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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.03.2016 S 2015 96

1 mars 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,767 mots·~34 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 96 ses 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war bei der B._____ als Manglerin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juli 1990 geriet sie mit der linken Hand in eine Bügelpresse und zog sich dabei schwere Verbrennungen zweiten und dritten Grades sowie ein ausgeprägtes Quetschtrauma zu. Daraufhin wurde A._____ ins Universitätsspital Zürich eingewiesen, wo noch am selben Tag an der linken Hand ein Débridement, eine Faszienspaltung des Handrückens sowie eine Hauptspaltung der Finger und der vola manus durchgeführt wurden. Nach der Amputation sämtlicher Langfinger II bis V und einer Versorgung des Defekts der palma manus mit einem McGregor-Lappen erfolgte am 7. September 1990 eine Lappendurchtrennung, ein Einnähen des Lappenstiels in die Inguina links sowie eine Thierschung des linken Handrückens. Am 14. März 1991 erfolgte eine weitere operative Korrektur am Universitätsspital Zürich. 2. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Mai 1991 erachtete der Kreisarzt Dr. med. C._____ den medizinischen Endzustand für erreicht. Ein Arbeitseinsatz als Glätterin sei A._____ nicht mehr zumutbar. Es komme nur noch ein Arbeitseinsatz in Frage, bei dem hauptsächlich die vollständig intakte rechte Hand eingesetzt werden könne. Die linke Hand habe nur sehr beschränkt eine gewisse Haltefunktion. Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. C._____ auf 40 %. Mit Verfügung vom 22. Mai 1991 sprach die SUVA A._____ eine Integritätsentschädigung von 40 % (Fr. 32'640.--) zu. 3. Da A._____ gegenüber ihrem Hausarzt Dr. med. D._____ psychische Beschwerden beklagte, meldete dieser sie zur psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. E._____ an. Dieser führte in seinem Bericht vom 26. Juli 1991 unter anderem aus, dass A._____ zurzeit keine Therapie bei ihm aufnehmen möchte.

- 3 - 4. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 1992 ein. Mit Verfügung vom 12. November 1992 sprach die SUVA A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 30. Juli 1990 ab dem 1. November 1992 eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 50 % zu. 5. In den Jahren 1995 und 2000 wurden zur Prüfung des Rentenanspruchs Revisionen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditätsgrads wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderungen festgestellt. Mit Schreiben vom 8. Januar 1996 und 5. Dezember 2000 teilte die SUVA A._____ mit, dass die Rente nicht geändert werde. 6. Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision im Jahr 2003 teilte A._____ der SUVA mit, dass sie seit dem 1. Januar 2002 im Spital X._____ in einem 50%-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin tätig sei. Anlässlich einer Besprechung mit einem SUVA-Mitarbeiter vom 8. Januar 2004 gab A._____ an, dass sie bei der Arbeit und im täglichen Leben praktisch nur die rechte Hand und den rechten Arm benutze und deshalb immer wieder Beschwerden am rechten Handgelenk und an der rechten Schulter habe, die auch auf den Rücken ausstrahlten. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F._____, kam in seiner ärztlichen Beurteilung vom 20. Januar 2004 zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden auf der Körper- Gegenseite aus medizinischer Sicht nicht in zumindest einem wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem erlittenen unfallkausalen Verletzungsbefund stünden. Gestützt darauf teilte die SUVA A._____ am 27. Februar 2004 mit, dass die Rente nicht geändert werde. 7. Am 30. Januar beziehungsweise am 25. Februar 2014 gelangte A._____ mit einem Gesuch um Rentenerhöhung an die SUVA, weil sich der

- 4 - Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 12. November 1992 unfallbedingt wesentlich verschlechtert habe. Zudem habe sie ihre Arbeitsstelle im Spital X._____ sowie auch die darauf folgende Stelle in der B._____ wegen des schlechten Zustands beider Hände verloren. Überdies leide sie auch an psychischen Beschwerden. 8. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. G._____ vom 11. Juni 2014 sowie Einholung zweier Arztberichte bei der Psychiaterin Dr. med. H._____ und beim SUVA-Psychiater med. pract. I._____ teilte die SUVA A._____ mit Verfügung vom 29. Mai 2015 mit, dass die Rente nicht geändert werde. Es liege keine funktionelle Verschlechterung des unfallbedingten medizinischen Zustands vor. Auch am unfallbedingt zumutbaren Arbeitseinsatz habe sich nichts Wesentliches geändert. Die Voraussetzungen zur Prüfung der Frage einer Rentenerhöhung seien nicht gegeben. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei der natürliche Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 2. beziehungsweise 10. Juni 2015 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. August 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 27. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA Luzern vom 10.08.2015 sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine höhere SUVA-Rente als 50 % und höhere Integritätsentschädigung als 40 % zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Gesuch um Rentenerhöhung vom 30. Januar 2014 und in späteren Schreiben an die SUVA, der vorsorglichen Einsprache vom 2. Juni 2015 sowie der

