VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 104 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 6. November 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Kläger gegen Pensionskasse B._____, vertreten durch BCPA Sàrl, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG (IV-Rente)
- 2 - 1. Der 1958 geborene A._____ war vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2015 bei der B._____ AG, X._____ stets zu 100 % angestellt und über deren Pensionskasse, die Pensionskasse B._____, vorsorgeversichert. 2. Im Mai 2010 starb die Ehefrau von A._____. Im November 2010 unterzog sich A._____ einem operativen Eingriff wegen eines Prostatakrebses. Anschliessend war er aufgrund einer depressiven Erkrankung vorübergehend in psychiatrischer Behandlung. Im Jahr 2013 verstärkte sich die depressive Symptomatik und er stand regelmässig in hausärztlicher Behandlung. 3. Mit Änderung des Arbeitsvertrags vom 24. Februar 2014 reduzierte A._____ per 1. März 2014 sein Arbeitspensum auf 80 %. 4. Ab 4. April 2014 wurde er von seinem Hausarzt Dr. med. C._____ zu 100 % krankgeschrieben. Es folgten eine Hospitalisierung wegen Atemnot, sowie seit 15. Juni 2014 eine stationäre und eine ambulante psychiatrische Behandlung und Therapie. Noch heute befindet sich A._____ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. 5. Nach gescheiterten Integrationsmassnahmen sprach die IV-Stelle des Kantons Y._____ A._____ ab 1. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zu. Laut IV-Stelle ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge des psychischen Gesundheitsschadens seit 15. Juni 2014, also seit dem Eintritt zur stationären psychiatrischen Behandlung in die psychiatrische Klinik D._____ auszugehen. 6. Am 27. September 2016 sprach die Pensionskasse B._____ A._____ eine ganze BVG-Invalidenrente gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 62'400.-- (gemäss dem per 1. März 2014 gesenkten Pensum von 80 %) zu mit Beginn ab 29. September 2016, da er ab Rentenzahlung der
- 3 - Invalidenversicherung am 1. Juni 2015 noch anzurechnende Krankentaggelder erhalten habe. 7. In der Folge kam es zu einem Korrespondenzwechsel zwischen A._____ und der Pensionskasse B._____. Darin machte A._____ unter Einreichung eines Arztzeugnisses seines Hausarztes vom 26. Januar 2017 – demzufolge die Pensumsreduktion per 1. März 2014 aus medizinischen Gründen erfolgt sei – geltend machte, dass auf das zuletzt als Gesunder erzielte und zukünftig erzielbare Erwerbseinkommen von Fr. 78'000.-- (gemäss Lohnausweis 2013) abzustellen sei. Die Pensionskasse B._____ stellte sich schliesslich nach Rücksprache mit ihrem Rückversicherer mit Schreiben vom 24. März 2017 auf den Standpunkt, dass auf das inhaltlich über Jahre rückdatierte Arztzeugnis des Hausarztes vom 26. Januar 2017 nicht abgestellt werden könne und aus den Akten vielmehr eine freiwillige Pensumsreduktion aufgrund des zu langen Arbeitswegs und Zeitmangels für Hobbies hervorgehe. 8. Mit am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 26. Juli 2017 eingereichter Klage beantragte A._____ (nachfolgend: Kläger), die Pensionskasse B._____ (nachfolgend: Beklagte) sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 15. Juni 2015 eine ganze BVG-Invalidenrente basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 78'000.-- unter Anrechnung der bereits geleisteten Rentenbetreffnisse und unter Zinsfolgen zu bezahlen. Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, dass die Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bereits 2013 eingetreten sei und sich fortlaufend verschlechtert habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er nicht aus freien Stücken, sondern aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum um 20 % per 1. März 2014 reduziert. Deshalb rechtfertige es sich nicht, den tieferen versicherten Verdienst nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche sich letztlich invalidisierend ausgewirkt hat, sowohl für die Bemessung des
- 4 versicherten Verdienstes als auch für die Bemessung des mutmasslich erzielten Erwerbseinkommens, wäre die versicherte Person nicht invalide geworden, heranzuziehen. 9. Mit Klageantwort vom 30. September 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Beklagte brachte im Wesentlichen vor, dass der Kläger sein Arbeitspensum auf eigenen Wunsch und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit reduziert habe, um als Ausgleich zur beruflichen Belastung mehr Zeit für seine Hobbies zu haben. 10. Mit Replik vom 31. Oktober 2017 und Duplik vom 28. November 2017 vertieften die Parteien ihre Argumente unter Festhalten an ihren Anträgen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sachlich zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in X._____ hat, ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG auch örtlich zuständig. Damit ist auf die formgerechte Klage einzutreten. 2. Streitgegenstand sind vorliegend BVG-Invalidenleistungen.
