VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 77 2. Kammer als Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Brülisauer als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 7. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Mahnung fehlende Lohnabrechnung 2012)
- 2 - 1. A._____ ist seit 2009 als Arbeitgeberin bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Ausgleichskasse) erfasst. Am 3. Dezember 2012 stellte die Ausgleichskasse A._____ das Lohnabrechnungsformular für das Jahr 2012 zu, mit dem Hinweis, dass die Lohnabrechnung bis zum 25. Januar 2013 einzureichen sei. Am 6. Februar 2013 folgte das erste Erinnerungsschreiben mit der Androhung der Säumnisfolgen, dass sofern die Nachfrist zur Einreichung der Lohnabrechnung 2012 bis zum 26. Februar 2013 nicht eingehalten werde, die Ausgleichskasse eine gebührenpflichtige Mahnung erlassen werde. A._____ liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. 2. Am 6. März 2013 erliess die Ausgleichskasse die angedrohte Mahnung für die fehlende Lohnabrechnung für das Jahr 2012, stellte mit gleichem Schreiben eine Mahngebühr von Fr. 50.-- in Rechnung und forderte erneut die Einreichung der Lohnabrechnung 2012 bis zum 26. März 2013. 3. Mit Schreiben vom 11. März 2013 reichte der Ehemann von A._____ die Lohnabrechnung 2012 ein und ersuchte die Ausgleichskasse um Stornierung der Mahngebühr. Am 28. März 2013 schrieb er der Ausgleichskasse, dass nach Gesetz Mahngebühren ab Fr. 20.-vorgesehen seien. Er erwarte deshalb eine entsprechende Korrektur der Mahngebühr oder eine anfechtbare Verfügung. Die Ausgleichskasse erliess daraufhin am 17. April 2013 die Mahnverfügung, mit welcher sie die Mahngebühr von Fr. 50.-- bestätigte. 4. Dagegen erhob A._____ am 15. Mai 2013 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 abwies. Die Ausgleichskasse begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass A._____ die Lohnabrechnung 2012 nicht innert gesetzlicher Frist eingereicht habe. Die Mahnung mit der damit verbundenen Gebühr
- 3 entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Schliesslich habe A._____ mit der Einreichung der Lohnabrechnung bis zum 30. Januar 2013 rechnen müssen, zumal sie bereits seit 2009 als Arbeitgeberin erfasst sei und mit dem Versand der Lohnabrechnung 2012 ausdrücklich auf die Einreichungsfrist hingewiesen worden sei. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Geringfügigkeit. Sie sei Mitte Januar 2013 in die Antarktis verreist, weshalb neben der Planung der Reise und der Vorbereitung der Festtage die Lohnabrechnung für sie von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie umgehend die Lohnabrechnung für das Jahr 2012 erstellt und der Ausgleichskasse zugestellt. 6. Mit ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2013 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Verfügung vom 17. April 2013 und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013. 7. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer freigestellten Replik vom 21. September 2013 ihre Standpunkte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26. September 2013 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 50.-- (Mahngebühr) beträgt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Mahngebühr von Fr. 50.-- zu Recht erhoben hat und ob Gründe für eine Reduktion der Mahngebühr vorliegen. 3. a) Gemäss Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die bei einer Ausgleichskasse angeschlossene Arbeitgeber verpflichtet, über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen mit der Ausgleichskasse periodisch abzurechnen und ihr die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer zu machen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) umfasst die Abrechnung der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr, davon ausgenommen sind Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV (Art. 36 Abs. 3 AHVV).
- 5 - Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind gemäss Art. 34a Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse unverzüglich zu mahnen, wobei mit der Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis 200.-- aufzuerlegen ist (Art. 34a Abs. 2 AHVV). b) Demnach wäre vorliegend die Lohnabrechnung 2012 bis Ende Januar 2013 einzureichen gewesen. Indessen steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnung für das Jahr 2012 nicht innert gesetzlicher Frist der Beschwerdegegnerin einreichte und dass Letztere sie am 6. Februar 2013 ein erstes Mal unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, das Versäumte bis zum 26. Februar 2013 nachzuholen. Die Nachfrist liess die Beschwerdeführerin unbeachtet. Die Beschwerdeführerin reichte die Lohnabrechnung 2012 erst nach erfolgter Mahnung vom 6. März 2013 mit Schreiben vom 11. März 2013 und damit verspätet ein. c) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und ihrer Replik im Wesentlichen geltend, dass sie die Haushaltshilfe lediglich für drei Stunden pro Woche beschäftige. Im Monat Dezember sei sie in der Hauptsache damit beschäftigt gewesen, dass Weihnachtsfest sowie ihre zweimonatige Reise ab Mitte Januar 2013 zu planen. Vor diesem Hintergrund sei die Lohnabrechnung in den Hintergrund getreten. Für die Postnachsendung eine Vertretung zu bestellen, sei nicht möglich gewesen. Sie habe nach ihrer Rückkehr sogleich die Lohnabrechnung erstellt und eingereicht. Ihr könne kein vorsätzliches, böswilliges oder gar schädigendes Verhalten vorgeworfen werden. Aufgrund dieser Situation sei ein gewisses Ermessen angebracht und ihr die Mahngebühr wegen Geringfügigkeit zu erlassen.