- 5 - Begründung vom 10. Juni 2015 ausführlich dargelegt habe, weshalb die Voraussetzungen für eine höhere SUVA-Rente und Integritätsentschädigung erfüllt seien. Aus der medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass es nach der Verfügung vom 12. November 1992 zu einer wesentlichen Verschlimmerung der unfallbedingten physischen und psychischen Beschwerden gekommen sei. 10. Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2015, womit die Verfügung vom 29. Mai 2015 geschützt worden sei, sei zu bestätigen. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung verlange, könne auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden. Den Akten sei weder eine Verschlechterung des physischen noch des psychischen Gesundheitszustands zu entnehmen. Es könne hierzu auf die Beurteilungen von Dr. med. G._____ und med. pract. I._____ abgestellt werden, welchen voller Beweiswert zukomme. Den Akten seien keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen und versicherungsmedizinischen Feststellungen aufkommen liessen. Der medizinische Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt. 11. Am 2. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Die Beurteilung von Dr. med. G._____ sei nicht annehmbar. Die Beschwerdeführerin sei für eine Untersuchung in der Rehaklinik Bellikon aufzubieten. Auch die Beurteilung von med. pract. I._____ sei inakzeptabel. Die psychischen Beschwerden seien in Anbetracht der Schwere des erlittenen Unfalls nicht Folge der psychosozialen Belastungen, sondern unfallbedingt. Med. pract. I._____

- 6 habe die Wahrscheinlichkeit eines natürlich kausalen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 30. Juli 1990 nicht gänzlich ausgeschlossen. Deshalb müsste aufgrund der anamnestischen Angaben sowie dem Befund von Dr. med. H._____ ein ambulanter Befund eines Psychiaters eingeholt werden, welcher die Muttersprache der Beschwerdeführerin spreche. Der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt. 12. Am 10. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden

- 7 gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 − einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. August 2015 unter anderem die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung als 40 %. Bezüglich dieses Antrags gilt es was folgt zu beachten: a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches − im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands − den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf

- 8 einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten − verfügungsweise festgelegten − Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 414 E.1b und E.2a; vgl. auch vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Bern/Basel/Genf 2013, Rz 687). b) Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der die Verfügung vom 29. Mai 2015 bestätigende Einspracheentscheid vom 10. August 2015. Im erwähnten Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin über die von der Beschwerdeführerin beantragten Erhöhung der Invalidenrente sowie die damit zusammenhängende Frage der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden befunden. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 10. August 2015 bildet demgegenüber die Integritätsentschädigung. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Mai 1991 eine Integritätsentschädigung von 40 % zugesprochen. Was nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ist, kann aber nicht angefochten werden. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren somit die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung als 40 % beantragt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin revisionsweise zu Recht die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestätigt hat und − damit verbunden − die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden verneint hat.

- 9 a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

- 10 - Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 26 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten

- 11 - Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 - 31 Rz. 13). d) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

- 12 würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und

- 13 - Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012). 4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. November 1992 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 58) eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 50 % ab dem 1. November 1992 zugesprochen. Die in der Folge ergangenen Bestätigungen des Rentenanspruchs vom 8. Januar 1996 (Bg-act. 61), 5. Dezember 2000 (Bg-act. 65) und 27. Februar 2004 (Bg-act. 71) sind revisionsrechtlich nicht relevant, da sie nicht gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgten. Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. Januar beziehungsweise am 25. Februar 2014 mit einem Gesuch um Rentenerhöhung an die Beschwerdegegnerin gelangt war und diese die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, teilte sie der