- 5 - 2.1. Anspruch auf Invalidenleistungen haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 des ab 1. Januar 2012 geltenden, hier anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten (beklagtische Beilage [Bk-act.] 62) hat ein Versicherter, welcher infolge medizinisch mittels ärztlichem Befund nachweisbarer Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte) oder Unfall (unabsichtliche Körperverletzung) andauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig geworden ist und deswegen aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet oder eine Einkommenseinbusse erleidet, grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen. Laut Vorsorgereglement liegt im Rahmen der BVG- Mindestleistungen unter anderem Invalidität vor, wenn ein Rentenentscheid (rechtskräftige Verfügung) der IV vorliegt (Art. 19 Abs. 8 Vorsorgereglement). Anspruch auf die vollen Leistungen besteht, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt (Art. 19 Abs. 14 Vorsorgereglement; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG). 2.2. Vorliegend ist namentlich angesichts des rentenzusprechenden, rechtskräftigen Beschlusses der IV-Stelle des Kantons Y._____ vom 22. März 2016 (Bk-act. 47) unbestritten, dass der Kläger zu 100 % invalid ist und Anspruch auf eine ganze BVG-Invalidenrente hat. Streitig und zu prüfen sind hingegen die Berechnungsgrundlage und der Beginn der BVG- Invalidenrente. 3. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist der Sachverhalt anhand der Akten hinreichend erstellt. Den Beweisanträgen auf Einholung eines Gerichtsgutachtens, auf Edition der IV-Akten sowie auf Partei- und Zeugenbefragung ist in antizipierter Beweiswürdigung keine Folge zu
- 6 leisten, zumal davon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). 4. Vorab ist zu prüfen, ob die Beklagte die Berechnungsgrundlage für die BVG-Invalidenrente richtig bestimmt hat. 4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 24'675.-bis und mit Fr. 84'600.-- zu versichern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) entspricht im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde. Laut Art. 3 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie unter anderem (lit. b) den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen. Das Vorsorgereglement sieht in Art. 5 (Versicherter Lohn) Abs. 1 vor, dass der massgebliche Grundlohn dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahresgehalt am 1. Januar aufgrund des Vorjahres unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen (ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile) entspricht. Zur Bestimmung der Risikoleistungen wird gemäss Art. 5 Abs. 7 Vorsorgereglement der versicherte Lohn 2, der dem Grundlohn entspricht, herangezogen. Der versicherte Lohn sowie die Beiträge und Leistungen werden laut Art. 6 (Lohnänderungen) Abs. 1 2. Absatz Vorsorgereglement angepasst, wenn der Versicherte den Beschäftigungsgrad unterjährig ändert. 4.2. Vorliegend passte die Beklagte den versicherten Lohn per 1. März 2014 entsprechend dem fortan vereinbarten reduzierten Beschäftigungsgrad von 80 % von Fr. 78'000.-- auf Fr. 62'400.-- an (vgl. klägerische Beilagen [Kl-
- 7 act.] 2 und 3). Da – wie nachfolgend noch dargelegt wird – von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers frühestens ab 4. April 2014 auszugehen ist, ist die BVG-Invalidenrente gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 2. Absatz Vorsorgereglement angesichts der bereits per 1. März 2014 vorgenommenen Pensumsreduktion grundsätzlich mit einem Grundlohn von Fr. 62'400.-- zu berechnen. Der Kläger wendet dabei ein, dass er aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum reduziert habe, und erachtet den vor der genannten Pensumsreduktion geltenden, mit einem Pensum von 100 % berechneten Grundlohn von Fr. 78'000.-- als massgebend. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob dieser Einwand berechtigt ist, wobei hierfür auch der IV-Rentenentscheid zu berücksichtigen ist. 5. Der Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_533/2017 vom 28. Mai 2018 E.2.2 m.H.). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn, wozu auch die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrads anhand des Validen- und Invalideneinkommens zählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2015 vom 8. Januar 2016 E.3.1.1 m.H.) Vorliegend ging die IV-Stelle des Kantons Y._____ im rentenzusprechenden rechtskräftigen Beschluss vom 22. März 2016 (Bkact. 47) davon aus, dass der Kläger seit 15. Juni 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Dieser Beschluss wurde auch der Beklagten mitgeteilt.
