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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.10.2013 S 2013 60

1 octobre 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,558 mots·~13 min·5

Résumé

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 60 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 1. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 28. Januar 2013 erneut zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % per selbigen Datums an. Mit Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 13. August 2009 wurde seine Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 24. Juli 2009 abgelehnt, da er sich in der voraus gegangenen Zeit mehrfach nicht um Arbeit bemüht sowie auch Beratungstermine versäumt hatte. 2. Am 19. März 2013 ersuchte A._____ bezugnehmend auf die Verfügung vom 13. August 2009 das KIGA um Wiedererwägung betreffend seiner Vermittlungsfähigkeit. Er hielt in seinem undatierten und nicht unterzeichneten Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen fest, dass er zwei Jahre gearbeitet und deshalb ein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung habe. Trotz entsprechender Aufforderung durch das KIGA vom 26. März 2013, reichte A._____ innert gesetzter Frist bis zum 8. April 2013 weder ein unterzeichnetes Wiedererwägungsgesuch noch den Nachweis ein, dass er seit Aberkennung der Anspruchsberechtigung bis zur Wiederanmeldung gearbeitet habe, weshalb das Gesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2013 durch das KIGA abgelehnt wurde. 3. Am 7. Mai 2013 reichte A._____ dem KIGA ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein, welches das KIGA als fristgerecht eingereichte Einsprache gegen die ablehnende Verfügung vom 2. Mai 2013 entgegennahm. Darin beantragte A._____ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und hielt begründend fest, dass es länger gedauert habe um die nötigen Unterlagen zu erhalten, was er der Arbeitslosenkasse Graubünden auch mitgeteilt habe.

- 3 - 4. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut, widerrief die Verfügung vom 13. August 2009 und anerkannte die Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100 % resp. den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Mai 2013. Denn gemäss der am 26. April 2013 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden eingegangenen Arbeitgeberbescheinigung vom 17. April 2013 habe A._____ vom 3. Mai 2012 (recte: 2010) bis zum 30. Juni 2012 bei der Firma B._____ AG in Chur einen Teil einer Berufslehre als Maurer absolviert. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Mai 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Mai 2013 und die Festsetzung der Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung am 28. Januar 2013. Zur Begründung führte er aus, dass er alles unternommen habe, um die Unterlagen so früh wie möglich einzureichen. Er habe sowohl das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als auch die Arbeitslosenkasse Graubünden darüber informiert, dass es länger dauern würde bis er im Besitz der nötigen Unterlagen sei. Überdies sei er nun seit eineinhalb Wochen in einem Praktikum und trete ab dem 1. August 2013 eine Lehrstelle an. 6. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2013 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Gesuch noch in seiner Einsprache oder in der Beschwerde Revisions- oder Wiedererwägungsgründe geltend gemacht habe. Da der Beschwerdeführer auch erst am 7. Mai 2013 ein unterzeichnetes Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe und auch erst aus der am

- 4 - 26. April 2013 bei der Arbeitslosenkasse eingegangenen Arbeitgeberbescheinigung vom 17. April 2013 ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer länger als die praxisgemäss verlangten sechs Monate gearbeitet habe, sei vorliegend auch erst ab dem 7. Mai 2013 von einer Veränderung seines Verhaltens auszugehen gewesen. Denn in der Zeit zwischen Anmeldung am 28. Januar 2013 und 7. Mai 2013 habe trotz mehrmaligen Aufforderungen nie ein in formeller Hinsicht notwendig unterzeichnetes Gesuch des Beschwerdeführers vorgelegen. In dieser Zeitspanne sei des Weiteren auch in materieller Hinsicht keine Veränderung des anspruchsrelevanten Verhaltens seit Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit ersichtlich gewesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in zwei Fällen sogar aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert werden müssen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch seine verspätete Gesuchseinreichung nicht rechtfertigen können. 7. In seiner freigestellten Replik vom 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er anlässlich seiner erneuten Anmeldung am 28. Januar 2013 einen Lehrvertrag und auch ein Kündigungsschreiben eingereicht habe, worin seine Arbeitstätigkeit bestätigt worden sei. Dennoch sei seine Vermittlungsfähigkeit angezweifelt worden. Das RAV habe ihn auch erst nach seiner Anmeldung darüber informiert, dass er ein Wiedererwägungsgesuch einreichen müsse. Zusammenfassend habe er alles Mögliche getan, sei in einer Lehre mit einem festen Vertrag und habe überdies bis im Sommer ein Praktikum. 8. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte der Beschwerdegegner dem Gericht mit, dass auf die Einreichung der Duplik verzichtet werde.