- 14 - Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (Bg-act. 105) mit, dass die Rente nicht geändert werde. Ob der beschwerdeführerische Invaliditätsgrad eine erhebliche Änderung erfahren hat, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 12. November 1992 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2015 verwirklicht hat (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 37). 5. Zunächst gilt es vorliegend zu prüfen, ob sich der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 12. November 1992 wesentlich verändert hat. a) Die Verfügung vom 12. November 1992, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis vom 30. Juli 1990 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % eine Invalidenrente zugesprochen hat, beruht in erster Linie auf der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Mai 1991 durch den beschwerdegegnerischen Kreisarzt Dr. med. C._____ (vgl. Bg-act. 29). Dieser gelangte zum Befund, dass an der linken Hand ein Zustand nach Amputation sämtlicher Langfinger bestehe. Der Daumenstrahl sei erhalten. Es sei aber eine deutliche Reduktion der Weichteile am Grund- und besonders am Endglied des Daumens vorhanden mit stark verminderter Daumenkuppe. Des Weiteren sei eine Unterkühlung des Daumens, besonders im Bereich der Endphalanx und an der restlichen Hand nachweisbar. An der Hohlhand sei eine Lappenbildung vorhanden (nach Transplantation vom Bauch am 7. Juli 1990). Das Handgelenk sei frei beweglich. Es bestehe eine ausgedehnte Narbenbildung am Handrücken. Im Lappenbereich an der Hohlhand sei die Sensibilität praktisch fehlend. Die Opposition des Daumens gelinge bis zum dritten Strahl der restlichen Hand. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der festzulegenden Rente arbeitsfähig. Ein Arbeitseinsatz als

- 15 - Glätterin sei ihr nicht mehr zumutbar. Es komme nur noch ein Arbeitseinsatz in Frage, bei dem hauptsächlich die vollständig intakte rechte Hand eingesetzt werden könne. Die linke Hand habe nur sehr beschränkt eine gewisse Haltefunktion. Der Daumen sei bis zum dritten Strahl noch opponiert, bei guter Beweglichkeit des Grund- und Endgelenks. b) Anlässlich der infolge des beschwerdeführerischen Rentenrevisionsgesuchs vom 30. Januar beziehungsweise am 25. Februar 2014 durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juni 2014 (vgl. Bg-act. 94) äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G._____, Facharzt für Chirurgie FMH, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, dahingehend, dass sich das Zustandsbild an der linken Hand im Laufe der letzten Jahre nicht wesentlich verändert habe. Die linke Hand fühle sich betäubt und schwer an. Dazu bestehe eine massive Kälteempfindlichkeit. Aufgrund der Hyposensibilität müsse sie aufpassen, dass es zu keinen Verletzungen komme. Bezüglich der linken Hand sei sie auf keine Einnahme von Medikamenten angewiesen, eine spezielle Therapie werde schon seit Jahren nicht mehr durchgeführt. Nebst der unveränderten Symptomatik an der linken Hand leide sie an Atemstörungen und Atemnot, Herzklopfen, Angstzuständen, Panikattacken, Schmerzen in der Hand, Schmerzsymptomatik im Bereiche des gesamten Schultergürtels und der Wirbelsäule sowie unter Kraftlosigkeit im ganzen Körper schon bei geringer Belastung mit dem rechten Arm. Zudem bestünden ausgeprägte Zukunftsängste. Sie habe finanzielle Probleme und befürchte, aufgrund ihrer Einschränkung mit der linken Hand keine berufliche Tätigkeit mehr zu finden. Unterdessen sei sie in psychiatrischer Behandlung, wobei aktuell erst eine Sitzung stattgefunden habe. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung stellte Dr. med. G._____ an der linken Hand einen Zustand nach Amputation der

