohnkorrektur von Fr. 884.70 gemäss Abrechnung vom 8. November 2016 (Kl-act. 8). Der Rechtsvorschlag ist somit - unter Berücksichtigung der Lohnkorrektur - im Umfang von Fr. 9'128.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016, minus Fr. 884.70 Lohnkorrektur per 15. September 2016, zuzüglich Fr. 207.85 Zins bis zum 15. September 2016 und vertragliche Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 28 ff.). 6. Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Klage zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 9'128.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016, minus Fr. 884.70 Lohnkorrektur per 15. September 2016, zuzüglich Fr. 207.85 Zins bis zum 15. September 2016 und vertragliche Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen. Zudem wird der in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes X._____ erhobene Rechtsvorschlag in dieser Höhe beseitigt. 7. a) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden
- 11 - (vgl. BGE 128 V 323 E.1a sowie VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). b) Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge zu bezahlen und hat die Klägerin mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem sich die Beklagte in diesem von ihr selbst veranlassten Prozess überdies darauf beschränkte, auf ihre mangelnde Partei- und Prozessfähigkeit hinzuweisen und das Nichteintreten auf die Klage zu beantragen, materiell aber nichts zur von der Klägerin geltend gemachten Forderung ausführte und damit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, handelte sie mutwillig. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Somit darf die Haltung der Beklagten, welche offenbar auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, mit der Auferlegung der Gerichtskosten von vorliegend Fr. 1'000.-sanktioniert werden (vgl. BGE 124 V 285 E.4b). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ GmbH verpflichtet, der A._____ Fr. 9'128.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016, minus Fr. 884.70 Lohnkorrektur per 15. September 2016, zuzüglich Fr. 207.85 Zins bis zum 15. September 2016 und vertragliche Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes X._____ wird in Höhe von Fr. 9'128.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016, minus Fr. 884.70 Lohnkorrektur per 15. September
- 12 - 2016, zuzüglich Fr. 207.85 Zins bis zum 15. September 2016 und vertragliche Betreibungsspesen von Fr. 300.-- beseitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der B._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]