- 5 - Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner zu Recht erst ab dem 7. Mai 2013 anerkannt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger sodann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, d.h. diese in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. b) Vorliegend wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 13. August 2009 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 24. Juli 2009 abgelehnt, da er sich in der voraus gegangenen Zeit mehrfach nicht um Arbeit bemüht sowie auch Beratungstermine versäumt hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge machte der Beschwerdeführer

- 6 weder in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 19. März 2013 noch in jenem vom 7. Mai 2013, welches vom Beschwerdegegner als Einsprache gegen die ablehnende Verfügung vom 2. Mai 2013 entgegen genommen wurde, bezüglich der rechtskräftigen Verfügung vom 13. August 2009 geltend, dass diese zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei. Im ersten Wiedererwägungsgesuch brachte er lediglich vor, dass er zwei Jahre gearbeitet und deshalb ein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung habe, und im zweiten Wiedererwägungsgesuch, dass es länger gedauert habe, um die nötigen Unterlagen zu erhalten, was er der Arbeitslosenkasse Graubünden auch mitgeteilt habe. Ebenso wurden in der vorliegenden Beschwerde weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG geltend gemacht. Denn der Beschwerdeführer bringt auch hier lediglich vor, dass er alles unternommen habe, um die Unterlagen so früh wie möglich einzureichen und dass er das RAV und die Arbeitslosenkasse Graubünden darüber informiert habe, dass es länger dauern würde bis er im Besitz der nötigen Unterlagen sei. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 3. a) Die Verwaltungsbehörde kann gemäss Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin einen rechtskräftigen Entscheid ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtlage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Es ist deshalb nachstehend die Frage zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit Ablehnung der Anspruchsberechtigung effektiv geändert hat, mithin ab wann wesentliche neue Tatsachen vorgelegen haben, die den Widerruf der Verfügung rechtfertigen.

- 7 b) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Vermittlungsfähigkeit eine Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG]; SR 837.0). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person dann vermittlungsfähig, wenn sie in kumulativer Erfüllung bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und zudem gewillt ist an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit und berechtigung im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E.6a, 123 V 216 E.3, je mit Hinweisen). Wenn und solange hingegen ein Voraussetzungselement nicht gegeben ist, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, S. 2263 Rz. 277). c) Im Sinne einer Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG die Pflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um nachweisliche Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere hat sie die Pflicht, Arbeit zu suchen. Diesbezüglich bestimmt Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02), dass die versicherte Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen hat. Des Weiteren hat die versicherte Person die Pflicht, die

- 8 - Kontrollvorschriften, welche im Einzelnen in den Art. 18 bis 27 AVIV geregelt sind, zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Hiervon ist vorliegend die Pflicht der Teilnahme an Kontroll- und Beratungsgesprächen von Bedeutung (Art. 21 und 22 AVIV). Denn mit Verfügung vom 13. August 2009 wurde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers per 24. Juli 2009 sowohl infolge ungenügender Arbeitsbemühungen als auch wegen mehrfacher Nichtbefolgung von Weisungen bezüglich der Teilnahme an Beratungsgesprächen verneint. d) Wird die Vermittlungsfähigkeit resp. die Vermittlungsbereitschaft und somit die Anspruchsberechtigung aufgrund Verletzungen der oben genannten Pflichten verneint, ist sie erst wieder zu bejahen, wenn die versicherte Person den Nachweis erbringt, dass sich ihr Verhalten effektiv geändert hat. Dies gelingt ihr mit dem Nachweis genügender Arbeitsbemühungen und dem Befolgen von Weisungen und Terminen des RAV (vgl. auch AVIG-Praxis/B 280). Zudem wird der neue Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld gemäss Praxis des KIGA erst dann wieder anerkannt, wenn die versicherte Person seit der Aberkennungsverfügung mindestens sechs Monate gearbeitet hat und diese Stelle unverschuldet wieder verloren hat. Dass die versicherte Person ihren Anspruch bei einer erneuten Arbeitslosigkeit erst nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten geltend machen kann, gilt gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV auch im Generellen. Hierbei hat sie die Arbeitsbescheinigungen der letzten zwei Jahre einzureichen (Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV). 4. a) Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Verfügung vom 13. August 2009 teilweise widerrufen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 7. Mai 2013 anerkannt, was angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Denn wie sich aus den beschwerdegegnerischen Akten entnehmen lässt, reichte der