- 16 vier Langfinger, stabile Hautverhältnisse, keine Läsionen, keine wesentlichen Druckdolenzen sowie eine praktisch fehlende Sensibilität in der Palma manus bei Zustand nach Lappenplastik fest. Auch über dem Handrücken bestehe eine Hyposensibilität, eine fehlende Sensibilität im Bereich der Daumenkuppe; die Weichteile seien allseitig ausgedünnt. Die Abduktion und Extension im linken Daumen sei vollständig, wobei der Daumen nur noch bis zur zweiten Kommissur eingekrallt werden könne. Eine Greiffunktion mit dem Daumen sei möglich, allerdings nur in eingeschränktem Rahmen und erheblich eingeschränkter Kraftentfaltung. Im linken Handgelenk bestehe eine volle und uneingeschränkte Beweglichkeit. An der rechten Hand und am rechten Arm befänden sich keine klinisch-pathologischen Befunde, keine Druckdolenzen, unauffällige Weichteile sowie eine uneingeschränkte Funktion. c) Aus der im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. G._____ ergibt sich keine wesentliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. C._____ vom 17. Mai 1991. Dr. med. G._____ führt in der kreisärztlichen Beurteilung denn auch aus, dass sich bezüglich der linken Hand seit dem Jahr 1991 keine wesentliche Änderung ergeben habe. Es lägen nach wie vor stabile, aber wenig belastbare Weichteile vor. Ebenso sei die Symptomatik im Wesentlichen unverändert. Auch an der Zumutbarkeit der linken Hand habe sich gegenüber der ärztlichen Abschlussuntersuchung nichts geändert. Dies bestätigte denn auch die Beschwerdeführerin, welche gegenüber Dr. med. G._____ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juni 2014 − wie gesehen − selber ausgeführt hat, dass sich das Zustandsbild an der linken Hand im Laufe der letzten Jahre nicht wesentlich verändert habe. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten weiteren Beschwerden − mithin die Atemstörungen und die Atemnot, das

- 17 - Herzklopfen, die Angstzustände, die Panikattacken, die Schmerzen in der Hand, die Schmerzsymptomatik im Bereiche des gesamten Schultergürtels und der Wirbelsäule sowie die Kraftlosigkeit im ganzen Körper schon bei geringer Belastung mit dem rechten Arm − beurteilt Dr. med. G._____ als möglicherweise auf eine psychosomatische Störung zurückführend. Und schliesslich konnte Dr. med. G._____, trotz persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, weder an der rechten Hand noch am rechten Arm einen krankhaften Zustand feststellen. d) Wie bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2015 zu Recht ausgeführt hat, besteht vorliegend kein Anlass, den überzeugend begründeten Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juni 2014 von Dr. med. G._____ (Bg-act. 94) in Frage zu stellen. Einerseits kommt − wie gesehen − auch Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. vorstehend E.3e). Vorliegend finden sich in den Akten keine Arztberichte, welche der Beurteilung von Dr. med. G._____ widersprechen beziehungsweise auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung wecken könnten. Insbesondere hat auch die Beschwerdeführerin keine solchen medizinischen Akten eingereicht. Anderseits sind die Ausführungen von Dr. med. G._____ für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Zudem beruhen sie auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Schliesslich setzt sich der Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juni 2014 auch mit allen relevanten Aspekten auseinander, ist objektiv begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der fraglichen Beurteilung voller

- 18 - Beweiswert zukommt. Demgegenüber erweisen sich die beschwerdeführerischen Vorbringen als unsubstantiiert und unbelegt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wesentliche Verschlechterung des physischen Gesundheitszustands ist somit nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG zu Recht verneint hat. 6. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten psychischen Beschwerden in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juli 1990 stehen und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. a) Wie gesehen setzt die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG; vgl. vorstehend E.3a). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E.3.1 und 3.2; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E.3.1). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht praktisch keine Rolle, weil sich hier die

- 19 adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2, 127 V 102 E.5b). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E.5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E.5.1). Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten

- 20 - Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3, 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. b) Für die Beurteilung der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 30. Juli 1990 zurückzuführen sind, sind vorliegend im Wesentlichen folgende Berichte von Relevanz: Dr. med. H._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht der psychiatrischen Konsultation vom 26. Juni 2014 (vgl. Bg-act. 98) aus, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber über vermehrte Schmerzen im Bereich beider Schultern, Armbeschwerden sowie fast täglichen Kopfschmerz berichtet habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich zunehmend kraftlos und bekomme schnell Schweissausbrüche verbunden mit Atemnot, Herzklopfen und Ohnmachtsgefühlen. Erstere Beschwerden seien seit dem Tod des Ehegatten vor acht Jahren sowie mit der Loslösung der Kinder aus dem Elternhaus aufgetreten. Jahrelang habe sie die Belastung in ihrer Ehe mit einem alkoholkranken Partner durchgehalten. Sie habe immer einen Teil gearbeitet. Das Unfallereignis vom 30. Juli 1990 habe sie lange verdrängt und weitergemacht, so gut es gegangen sei. Sie habe vor allem für ihre damals noch kleinen Kinder gekämpft. Später habe sie elf Jahre im Spital X._____ in der Reinigung gearbeitet und daneben eine 50%ige Unfallrente sowie eine kleine Witwenrente bezogen. In der Reinigung habe die Leiterin gewechselt, Verständnis und Sympathie habe sie von Anfang an vermisst. Später sei ihr dann wegen Stellenreduktion gekündigt worden, anderseits seien wieder Stellen ausgeschrieben worden. Sie glaube, dass ihr Handicap nicht akzeptiert werde und sei enttäuscht. Anderseits wisse sie, dass sie so schnell nicht wieder eine Stelle finden werde. So sei sie zwei Monate beim RAV gewesen, wo sie sich unter Druck gesetzt und missverstanden gefühlt habe. Sie habe es dann noch einmal in der B._____ versucht, was sich von der Arbeitsleistung für beide Seiten als unbefriedigend erwiesen habe. Erneut sei es dann zur Kündigung gekommen. Beim RAV seien ihr Bezüge wegen einvernehmlicher Kündigung gestrichen worden. Ohne Beschäftigung fühle sie sich nutzlos und nicht gebraucht. Zudem stehe sie finanziell unter Druck. Gestützt auf erhobenen psychiatrischen Befunde diagnostizierte Dr. med. H._____ eine Anpassungsstörung bei

- 21 - Arbeits- und Sozialproblemen (Verlust der Arbeit, finanzieller Druck, fehlende erwartete Unterstützung der Sozialsysteme; ICD-10: F43.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie Probleme in der Ursprungsfamilie, die zum Verlust von Selbstwert geführt hätten (ICD-10: Z61.3). Bezüglich des weiteren Prozederes führte Dr. med. H._____ aus, dass die Beschwerdeführerin bis anhin Gespräche mit Vertrauenspersonen geführt habe, welche ihr geholfen hätten. Für eine psychiatrische Therapie könne sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht entscheiden; sie brauche Bedenkzeit. Der SUVA-Versicherungsmediziner med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 12. Mai 2015 (Bg-act. 104) zum Schluss, dass die ungünstige Entwicklung bei der Beschwerdeführerin zu Befindlichkeitsstörungen − mithin zu einer Zunahme der Schmerzen in beiden Schultern und auch im gesunden rechten Arm sowie zu vermehrten Zukunftsängsten mit Stimmungstiefs und vermindertem Selbstwertgefühl − geführt habe. Beschrieben würden von der Beschwerdeführerin auch nicht fremdanamnestisch belegte Panikattacken sowie psychosomatische Beschwerden in Form von Atembeschwerden, Schwindel, Klossgefühl im Hals, Schwitzen, Gleichgewichtsstörungen und Neigung zu Obstipation. Gemäss der fachärztlichen Abklärung vor circa einem Jahr im Juni 2014 bei Dr. med. H._____ seien diese Beschwerden als Anpassungsstörung bei Arbeit und Sozialproblemen sowie als Panikstörung im Zusammenhang mit Problemen in der Ursprungsfamilie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Eine weitere psychiatrische Behandlung sei im Rahmen dieser Konsultation zwar empfohlen, aber nicht als unbedingt notwendig beurteilt worden. Insbesondere sei keine medikamentöse Therapie als notwendig erachtet worden, was am ehesten für eine leichtgradig ausgeprägte psychiatrische Beeinträchtigung mit temporärem Charakter spreche. Auch in der aktuellen telefonischen Befragung der Beschwerdeführerin habe diese bestätigt, dass sie unter ihrer psychosozialen, insbesondere finanziellen Situation leide. Sie sehe auch weiterhin keine psychiatrische Behandlung als notwendig, da sie versuche, ihre Probleme selbst zu lösen. Die Beschwerdeführerin beklage hauptsächlich ihre finanziellen Probleme durch den Verlust ihrer langjährigen Arbeitsstelle mit der festen Überzeugung, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Einschränkungen keine Arbeit mehr finden werde und somit keine finanzielle Perspektive mehr habe. Eine gravierende Veränderung mit Zunahme von psychischen Beschwerden werde seit der einmaligen Abklärung durch Dr. med. H._____ von der Beschwerdeführerin definitiv ausgeschlossen. Insofern könne man davon ausgehen, dass der jetzige Zustand gegenüber der Situation im Juni 2014 vergleichbar oder eher verbessert sei. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz

- 22 ihres schweren Schicksals mit dem erlittenen Unfall im Jahr 1990 und einer belastenden Situation mit einem alkoholkranken Ehemann psychisch gut zu Recht gekommen sei. So habe sie es trotz schwieriger Lebenssituation geschafft, zu ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter auch einer Teilzeittätigkeit über Jahre hinweg nachzugehen. Sie sei in einem für sie offensichtlich wohlwollenden Arbeitsumfeld jahrelang zu 50 % ausreichend leistungsfähig gewesen. Die Situation habe sich erst durch einen Wechsel der Vorgesetzten, welche weniger Verständnis für die Einschränkung der Beschwerdeführerin gehabt habe, und dem Wegfall einer sie unterstützenden Arbeitskollegin geändert. Durch den Verlust ihrer langjährigen Arbeitsstelle und die vergeblichen beruflichen Eingliederungsversuche an teilweise nicht optimalen Arbeitsplätzen sei die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen den daraus entstandenen psychosozialen Belastungen psychisch unter Druck geraten. Es seien jedoch keine schwerwiegenden psychischen Störungen nachvollziehbar, welche zum Beispiel zu einer dadurch bedingten gravierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die psychischen Beschwerden bewegten sich allenfalls auf Ebene einer leichtgradig ausgeprägten psychischen Störung mit einer gewissen Behandlungsbedürftigkeit. Hinsichtlich der Kausalität hänge der Zusammenhang mit den psychischen Befindlichkeitsstörungen hauptsächlich mit den psychosozialen Faktoren zusammen, welche zwar von der Beschwerdeführerin auf den Unfall interpretiert würden, da in ihrer Überzeugung sonst eine andere Lebenssituation bestehen würde. Sie seien allerdings auch ohne den Unfall denkbar und stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit nicht mehr im direkten, das heisst natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfall. Mit anderen Worten sei der 25 Jahre zurückliegende Unfall lediglich einer von mehreren Faktoren einer bis anhin beziehungsweise aktuell ungünstigen psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der psychischen Befindlichkeitsstörung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer natürlichen Kausalität auszugehen. Diese seien hauptsächlich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. c) Auf die vorstehend auszugsweise wiedergegebene psychiatrische Beurteilung von med. pract. I._____ vom 12. Mai 2015 kann abgestellt werden. Dieser verneint − wie gesehen − die natürliche Kausalität der psychiatrischen Befindlichkeitsstörungen indem er nachvollziehbar und schlüssig ausführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer natürlichen Kausalität auszugehen sei. Vielmehr seien die psychiatrischen Befindlichkeitsstörungen auf psychosoziale Probleme zurückzuführen.

- 23 - Med. pract. I._____ hat die Beschwerdeführerin zwar nicht persönlich untersucht, was den Beweiswert seiner Beurteilung aber − wie nachfolgend dargestellt − nicht mindert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nämlich nicht an sich unzuverlässig. Eine Relativierung solcher Gutachten erfolgte zwar in RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, U 492/00, (mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E.2e - g), wo festgehalten wurde, dass sich psychiatrische Gutachten grundsätzlich auf eine persönliche Untersuchung abzustützen hätten (siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.7.1 mit weiteren Hinweisen). Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt erst dann in den Hintergrund, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen überdies erübrigen. In einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.7.1, 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2 je mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Ausgangslage besteht hier, nachdem die Beschwerdeführerin ein knappes Jahr vor der psychiatrischen Beurteilung durch med. pract. I._____ von der Psychiaterin Dr. med. H._____ persönlich untersucht worden ist, welche gestützt auf die von ihr erhobenen Befunde eine Anpassungsstörung bei Arbeits- und Sozialproblemen (Verlust der Arbeit, finanzieller Druck, fehlende erwartete Unterstützung der Sozialsysteme; ICD-10: F43.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie Probleme in der Ursprungsfamilie, die zum Verlust von Selbstwert geführt hätten (ICD-10: Z61.3) diagnostizierte und gleichzeitig ausführte, dass keine früheren psychiatrischen Behandlungen stattgefunden hätten. Des Weiteren hielt Dr. med. H._____ weder eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit fest noch empfahl sie eine medikamentöse Therapie. Vielmehr führte sie aus,