- 6 d) Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnung 2012 offenkundig nicht innert gesetzlicher Frist eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin habe demnach die säumige Arbeitgeberin zu Recht gemahnt. Bei der Abrechnung von Lohnansprüchen gehe es auch um Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer; die Abrechnungsvorschriften seien demnach restriktiv zu handhaben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden daran nichts ändern. Ihr wäre die fristgerechte Einreichung der Unterlagen zumutbar und möglich gewesen. e) Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Zustellung des Lohnabrechnungsformulars 2012 am 3. Dezember 2012 ausdrücklich auf die Einreichungsfrist hingewiesen hatte, liess die Beschwerdeführerin dennoch die gesetzliche Frist sowie auch die von der Beschwerdegegnerin gesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen, und dies obschon ihr bereits anfangs Dezember 2012 bewusst war, dass sie Ende Januar 2013 zu einer etwas über einen Monat dauernden Reise aufbrechen wird; aktenkundig sind die Reisedaten vom 31. Januar 2013 bis 4. März 2013. Ihre Begründung, sie sei im Dezember 2012 mit der Planung der bevorstehenden Reise und der Festtage und beschäftigt gewesen, vermögen die verspätete Einreichung der Lohnabrechnung in keiner Weise zu rechtfertigen. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin mit der Planung der Feierlichkeiten und der Reise befasst war, wäre es ihr im Zeitfenster von anfangs Dezember 2012 bis Ende Januar 2013, mithin in den knapp zwei Monaten zumutbar und möglich gewesen, die Lohnabrechnung 2012 auszufüllen und einzureichen. Schliesslich ist das Lohnabrechnungsformular nicht sehr umfangreich. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin bloss eine Angestellte und war bereits seit mehreren Jahren mit dem Formular und
- 7 der Einreichungsfrist vertraut; ist sie doch seit 2009 als Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Die Erledigung der Lohnabrechnung wäre demnach mit nur wenig Aufwand verbunden gewesen. Dass die Beschwerdeführerin nun bis zum Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist (30. Januar 2013) hierfür keine Zeit gefunden habe soll, ist nicht glaubhaft. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin die Konsequenzen für ihre Pflichtverletzung zu tragen hat. Auch der Einwand, dass eine Vertretung mit der Postnachsendung in die Antarktis zu beauftragen nicht möglich gewesen sei, ändert nichts daran. Zum einen wäre bei der fristgerechten Einreichung der Lohnabrechnung 2012 bis Ende Januar 2013 gar keine weitere Korrespondenz angefallen. Und zum anderen – wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 zu Recht ausführt – ist eine Arbeitgeberin stets gehalten, sich so zu organisieren, dass auch die notwendigen und einfachen Formalitäten fristgerecht erledigt werden; allenfalls hat sie hierzu eine Vertretung zu bestellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 00 111 vom 4. Juli 2000 E.4). Dies wäre vorliegend umso mehr angezeigt gewesen, da die Beschwerdeführerin im Wissen darum, ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen zu sein, verreist war. Sie musste demnach mit weiteren Korrespondenzen von Seiten der Beschwerdegegnerin rechnen und hätte nur schon deshalb eine Vertretung bestellen müssen. Die Frage der zumutbaren Postnachsendung stellt sich vorliegend demnach gar nicht. f) Das Nicht-Einreichen der Lohnabrechnung 2012 innert gesetzlicher Frist ist nach dem Gesagten eine klare Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt
- 8 auf 34a AHVV eine Mahnung erlassen und der Beschwerdeführerin die damit einhergehende Mahngebühr von Fr. 50.-- auferlegt hat. 4. a) Zum von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der unverhältnismässig hohen Mahngebühr ist festzuhalten, dass die in Art. 34a Abs. 2 AHVV vorgesehene Abgabe als Gebühr dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip unterliegt (vgl. statt vieler BGE 123 I 248 E.2, 3d; BGE 106 Ia 252 E.3a; AHI-Praxis 4/1997 S. 155, mit weiteren Hinweisen). Demnach muss der konkret verlangte Betrag in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen, wobei die Gesamteinnahmen einer Gebühr die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungsbereichs nicht übersteigen darf (vgl. statt vieler BGE 121 I 230 E.3f; BGE 120 Ia 171 E.2; AHI-Praxis 4/1997 S. 155; Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) der AHV, IV und EO, aktuelle Version, Rz. 2183). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens für Mahngebühren von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- (Art. 34a Abs. 2 AHVV) ist erlaubt, neben den direkten und tatsächlichen Kosten insbesondere den allgemeinen Unkosten sowie einer gewissen Anzahl nicht bestimmbarer Faktoren wie dem Verhalten des Versicherten Rechnung zu tragen. Mit anderen Worten bezweckt die Mahngebühr auch die Einhaltung des Gesetzes, indem sie ein mit diesem unvereinbares Verhalten sanktioniert; die pflichtige Person soll veranlasst werden, sich künftig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., 2012, N. 20 zu Art. 14; AHI-Praxis 4/1997 S. 155 f.). b) Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mahngebühr dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip sowie dem erwähnten
- 9 erzieherischen Zweck widersprechen soll. Die erhobene Gebühr von Fr. 50.-- steht in einem vernünftigen Verhältnis zur von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistung. Sie liegt mit Fr. 50.-- im unteren Bereich des gesetzlich zulässigen Rahmens von Fr. 20.-- bis Fr. 200.--. Und schliesslich ist es notorisch, dass im Verwaltungszweig der AHV die Ausgaben die Einnahmen bei weitem übersteigen, weshalb das Kostendeckungsprinzip ohnehin berücksichtigt wurde. Es besteht demnach keine Veranlassung einzugreifen. Die erhobene Mahngebühr von Fr. 50.-- ist der Höhe nach auch gestützt auf das der Verwaltung in diesem Bereich zustehende Ermessen (AHI-Praxis 4/1997 S. 156) rechtmässig. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 erweist sich demnach als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. Gemäss Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]