- 9 - Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bezüglich der rechtskräftigen Verfügung vom 13. August 2009 erst am 7. Mai 2013 ein datiertes und unterzeichnetes Wiedererwägungsgesuch ein (vgl. Bg-act. 9). Und da auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 17. April 2013, aus welcher nun ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer vom 3. Mai 2010 bis 30. Juni 2012 eine Berufslehre als Maurer absolviert hatte und damit länger als die praxisgemäss verlangten sechs Monate gearbeitet hatte, nachweislich erst am 26. April 2013 bei der Arbeitslosenkasse eingegangenen war (vgl. Bg-act 13), konnte der Beschwerdegegner zu Recht erst ab Vorliegen des in formeller Hinsicht korrekten Wiedererwägungsgesuchs, also ab dem 7. Mai 2013, und der Arbeitgeberbescheinigung von einer Veränderung des anspruchsrelevanten Verhaltens des Beschwerdeführers ausgehen. b) Der Beschwerdeführer beantragt die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit bereits ab dem Zeitpunkt seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 28. Januar 2013. In der fraglichen Zeit zwischen Anmeldung am 28. Januar und 7. Mai 2013 liegen indessen keine wesentlichen neuen Tatsachen vor, die den Widerruf der Verfügung vom 13. August 2009 erlaubt hätten. So reichte der Beschwerdeführer bis zum 7. Mai 2013 trotz mehrfachen Aufforderungen durch den Beschwerdegegner (vgl. Bg-act. 7, 14 und 15) weder ein in formeller Hinsicht notwendig unterzeichnetes Wiedererwägungsgesuch noch den geforderten Arbeitsnachweis ein. Und auch in materieller Hinsicht können den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass sich das anspruchsrelevante Verhalten des Beschwerdeführers vor dem 7. Mai 2013 bzw. seit Verneinung der Vermittlungsfähigkeit gebessert haben soll. Vielmehr musste der Beschwerdeführer vor dem 7. Mai 2013 sogar wiederholt aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen mit unangefochten in Rechtskraft

- 10 erwachsenen Verfügungen vom 27. März und 25. April 2013 sanktioniert werden (vgl. Bg-act. 16). c) Im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, die verspätete Gesuchseinreichung zu rechtfertigen. Er wendet zwar ein, alles unternommen zu haben, um die Unterlagen so früh wie möglich einzureichen, es aber länger gedauert habe, und dass er sowohl das RAV als auch die Arbeitslosenkasse dahingehend informiert habe. Diese Einwände sind jedoch weder aktenkundig noch erscheinen sie glaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer auf die mehrfachen Aufforderungen betreffend Einreichen eines korrekten Wiedererwägungsgesuches sowie Einreichen eines Arbeitsnachweises trotz Kenntnis der Versäumnisfolgen nicht reagiert hat (vgl. Bg-act. 7, 14 und 15). Dasselbe hat, da ebenfalls nicht aktenkundig, bezüglich seines Einwandes, er habe anlässlich seiner erneuten Anmeldung einen Lehrvertrag und auch ein Kündigungsschreiben eingereicht, zu gelten, wäre es ihm doch ansonsten ohne weiteres möglich gewesen, eine weitere Kopie dieser Unterlagen innert der vom Beschwerdegegner im Schreiben vom 26. März 2013 gesetzten Frist bis zum 8. April 2013 (vgl. Bg-act. 7) einzureichen. d) Es kann deshalb als Zwischenfazit festgehalten werden, dass seit Verneinung der Anspruchsberechtigung infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit bis zum 7. Mai 2013 keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgelegen haben, die den Widerruf der Verfügung vom 13. August 2009 erlaubt hätten und es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die verspätete Gesuchseinreichung zu rechtfertigen. 5. Ferner ergibt sich aus den Akten auch keine vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte ungenügende Beratung durch das RAV. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

- 11 des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane verpflichtet, die versicherte Person über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Seit seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 28. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer, wie bereits vorstehend erwähnt wurde, mehrfach darauf hingewiesen resp. dazu aufgefordert ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen. So teilte der zuständige Personalberater gemäss Protokoll vom 25. Februar 2013 dem Beschwerdeführer gleichentags mit, dass er ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen habe (vgl. Bg-act. 14). Mit Schreiben vom 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer sodann vom RAV explizit dazu aufgefordert, innert 14 Tagen ein solches einzureichen (vgl. Bg-act. 15). Nachdem er in der Folge ein in formeller Hinsicht unzureichendes Gesuch eingereicht hatte (Bg-act. 6), wurde er vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. März 2013 aufgefordert, bis zum 8. April 2013 einerseits ein unterzeichnetes Wiedererwägungsgesuch einzureichen und andererseits den Nachweis zu erbringen, dass er in der Zeit ab dem 24. Juli 2009 bis zum 28. Januar 2013 gearbeitet habe (vgl. Bg-act. 7). Eine ungenügende Beratung durch die zuständigen Organe ist damit nicht ausgewiesen. Demnach ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 6. a) Im Sinne der oben stehenden Ausführungen kann deshalb zusammenfassend festgehalten werden, dass erst ab dem 7. Mai 2013 eine Änderung des anspruchsrelevanten Verhaltens des Beschwerdeführers nachgewiesen ist, die den Widerruf der Verfügung vom 13. August 2009 und die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 7. Mai 2013 erlaubt haben. Überdies gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die verspätete Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs zu rechtfertigen und es liegt auch nachweislich keine Verletzung der Beratungspflicht vor. Somit ist der angefochtene

- 12 - Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegende Beschwerdegegner hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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