- 24 dass sich die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht für eine psychiatrische Therapie entscheiden könne und Bedenkzeit brauche. Aus dem Telefongespräch zwischen med. pract. I._____ und der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2015 (vgl. die entsprechende Aktennotiz von med. pract. I._____ vom selbigen Tag [Bg-act. 103]) ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin auch nach der einmaligen Konsultation bei Dr. med. H._____ keine weiteren psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen in Anspruch genommen hat. Med. pract. I._____ stützt sich bei seiner Beurteilung auf die Vorakten, sein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2015 (vgl. Bg-act. 103), die Angaben der vormaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (vgl. die entsprechenden Protokolle vom 6. Mai 2014 [Bg-act. 88 - 90]) sowie die Notizen der Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 87). Angesichts dieser Ausgangslage konnte auf eine persönliche Untersuchung verzichtet werden, da ein lückenloser Befund vorlag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gegangen ist. Von med. pract. I._____ war denn auch bloss die Frage der natürlichen Kausalität zu beantworten. Es besteht somit kein Anlass, der fraglichen psychiatrischen Beurteilung von med. pract. I._____ vom 12. Mai 2015 aufgrund des Verzichts auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin einen geringeren Beweiswert zuzumessen. Schliesslich sind seine Beurteilung und die Schlussfolgerungen umfassend, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Darauf ist abzustellen, zumal sich in den Akten keine konkreten Indizien finden, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract. I._____ wecken. Der fraglichen psychiatrischen Beurteilung ist demnach voller Beweiswert zuzuerkennen.

- 25 d) Aus den Beurteilungen von Dr. med. H._____ und med. pract. I._____ sowie auch aus den übrigen Akten (insbesondere den Notizen der Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin [vgl. Bg-act. 87] sowie den Angaben der vormaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin [vgl. Bg-act. 88 - 90]) ergibt sich übereinstimmend eine psychosoziale Problematik, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin offenbar psychisch unter Druck geraten ist. Woraus die Beschwerdeführerin ableiten will, dass die psychischen Befindlichkeitsstörungen unfallbedingt seien und sich diese nach dem 12. November 1992 wesentlich verschlimmert hätten, ist nicht ersichtlich und wird von ihr weder substantiiert dargelegt noch belegt. Aus den Akten jedenfalls ergeben sich keine solchen Hinweise. Sodann sind vorliegend auch keine Arztberichte aktenkundig, welche der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Vielmehr führt med. pract. I._____ in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 12. Mai 2015 explizit aus, dass keine schwerwiegenden psychischen Störungen nachvollziehbar seien, welche zu einer dadurch bedingten gravierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Da die Zusprechung einer Invalidenrente in der obligatorischen Unfallversicherung eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Beschwerden zu verneinen; wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig ist, kann nicht gemäss UVG invalid sein (BGE 115 V 133 E.2 mit Hinweis auf 105 V 141 E.1b). Dementsprechend ist vorliegend mit med. pract. I._____ und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. Juli 1990 und den geklagten psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage der Adäquanz nicht weiter eigegangen zu werden (vgl. BGE 119 V 335 E.4c in fine).

- 26 - 7. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wesentliche Verschlechterung des physischen Gesundheitszustands nicht ausgewiesen ist und die Beschwerdegegnerin dementsprechend das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG zu Recht verneint hat. Ebenfalls zu Recht verneint wurde von der Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der geklagten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juni 2014 (Bg-act. 94) sowie dem Bericht der psychiatrischen Beurteilung von med. pract. I._____ vom 12. Mai 2015 (Bg-act. 104), auf welche die Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt hat, voller Beweiswert zukommt, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Insbesondere erübrigt sich nach dem soeben Gesagten die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufbietung derselben für eine Untersuchung in der Rehaklinik Bellikon sowie auch die Einholung eines ambulanten Befundes eines Psychiaters, welcher die Muttersprache der Beschwerdeführerin spricht. Letzteres auch, weil sich den Akten keine Anhaltspunkte für allfällige Sprachschwierigkeiten entnehmen lassen und die Anamneseerhebung anlässlich der verschiedenen medizinischen Untersuchungen offenbar ohne Probleme möglich war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2015 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorstehend E.2). b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger

- 27 - Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2015 96 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.03.2016 S 2015 96 — Swissrulings