- 8 - Nachfolgend ist zu klären, ob diese Betrachtung der IV-Stelle haltbar erscheint und der IV-Rentenentscheid damit bindend ist. 5.1. Vorauszuschicken ist, dass es zwecks Ermittlung des Grundlohns nicht ersichtlich ist, was der Kläger aus dem Hinweis auf die Koordinationsregel in Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 abzuleiten beabsichtigt, zumal diese Vorschrift bei der Ermittlung der Rentenhöhe nicht einschlägig, sondern erst bei einer Kürzungsfrage koordinationsrechtlich von Relevanz ist. 5.2. Nach Art. 6 Abs. 2 Vorsorgereglement bleibt der bisherige versicherte Lohn mindestens solange versichert, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestehen würde, falls der Grundlohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen sinkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 BVG). Die Parteien sind sich darüber einig, dass für den vom Kläger zu erbringenden Nachweis, die Pensumsreduktion sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor der Pensumsreduktion begonnen, sodass der versicherte Lohn beim Pensum von 100 % von Fr. 78'000.-massgebend wäre, die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der Bestimmung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung heranzuziehen ist. Laut dieser Rechtsprechung ist eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder, wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensumsreduktion
- 9 gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil beispielsweise die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände, wie etwa gehäufte, aus dem Rahmen fallende krankheitsbedingte Absenzen vor der Pensumsreduktion, den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene sinnfällige Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E.2.2 f., 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E.2.1.2, 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E.2 und 4.3). Eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit einer Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E.2.3, 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E.2, je m.H.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E.2.1.2 m.H.). 5.3. Der Kläger trägt vor, dass sein Gesundheitszustand sowie seine Leistungsfähigkeit bereits vor der Pensumsreduktion im März 2014 beeinträchtigt gewesen seien. Er sei wegen seinen Konzentrations- und Antriebsschwierigkeiten seit 2010 regelmässig in hausärztlicher Therapie, wo auch regelmässig (psychotherapeutische) Gespräche geführt worden seien. Zudem sei er immer wieder in psychiatrischer, ambulanter Gesprächstherapie gewesen. Trotz sehr guter Compliance habe der Kläger häufig am Arbeitsplatz gefehlt. Entsprechende Arbeitsabsenzen im
- 10 - Zeitraum vom 2013 bis April 2014 seien aktenkundig. Wie dünnhäutig sein Nervenkostüm gewesen sei, habe der Vorfall mit seiner ehemaligen Vorgesetzten belegt, welche den Kläger wegen seiner Arbeitsabsenzen kritisiert habe, worauf dieser einen Zusammenbruch erlitten habe und danach habe krankgeschrieben werden müssen. Seinen Schwächezustand habe er gegenüber seiner Arbeitgeberin anlässlich der Mitarbeitergespräche nie erwähnt, da er um den Erhalt seiner Arbeitsstelle sehr besorgt gewesen sei bzw. er eine Kündigung befürchtet habe. Er habe schliesslich mit der besagten Pensumsreduktion im März 2014 dem sich zunehmend verstärkenden Krankheitsverlauf entgegenwirken wollen, jedoch ohne Erfolg. Er habe danach an Atemnot gelitten und sei deshalb im Kantonsspital Y._____ für eine Woche hospitalisiert worden. Nur kurze Zeit später sei es zum dreimonatigen stationären Klinikaufenthalt in der Klinik D._____ gekommen. Die depressive Entwicklung habe schliesslich zur vollständigen Berentung des Klägers durch die IV-Stelle geführt. Dies seien alles sichere Anzeichen dafür, dass eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bereits im Jahr 2013 eingetreten sei und sich fortlaufend verschlechtert habe. Diesen Krankheitsverlauf bestätige Dr. med. C._____ in seinem ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2017. Hierbei gelte es anzumerken, dass es sich zwar um keinen echtzeitlichen Bericht handle. Seine Erkenntnisse entnehme Dr. med. C._____ jedoch aus der Krankengeschichte. Seine Einschätzung sei daher als echtzeitlich anzusehen. 5.4. Mit dem Kläger ist festzustellen, dass er 2013 und anfangs 2014 wiederholt krankheitsbedingt abwesend war (vgl. Kl-act. 9 und 10 sowie Bk-act. 54 und 55). Diese Anzeichen reichen aber noch nicht aus, um überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass die durch Vertragsänderung vom 24. Februar 2014 (Kl-act. 11) beschlossene Pensumsreduktion per 1. März 2014 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Den vorliegenden Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich der Kläger bereits seit März 2012 bis
- 11 - Januar 2014 diverse Male bei der Beklagten nach seinen Ansprüchen im Falle einer Pensumsreduktion und/oder vorzeitigen Pensionierung erkundigte (vgl. Bk-act. 13, 14, 18, 19, 23). Sodann befinden sich in den Akten von ihm selbst gemachte Angaben, wonach er sein Pensum gesenkt habe, um infolge des Arbeitsortswechsels von Y._____ nach X._____ trotzdem Freizeit zu haben (vgl. Arztbericht von Psychiaterin Dr. med. E._____ vom 5. Juni 2014 [Bk-act. 29]; Bericht zu Handen der IV-Stelle von Fachpsychologin für Psychotherapie FSP Aebi und Dr. med. E._____ vom 30. September 2014 [Kl-act. 13]; Schreiben des Klägers vom August 2014 [Bk-act. 34]); Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 11. September 2014 [Kl-act. 14]). Auch hat der Kläger gegenüber Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtet, dass die gestiegenen Anforderungen am neuen Arbeitsplatz in X._____ sowie der längere Arbeitsweg zu einer Belastung geworden seien und er deshalb sein vertragliches Pensum reduziert habe, um als Ausgleich wieder mehr Zeit für seine Hobbies zu haben. Dieser Schritt habe jedoch nicht die gewünschte Erleichterung gebracht (vgl. Gutachten von Dr. med. F._____ zu Handen der Krankentaggeldversicherung vom 22. August 2015 [Bk-act. 45 S. 2]). Der Kläger selbst führt aus, dass er gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin kundgetan habe, sein Arbeitspensum aus privaten Interessen reduzieren zu wollen. Diese Aussage sei ihm zufolge jedoch nur vorgeschoben worden. Aus der Befürchtung heraus, die Arbeitgeberin könnte ihm wegen seines Gesundheitszustandes kündigen, habe er vermeiden wollen, dass man von seinen funktionellen Einschränkungen Kenntnis erhalte. In Würdigung dieser Darstellung ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn die Annahme naheliegt, dass die depressive Entwicklung – gemäss Angaben des Klägers infolge des Arbeitsortswechsels – 2013 eingesetzt hat und der Kläger dadurch zunehmend (psychisch) krank wurde, so ist anhand der Akten dennoch keine relevante funktionelle Einschränkung vor der Pensumsreduktion ausgewiesen. Gemäss den aktenkundigen, zeitnahen Arztberichten
- 12 begann die Arbeitsunfähigkeit nämlich frühestens am 4. April 2014 (vgl. Arztbericht des Hausarztes vom 17. Mai 2014 [Bk-act. 28] und des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._____ vom 6. Juli 2014 [Bk-act. 31]). Den erst später erstellten Arztberichten des Hausarztes vom 26. Januar 2017 und 24. April 2017 (Kl-act. 21 und 22), wonach der Kläger damals im Frühjahr 2014 sein Pensum aus medizinischen Gründen auf seine Empfehlung hin auf 80 % reduziert habe, kann deshalb keine volle Beweiskraft zugemessen werden. Hinzu kommt, dass hier das Erfordernis der Mindesteinschränkung von 20 Prozent beim berufsvorsorgerechtlich relevanten Leistungsvermögen nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich vor der Pensumsreduktion im Jahr 2013 34 Arbeitstage krank (vgl. Bk-act. 54), was einem Ausfall von etwa 16 % der Arbeitstage entspricht. Im Januar bis Februar 2014 waren es 4 Tage, d.h. etwa 10 % der entsprechenden Arbeitstage, womit die Erheblichkeitsschwelle weder im Jahr 2013 noch in den beiden Monaten vor der Pensumsreduktion per 1. März 2014 erreicht wird. Gemäss Aktenlage ist demnach überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Kläger vor dem 4. April 2014 (noch) keine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse am funktionellen Leistungsvermögen erlitt und damit zuerst die Pensumsreduktion per 1. März 2014 erfolgte und erst danach die relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat. 5.5. Zum zusätzlichen Erwerbseinkommen, das der Kläger vor der Erkrankung in seiner Freizeit mit journalistischen Beiträgen erzielte und seiner Auffassung nach dazuzuzählen sei, ist festzustellen, dass dieses Entgelt nicht rentenrelevant ist, zumal darauf keine BVG-Beiträge geleistet wurden (vgl. Kl-act. 23). 5.6. Nach dem Gesagten erscheint mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beklagte zu Recht keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor dem 4. April 2014 annimmt und der Berechnung der Rente somit den versicherten Verdienst von Fr. 62'400.-- entsprechend dem Arbeitspensum
- 13 von 80 % ab 1. März 2014 zugrunde gelegt hat. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Bindungswirkung des IV-Beschlusses vom 22. März 2016 überein, welche für die vorliegende vorsorgerechtliche Problematik zu bejahen ist. 6. Zu klären ist des Weiteren, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte die BVG- Invalidenrente auszurichten hat. 6.1. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gilt gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG grundsätzlich sinngemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG kann aber die Vorsorgeeinrichtung im Reglement vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Die diesbezügliche Verordnungsbestimmung (Art. 26 BVV 2) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf IV-Leistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben kann, wenn a) der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohns betragen, und b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Die Beklagte hat in ihrem Reglement diesen Aufschub verankert. In Art. 19 Abs. 13 Vorsorgereglement (Bk-act. 62) ist nämlich vorgesehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen so lange aufgeschoben wird, als der Versicherte vom Arbeitgeber den Lohn oder von einer Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde, Taggelder von wenigstens 80 % des Lohnes bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt erhält. Des Weiteren besteht kein Rentenanspruch, solange der Versicherte Taggelder der IV bezieht. 6.2. Der Kläger fordert eine ganze Invalidenrente ab 15. Juni 2015. Er erhielt hingegen Krankentaggelder bis zum 28. September 2016 ausbezahlt (vgl.
- 14 - Bk-act. 53). Auch ist zu berücksichtigen, dass er ab 1. Juni 2015 eine IV- Rente bezieht. Gemäss Bundesgericht spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit allein durch die Krankentaggeldversicherung oder (auch) durch die Invalidenversicherung abgegolten wird, solange mindestens 80 % des entgangenen Verdienstes durch Versicherungsleistungen gedeckt bleiben (vgl. BGE 142 V 466 E.3.3.4). Die Deckung des entgangenen Verdienstes im Umfang von 80 % war vorliegend bis am 28. September 2016 durch die Auszahlungen der IV- Rente sowie die nach Anrechnung der IV-Rente ausgerichteten Krankentaggelder gewährleistet, zumal der Kläger diesbezüglich allfällige Unregelmässigkeiten nicht gerügt hat. Demnach setzte die Beklagte den Beginn des Rentenanspruchs zu Recht auf den 29. September 2016 fest. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte die Berechnungsgrundlage und den Beginn der BVG-Invalidenrente richtig ermittelt hat. Die Klage ist somit abzuweisen.
8. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Der Beklagten steht als obsiegender Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung zu, da der Kläger den vorliegenden Prozess weder mutwillig noch leichtsinnig instanziert hat (vgl. BGE 126 V 143 E.4b; VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 55 f.). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 15 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2019 abgewiesen (9C_83/2019).